Beschluss
I-24 U 4/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0729.I24U4.10.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 400,-- festge-setzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 400,-- festge-setzt. G r ü n d e A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Herausgabe von Unterlagen aus einem seit dem Jahr 2000 bestehenden (zwischenzeitlich beendeten) Mandatsverhältnis und auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des am 26. November 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Krefeld Bezug genommen. Damit wurde der Beklagte zur Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen sowie zur Zahlung von EUR 7.494,19 nebst Zinsen für nicht verbrauchte Vorschüsse und von EUR 816,41 für außergerichtliche Anwaltsgebühren verurteilt. Desweiteren stellte das Landgericht die Erledigung diverser Klageanträge fest. Gegen das dem Beklagten am 7. Dezember 2009 zugestellte Urteil legte dieser mit einem am 7. Januar 2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. März 2010 begründete der Beklagte seine Berufung fristgerecht. Der Beklagte beschränkt diese und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, soweit er gemäß der Ziffern 1. a), b), c) und d) zur Herausgabe von Unterlagen verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Beklagten mit Beschluss vom 29. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 400,-- festzusetzen, und dass die Berufung sodann als unzulässig zu verwerfen sei. Auf diesen Hinweis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 vorgetragen, worauf verwiesen wird. B. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig. Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. Juni 2010. I. In diesem Beschluss hat der Senat folgendes ausgeführt: Der nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 3 ZPO festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls EUR 400,--, weshalb die Berufung des Beklagten unzulässig und gemäß § 511 Abs. 1 ZPO zu verwerfen wäre. Der Wert bei Verurteilung eines Beklagten zur Herausgabe von Unterlagen bzw. Urkunden richtet sich grundsätzlich nach dem Wert eines im Besitz der Urkunde verkörperten Rechts (Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 3 Rn. 16 "Herausgabe"). Hier ist nicht ersichtlich, dass der Besitz der Urkunden einen eigenen Wert darstellt, weshalb insoweit keine Schätzung möglich ist. In derartigen Fällen muss deshalb entsprechend der Bewertung einer Auskunftsklage (vgl. hierzu BGH MDR 1999, 1218; NJW 1995, 664; Zöller/Herget, a.a.O.) auf den Wert abgestellt werden, den das Interesse des Rechtsmittelführers hat, die Herausgabe nicht leisten zu müssen (Zöller/Herget, a.a.O.). Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung einer geschuldeten Auskunft (vgl. hierzu BGHZ 164, 63 (65 f.; 128, 85 (87 f.); BGH FamRZ 2008, 1346; NJW-RR 2008, 889; FamRZ 2010, 891 m.w.N.) bzw. die geschuldete Herausgabe erfordert. Der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal EUR 17,-- / Stunde ergeben (§ 22 JVEG; vgl. BGH FamRZ 2010, 891 m.w.N.). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (BGH, FamRZ 2007, 714; ZEV 2009, 38; FamRZ 2010, 891). Das kommt indes nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (BGH NJW 2009, 2218; FamRZ 2009, 594; FamRZ 2010, 891). Unter Würdigung dieser Rechtsprechung ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass der Beklagte einen Zeitaufwand von mehr als 35,5 Arbeitsstunden zum Heraussuchen der den vier Angelegenheiten zuzuordnenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht hat. Nur dies entspräche nämlich einem Betrag, der die Berufungssumme von EUR 600,-- übersteigen würde (35,5 x 17 = EUR 603,50). Vielmehr geht der Senat davon aus, dass pro Angelegenheit ein Betrag von allenfalls EUR 100,-- zu schätzen wäre, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich hierfür zusätzlicher Hilfspersonen bedienen müsste. Vielmehr müsste für ihn bei Durchsicht seiner Handakten und diesen gegebenenfalls beigefügten Anlagen in überschaubarer Zeit zu ermitteln sein, welche Unterlagen den Verfahren zuzuordnen und von der Herausgabeverpflichtung umfasst sind. II. Daran hält der Senat fest. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Beklagte darauf abstellt, die Unterlagen würden vom Kläger zum Zwecke der Beweisführung herausverlangt, weshalb der sich daraus ergebende Wert gemäß § 3 ZPO zu schätzen sei, folgt der Senat dem nicht. Es ist schon nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass die herausverlangten Urkunden tatsächlich der Beweisführung und somit der Durchsetzung eines bezifferbaren Anspruchs, der gemäß § 3 ZPO die Grundlage einer Schätzung darstellen könnte, dienen sollen. Ein wirtschaftlicher Wert des Herausgabeverlangens kann deshalb schon nicht ermittelt werden (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008, Az. 1 Ta 94/08, veröffentlicht bei Juris). Der Kläger hat keinen Grund für sein Herausgabeverlangen genannt, sondern lediglich zutreffend darauf abgestellt, dass ihm die Herausgabe nach dem Mandatsende zusteht und Zurückbehaltungsrechte des Beklagten nicht gegeben sind. Auch der Beklagte hat nicht dargetan, zu welcher Beweisführung die Unterlagen Verwendung finden sollen und welche Ansprüche damit gegebenenfalls durchgesetzt werden könnten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass den Urkunden überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukommt, weshalb entsprechend der Bewertung einer Auskunftsklage auf den Wert abgestellt werden muss, den das Interesse des Beklagten als Rechtsmittelführers hat, die Herausgabe nicht leisten zu müssen. Hier nimmt der Senat Bezug auf die oben genannten Ausführungen des Beschlusses vom 29. Juni 2010, denen der Beklagte insoweit auch nicht entgegen getreten ist. Soweit der Beklagte einwendet, für eines der benannten Mandate sei der Kläger nicht Auftraggeber gewesen, kommt es auf diese materiell-rechtliche Einwendung im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung nicht an. Im Übrigen hätte es dem Beklagten bei sorgfältiger Prozessführung frei gestanden, diesen Einwand bereits erstinstanzlich geltend zu machen. Dann wäre es dem Landgericht möglich gewesen, sich damit zu befassen. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, die Abtretungserklärung in Sachen WvW / ORA sei unwirksam, ist auch dieses vom Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung nicht zu prüfen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.