Beschluss
VI-3 Kart 90/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0721.VI3KART90.09V.00
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Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2008 – Az. BK 9 – 08/891 - wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € …. festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 12. Dezember 2008 – Az. BK 9 – 08/891 - wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € …. festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Betroffene betreibt ein Gasverteilernetz im Sinne von § 3 Nr. 7 EnWG im Gebiet x.. Im Jahr 2008 leitete die Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur gegen sie von Amts wegen das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und 2 ARegV in Verbindung mit § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG ein. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens übermittelte die Betroffene erforderliche Daten und Informationen; desweiteren hatte sie Gelegenheit, sich u.a. zu der beabsichtigten Entscheidung der Beschlusskammer zu äußern. Mit Schreiben vom 27.03.2008 stellte sie einen Antrag auf Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags gemäß § 25 Abs. 1 ARegV in Höhe von 1 % der standardisieren Kapitalkosten kumuliert für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode. Mit Schreiben vom 24.06.2008 beantragte sie ferner den Ansatz eines Erweiterungsfaktors bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze . Durch Beschluss vom 12.12.2008 hat die Beschlusskammer 9 der gegnerischen Bundesnetzagentur die Erlösobergrenzen der Betroffenen für die erste Regulierungsperiode festgelegt, wobei sie einen Effizienzwert von … Prozent zugrunde legte. In Ziffer 2. des Beschlusses hat sie einen Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung getroffen. Unter Ziffer 12 des Beschlusses hat die Beschlusskammer dem Antrag der Betroffenen auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags zwar stattgegeben, diesen jedoch unter Ablehnung einer Kumulation für jedes Kalenderjahr einmalig in Höhe von 1 % der Kapitalkosten auf die Erlösobergrenze aufaddiert. Den Antrag der Betroffenen auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2009 hat die Beschlusskammer unter Ziffer 13 des Beschlusses abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.12.2008 (Anlage Bf 1) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Betroffene folgendes rügt: - die Nichtanpassung des Ausgangsniveaus nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anlagen im Bau, Verzinsung des Eigenkapitals II) - den fehlerhaften Ansatz von Erlösen aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten - die Verwendung rechtswidriger Preisindizes - die fehlerhafte Berechnung der für die Höhe des pauschalierten Investitionszuschlags relevanten Kapitalkosten sowie die unterbliebene Kumulation des pauschalierten Investitionszuschlags ab 2010 - den Ansatz sowie die Berechnung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors - die unterbliebene Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2009. Die weitergehende Beschwerde bezüglich der unterbliebenen Anpassung der Kosten der kalkulatorischen Gewerbesteuer an die Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung hat die Betroffene mit Schriftsatz vom 12.02.2010 zurückgenommen. Soweit sie in der Beschwerdeschrift ferner die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 2 des Beschlusses vom 12.12.2008 verfügten Auflagenvorbehalts zur Mehrerlösabschöpfung geltend gemacht hat, hat sie diesbezüglich die Teilrücknahme der Beschwerde im Termin vom 10.03.2010 erklärt, nachdem sie mittlerweile an einem vereinfachten Verfahren zur Mehrerlösabschöpfung teilgenommen hat, welches mit Beschluss vom 18.01.2010 (BK 9 – 08/891 – MEA) abgeschlossen worden ist. Im einzelnen trägt die Betroffene wie folgt vor: Die Betroffene meint, die Beschlusskammer habe schon das Ausgangsniveau zur Ermittlung der Erlösobergrenze rechtswidrig bestimmt. Sie habe das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten § 23a EnWG-Genehmigung vom 29.05.2008 (Anlage Bf 2) unverändert übernommen anstatt die vom Bundesgerichtshof in den Rechtsstreitigkeiten betreffend die Stromnetzentgeltverordnung zugunsten der Netzbetreiber entschiedenen Positionen bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 2 ARegV kostenerhöhend in Ansatz zu bringen. Für die Bestimmung des Ausgangsniveaus gelte insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, als dass grundsätzlich eine umfassende Kostenprüfung durchzuführen sei, für die erste Regulierungsperiode jedoch Sonderregelungen gelten. Ausgehend von dieser Systematik ergäben im Rahmen einer Interpretation des § 6 Abs. 2 ARegV insbesondere systematische und teleologische Überlegungen, dass die Regulierungsbehörde zur Aktualisierung des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten § 23a-Genehmigung aufgrund der ergangenen BGH-Rechtsprechung verpflichtet sei. Die Bestandskraft der letzten Netzentgeltgenehmigung, die sich ohnehin nur auf den Tenor beschränke, stehe einer Anpassung des Ausgangsniveaus nicht entgegen, ansonsten stehe ihr hilfsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 48 VwVfG zu. Darüber hinaus habe sich die gegnerische Bundesnetzagentur aber auch selbst gebunden, indem sie in anderen Netzentgeltgenehmigungs- und Beschwerdeverfahren Gleichbehandlungszusagen dahingehend abgegeben habe, bei Rechtsfragen, welche die zuständigen Gerichte künftig rechtskräftig abweichend von der von ihr im Netzentgeltgenehmigungsbescheid eingenommenen Position entscheiden solle, in künftigen Verfahren auch dem Adressaten der Zusage gegenüber wie gegenüber allen anderen Unternehmen der dann geklärten Rechtslage entsprechend zu verfahren. Daher habe sie Anspruch auf Anerkennung eines deutlich höheren Ausgangsniveaus für die erste Regulierungsperiode, indem die für sie positiven Aspekte der BGH-Rechtsprechung in den Beschlüssen vom 14.08.2008, AZ. KVR 34/07 – Stadtwerke Speyer GmbH, KVR 35/07 – Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße, KVR 36/07 – Stadtwerke Trier, KVR 39/07 – Vattenfall, KVR 42/07 – Rheinhessische Energie, zu berücksichtigen seien. Dies gelte für die Berücksichtigung von Anlagen im Bau in der Verzinsungsbasis (Erhöhung der kalkulatorischen Kosten um ca. … T€) sowie den Ansatz eines Risikozuschlags auf den bei der Verzinsung des überschießenden Eigenkapitals zugrundezulegenden Fremdkapitalzinssatz (Erhöhung der kalkulatorischen Kosten um ca. … T€), unabhängig davon, dass sie, die Betroffene, diese Positionen im Hinblick auf die damalige Rechtsauffassung der gegnerischen Bundesnetzagentur nicht in ihren Netzentgeltantrag nach § 23a EnWG aufgenommen habe. Das Ausgangsniveau sei auch insoweit unzutreffend als durch die Übernahme des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten Genehmigung vom 29.05.2008 die in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 17.10.2007 (BK 9-07/602-1) vorgegebenen Indexreihen für die Ermittlung der Tagesneuwerte Verwendung gefunden hätten. Diese Festlegung der Indexreihen sei rechtswidrig – die Betroffene hat insoweit Beschwerde eingelegt, welche beim Senat unter dem Az. VI-3 Kart 285/07 (V) geführt wird und noch nicht entschieden ist -. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme der Beschlusskammer, Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GasNEV seien genauso als dauerhaft nicht beeinflussbare Erlöse i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 13 ARegV zu behandeln wie Erlöse aus Baukostenzuschüssen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GasNEV. Eine solche Auslegung der ARegV stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik der Vorschrift und dem Willen des Verordnungsgebers. Auch § 9 und 11 GasNDAV unterschieden zwischen den beiden Positionen. Vor diesem Hintergrund könne aus der Gleichbehandlung in ganz anderen Rechtsgebieten nicht auf eine Gleichbehandlung im Bereich des Energiewirtschaftsrechts geschlossen werden. Ob eine Zuordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sinnvoll sei, habe allein der Verordnungsgeber durch entsprechende Ergänzung der Anreizregulierungsverordnung zu entscheiden. Sie sei auch beschwert, da die Vorgehensweise der gegnerischen Bundesnetzagentur bei ihr zu einer niedrigeren Erlösobergrenze führe als bei einer Zuordnung der Erlöse zu den vorübergehend beeinflussbaren Kostenanteilen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Betroffenen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 07.04.2010 (Bl.280 GA) verwiesen. Bei einer Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten sei der Auflösungsbetrag für das Jahr 2007 anzusetzen und für die Folgejahre der Regulierungsperiode die jährlichen Auflösungsbeträge mit ihren tatsächlichen Ist-Werten für die Jahre 2008 ff. Steigende Erlöse schmälerten daher den Anteil der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten, was zu einer Absenkung der Erlösobergrenze führe. Bei zutreffender Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen zu den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen komme hingegen nur der Auflösungsbetrag aus dem Basisjahr 2006 zum Ansatz, angepasst um die allgemeine Geldentwertung und den generellen Produktivitätsfaktor. Eine jährliche Anpassung der Erlösobergrenze an die aktuellen Auflösungsbeträge für die Jahre 2008ff. finde in den Folgejahren der Regulierungsperiode nicht statt. Steigende Erlöse blieben demnach ohne Auswirkungen auf die Erlösobergrenze. Tatsächlich seien ihre jährlichen Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträge und damit auch die Ist-Werte des jeweiligen Auflösungsbetrags für die vereinnahmten Netzanschlusskostenbeiträge wegen Netzverdichtungs- und Netzausbaumaßnahmen in den Jahren 2008 und 2009 in einem die Höhe des Terms aus Inflations- und Produktivitätsfaktor übersteigenden Maß angestiegen, was voraussichtlich auch im Jahr 2010 der Fall sei. Unabhängig davon ergebe sich ihre Beschwer aber bereits aus der nicht im Einklang mit der Anreizregulierungsverordnung stehenden Vorgehensweise der Beschlusskammer. Des weiteren habe die gegnerische Bundesnetzagentur den von ihr beantragten pauschalierten Investitionszuschlag zu niedrig angesetzt, indem sie bei der für die Höhe des pauschalierten Investitionszuschlags relevanten Ermittlung der Kapitalkosten zum einen den Eigenkapitalzinssatz für die Neuanlagen nicht an ihre eigene Festlegung vom 07.07.2008 (BK 4-08-068) angepasst habe und es zum anderen unterlassen habe, den vom Bundesgerichtshof geforderten Risikozuschlag auf den für die Verzinsung des die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals heranzuziehenden Fremdkapitalzinssatz anzusetzen. Schließlich habe die gegnerische Bundesnetzagentur ihrem Antrag zu Unrecht nicht vollständig entsprochen, indem sie den pauschalierten Investitionszuschlag für jedes Kalenderjahr der Regulierungsperiode einheitlich festgesetzt habe, ohne diesen ab 2010 zu kumulieren. Aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 25 ARegV ergebe sich, dass in die jährlichen Erlösobergrenzen ab dem zweiten Jahr der Regulierungsperiode jährlich jeweils zusätzlich 1 % der Kapitalkostenannuitäten einzubeziehen seien. Rechtswidrig sei weiter die Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV. Für § 9 ARegV gebe es keine gesetzliche Grundlage, so dass die Norm rechtswidrig sei. Insoweit mache sie sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem Beschluss vom 05.11.2009, Az. 1 W 6/09 (EnWG) zu Eigen. Der generelle Produktivitätsfaktor sei in § 21 a EnWG nicht als Bestandteil der Erlösobergrenze vorgesehen und sei auch nicht von § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 21 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG gedeckt. Er stehe weiter nicht im Einklang mit § 21 a Abs. 5 Satz 1 EnWG, der nur die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung erlaube, und verstoße ferner gegen § 21a Abs. 4 Satz 6 EnWG, wonach die Effizienzvorgaben nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen seien. Generelle sektorale Produktivitätsfaktoren hingegen bezögen sich bei Unternehmen mit 100 % Effizienz auf sog. nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede, die gemäß § 21a Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz EnWG ausdrücklich zu den nicht beeinflussbaren Kostenanteilen zählten. Bei weniger effizienten Unternehmen widerspreche die zusätzliche generelle Effizienzvorgabe zumindest dem Grundsatz der Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit gemäß § 21 a Abs. 5 Satz 4 EnWG. Schließlich verstoße die pauschale Festsetzung des Produktivitätsfaktors für die erste Regulierungsperiode in Höhe von 1,25 % gegen den in § 21a Abs. 5 Satz 5 EnWG niedergelegten Grundsatz der Methodenrobustheit, da es keine wissenschaftliche Rechtfertigung für eine derartige pauschale Festsetzung gebe. Jedenfalls aber sei die konkrete Berechnung des sektoralen Produktivitätsfortschritts durch die Beschlusskammer fehlerhaft, da sie entgegen der Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung für das erste Jahr der Regulierungsperiode eine Produktivitätssteigerung berücksichtigt habe. Die von ihr verwendete Formel zur Kumulation des PFt sei ebenfalls rechtswidrig, da sie einen falschen Algorithmus zugrundegelegt habe. Der Algorithmus für eine negative Wachstumsrate laute richtigerweise (1 + (-1,25 %)) t – 1, so dass der generelle sektorale Produktivitätsfaktor – wenn überhaupt - für 2009 mit 0 %, für 2010 mit 1,25 %, für 2011 mit 2,48 % und für das Jahr 2012 mit 3,7 % in Ansatz gebracht werden könne. Die Beschlusskammer habe weiter zu Unrecht den Ansatz eines Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV für das Jahr 2009 abgelehnt. Entgegen der von der Beschlusskammer vertretenen Rechtsauffassung gehe es hier nicht um eine Anpassung der Erlösobergrenze im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 ARegV, sondern um die erstmalige Bestimmung der Erlösobergrenze gemäß § 7 ARegV i.V.m. der Anlage 1. Die Regulierungsformel zur Bestimmung der Erlösobergrenze enthalte auch die Berücksichtigung des Erweiterungsfaktors (EF t ), wobei t für das jeweilige Jahr der Regulierungsperiode stehe und damit auch das Jahr 2009 erfasse. Die Berücksichtigung des Erweiterungsfaktors ergebe sich zudem unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 der ARegV. § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV beziehe sich eindeutig auf die „Bestimmung der Erlösobergrenze“. Eine Änderung „während der Regulierungsperiode“ liege auch dann vor, wenn sich die maßgeblichen Werte gegenüber einem Zeitpunkt vor Beginn der Regulierungsperiode geändert hätten. Dafür spreche auch die Parallele zu den Investitionsbudgets gemäß § 23 ARegV. Die in der Anlage 2 niedergelegte Formel setze Parameter des Basisjahres in ein Verhältnis zu Parametern im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode und gelange auf diese Art und Weise für jedes Jahr einer Regulierungsperiode zu einem Erweiterungsfaktor EF t . Allein die Berücksichtigung des Erweiterungsfaktors auch im ersten Jahr der Regulierungsperiode werde dessen Sinn und Zweck gerecht. Die Betroffene beantragt, den Beschluss der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 12.12.2008 (BK 9-08/891) aufzuheben und diese zu verpflichten, die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts festzulegen. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Bundensnetzagentur ist der Ansicht, die Beschwerde sei teilweise unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Soweit die Betroffene die fehlerhafte Bestimmung des Ausgangsniveaus im Hinblick auf die BGH-Rechtsprechung rüge, fehle es an einer materiellen Beschwer, nachdem sie in ihrem eigenen letzten Netzentgeltantrag nach § 23a EnWG die nunmehr vom BGH geforderten Korrekturen gar nicht geltend gemacht habe. In der Beschwerdeschrift fehle auch substantiierter Vortrag der Betroffenen darüber, ob und in welchem Umfang die Rechtsprechung des BGH zu einer Änderung des Ausgangsniveaus für die Erlösobergrenze geführt hätte. Mit der Ergänzung ihres Vortrages sei sie im Hinblick auf § 78 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG präkludiert. Bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus sei nach § 6 Abs. 2 ARegV nur auf das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG abzustellen. Maßgebend sei allein, ob die Genehmigung wirksam und vollziehbar sei. Eine Verpflichtung zur Anpassung des Ausgangsniveaus ergebe sich daher nach der ARegV nicht. Hinsichtlich der behaupteten Gleichbehandlungszusagen gegenüber Netzbetreibern sei der Vortrag der Betroffenen unklar. Sie habe in der zweiten Entgeltgenehmigungsrunde keine Gleichbehandlungszusagen gegenüber anderen Netzbetreibern abgegeben. Auch die Rüge zur Einordnung der Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbar Erlöse im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV sei unsubstantiiert, so dass es an einer Beschwer der Betroffenen fehle. Darüber hinaus führe die Qualifizierung dieser Kosten als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten nicht zu einer Erhöhung der Erlösobergrenze oder einer besseren Effizienzbewertung. Die Gleichbehandlung von Baukostenzuschüssen und den Erlösen aus Netzanschlusskostenbeiträgen sei geboten, da zum einen beide in der Praxis von den meisten Netzbetreibern nicht scharf getrennt würden, zum anderen nur so eine Vergleichbarkeit der Kosten der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs gewährleistet sei. Die fehlende Zuordnung der Netzanschlusskostenbeiträge in § 11 Abs. 2 Nr. 13 ARegV beruhe offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen des Verordnungsgebers. Dies zeige sich daran, dass Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge nicht nur in der energierechtlichen Kalkulationspraxis unter der Geltung der VV Gas II, sondern auch in den Vorgaben für die handelsrechtliche Bilanzierung und die ertragssteuerliche Behandlung gleich behandelt worden seien. Die durch § 9 Abs. 1 Satz 2 GasNEV für Baukostenzuschüsse vorgegebene Auflösungsdauer von 20 Jahren gelte im Pachtmodell gleichermaßen verbindlich auch für Netzanschlusskostenbeiträge. Auch die Rüge zur Rechtswidrigkeit der verwendeten Preisindizes sei unsubstantiiert und könne nachträglich nicht mehr ergänzt werden. Eine materielle Beschwer scheitere auch daran, dass die Betroffene als 100 % effizientes Unternehmen mit einer Korrektur der anzusetzenden Indexreihe, die beim Effizienzvergleich Berücksichtigung gefunden habe, keine Verbesserung mehr erreichen könne. Hilfsweise werde für den Fall, dass die Frage der Rechtswidrigkeit der Festlegung vorliegend relevant sei, die Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der festgelegten Indexreihen angeregt. Die Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags sei zutreffend erfolgt. Maßgebend für die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes sei im Hinblick auf §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 ARegV der Zeitpunkt, in dem die Kapitalkosten für den Effizienzvergleich bestimmt worden seien, demnach der Zeitraum bis zum 01.07.2008, für den noch der alte Zinssatz in § 7 Abs. 6 GasNEV maßgebend gewesen sei. Es sei angesichts der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV auch in keiner Weise erkennbar, woraus sich im Rahmen der Kapitalkostenberechnung das Erfordernis eines Risikozuschlags nach Maßgabe der BGH-Rechtsprechung ergeben solle. Dass der pauschalierte Investitionszuschlag nur einheitlich für jedes Kalenderjahr auf maximal 1 % der Kapitalkosten festzusetzen sei, ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 25 ARegV. Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in § 9 ARegV sei § 21 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG, da die Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors eine nähere Ausgestaltung der Methode der Anreizregulierung darstelle, sowie § 21 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG, der auf eine normative Vorgabe, wie die Inflationsrate zu berücksichtigen sei, abziele. Eine Verletzung höherrangigen Rechts sei nicht gegeben. Die Ermächtigungsgrundlage wie auch die Absätze 1 bis 5 des § 21 a EnWG eröffneten dem Verordnungsgeber dadurch, dass die Vorgaben zur Anreizregulierung methodenoffen gestaltet seien, einen weiten Regelungsrahmen, der die Einführung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors decke. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor bilde etwaige Abweichungen der Energienetzbranche von der Gesamtwirtschaft bei der (Input-) Preisentwicklung und Produktivitätssteigerungen ab. Indem der Verordnungsgeber solchen möglichen Besonderheiten Rechnung trage, entspreche er nicht nur der gesetzgeberischen Zielsetzung, wirksam Anreize zu einer möglichst effizienten Leistungsbereitstellung zu setzen, sondern er sichere zudem die Verhältnismäßigkeit der Regulierung, da nur durch die Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Energiebranche gewährleistet werden könne, dass die Netzbetreiber durch die Vorgabe von Erlösobergrenzen nicht unverhältnismäßig belastet würden. Der Verordnungsgeber habe die pauschale Festsetzung des Faktors für die erste und zweite Regulierungsperiode auch nicht willkürlich festgesetzt, sondern seine Entscheidung auf der Grundlage umfassender wissenschaftlicher Untersuchungen von ihr, der Bundesnetzagentur, getroffen. Bei dem herangezogenen Törnquist-Index handele es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Dass die Prognose auf die Produktivitäts- und Inputpreisentwicklung eines vergangenen Zeitraums, nämlich von 1977 bis 1997, gestützt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da gerade eine solche langfristige Betrachtung geeignet sei, Branchenspezifika aufzuzeigen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Methodenrobustheit gehe angesichts dessen fehl. Ein Verstoß gegen § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Produktivitätsfaktor nicht um eine Effizienzvorgabe handele. Darüber hinaus ergebe die systematische und teleologische Auslegung des § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG, dass von dem Begriff „beeinflussbarer Kostenanteil“ sämtliche Kostenanteile umfasst seien, die vom Netzbetreiber grundsätzlich überhaupt beeinflussbar seien, auch die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor widerspreche auch nicht dem Grundsatz der Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit nach § 21 a Abs. 5 Satz 4 EnWG. Die Zielsetzung der Anreizregulierung, Anreize für eine effiziente Leistungsbereitstellung zu setzen, werde nur dann zutreffend erfasst, wenn die Steuerungsmechanismen sowohl die relativen Effizienzdefizite des regulierten Unternehmens gegenüber dem effizienten Unternehmen als auch die Effizienzfortschritte der gesamten Branche erfassten. Dass der generelle sektorale Produktivitätsfaktors bereits im Jahr 2009 anzusetzen sei, folge aus Wortlaut, Systematik, Historie und Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Abs. 2 ARegV. Zu Recht habe sie auch den Antrag auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2009 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da er entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV vor Beginn der Regulierungsperiode gestellt worden sei. Jedenfalls sei er aber unbegründet. Eine antragsungebundene Modifizierung der Erlösobergrenze durch Ansatz des Erweiterungsfaktors im ersten Jahr der Regulierungsperiode komme nach den rechtlichen Vorgaben nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur, das Protokoll der Senatssitzung vom 10.03.2010 mit den in Bezug genommenen Hinweisen und das Protokoll der Senatssitzung vom 23.06.2010 Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Betroffenen hat in der Sache aus den mit den Parteien in den mündlichen Verhandlungen vom 10. März 2010 und 23. Juni 2010 im Einzelnen erörterten Gründen keinen Erfolg. Die Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode sind im Einklang mit den Vorgaben der ARegV festgelegt. Zu Recht hat die Beschlusskammer auch die im Zusammenhang damit gestellten Anträge der Betroffenen auf Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2009 vollständig und auf Berücksichtigung eines pauschalierten Investitionszuschlags teilweise zurückgewiesen. I. Die form- und fristgereicht eingelegte und begründete Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde zulässig, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG. Die Betroffene ist insbesondere auch beschwerdebefugt. Dafür ist ausreichend, dass die Betroffene – wie geschehen - geltend macht, durch die Festsetzung der Erlösobergrenze in ihren wirtschaftlichen Interessen beschwert zu sein. II. In der Sache hat die Beschwerde indessen keinen Erfolg. 1. Bestimmung des Ausgangsniveaus Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene dagegen, dass die Beschlusskammer als Ausgangsniveau für die Bestimmung ihrer Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperiode das Ergebnis der Kostenprüfung ihrer letzten – bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung vom 29.05.2008 auf der Basis des Geschäftsjahres 2006 zugrundegelegt hat, ohne dieses in verschiedener Hinsicht anzupassen. Ihre Rüge, die Beschlusskammer hätte das sich aus der Entgeltgenehmigung ergebende Ausgangsniveau mit Blick auf die Erkenntnisse der einschlägigen BGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit verschiedener Kostenbestandteile sowie wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der zugrundegelegten Preisindizes korrigieren müssen, geht fehl. 1.1. Der Verordnungsgeber sieht in § 6 Abs. 1 ARegV grundsätzlich vor, dass das Ausgangsniveau durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der jeweiligen Netzentgeltverordnung zu ermitteln ist. Diese hat im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Basis der Daten des (dann) letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs – des Basisjahrs - zu erfolgen. Durch den Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 4 2.HS GasNEV und § 3 Abs. 1 Satz 5 2. HS StromNEV, nach denen gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr in die Kostenartenrechnung einfließen können, ist klargestellt, dass auch insoweit Plandaten berücksichtigt werden können (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV). Vor dem Hintergrund, dass die erste Regulierungsperiode zum 01.01.2009 begonnen hat, hätte daher eine solche Kostenprüfung im Jahre 2007 auf der Basis des Geschäftsjahres 2006 erfolgen müssen. Dieses ist in § 6 Abs. 1 Satz 5 ARegV auch ausdrücklich als Basisjahr festgelegt worden. Für die erste Regulierungsperiode bestimmt § 6 Abs. 2 ARegV indessen davon abweichend, dass das Ergebnis der Kostenprüfung der „letzten“ Genehmigung der Netzentgelte nach § 23 a EnWG vor Beginn der Anreizregulierung heranzuziehen ist. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung ist es ersichtlich, eine (erneute) Kostenprüfung und den damit für rd. 1.500 Netzbetreiber und Regulierungsbehörden verbundenen Aufwand auch angesichts des Zeitfaktors zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung am 6. November 2007 standen den Regulierungsbehörden bis zum Beginn der ersten Regulierungsperiode nur noch 14 Monate für die erstmals durchzuführenden Verfahren zur Festlegung der Erlösobergrenzen zur Verfügung. Mit Blick darauf hatte die Bundesnetzagentur schon im Rahmen ihres Berichts nach § 112 a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung angeregt, als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode die in der letzten Entgeltprüfung genehmigten Entgelte heranzuziehen, sofern diese sehr zeitnah vor dem Beginn der ersten Regulierungsperiode erfolgt ist (s. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vom 30.06.2006, S. 159, Tz 734). Die „letzte“ Entgeltgenehmigung ist auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zeitlich dahin präzisiert worden, dass sie „auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert“ (BR-Drs. 417/07 (Beschluss) vom 21.09.2007, S. 2 f.). Ziel dessen war es, eine möglichst einheitliche Datenbasis und eine geordnete Abwicklung des Effizienzvergleichs sicherzustellen. Vor dem Hintergrund in der Praxis erwogener Möglichkeiten sollte klargestellt werden, dass im Jahre 2008 ggfs. neu gestellte Entgeltgenehmigungsanträge, die auf dem Geschäftsjahr 2007 basieren, und die daraus resultierenden Ergebnisse der Kostenprüfung nicht zu berücksichtigen sind (s. zu der entsprechenden Empfehlung Elspas, et 2007 (Heft 6), S. 8, 10). Hatte der Netzbetreiber auf Basis der Kostenlage 2006 keinen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten gestellt, sollte eine Kostenprüfung ebenfalls nicht erfolgen, in einem solchen Fall ist das Ergebnis der Kostenprüfung maßgeblich, die der Entgeltgenehmigung mit der letzten verfügbaren Datengrundlage zugrunde lag. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es in der zweiten Netzentgeltgenehmigungsrunde gängige Praxis war, die Netzentgeltbescheide aus der ersten Entgeltgenehmigungsrunde bis zum 31.12.2008 zu verlängern. Entsprechendes sieht § 34 Abs. 3 ARegV für die kleinen Netzbetreiber vor, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen. Hatte der Netzbetreiber in der so gen. zweiten Entgeltgenehmigungsrunde u.a. entsprechend § 32 Abs. 5 StromNEV/ § 32 Abs. 6 GasNEV keine Erhöhung der Netzentgelte beantragt, findet § 6 ARegV keine Anwendung. Das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenze ergibt sich vielmehr aus dem Ergebnis der letzten abgeschlossenen Entgeltgenehmigung zuzüglich eines jährlichen Inflationsausgleichs für die Jahre 2005 und 2006. 1.2. Vor diesem Hintergrund ist für die von der Betroffenen begehrte Anpassung des Ergebnisses der in der letzten Entgeltgenehmigung von der Regulierungsbehörde vorgenommenen Kostenprüfung kein Raum. Der Verordnungsgeber hat von einer Überprüfung des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung ausdrücklich abgesehen. Im einzelnen: 1.2.1. Das Ergebnis der in der Entgeltgenehmigung vom 29.05.2008 vorgenommenen Kostenprüfung ist nicht zu korrigieren, weil die Regulierungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2008 zugunsten der Betroffenen weitere Kostenpositionen hätte berücksichtigen müssen. Korrekturen sind weder für Anlagen im Bau in der Verzinsungsbasis noch bei der Verzinsung des überschießenden Eigenkapitals vorzunehmen. Insoweit kann die Betroffene nur auf die vom Verordnungsgeber ausdrücklich vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten zurückgreifen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 ARegV, der der Regulierungsbehörde vorgibt, dass das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen ist, folgt, dass die Regulierungsbehörde dieses keiner weiteren Überprüfung unterziehen soll. Dies zeigt auch ein Vergleich der unterschiedlichen Regelungsgehalte der Absätze 1 und 2 des § 6 ARegV, wonach im Falle des Absatzes 1 die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze eine aktive eigene Ermittlung der Regulierungsbehörde erfordert, während im Falle des Absatzes 2 das Ausgangsniveau bereits festgelegt ist und die Regulierungsbehörde dieses in Form des Ergebnisses der Kostenprüfung nur noch heranziehen, d.h. übernehmen muss. Auch Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm lassen nur dieses Verständnis zu. § 6 Abs. 2 ARegV stellt die Ausnahme zu der Regel dar, dass die Regulierungsbehörde eine Kostenprüfung vornehmen soll und bestimmt näher, aus welcher Entgeltgenehmigung daher das Ergebnis der Kostenprüfung heranzuziehen ist . § 34 ARegV trifft eine entsprechende Regelung für die kleinen Netzbetreiber, welche am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Dass in § 34 Abs. 3 S. 2 ARegV von „Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23 a EnWG anerkannt worden sind“ die Rede ist, ändert an der inhaltlichen Vergleichbarkeit der beiden Regelungen nichts. Die anderslautende Formulierung in § 34 ARegV erklärt sich vielmehr aus dem Umstand, dass in den Fällen des § 34 Abs. 3 ARegV aufgrund der Verlängerung oder Erstreckung der ersten Netzentgeltgenehmigung bis zum Beginn der Anreizregulierung im Rahmen dieser zweiten Entgeltgenehmigung keine Kostenprüfung durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund, dass mit diesen Regelungen – wie bereits dargestellt - zum einen eine möglichst einheitliche Datenbasis und die Vermeidung erneuter Kostenprüfungen sichergestellt werden sollte, ist das Ergebnis der Kostenprüfung aus dem letzten § 23 a EnWG-Bescheid in unveränderter Form als Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode zu übernehmen. Damit scheidet eine Aktualisierung der Ergebnisse der Kostenprüfung nach dem gesetzgeberischen Willen und dem des Verordnungsgebers aus. Andernfalls käme es zu einem nachträglichen (Teil-)Genehmigungsverfahren, womit von einer Grundvoraussetzung der Anreizregulierung, dem einheitlichen Ausgangsniveau, Abstand genommen würde (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 9; Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 5ff; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az. Kart W 7/09, RN 36ff, zitiert nach juris; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2010, 16 Kart 51/09, S. 12 ff.; Rosin RdE 2009, 37, 40). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, welchen Umfang die Anpassungen bei dem einzelnen Netzbetreiber hätten, zumal hinsichtlich des zu vermeidenden Verwaltungsaufwands auf die Gesamtheit der Netzbetreiber abgestellt werden muss. Aus § 12 Abs. 1 Satz 3 ARegV kann die Betroffene ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dort hat der Verordnungsgeber auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses lediglich aufgenommen, dass der durchgeführte Effizienzvergleich von solchen Änderungen des nach § 6 ermittelten Ausgangsniveaus unberührt bleibt, die sich auf Grund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträglich ergeben. Die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung der Erlösobergrenze erstreckt sich grundsätzlich auf das von der Regulierungsbehörde ermittelte Ausgangsniveau. Kommt es insoweit zu einer Änderung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung soll die Regulierungsbehörde nicht gezwungen werden, nach einer jeden solchen gerichtlichen Entscheidung den (bundesweiten) Effizienzvergleich neu durchführen zu müssen, insoweit wird der für den einzelnen Netzbetreiber ermittelte Effizienzwert von nachträglichen Änderungen durch Gerichtsentscheidungen nicht berührt. Allein dies wollte der Verordnungsgeber mit dieser Regelung sicherstellen (BR-Drs. 417/1/07 (Empfehlungen), S. 7; BR-Drs. 417/07 (Beschluss), S. 6). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass das nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehende Ergebnis der Kostenprüfung durch nachträgliche Erkenntnisse aus Gerichtsverfahren Dritter zu Gunsten oder zu Lasten der Netzbetreiber fortzuschreiben ist. Dass die Regulierungsbehörde mit Blick auf höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen und eine etwaig von ihr abgegebene Gleichbehandlungszusage verpflichtet sein könnte, auch eine bestandskräftige Entgeltgenehmigung nach den Grundsätzen der §§ 48, 49 VwVfG nachträglich abzuändern, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung (siehe dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 19; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2009, Az. 1 W 6/09 (EnWG), RN 42, zitiert nach juris). Die Regulierungsbehörden waren nach der Regelung des § 6 Abs. 2 ARegV verpflichtet, bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der ersten Regulierungsperiode das Ergebnis der – schon erfolgten - Kostenprüfung zugrundezulegen. Damit kommt eine Anpassung der Kostenbasis der letzten Netzentgeltgenehmigung im Hinblick auf die danach ergangenen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Auf die Frage der Reichweite der Bindung der bestandskräftigen Netzentgeltgenehmigung vom 29.05.2008 kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (s.a. OLG Brandenburg, a.a.O., RN 37). Vor diesem Hintergrund kann auch einer etwaigen Gleichbehandlungszusage nur das Verständnis zukommen, dass die Beschlusskammer in zukünftigen Verfahren, in denen sie eine eigenständige Kostenprüfung vorzunehmen hat, der dann geklärten Rechtslage entsprechend verfahren werde. 1.2.2. Eine Anpassung des Ausgangsniveaus kommt daher auch im Ansatz schon nicht für den Fall in Betracht, dass der erkennende Senat die von der Betroffenen im Verfahren VI-3 Kart 285/07 (V) angegriffenen Preisindizes , die die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17.10.2007 (BK 9 – 07/602-1) festgelegt hat und die der Berechnung der Tagesneuwerte in der Entgeltgenehmigung vom 29.05.2008 zugrunde liegen, für rechtswidrig erklären sollte. Auch insoweit verbleibt es bei dem Ergebnis der Kostenprüfung in der Entgeltgenehmigung vom 29.05.2008. 2. Netzanschlusskostenbeiträge als dauerhaft nicht beeinflussbare Erlöse Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene auch dagegen, dass die Beschlusskammer neben den Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen auch Netzanschlusskostenbeiträge als dauerhaft nicht beeinflussbare Erlöse i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV berücksichtigt hat. Die Gleichbehandlung dieser Positionen ist zur Schließung einer offensichtlichen Regelungslücke in § 11 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 13 ARegV nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Der Katalog des § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enthält neben dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten auch kalkulatorische Erlöse, deren Berücksichtigung zur Folge hat, dass der Kostenblock der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten insgesamt absinkt. Nach dem Wortlaut der Ziffer 13 ist jedoch nur der jährliche Auflösungsbetrag der Baukostenzuschüsse nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 der NEVen kostensenkend zu berücksichtigen. Nicht aufgeführt ist der in § 9 Abs. 1 Nr. 3 der NEVen angeführte Ertrag aus Netzanschlusskosten. Insoweit liegt jedoch eine Regelungslücke vor. Diese ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch zu schließen, dass auch die Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen als dauerhaft nicht beeinflussbare Erlöse zu behandeln sind. Unter Berücksichtigung der ergänzenden und vertiefenden Ausführungen der Bundesnetzagentur im Schriftsatz vom 05. Mai 2010 hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss vom 08. März 2010 – nur vorläufig - geäußerten Rechtsauffassung nicht weiter fest. § 11 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 13 ARegV ist erst nachträglich noch auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses eingefügt worden. Zur Begründung ist lediglich angeführt, durch die Aufnahme der Baukostenzuschüsse sollten Verzerrungen im Effizienzvergleich, der auf standardisierte Kapitalkosten abstellt, ausgeschlossen werden (BR-Drs. 417/1/07 (Empfehlungen) S. 6). Dabei hat der Verordnungsgeber aber versehentlich nicht berücksichtigt, dass dies gleichermaßen auch für die streitgegenständlichen Netzanschlusskosten gilt. Für eine einheitliche Handhabung beider Positionen spricht schon, dass es sich um vergleichbare Kostenarten handelt, denn in beiden Fällen erhält der Netzbetreiber für Anlagenteile Kostenerstattungen von Seiten des Netznutzers. Baukostenzuschüsse sind anteilige Kostenerstattungen für das bereits bestehende Netz, Netzanschlusskosten solche für den individuell hergestellten Anschluss. Beide Zahlungen fallen nicht nur zeitlich meist zusammen, sondern sind – wie die Bundesnetzagentur dargelegt hat - von der überwiegenden Zahl der Netzbetreiber in der Vergangenheit sowohl in der Entgeltkalkulation als auch bilanziell und damit auch in der kalkulatorischen Kostenrechnung nicht getrennt, sondern einheitlich verbucht worden. Da es sich bei ihnen um Erträge handelt, die in der Regel als Sonderposten mit Rücklagenanteil in die Bilanz einfließen, werden – entgegen der Annahme des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. März 2010 – nicht nur die Erlöse aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen, sondern auch die Erlöse aus Netzanschlusskostenbeiträgen - einheitlich linear – entsprechend dem Abschreibungszeitraum des zugrunde liegenden Wirtschaftsguts oder im Pachtmodell über 20 Jahre – aufgelöst. Für das Geschäftsjahr 2006, das für die Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung zugrundezulegen war und damit als Ausgangsniveau für Effizienzvergleich und Erlösobergrenze maßgeblich ist, bedeutet dies, dass in der Regel noch – zulässigerweise - einheitlich erfasste Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge aus den Jahren ab 1986 durch ihre lineare Auflösung fortwirken. Mit Blick darauf ist schon bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nur ein einheitlicher Ansatz möglich und sachgerecht, um Verzerrungen zu vermeiden. Entsprechend sind sie dann auch im weiteren bei der Berechnung der individuellen Erlösobergrenze einheitlich als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil erlösmindernd zu berücksichtigen. Der entsprechenden Klarstellung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV hat zwischenzeitlich auch der Bundesrat ausdrücklich zugestimmt (BR-Drs.312/10 (Beschluss) vom 09.07.2010, S. 20). 3. Pauschalierter Investitionszuschlag Nicht zu beanstanden ist auch der in die jährlichen Erlösobergrenzen einbezogene pauschalierte Investitionszuschlag. 3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 ARegV ist auf Verlangen des (Verteiler-)Netzbetreibers bei den vor Beginn einer Regulierungsperiode nach §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 ARegV festzulegenden jährlichen Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Absätze 2 – 5 ein pauschalierter Investitionszuschlag einzubeziehen. Da Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen gem. § 23 ARegV ein Investitionsbudget beantragen können, handelt es sich um eine Regelung, die nur für Verteilernetzbetreiber gilt (§ 25 Abs. 5 ARegV). Mit ihr soll sichergestellt werden, dass auch insoweit notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der Anreizregulierung nicht behindert werden (BR-Drs. 417/07, S. 70; s.a. Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vom 30.06.2006, Tz 606 ff.). Der pauschalierte Investitionszuschlag (im folgenden: PIZ) ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 ARegV Bestandteil der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten. Gem. § 25 Abs. 2 ARegV darf er pro Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht überschreiten. Liegen die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen des Netzbetreibers unter diesem Wert, erfolgt in der folgenden Regulierungsperiode ein Ausgleich der Differenz, liegen sie darüber, findet kein Ausgleich statt (§ 25 Abs. 3 ARegV). 3.2. Der Einwand der Betroffenen, der von der Beschlusskammer einbezogene PIZ sei schon deshalb zu gering, weil sie die Kapitalkostenannuitäten insoweit falsch ermittelt habe, als sie nach den Vorgaben des Bundesgerichts bei der Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitals einen angemessenen Risikoaufschlag auf den verwendeten Fremdkapitalzinssatz sowie entsprechend der Festlegung vom 7.07.2008 den – höheren - Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen in Höhe von 9,29 % hätte berücksichtigen müssen, geht jedoch fehl. § 25 Abs. 2 ARegV knüpft für die Höhe des PIZ an die „nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten“ und damit eindeutig an die zur Durchführung des Effizienzvergleichs bereits ermittelten Kapitalkosten an. Diese Vergleichbarkeitsrechnung ist Grundlage des bundesweiten Effizienzvergleichs, den die Bundesnetzagentur vor Beginn der Regulierungsperiode durchgeführt und deren Ergebnisse – die von ihr ermittelten Effizienzwerte – sie den Landesregulierungsbehörden bis zum 1. Juli 2008 zu übermitteln hatte (§ 12 Abs. 5 ARegV). Aus Gründen der Vereinheitlichung hat der Verordnungsgeber auch hier die Art und Weise der Standardisierung der Kapitalkosten vorgegeben (BR-Drs. 417/07, S. 58). An diese Werte hat er in § 25 Abs. 2 ARegV aus Vereinfachungs- aber auch Vereinheitlichungsgründen angeknüpft. Für die im Rahmen des Effizienzvergleichs durchzuführende Vergleichbarkeitsrechnung war gem. § 14 Abs. 2 Satz 5 ARegV der nach § 7 Abs. 6 GasNEV geltende Eigenkapitalzinssatz anzusetzen. Dieser belief sich im Zeitpunkt des Effizienzvergleichs gem. § 7 Abs. 6 Satz 3 GasNEV noch auf 9,21 % für Neu- und 7,8 % für Altanlagen, da eine Festlegung der höheren Eigenkapitalzinssätze für die Dauer der Regulierungsperiode erst am 07.07.2008 erfolgt ist. Im Rahmen der Vergleichbarkeitsrechnung hatte die Bundesnetzagentur für die nach § 13 Abs. 2 ARegV als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten und damit auch für die Kapitalkosten des § 14 Abs. 1 Nr. 3 ARegV - in nicht zu beanstandender Weise – zunächst das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung herangezogen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 ARegV). Um die Kostenposition Anlagen im Bau wie auch einen höheren Fremdkapitalzinssatz musste sie diese Vorgaben nicht nachträglich mit Blick auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs korrigieren. Eine Korrektur der standardisierten Kapitalkosten in Bezug auf einen etwaig anzusetzenden Risikoaufschlag auf den Zinssatz für das sogenannte Eigenkapital II scheidet schon dem Grunde nach aus. § 14 Abs. 2 ARegV bestimmt wegen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Kapitalkosten für die Verzinsung des Sachanlagevermögens – abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV -, dass ein gewichteter Zinssatz aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz zu bilden ist, wobei nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ARegV der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Durch die für die Zwecke der Vergleichbarkeitsrechnung standardisierte Betrachtungsweise entfällt die Unterteilung bei der Verzinsung in zulässiges Eigenkapital und das dieses übersteigende Eigenkapital i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV. Auch die Höhe des Fremdkapitalzinssatzes bestimmt sich nicht, wie es für § 7 Abs. 1 Satz 5 GasNEV der Fall ist, nach § 5 Abs. 2 Halbs. 2 GasNEV, sondern nach § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV. Danach richtet sich der Fremdkapitalzinssatz nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Diese Vorgabe hat die Bundesnetzagentur eingehalten. 3.3. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschlusskammer den PIZ in die jährlichen Erlösobergrenzen nur jeweils einfach mit 1 % der so ermittelten Kapitalkosten einbezogen hat. Der Einwand der Betroffenen, es müsse eine kumulierte Berücksichtigung erfolgen, geht fehl. Schon der Wortlaut der Norm, die Verordnungshistorie und die Systematik der Regelung sprechen nur für eine einfache jährliche Berücksichtigung des PIZ. Gem. § 25 Abs. 1 ARegV ist auf Verlangen des Netzbetreibers in die vor Beginn der Regulierungsperiode festzulegende Erlösobergrenze ein pauschalierter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2-5 einzubeziehen. Dieser darf nach Abs. 2 pro Kalenderjahr 1 % der Kapitalkosten nicht überschreiten . Mit dieser Regelung wollte der Verordnungsgeber den pauschalierten Investitionszuschlag im Kalenderjahr auf ein Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 ARegV bestimmten Kapitalkosten begrenzen (BR-Drs. 417/07, S. 70), es handelt sich entgegen der Annahme der Betroffenen also um eine Obergrenze. Dementsprechend knüpft auch die Ausgleichsregelung des Abs. 3 (nur) daran an, ob die Kapitalkosten aus den tatsächlich erfolgten Investitionen in der Regulierungsperiode pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach Abs. 2 liegen. Damit ist für ein anderes Verständnis kein Raum (a.A. Missling, IR 2008, 201, 204, Ruge DVBl 2008, 956, 962). Eine Kumulation des pauschalierten Investitionszuschlages durch Addition der 1 % der Kapitalkosten in jedem Kalenderjahr würde vielmehr dazu führen, dass die in § 25 Abs. 2 ARegV festgesetzte Obergrenze ab dem zweiten Kalenderjahr überschritten würde. Auch aus Sinn und Zweck des § 25 ARegV kann die Betroffene nichts Gegenteiliges herleiten. Durch die Gewährung eines einmaligen pauschalierten Investitionszuschlags pro Kalenderjahr wird der Zweck der Regelung, notwendige Investitionen in die Energieversorgungsnetze in der Startphase der Anreizregulierung nicht zu behindern, nicht unterlaufen. Der Netzbetreiber ist dadurch nicht auf eine einzige Investition pro Regulierungsperiode beschränkt, vielmehr entscheidet er selbst, wann und wie er seinen Netzbetrieb fördert. Dazu stehen ihm auch ausreichend Mittel zur Verfügung, da der Zuschlag in jedem Jahr der Regulierungsperiode gewährt wird. 4. Sektoraler Produktivitätsfaktor Ohne Erfolg wendet sich die Betroffene auch dagegen, dass die Beschlusskammer bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen entsprechend §§ 9, 7 ARegV den sektoralen Produktivitätsfaktor berücksichtigt hat. Auch die Berechnung als solche ist nicht zu beanstanden. 4.1. § 9 ARegV regelt die Bestimmung des in der Regulierungsformel vorgesehenen generellen sektoralen Produktivitätsfaktors. Mit ihm will der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die internationalen Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen gezeigt haben, dass in monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen wie den Strom- oder Gasnetzen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten. In letzteren zwingen die Marktkräfte die Marktteilnehmer dazu, Produktivitätsfortschritte zu realisieren und die daraus resultierenden Zugewinne in Form von niedrigeren Preisen an die Kunden weiterzugeben. Dort drückt die allgemeine Inflationsrate die Differenz zwischen der Wachstumsrate der Inputpreise und der Rate des generellen Produktivitätswachstums aus. Von daher hat der Verordnungsgeber es als notwendig angesehen, im Rahmen der Anreizregulierung bei der Bestimmung der Erlösobergrenze nicht nur zu berücksichtigen, wie ein Netzbetreiber seine individuelle Effizienz gegenüber anderen Netzbetreibern verbessern kann (individuelle Effizienzvorgabe) sondern auch, wie sich die Produktivität der gesamten Branche abweichend von der Gesamtwirtschaft entwickelt (BR-Drs. 417/07, S. 48; Meinzenbach, Die Anreizregulierung als Instrument zur Regulierung von Netznutzungsentgelten im neuen EnWG, 2008, S. 251 f.). Der sektorale Produktivitätsfaktor korrigiert damit den Verbraucherpreisgesamtindex des § 8 ARegV, um eine angemessene Geldwertentwicklung der spezifischen Branche zu erfassen (s.a. Müller-Kirchenbauer in: Danner/Theobald, EnWG, Rdnr. 4 ff. zu § 21 a; Groebel in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, Rdnr. 29 zu § 21 a). Durch den Verbraucherpreisgesamtindex wird nicht nur die allgemeine Geldwertentwicklung abgebildet, sondern auch die inflationsbereinigte gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung berücksichtigt. Daher legt § 9 Absatz 1 ARegV fest, dass der sektorale Produktivitätsfortschritt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung zu ermitteln ist. In Absatz 2 hat der Verordnungsgeber diese prozentuale Abweichung für die erste Regulierungsperiode auf 1,25 % p.a. und für die zweite auf 1,5 % p.a. festgelegt. Ab der dritten Regulierungsperiode wird der Faktor nach Maßgabe des Absatzes 3 durch die Regulierungsbehörde berechnet. 4.2. Die grundsätzliche Kritik der Betroffenen an der Implementierung dieses sektoralen Produktivitätsfortschritts in die Methodik der Anreizregulierung geht fehl. Dass der Verordnungsgeber damit die ihm in § 21 a Abs.6 Satz 1 Nr. 2 EnWG eingeräumte Verordnungsbefugnis überschritten hat und die Regelung des § 9 ARegV daher nichtig ist, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ohne Erfolg rügt die Betroffene, die Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Regulierungsformel verstoße gegen die gesetzgeberischen Vorgaben in § 21 a Abs. 5 Satz 1 EnWG und § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG. Der Verordnungsgeber übt ihm gesetzlich übertragene Rechtssetzungsbefugnis aus. Ihm steht schon von daher Gestaltungsfreiheit zu. Bei seiner verordnungsgeberischen Entscheidung handelt es sich um ein sachverständiges Urteil mit prognostischer Tendenz und Elementen des Wertens, Bewertens und Abwägens (vgl. nur: BVerfGE 40, 352, 355; BVerwGE 18, 336; 60, 25, 45; 56, 31, 47; BayVerfGH VerwRspr. 1981, 257, 264 f.). Der Verordnungsgeber entscheidet grundsätzlich frei nicht nur über das ob und wann, sondern auch über den Inhalt der Verordnung. Seine Gestaltungsfreiheit ist in formeller Hinsicht nur durch die gesetzgeberischen Vorabentscheidungen eingegrenzt (Art. 80 Abs. 1 GG). In materieller Hinsicht darf er von der eingeräumten Gestaltungsfreiheit nur zweckentsprechend Gebrauch machen und muss sich in den Grenzen bewegen, die ihm durch das höherrangige Recht, insbesondere das Verfassungsrecht gezogen sind. Nur darauf kann sich auch die gerichtliche Kontrolle erstrecken, ihre Reichweite richtet sich nach Art und Umfang der ver-ordnungsgeberischen Gestaltungsfreiheit. Hier hat der Gesetzgeber die Bundesregierung in § 21 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durchführung durch Rechtsverordnung zu regeln. Schon die Natur der zu regelnden Materie, die Entwicklung einer Regulierungsmethode, bringt es mit sich, dass dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt ist. Daher gibt § 21 a in den Absätzen 2 – 5 EnWG auch nur die inhaltlichen Grundlagen für die Anreizregulierung vor (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2010, Az. 16 Kart 34/09, juris RN 58). Sie bilden lediglich die wesentlichen Eckpfeiler des Anreizregulierungskonzepts ab, sind aber zugleich methodenoffen, da die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell entwickeln soll (BT-Drs. 15/5268). In § 112 a EnWG hat der Gesetzgeber die Bundesnetzagentur dementsprechend verpflichtet, unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft sowie der betroffenen Wirtschaftskreise einen „Bericht zur Einführung der Anreizregulierung“ vorzulegen, der den Verordnungsgeber erst in die Lage versetzen sollte, die Methodik der Anreizregulierung durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Entsprechend sieht § 21a Abs. 2 Satz 1 EnWG lediglich vor, dass die Regulierungsbehörde zu Beginn der Regulierungsperiode Vorgaben für die festzulegenden Obergrenzen setzen soll, konkret nennt der Gesetzgeber nur dabei zu berücksichtigende Effizienz- und Qualitätsvorgaben. § 21 a Abs. 4 Satz 7 EnWG legt weiter fest, dass die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen müssen. Die Verordnungsermächtigung führt daher auch konkret an, dass die Verordnung insbesondere Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate treffen kann (§ 21 a Abs. 6 Satz 2 EnWG). Zu den individuellen Effizienzvorgaben gibt § 21 a Abs. 5 Satz 1 EnWG lediglich vor, dass diese durch die Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede , der inflationsbereinigten gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf dieser bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt werden sollen. § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG bestimmt weiter, dass die individuellen Effizienzvorgaben nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen sind, weil sie nach § 21 a Abs. 5 Satz 4 EnWG mit möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichbar und übertreffbar sein müssen Mit der konkreten Berücksichtigung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors hat der Verordnungsgeber den ihm damit eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. § 21 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG räumt dem Verordnungsgeber ausdrücklich die Ermächtigung ein, die Methode der Anreizregulierung und damit auch – Art und Weise - der Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung näher auszugestalten. § 21 a Abs. 4 Satz 7 EnWG sieht zwingend vor, dass die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung vorsehen müssen. Regelungen zum Verfahren der Berücksichtigung der Inflationsrate sind daher im Katalog des § 21 a Abs. 6 Satz 2 EnWG ausdrücklich aufgeführt (Nr. 5). Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber Gebrauch gemacht. Regelungen zum - generellen sektoralen oder gesamtwirtschaftlichen - Produktivitätsfortschritt sind letztlich solche der allgemeinen Geldwertentwicklung (ebenso OLG Stuttgart Beschlüsse vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 29ff; Az. 202 EnWG 19/09, S. 9ff sowie Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 44ff; a.A. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 12.01.2010, Az. Kart W 1/09, S. 10f; Az. Kart W 3/09, S. 14f.; Az. Kart W 4/09 S. 12f.; Az. Kart W 7/09, S. 14f.). Mit der allgemeinen sektoralen Produktivitätssteigerungsrate hat der Verordnungsgeber lediglich die im Verbraucherpreisindex abgebildete gesamtwirtschaftliche Produktivitätsentwicklung korrigiert und auf diese Weise den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung sachgerecht ausgestaltet. Diese Korrektur war aus seiner Sicht notwendig, um der durch nationale und internationale Analysen und Erfahrungen belegten Produktivitätsentwicklung auf monopolistischen Märkten nach Einführung eines Anreizregulierungssystems Rechnung zu tragen (s. dazu eingehend: Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112 a EnWG zur Einführung einer Anreizregulierung nach § 21 a EnWG vom 30.06.2006, S. 21 f.; 166 ff.; Meinzenbach, S. 260 ff.). Ein Verstoß gegen § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG, nach dem die individuellen Effizienzvorgaben nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen sind, oder gegen § 21 a Abs. 5 Satz 1, der die Bestimmung der individuellen Effizienzvorgabe näher regelt, lässt sich damit nicht feststellen. Der Verbraucherpreisindex, mit dem die allgemeine Geldentwertung auszugleichen ist, ist mit § 21 a Abs. 4 Satz 7 EnWG als zu berücksichtigender Parameter im Rahmen der Vorgaben für die Erlösobergrenze vorgesehen. Da der allgemeine sektorale Produktivitätsfaktor diesen nur korrigiert, ist auch er zulässiger Bestandteil der Vorgaben für die Erlösobergrenzen und nicht Teil der individuellen Effizienzvorgabe. Die Vorgaben des § 21 a Abs. 5 Satz 1 und § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG finden auf ihn schon keine Anwendung (ebenso OLG Stuttgart, a.a.O., Az. 202 EnWG 3/09, S. 31; Az. 202 EnWG 19/09, S. 14; a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 05.11.2009, Az. 1 W 6/09 (EnWG), juris RN 52, 58ff; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.201, Az. 16 Kart 34/09, juris RN 68). Letztlich kommt dies auch in der Regulierungsformel zum Ausdruck, mit der die Erlösobergrenze ermittelt wird. Die ermittelten Gesamtkosten des Netzbetreibers werden auf die drei verschiedenen Kostenanteile – dauerhaft nicht beinflussbare, vorübergehend nicht beeinflussbare und beeinflussbare – verteilt und sodann unterschiedlichen Einflussfaktoren ausgesetzt, von denen es abhängt, in welcher Höhe sie in die Erlösobergrenze eingehen. Die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterliegen keinen weiteren Senkungsvorgaben oder Beeinflussungen, sondern werden in ihrer Höhe übernommen. Die verbleibenden Kosten werden durch den individuell ermittelten Effizienzwert auf beeinflussbare und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile aufgeteilt. Letztere werden ermittelt, indem die nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile verbliebenen Kosten mit dem bereinigten Effizienzwert multipliziert werden (§§ 11 Abs. 3, 15 ARegV). Die verbleibenden Kosten stellen die beeinflussbaren Kostenanteile dar (§ 11 Abs. 4 ARegV). Nur sie unterliegen entsprechend der Vorgabe des § 21 a Abs. 4 Satz 6 EnWG der individuellen Effizienzvorgabe und werden mit dem Verteilungsfaktor für die Ineffizienzen (1-Vt) multipliziert, da sie innerhalb der Regulierungsperioden abgebaut werden sollen (§ 16 Abs. 1 ARegV). Weitere Faktoren beziehen sich sowohl auf die beeinflussbaren als auch auf die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile. Sie werden zunächst mit dem Ergebnis der Division des Verbraucherpreisindex des jeweiligen Jahres (VPI t ) durch den Verbraucherpreisindex des Basisjahres (VPI 0 ) abzüglich des generellen sektoralen Produktivitätsfortschritts (PF t ) multipliziert (§§ 8, 9 ARegV). Des weiteren können sie mit dem Erweiterungsfaktor multipliziert werden (EF t ; § 10 ARegV) und Zu- oder Abschläge zur Gewährleistung der Netzzuverlässigkeit und –leistungsfähigkeit vorgenommen werden (Q t ; §§ 18 – 21 ARegV). Die konkrete Höhe des sektoralen Produktivitätsfortschritts ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, inwieweit in Strom- oder Gasnetzen als monopolistisch strukturierten Wirtschaftsbereichen bei der Simulation von Wettbewerb durch Einführung einer Anreizregulierung höhere Produktivitätssteigerungen zu realisieren sind als in wettbewerblich organisierten Märkten, ist angesichts ihres prognostischen Charakters gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dass der Verordnungsgeber unsachgemäße Erwägungen angestellt hat, ist nicht ersichtlich. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen des von ihr erstellten Berichts nach § 112 a EnWG zur Einführung einer Anreizregulierung nach § 21 a EnWG die Verwendung des so gen. Törnquist-Index als wissenschaftlich anerkannten methodischen Ansatz für die erstmalige Ermittlung des Xgen-Faktors vorgeschlagen. Der – ebenfalls wissenschaftlich anerkannte - so gen. Malmquist-Index liefere zwar genauere Ergebnisse, sei jedoch sehr datenintensiv und daher für die erstmalige Ermittlung nicht empfehlenswert (S. 168). Vor dem Hintergrund, dass der von ihr auf diese Weise ermittelte Wert von 2,54 % p.a. mit Unsicherheitsfaktoren – etwa durch fehlende sektorspezifische Daten, angesichts der untersuchten Zeitintervalle einschließlich deren Gewichtung - behaftet ist, andererseits aber nationale und internationale Studien belegen, dass regelmäßig von einem positiven allgemeinen X-Wert im Energiebereich auszugehen ist, hat der Verordnungsgeber einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und den Produktivitätsfortschritt für die erste Regulierungsperiode auf 1,25 % und für die zweite auf 1,5 % p.a. festgesetzt. Im Übrigen ist durch die Anpassungsmöglichkeiten der ARegV sichergestellt, dass der Netzbetreiber nur Vorgaben erhält, die er unter Nutzung ihm möglicher und zumutbarer Maßnahmen auch erreichen und übertreffen kann. Für die Betroffene als 100% effizientem Netzbetreiber wird dies durch die weit zu verstehende Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV entsprechend §§ 21 Abs. 2, 21 a Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EnWG garantiert. Damit ist dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. 4.3. Auch die konkrete Berechnung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beschlusskammer den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor als Korrekturterm der gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsentwicklung auch schon für das erste Jahr der Regulierungsperiode und die PFt-Werte der einzelnen Jahre der Regulierungsperiode durch Multiplikation berücksichtigt. Gem. § 9 Abs. 2 ARegV beträgt der generelle sektorale Produktivitätsfaktor in der ersten Regulierungsperiode jährlich 1,25 %. Er ist folglich als Wachstumsrate für jedes einzelne Jahr im Verhältnis zum vorangegangenen Zeitraum und damit auch für das erste Jahr der Regulierungsperiode anzusetzen. Anlage 1 zu § 7 ARegV sieht weiter vor, dass er „in Analogie zu dem Term VPI t /VPI 0 dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden“ und von dem kumulierten Effekt der Inflationsrate abzuziehen ist. Die konkrete Berechnungsweise der Beschlusskammer steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Der Verordnungsgeber hat sich – wie dem nachträglich insoweit noch aufgenommenen Zusatz zu entnehmen ist – bewusst für eine Multiplikation der einzelnen Jahreswerte entschieden. Der kumulierte Effekt der Inflation, der als Inflationsrate die Erlösobergrenze erhöht, muss durch den – ebenfalls - kumulierten Effekt des generellen sektoralen Inflationsfaktors korrigiert werden. Letzterer bewirkt also keine Absenkung, sondern nur einen schwächeren Anstieg der allgemeinen Geldwertentwicklung. Für das Jahr 2011 wäre daher – nach dem in der Verordnungsbegründung angeführten Beispiel - als Produktivitätsfaktor rd. 3,8 % [(1,0125 % x 1,0125 % x 1,0125 %) -1= 0,03797 %] anzusetzen (BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 9). Mit diesen Berechnungsvorgaben stimmt die von der Beschlusskammer vorgenommene Berechnung überein. Da der Berechnung des generellen Produktivitätsfaktors eine positive und nicht eine negative Wachstumsrate zugrundeliegt, ist der angewandte Algorithmus (1 + 0,0125) t nicht unzutreffend (ebenso OLG Schleswig, a.a.O. RN 82ff). Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wirkt nur insoweit erlösmindernd, als er die allgemeine Geldwertentwicklung korrigiert. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass dieser von der allgemeinen Inflationsrate (VPI (t) / VPI (0) subtrahiert wird. Auch insoweit ist durch die Anpassungsmöglichkeiten der ARegV sichergestellt, dass der Netzbetreiber nur Vorgaben erhält, die er unter Nutzung ihm möglicher und zumutbarer Maßnahmen auch erreichen und übertreffen kann. Für die Betroffene als 100% effizienter Netzbetreiber wird dies durch die weit zu verstehende Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV entsprechend §§ 21 Abs. 2, 21 a Abs. 3, Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EnWG garantiert. 5. Erweiterungsfaktor Zu Recht hat die Beschlusskammer auch die von der Betroffenen unter dem 24. Juni 2008 beantragte Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors für das Jahr 2009 abgelehnt, die diese darauf gestützt hat, dass sich ihre Versorgungsaufgabe im Jahr 2007 gegenüber dem Basisjahr 2006 nachhaltig verändert habe. Ihrem Vorbringen zufolge ist die Anzahl der Anschlusspunkte im Versorgungsgebiet der Betroffen und die versorgte Fläche und damit der Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 ARegV zwar zwischen dem Jahr 2006 und 2007 um insgesamt … bzw. … km² gestiegen, was dazu geführt hat, dass sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ARegV ermittelten Kosten um mehr als 0,5 % erhöht haben. Dieser Umstand kann nicht zu einem Erweiterungsfaktor bei der Berechnung der Erlösobergrenze des ersten Jahrs der Anreizregulierungsperiode nach § 10 ARegV führen. 5.1. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV kann durch einen Erweiterungsfaktor (EF) bei der Bestimmung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, dass sich die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers während der Regulierungsperiode nachhaltig ändert. Unter welchen Voraussetzungen eine solche nachhaltige Änderung anzunehmen ist, hat der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 2 ARegV näher konkretisiert. Mit Blick darauf, dass Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen Investitionsbudgets beantragen können, finden die Absätze 1-3 des § 10 ARegV auf sie keine Anwendung, so dass allein Verteilernetzbetreiber den Erweiterungsfaktor beanspruchen können. Einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 ARegV kann der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ARegV einmal jährlich zum 30. Juni des Jahres stellen. Eine solche Anpassung erfolgt dann zum 1. Januar des Folgejahres und berechtigt den Netzbetreiber zur Anpassung seiner Netzentgelte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ARegV). 5.2. Vor diesem Hintergrund kommt eine Berücksichtigung des Erweiterungsfaktors für das Jahr 2009 als erstes Jahr der Anreizregulierungsperiode nicht in Betracht. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung lassen ein solches Verständnis nicht zu (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az. Kart W 3/09, S. 12ff). Aus § 10 ARegV lässt sich eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenzen nicht herleiten. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber der Vorgabe des § 21 a Abs. 3 Satz 3 EnWG Rechnung getragen. Danach bleiben die zu Beginn der Anreizregulierungsperiode bestimmten Erlösobergrenzen grundsätzlich unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- oder Vergütungspflichten nach dem EEG oder dem KWKG oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender Umstände eintreten . § 21 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EnWG sieht dementsprechend ausdrücklich vor, dass in der Rechtsverordnung – der Anreizregulierungsverordnung – Regelungen getroffen werden können, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann. § 21 a Abs. 6 Satz 2 Nr. 8 EnWG ermächtigt weiter zu Regelungen, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen. § 10 ARegV soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers sicherstellen, dass Kosten für Erweiterungsinvestitionen, die sich bei einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers im Laufe der Regulierungsperiode ergeben, bei der Bestimmung der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ARegV stellen (s. BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 49). Dass es sich insoweit nur um eine nachträgliche Anpassung handeln kann, folgt auch aus § 4 Abs. 2 ARegV, der zunächst festlegt, dass die Erlösobergrenze für jedes Jahr der Regulierungsperiode zu bestimmen ist und sodann klar stellt, dass eine Änderung dieser ausschließlich während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 1. Januar 2010, nach Maßgabe der Abs. 3 – 5 erfolgt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 44; BR-Drs. 24/08 vom 15.02.2008, S. 7, ebenso: Hansen in BerlKommEnR, 2. A. Rdnr. 6, 12 zu § 10 ARegV). In Abs. 3 ist die Anpassung durch den Netzbetreiber bei einer Änderung des Verbraucherpreisindex oder von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen geregelt. Da diese Anpassung ohne erneute Festlegung durch die Regulierungsbehörde erfolgt, hat der Verordnungsgeber nachträglich Anlass für die mit Satz 3 vorgenommene Klarstellung gesehen, dass eine solche Änderung nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt. Die ursprüngliche Formulierung ließ nach seinem Verständnis auch die Auslegung zu, dass Netzbetreiber bereits zum 1. Januar 2009 eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 ARegV vornehmen können (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7). Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich hervorgehoben, dass eine Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ARegV nur während der Regulierungsperiode, also frühestens zum 1. Januar 2010 erfolgen kann (BR-Drs. 24/08 (Beschluss) vom 15.02.2008, S. 7; a.A. Hummel in: Danner/Theobald, EnWG, 60. Erglieferg. Juni 2008, Rn 33 zu § 4; Weyer, RdE 2008, 261, 264 f.; Missling, IR 2008, 126, 128; Streb/Müller/Ketterer, et 2008 (Heft 10), 8, 9; Scharf IR 2008, 258, 259). Für die in Abs. 4 vorgesehene auf Antrag vorzunehmende Anpassung bedurfte es einer solchen Klarstellung nicht. Hier ergibt sich schon aus der zeitlichen Vorgabe des § 4 Abs. 4 Satz 2 ARegV, nach der ein solcher Antrag nur einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres gestellt werden kann, dass eine Anpassung erstmals zum 1.1.2010 erfolgen kann. Auch mit dieser Regelung wollte der Verordnungsgeber ganz offensichtlich den Verwaltungsaufwand für Netzbetreiber und Regulierungsbehörde beschränken. Aus der Anlage 2 zu § 10 ARegV kann die Betroffene nichts Gegenteiliges zu ihren Gunsten herleiten. Zwar wird in der in der Anlage 2 enthaltenen Formel das Basisjahr (0) in das Verhältnis zum Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode gesetzt. Der Index t gibt das jeweilige Jahr der Regulierungsperiode an. Mit dem Index t ist jedoch noch keine Aussage dazu verbunden, ob ein in der Formel mit t bezeichnetes Element im entsprechenden Jahr der Regulierungsperiode überhaupt zur Anwendung kommt. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften der Verordnung, vorliegend nach §§ 4, 10 ARegV. Die Anlage 2 regelt demgegenüber lediglich das „wie“ der Ermittlung des Erweiterungsfaktors (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 14f.; OLG Brandenburg, a.a.O., Az. Kart W 3/09, S. 13f.). Aus demselben Grund geht auch der Hinweis der Betroffenen auf die in der Anlage 1 zu § 7 ARegV enthaltene Regulierungsformel, in der der Erweiterungsfaktor „EF“ ebenfalls den Index „t“ enthält, fehl. Maßgebend für die Frage des „ob“ des Erweiterungsfaktors sind auch insoweit die materiellen Regelungen in §§ 4 Abs. 4 Nr.1, 10 ARegV. Dies wird auch in den Erläuterungen zur Regulierungsformel deutlich, in denen „EF t “ als Erweiterungsfaktor „nach Maßgabe des § 10“ bezeichnet wird. Die Anwendung des § 10 ARegV ist aber nach dem Willen des Verordnungsgebers auf eine nachträgliche Anpassung aufgrund eines Antrages nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV beschränkt. Dies wird auch anhand der zwischenzeitlich beschlossenen Änderung des § 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV deutlich, wonach für die Frage, ob eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe vorliegt, auf den Zeitpunkt des Antrags nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AReGV abzustellen ist (BR-Drs. 312/10 (Beschluss) vom 09.07.2010, S. 19f.) Aus dem Umstand, dass § 10 ARegV auf erhebliche Veränderungen im Übergangszeitraum keine Anwendung findet, folgt entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht, dass sie überhaupt nicht berücksichtigungsfähig wären. Ihnen kann im Zusammenwirken mit anderen Faktoren im Rahmen eines Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze wegen unzumutbarer Härte gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV Rechnung getragen werden. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der gegnerischen Bundesnetzagentur die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen an einer höheren Festsetzung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode bemisst der Senat ihren Angaben im Schriftsatz vom 12.02.2010 entsprechend auf insgesamt € … wobei die Rüge zur Nichtberücksichtigung des Erweiterungsfaktors 2009 nur einmalig und die Rüge zum Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung pauschal mit € … in Ansatz gebracht worden ist. D. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).