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Urteil

I-18 U 233/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0719.I18U233.09.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 69/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 69/09) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Fa. S. GmbH in O. und der Fa. e............. GmbH & Co. KG in B. aus abgetretenem und übergegangenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz wegen zweier Transportschadensfälle in Anspruch. Dabei geht es um folgende Sendungen: Sendung der Fa. S. GmbH vom 07.10.2008 an die Fa. S. F. in R. (Frankreich) [Schadensfall 1]. Das betreffende Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Beklagte erbrachte vorprozessual eine Ersatzleistung von 500,- €. aus 5 Paketen bestehende Sendung der Fa. e............. GmbH & Co. KG vom 10.02.2009 an die Fa. M.................. in M. (USA) [Schadensfall 2]. Eins der fünf zu der Sendung gehörenden Pakete erreichte die Empfängerin nicht. Die Beklagte erbrachte vorprozessual eine Ersatzleistung in Höhe von 510,- €. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 12.11.2009 Bezug genommen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 16.938,87 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei gemäß Art. 17 CMR (Schadensfall 1) bzw. § 452 HGB i.V.m. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB (Schadensfall 2) zum Ersatz des durch den Verlust von Transportgut entstandenen Schadens verpflichtet, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme im Schadensfall 2) eine Haftung nach den Regelungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich sei, dass das Verbringen der Sendung zum Lufttransport im Sinne eines Zubringerdienstes als Teil der Gesamtbeförderung bei Vertragsabschluss in den Luftfrachtbrief aufgenommen worden sei. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich jedenfalls auf Grund einer in der Überlassung der Schadensunterlagen an sie zu sehenden stillschweigenden Abtretung der Schadensersatzansprüche. Die Kammer sei auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Sendungen jeweils den von der Klägerin behaupteten Inhalt gehabt hätten. Den dafür in beiden Schadensfällen auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen und der dazu gehörenden Lieferscheine sprechenden Beweis des ersten Anscheins habe die Beklagte durch ihr Vorbringen nicht erschüttert. Soweit die Beklagte eingewandt habe, es sei lediglich ein Teil der Sendung verloren gegangen, sei gerade in einem solchen Fall die Annahme des Anscheinsbeweises gerechtfertigt, weil ein Versender nicht im Vorhinein wissen könne, welcher Teil der Sendung nicht ankommen werde. In diesem Zusammenhang sei die Kammer im Schadensfall 1) auch von der Höhe des entstandenen Schadens überzeugt, da die Beklagte nicht bestritten habe, dass bei Ankunft der Sendung genau die von der Klägerin behaupteten Waren gefehlt hätten. Auch im Schadensfall 2) sei die Höhe des entstandenen Schadens ausreichend nachgewiesen. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass gerade der von der Klägerin behauptete Teil der Sendung nicht angekommen sei. Die insoweit beweispflichtige Klägerin habe jedoch zur Überzeugung der Kammer einen Schaden in der geltend gemachten Höhe nachgewiesen, da es gemäß § 287 ZPO ausreiche, wenn der Versender nachweise, dass der von ihm behauptete Teilschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingetreten sei. Die Kammer gehe im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass der Warenwert gleichmäßig auf sämtliche der Beklagten zum Transport übergebenen Pakete zu verteilen sei. Hiernach könne also der Wert der in Verlust geratenen Waren auf 1/5 des Gesamtwertes geschätzt werden. Hinsichtlich des Wertes der jeweiligen Sendungen ergebe sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reiche ein bloßes Bestreiten des Wertes bzw. des Zustandes der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Beklagte, so das Landgericht weiter, könne nicht mit Erfolg eine zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkung geltend machen, da die Beklagte insoweit ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen und daher zu unterstellen sei, dass der Verlust der Pakete durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sei. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht auf Grund eines Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lasse sich nicht daraus herleiten, dass die Beklagte auf Grund einer von der Versenderin unterlassenen Wertdeklaration nicht in die Lage versetzt worden sei, die Paketsendung einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Die fehlende Wertdeklaration habe sich bereits deshalb nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die allein eine verbesserte Aufklärungsmöglichkeit des Verlustorts ermöglichten, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vorgesehen sei. Dem gegenüber bleibe der Bereich von der Abholung beim Absender bis zum Eintreffen der Sendung im Abholcenter für die Höhe eines Mitverschuldens außer Betracht, da nach der Aussage S. in mehreren Vorprozessen gerichtsbekannt keine Kontrolle erfolge, ob wertdeklarierte Sendungen im Abholcenter vom Abholfahrer abgeliefert würden und eine solche Kontrollmöglichkeit im Abholcenter auch nicht bestehe. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht auf Grund eines ihr gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbaren Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt, weil die Versenderin die Beklagte beauftragt habe, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durchführe, weil die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein nicht zur Begründung eines Mitverschuldens ausreiche. Der Klägerin sei schließlich auch keine Obliegenheitsverletzung der Versenderin im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil die Versenderin den über 5.000,- € liegenden Sendungswert nicht angegeben habe. Denn der unterlassene Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens wirke sich nur dann zu Lasten des Versenders aus, wenn die Beklagte im Falle eines solchen Hinweises besondere Maßnahmen ergriffen hätte. Gerade dies sei jedoch nicht der Fall, weil, wie der Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung in den Rechtsstreiten 31 O 45/07 und 31 O 55/07 bestätigt habe, Sendungen bis zu einer Wertangabe von 50.000,- US-$ ohne Weiteres zur Beförderung angenommen würden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte stellt weiterhin in Abrede, dass die Sendungen in den Schadensfällen 1) und 2) den von der Klägerin behaupteten Inhalt und Wert gehabt hätten. Die Voraussetzungen für den vom Landgericht angenommenen Anscheinsbeweis lägen nicht vor, weil Rechnungen und Lieferscheine keinerlei Bezug zu dem streitgegenständlichen Transport erkennen ließen, so dass sich die in diesen Dokumenten aufgeführte Ware auch in irgendeiner anderen Sendung befunden haben oder gar nicht zum Versand gelangt sein könne. Da im Schadensfall 2) nur eines von fünf zu der Sendung gehörenden Paketen in Verlust geraten sei, ergebe sich der Inhalt dieses Paketes erst recht nicht aus den vorgelegten Dokumenten; die Annahme des Landgerichts, die Sendung sei nach Warenwerten gleichmäßig verpackt worden, sei ersichtlich unzutreffend, weil Pakete üblicherweise nicht nach Werten, sondern nach Gewicht oder Volumen verpackt würden. Die Beklagte ist weiter der Auffassung das Landgericht habe verkannt, dass im Schadensfall 2) das Montrealer Abkommen anwendbar sei. In ihren neuesten, im vorliegenden Fall anwendbaren Beförderungsbedingungen (Stand 2009) sei in Ziff. 9.2 ausdrücklich klargestellt, dass für die Haftung im internationalen Luftverkehr das MÜ gelte. Vorliegend seien im Schadensfall 2) die Paketverluste entweder auf dem Flughafen M. oder beim Transport vom dortigen Center zum Empfänger in der Stadt M. eingetreten; letzterer Transport sei ersichtlich ein reiner Zubringerdienst. Außerdem habe das Landgericht in beiden Schadensfällen rechtsfehlerhaft kein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Angabe des Wertes der Sendung in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Kontrolle dahin gehend, ob wertdeklarierte Sendungen im Abholcenter vom Abholfahrer abgeholt würden, nicht erforderlich, weil bei elektronischer Wertdeklaration die Beklagte selbst spätestens im Zustellbereich einen etwaigen Paketverlust feststelle und unverzüglich Nachforschungen einleite. Außerdem gebe es weitere Sicherungsmaßnahmen, die den Ansatz eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration rechtfertigten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 12.11.2009 - 31 O 69/09 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.07.2010 (Bl. 156-159 GA) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil zu Recht zur Zahlung von 16.938,87 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Zum Schadensfall 1): Die Klägerin kann als Transportversicherer der Firma S. GmbH aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Art. 17, 29 CMR wegen Verlustes des Gutes aus dem betreffenden Transport geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach Art. 17, 29 CMR liegen vor. Im Schadensfall 1) handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Straßentransport, so dass auf diesen die CMR anwendbar ist. Der Verlust des Gutes aus dem streitgegenständlichen Transport ist unstreitig während der Obhutszeit der Beklagten im Sinne des Art. 17 CMR eingetreten. Das verloren gegangene Paket hatte auch den von der Klägerin behaupteten Inhalt. Die von der Beklagten gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Im Schadensfall 1) ist auf Grund der Handelsrechnung vom 10.10.2008 (Anlage K 2/1) von einem Anscheinsbeweis für den von der Klägerin behaupteten Inhalt der aus einem Paket bestehenden Sendung auszugehen. Bei kaufmännischen Absendern ist prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren, weil im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden; es obliegt dann dem Schädiger, den zu Gunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern (BGH TranspR 2003, 156, 159). Diese Voraussetzungen für das Eingreifen des Anscheinsbeweises sind vorliegend erfüllt, weil der Lieferschein vom 07.10.2008 (Anlage K 3/1) inhaltlich mit der zeitnah erstellten Handelsrechnung vom 10.10.2008 (Anlage K 2/1) korrespondiert. Die Dokumente stimmen sowohl in Bezug auf die Angaben zu Art und Anzahl der gelieferten Ware als auch hinsichtlich Auftrags- und Kundennummer sowie Bestellnummer und -datum überein. Schließlich findet sich die Auftragsnummer (2…..) sowohl in der "Kopie des Versenders EDI") (Anlage K 1/1) als auch in dem "UPS-Manifest – Detail Section". Mit dem Inhalt des verloren gegangenen Paketes steht auf Grund der von den Klägerin vorgelegten Verkaufsrechnung vom 07.10.2008 (Anlage K 2/1) zugleich sein von der Klägerin behaupteter Wert (6.198,87 €) fest. Die betreffende Verkaufsrechnung liefert ein Indiz für den Marktwert der Warensendung zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Frachtführer, das es rechtfertigt, den Schaden gemäß § 287 ZPO auf die in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreise zu schätzen, so dass sich abzüglich der von der Beklagten vorprozessual gezahlten 500,- € im Schadensfall 1) ein Betrag von 5.698,87 € ergibt. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagte für den durch den Verlust der Waren entstandenen Schaden gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR unbeschränkt haftet, da ihr ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last fällt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist im Schadensfall 1) nicht gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der Versenderin in Form einer unterbliebenen Wertdeklaration des verloren gegangenen Pakets gemindert. Der Klägerin fällt nicht zur Last, dass in Folge der unterbliebenen Wertdeklaration die von der Beklagten für den Weg ins Abholcenter sowie die dortige Handhabung vorgetragene Sonderbehandlung (gesonderte Lagerung im Abholfahrzeug, gesonderte Übergabe an den Einsatzleiter im Abholcenter, Origin-Scan) unterblieben wäre. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass im vorliegenden Schadensfall das betreffende Paket das Abholcenter und damit den hier in Rede stehenden besonders gesicherten Bereich erreicht hat, so dass sich die unterlassene Wertdeklaration insoweit nicht ausgewirkt haben kann. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle einer Wertdeklaration, nachdem das Paket das Abholcenter verlassen hat, keine weitere Sicherheitsmaßnahme mehr stattgefunden hätte, weil bei Auslandstransporten eine Übersendung von sog. Presheets an das Zustellcenter, an Hand derer der Eingang des Pakets im Zustellcenter überwacht werden kann, nicht stattfindet. Das weitere Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, bei elektronischer Wertdeklaration stelle die Beklagte selbst spätestens im Zustellbereich einen etwaigen Paketverlust fest und leite unverzüglich Nachforschungen ein, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da es sich hier um einen Auslandstransport gehandelt hat. In Bezug auf Auslandstransporte sieht es der Senat in ständiger Rechtsprechung auf Grund der Vernehmung der Zeugen S. und C. als gerichtsbekannt an, dass ausländische Zustellcenter der Beklagten keinen Zugriff auf die EDV-Daten haben und mit deren Hilfe den zu erwartenden Empfang von Wertpaketen überprüfen können. Schadensfall 2). Auch hinsichtlich des Schadensfalls 2) ist die Aktivlegitimation der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Bei dem Transport im Schadensfall 2) handelt es sich um einen multimodalen Auslandstransport, weil die Beklagte das Paket zunächst per Lkw vom Versender zum Flughafen K./B. verbracht hat, von wo es auf dem Luftweg in die USA bis zum Flughafen O. weitertransportiert wurde; von dort wurde das Paket – entgegen den Angaben der Beklagten – nicht per Flugzeug, sondern per Lkw zum Umschlagscenter bei dem Flughafen M./Florida befördert und sollte von dort an den Empfänger in M. ausgeliefert werden. Dass das Paket von O. nach M. per Lkw transportiert wurde, steht fest auf Grund der Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen H., der dies an Hand des von der Beklagten vorgelegten Scan-Protokolls (Anlage B 3) betreffend das hier in Rede stehende, verloren gegangene Paket nachvollzogen und damit plausibel erklärt hat, dass in der von ihm mitgebrachten und mit "Historie" überschriebenen Detailliste zu dem Scanprotokoll in der dritten Zeile von oben in der vorletzten Spalte der Vermerk "HFCS" steht, was "Hub" und "Feeder Controllsystem" bedeute und den Schluss auf eine Straßenbeförderung zulasse. Auf diesen multimodalen Auslandstransport finden in Bezug auf die Haftung der Beklagten für den teilweisen Verlust des Transportguts über § 452 a Satz 1 HGB die §§ 425 Abs. 1, 435 HGB Anwendung, da fest steht, dass der Paketverlust auf einer bestimmten Teilstrecke, nämlich der inneramerikanischen Landstrecke, eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind dagegen nicht über § 452 a HGB i.V.m. Art. 38 Abs. 1 MÜ die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) einschließlich der Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ anwendbar. Insoweit hat die Beklagte zwar in der Berufungsbegründung wie bereits in erster Instanz vorgetragen, das betreffende Paket sei während der Luftbeförderung verloren gegangen, nachdem die Sendung per Lufttransport vom Flughafen K./B. über P., C. und O. nach M. verbracht worden sei. Ausweislich des Scans in ihrem, der Beklagten, System habe das Paket M. erreicht. Dort sei der Paketverlust entweder auf dem Flughafen M. oder beim Transport vom dortigen Center zum Empfänger in der Stadt M. eingetreten, wobei es sich bei letzterem Transport um einen reinen Zubringertransport im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ gehandelt habe. Dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten hat jedoch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Der bereits in anderem Zusammenhang genannte Zeuge H. hat nämlich an Hand des von der Beklagten vorgelegten Scan-Protokolls (Anlage B 3) betreffend das hier in Rede stehende, verloren gegangene Paket unter Verweis auf von ihm vorgelegte weitere Detaillisten ausgeführt, dass dieses Paket am 12.02.2009 um 00:01 Uhr im Bereich des Flughafens O. einen sog. Gebäude-Scan erhalten habe. Hierbei handele es sich um einen sog. "physikalischen" Scan, bei dem der Barcode des betreffenden Pakets selbst gescannt werde. Dies geschehe in der Weise, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der die aus der Sortierung kommenden Pakete in den Container für den Weitertransport lädt, mit einem sog. Ring-Scanner, den er an der Hand trägt, den Barcode der Pakete beim Einladen erfasst. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, ist das Paket vom Flughafen O., wie der Zeuge H. an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen nachvollzogen hat, nicht per Flugzeug, sondern per Lkw zum Umschlagscenter bei dem Flughafen M. transportiert worden. Bei dem sodann am 12.02.2009 um 08:01 Uhr im Umschlagscenter M. generierten letzten Scan ("Out for delivery") hat es sich, wie der Zeuge H. bekundet hat, um einen sog. "logischen" Scan gehandelt, der besage, dass zu jenem Zeitpunkt im Umschlagscenter M. der Container, in dem sich - bei ordnungsgemäßem Verlauf des Transportvorgangs - das streitgegenständliche Paket befunden haben müsse, mit seiner Tür an die Entladerampe gestellt worden sei und nunmehr die Entladung habe beginnen können; dagegen bedeute der Scan "Out for delivery" keineswegs, dass das Paket bereits in das Auslieferungsfahrzeug verladen worden sei. Auch sei es nicht richtig, dass der Scan "Out for delivery" in unterschiedlichen Umschlagscentern oder sogar bei unterschiedlichen Bandanlagen verschiedene Bedeutungen habe. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Inhalt der Aussage des Zeugen H. folgt unmittelbar, dass das in Rede stehende Paket nicht während der Luftbeförderung abhanden gekommen ist, sondern, da es ab dem in O. erhaltenen physikalischen Scan, der einen direkten Nachweis über den Aufenthaltsort des Pakets zum Zeitpunkt des Scans erbringt, nur noch per Lkw weiterbefördert worden sein kann, auf der inneramerikanischen Landstrecke abhanden gekommen sein muss, da es von dem Umschlagscenter M., wo der letzte Scan erfolgte ("Out for delivery") per Lkw zu der in M. ansässigen Empfängerin transportiert werden sollte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H. bestehen nicht. Dieser ist Sicherheitsbeauftragter der Beklagten und als solcher darin geschult, Scanprotokolle auszuwerten. Dass er sich bei seiner Aussage nicht etwa einseitig von der Interessenlage der Beklagte hat leiten lassen, folgt schon daraus, dass die von ihm vorgenommene Auswertung des maßgeblichen Scanprotokolls von deren Sachvortrag und zwar zum Nachteil der Beklagten, abweicht. Auf den Transport auf der letzten Teilstrecke, der inneramerikanischen Landstrecke von O. nach M., findet gemäß Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Transportrecht (§§ 407 ff. HGB) Anwendung, weil sich in Deutschland sowohl die Hauptniederlassung der Beklagten als Beförderer und des Absenders als auch der Verladeort befinden. Der Verlust des Gutes aus dem streitbefangenen Transport ist unstreitig während der Obhutszeit der Beklagten im Sinne des § 425 Abs. 1 HGB eingetreten. Zum Paketinhalt gilt Grundsätzlich das zum Schadensfall 1) in Bezug auf das Eingreifen eines Anscheinsbeweises für den Sendungsinhalt Gesagte. Im Schadensfall 2) korrespondieren bezüglich der gesamten, aus 5 Paketen bestehenden Sendung die Handelsrechnung vom 10.02.2009 (Anlage K 2/2) und der Lieferschein vom selben Tage (Anl. K 3/2). Auch befand sich in dem abhanden gekommenen Paket mit der Kontrollnummer 1…………….. der von der Klägerin als verloren gegangen behauptete Teil der Sendung (40 von insgesamt 200 B.), was die Beklagte mit der Begründung bestreitet, da vorliegend nur eins von fünf Paketen in Verlust geraten sei, stehe der Inhalt gerade des verloren gegangenen Pakets keineswegs fest, zumal die Handelsrechnung nichts darüber aussage, welche Ware sich gerade in dem verloren gegangenen Paket befunden habe. Auch bei einem Teilverlust erstreckt sich der Anscheinsbeweis jedoch darauf, dass die Bestellung des Kunden die Versandabteilung des Versenders durchlaufen hat und sich dem gemäß die in der Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich vollständig in den übergebenen Paketen befunden haben. Da kein Kaufmann zusätzlich zu den Paketen, die die Warensendung enthalten, auch noch ein leeres Paket in den Versand zu seinem Kunden gibt, begründen Rechnung und/oder Lieferschein auch bei einem Teilverlust dem Grunde nach einen Anschein dafür, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, der sich in einem Teilbetrag der Rechnung niederschlagen muss. Bei einer solchen Sachlage reicht es gemäß § 286 ZPO aus, wenn der Versender nachweist, dass der von ihm behauptete Teilschaden eingetreten ist (Senat, Urteil vom 16.06.2004 - 18 U 237/03 -). Hierfür spricht im vorliegenden Fall eine tatsächliche Vermutung dergestalt, dass bei der Verpackung einer Gesamtmenge gleichartiger Artikel in mehrere Pakete in jedes Paket die gleiche Anzahl von Artikeln gepackt wird. Außerdem hat die Klägerin die Kopie einer Gutschrift der Versenderin vom 09.04.2009 (Anlage K 4/2) zu Gunsten der Empfängerin vorgelegt, aus der zu ersehen ist, dass diese Gutschrift über die von der Klägerin als verloren gegangen behaupteten Teile (40 B.) erteilt worden ist. Diese Gutschrift reicht jedenfalls im Zusammenhang mit der angeführten tatsächlichen Vermutung zum Nachweis für den Inhalt des im Schadensfall 2) verloren gegangenen Teils der Sendung aus. Zwar handelt es sich hierbei um eine eigene Erklärung der Versenderin. Im kaufmännischen Verkehr werden derartige Gutschriften im Regelfall aber nur dann erteilt, wenn der Käufer zuvor einen entsprechenden Warenfehlbestand reklamiert und deshalb eine Gutschrift angefordert hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist vorliegend ebenfalls von einem solchen Sachverhalt auszugehen. Der eingetretene Schaden in Höhe des Wertes der verloren gegangenen 40 B. beläuft sich ausweislich der Handelsrechnung vom 10.02.2009 (Anlage K 2/2) auf zusammen 11.760,- € netto (vgl. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Abzüglich der von der Beklagten hierauf vorprozessual gezahlten 510,- € verbleibt mithin ein Schadensbetrag von 11.250,- €. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagte im Schadensfall 2) für den durch den Teilverlust des Transportguts entstandenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, da ihr ein sog. qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last fällt. Der Schadensersatzanspruche der Klägerin ist auch im Schadensfall 2) nicht gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der Versenderin in Form einer unterbliebenen Wertdeklaration des verloren gegangenen Pakets gemindert. Insoweit gilt das zum Schadensfall 1) Ausgeführte entsprechend. Dass das in Rede stehende Paket das Abholcenter erreicht hat, ist im Schadensfall 2) belegt durch den in anderem Zusammenhang bereits erwähnten physikalischen Scan des verloren gegangenen Pakets vom 12.02.2009 im Umschlagscenter O. ("Gebäude-Scan"). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt. Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.938,87 €