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Beschluss

I-2 U 19/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0805.I2U19.10.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2009 bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die das deutsche Patent    betreffende Nichtigkeitsklage anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2009 bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die das deutsche Patent betreffende Nichtigkeitsklage anzuordnen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e Der Einstellungsantrag der Beklagten ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 2009, durch das die Beklagten u.a. zur Unterlassung des Vertriebs im einzelnen beschriebener Haushaltgeräte sowie zur Rechnungslegung verurteilt worden sind, ist nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, wie es der gesetzlichen Regelung in § 709 ZPO entspricht. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass dem berechtigten Interesse einer erstinstanzlich unterlegenen Partei, vor den Folgen einer sich später wegen einer Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als ungerechtfertigt erweisenden Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil geschützt zu werden, grundsätzlich dadurch Genüge getan ist, dass die zur Realisierung ihrer aus der ungerechtfertigten Vollstreckung erwachsenden Schadenersatzansprüche (§ 717 Abs. 2 ZPO) auf die vom Vollstreckungsgläubiger geleistete Sicherheit zurückgreifen kann. Angesichts dessen kommt die Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten erstinstanzlichen Urteil im Berufungsverfahren nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO nur in Betracht, wenn entweder das angefochtene Urteil sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich fehlerhaft erweist oder wenn die vorläufige Vollstreckung beim Vollstreckungsschuldner zu außergewöhnlichen, praktisch nicht wieder gut zu machenden Schäden führen würde, die über die regelmäßig mit einer Verurteilung wegen Patentverletzung verbundenen Folgen hinausgehen und die die vom Vollstreckungsgläubiger zu erbringende Sicherheitsleistung nicht ausgleichen kann. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn der Einstellungsantrag damit begründet wird, es sei sicher zu erwarten, dass sich das Klageschutzrecht im Nichtigkeitsverfahren in dem im Verletzungsprozess geltend gemachten Umfang als nicht schutzfähig erweisen werde, weshalb auch das mit der Berufung angefochtene Urteil notwendigerweise der Abänderung unterliege. Hier kommt es darauf an, ob das Landgericht, wäre ihm der im Berufungsverfahren aktenkundig gemachte im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik bekannt geworden, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit ausgesetzt hätte; hierzu darf es nicht nur möglich, sondern es muss in hohem Maße wahrscheinlich sein, dass das Klageschutzrecht in seiner gegenwärtigen Form keinen Bestand haben wird. Letzteres ist der Fall, wenn im Nichtigkeitsverfahren bereits eine erstinstanzliche Entscheidung des Bundespatentgerichts vorliegt, die das Klagepatent für nichtig erklärt oder so einschränkt, dass es den vor dem Landgericht als patentverletzend angegriffenen Gegenstand nicht mehr erfasst; liegt eine solche Entscheidung noch nicht vor, muss das Bundespatentgericht zumindest zu erkennen gegeben haben, dass es beabsichtigt, das Klageschutzrecht für nichtig zu erklären oder einzuschränken. Dies ist etwa der Fall, wenn das Bundespatentgericht sich im Nichtigkeitsverfahren vertagt, nachdem die Nichtigkeitsbeklagte einen Hilfsantrag gestellt hat, um der Nichtigkeitsklägerin Zeit für eine auf diesen Hilfsantrag gerichtete Recherche zu geben. Damit hat das Bundespatentgericht zu erkennen gegeben, dass es die Vernichtung des Patents in seiner gegenwärtigen Form beabsichtigt und seine Aufrechterhaltung allenfalls in Form des Hilfsantrages erwägt; es ist nicht anzunehmen, dass es der Gegenseite die Recherche zu einem Hilfsantrag ermöglichen will, der ohnehin nicht zu bescheiden wäre (Senat, Beschlüsse vom 13. März 2006, I-2 U 61/04 und vom 7. Juli 2008 – I-2 U 90/06; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rdn. 1048, 1049). Dass im Nichtigkeitsverfahren lediglich neuer Stand der Technik entgegengehalten wird, der im Verletzungsprozess in erster Instanz noch nicht vorlag, genügt dagegen regelmäßig nicht, weil es Sache der die Nichtigkeitsklage führenden Verletzungsbeklagten ist, den im Nichtigkeitsverfahren entgegen zu haltenden Stand der Technik möglichst vollständig zu ermitteln und – unabhängig davon, ob das Verletzungsgericht unter Fristsetzung ausdrücklich dazu auffordert – als zu ihren Gunsten sprechende Tatsache möglichst frühzeitig in das Verletzungsverfahren einzuführen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Verletzungsurteil vermag nach Abschluss des ersten Rechtszuges nachträglich entgegengehaltener Stand der Technik nur zu rechtfertigen, wenn er das Landgericht, wäre er auch ihm bekannt gewesen, dazu veranlasst hätte, die Verhandlung auszusetzen. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die gebotene summarische Überprüfung erlaubt nicht die Prognose, dass das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren das Klageschutzrecht für durch das japanische Gebrauchsmuster JP (Anlage D 10) neuheitsschädlich vorweggenommen halten wird. Die Klägerin ist der dahingehenden Ansicht der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2010 mit beachtlichen Argumenten entgegen getreten, die nicht nur vertretbar, sondern auch einleuchtend erscheinen. Das Landgericht hat zum Gegenstand der Erfindung ausgeführt, das erfindungsgemäße Haushaltsgerät zeichne sich durch einen in sich steifen tragenden Rahmen und/oder Behandlungsbehälter aus, an dem außen Seitenwände befestigt seien, die das Landgericht als relativ dünn bezeichnet und die mangels anders lautender Vorgaben im Patentanspruch auch entsprechend ausgebildet sein können. Der Grundgedanke der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung besteht darin, die tragenden Teile des Haushaltgerätes zur Aufnahme der beim Transport auf die Geräteseiten einwirkenden Kräfte – vom Landgericht als Klemmkräfte und in der Patentbeschreibung als Klammerkräfte bezeichnet – zu nutzen, um auf diese Weise aufwändige Umverpackungen weitestgehend zu vermeiden. Letzteres steht zwar nicht in Anspruch 1, ist aber ein mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre erreichbarer und auch angestrebter Vorteil. Erfindungsgemäß leiten zwischen dem Rahmen und/oder dem Behandlungsbehälter und den benachbart angeordneten Seitenwänden eingebrachte Kraftaufnahmeteile von außen auf das Haushaltgerät einwirkende Kräfte an die tragenden Teile des Gerätes dessen Seitenwände abstützend weiter. Diese Ausführungen stimmen überein mit dem technischen Sinngehalt des Klagepatentanspruches 1, wie er sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann vor dem Hintergrund der zur Auslegung des Anspruches mit heranzuziehenden Ausführungen der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 24 bis 47 der Klagepatentschrift darstellt. Demgegenüber soll bei der entgegen gehaltenen Waschmaschine eine auf ein Außenteil von oben eingeleitete Kraft – die Stapelkraft – wieder auf ein Außenteil, nämlich die Seitenwand (10), und von dort in den Boden weitergeleitet werden (vgl. Übersetzung Anlage D10C, S. 3). Zum Verpacken wird die Waschmaschine mit ihrem Grundring (3) auf ein Bodenteil der Verpackung gestellt, das eine Bodenplatte aus Karton mit Fußpolster aus geschäumten Polystyrol umfasst. An der linken und rechten Gehäuseoberseite werden von außen Stoßabsorber (12) angebracht, die den Waschbottichdeckel (8), den Trocknungsbehälterdeckel (9) und das Bedienpaneel (4) umfassen. Sodann wird der Waschmaschinenkörper mit einer Kartonschachtel (13) umhüllt. Die oberen Stoßabsorber (12) stehen in Wirkverbindung mit einer Verstärkung des Deckels, nämlich den bogenförmigen hängenden Teilen (11b) und (2c), die die innere Oberfläche des Waschbottichdeckels, des Trocknungsbehälterdeckels und Bedienpaneels berühren und die genannten Teile so verstärken, dass beim Stapeln mehrerer Waschmaschinen übereinander die Oberseite des Gehäuses nicht deformiert wird (vgl. Übersetzung Anlage D10C, S. 6 u. 7). Das alles deutet darauf hin, dass es um die Aussteifung der oberen Teile (4), (8) und (9) gegen von oben wirkende Stapelkräfte in ihren Randbereich und im Einwirkungsbereich der Stoßabsorber geht und keine Vorsorge gegen seitlich einwirkende Kräfte getroffen ist, wie sie das Klagepatent verfolgt. Das Bedienpaneel (4) und auch der Trocknungsbehälter sind wie in Figur 1 der Entgegenhaltung gezeigt durch einen am Seitenrand ausgebildeten, im Querschnitt hakenförmigen Abschluss (2a bis 2c) über entsprechend gebogene Enden (10a bis 10d) der Seitenwände (10) gehängt. Dass die in den Abbildungen gemäß Anlage D10B grün kolorierten Funktionsteile auch Kraftaufnahmeteile im Sinne des Klagepatentes sind, die wie klagepatentgemäß vorgesehen auch und gerade Seitenkräfte von den relativ dünnen Seitenwänden des Gerätes fernhalten, lässt sich im Rahmen der im Einstellungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht hinreichend sicher beurteilen. Dass nicht auszuschließen ist, dass das Bundespatentgericht dies im Nichtigkeitsverfahren bejaht, reicht nicht aus, um die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen. Dass die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil zu praktisch nicht wieder gutzumachenden Schäden führte, die auch durch die von der Gläubigerin zu erbringende und vom Landgericht auf 500.000,-- Euro festgesetzte Sicherheitsleistung nicht aufgefangen werden können, machen die Beklagten nicht geltend. Die Beklagten können einen Vorrang ihrer Interessen, nicht zu Unrecht zur Befolgung eines sich später als unrichtig erweisenden erstinstanzlichen Urteils wegen Patentverletzung gezwungen zu werden, auch nicht damit begründen, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens habe das Nichtigkeitsverfahren absichtlich verzögert, um dort eine rechtzeitige Entscheidung über die Schutzfähigkeit des Klagepatentes zu verhindern. Die Klägerin als Nichtigkeitsbeklagte hatte zwar mit Schriftsatz vom 7. Mai 2010 (Anlage Ast. 3) eine Verlegung des ursprünglich auf den 27. Juli 2010 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsklage erbeten, das Bundespatentgericht war diesem Antrag jedoch nicht gefolgt und hatte den ursprünglich bestimmten Termin aufrecht erhalten (Anlagen Ast. 5 und Ast. 6). Zu einer Verlegung des Verhandlungstermins hatte erst der von der Nichtigkeitsklägerin und hiesigen Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 neu entgegengehaltene Stand der Technik geführt, dem der Schriftsatz vom 9. Juli 2010 mit neuen und zusätzlichen Entgegenhaltungen folgte. Da es den Beklagten jedoch oblegen hätte, im Nichtigkeitsverfahren entgegen gehaltenen Stand der Technik möglichst frühzeitig zu ermitteln und auch im Verletzungsverfahren aktenkundig zu machen, geht es zu ihren Lasten, dass sie sich daran im vorliegenden Fall nicht gehalten und den nach ihrer Auffassung besonders relevanten Stand der Technik erst verhältnismäßig kurz vor dem mündlichen Verhandlungstermin vor dem Bundespatentgericht vorgelegt haben. Dass der Verhandlungstermin sodann verlegt worden ist, war nicht nur erforderlich, um der Klägerin und Nichtigkeitsbeklagten das erforderliche rechtliche Gehör zu gewähren, sondern auch deshalb sachgerecht, weil das Bundespatentgericht selbst ausreichend Zeit für die gebotene sorgfältige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benötigt; die angemessene Aufbereitung und Würdigung neuer Entgegenhaltungen innerhalb kurzer Zeit ist weder dem Gegner noch den Mitgliedern des angerufenen Gerichts zuzumuten. Dr. T. K. Dr. B. N.