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Beschluss

I-23 W 42/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:0810.I23W42.10.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des

Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. G r ü n d e : I. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.05.2010 die von der Klägerin in Höhe von 1.804,21 EUR zur Ausgleichung angemeldeten Kosten für Privatgutachten des I f a S (Sachverständiger O, vgl. Rechnung vom 25.07.2004, 368 GA) als - ausnahmsweise - erstattungsfähig berücksichtigt, da ohne die Bemühungen des Privatsachverständigen es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, zu den Mängel der von der Beklagten erbrachten Leistungen sachgerecht vorzutragen (403 ff. GA). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten (413 ff./419 GA), der die Klägerin entgegengetreten ist (416 ff. GA) und der das Landgericht nicht abgeholfen hat (421 GA). II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Kosten für die Privatgutachten des Privatsachverständigen O im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zutreffend berücksichtigt. 1. Die obsiegende Partei hat einen Anspruch darauf, dass die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt werden. Die Kosten für ein Privatgutachten, das vor oder während des Prozesses eingeholt wird, sind in diesem Sinne nur ausnahmsweise notwendig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten setzt - unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit - zum einen voraus, dass das Privatgutachten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar prozessbezogen ist, d.h. ein gerichtliches Verfahren muss sich "einigermaßen konkret abzeichnen". Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten (insbesondere einer etwaigen außer-/vorgerichtlichen Schadensfeststellung) oder sonstige prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2008, VI ZB 72/06, NJW 2008, 1597; BGH, Beschluss vom 23.05.2006, VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415; BGH, Beschluss vom 17.12.2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2008, 17 W 68/08, OLGR 2008, 651). Zum anderen kommt eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens in Betracht, wenn die Partei diese kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich, d.h. als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung notwendig, ansehen durfte. Dies ist der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage war, etwa andernfalls Fragen an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht formulieren bzw. dessen Feststellungen nicht erschüttern bzw. widerlegen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, VI ZB 24/08, MDR 2009, 231; BGH Beschluss vom 14.10.2008, VI ZB 16/08, MDR 2009, 232; BGH, Beschluss vom 25.1.2007, VII ZB 74/06, BauR 2007, 744 zu prozessbegleitenden Privatgutachten; BGH, Beschluss vom 23.5.2006, VI ZB 7/05, BGHReport 2006, 1065 = NJW 2006, 2415; BGH, Beschluss vom 17.12.2002, VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 27. Auflage 2009, § 91, Rn 13, Stichwort: Privatgutachten mwN). 2. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen und der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist das Landgericht mit zutreffender Begründung - ausnahmsweise - von einer Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatsachverständigen O ausgegangen. Das von der Klägerin am 17.06.2004 beauftragte Privatgutachten des Sachverständigen O vom 25.07.2004 (44 ff. BA) ist in zeitlicher Hinsicht hinreichend prozessbezogen. Nach der Stellungnahme der Beklagten vom 19.05.2004 (42 ff. BA), mit der diese einen generellen Mangel der Konstruktion ausdrücklich abgelehnt und die von der Klägerin zuvor gerügten Probleme als Folge einer nutzungsbedingten Veränderung der Position der Fensterflügel zum Blendrahmen sowie als Gegenstand eines (nicht vorliegenden) entgeltlichen Wartungsvertrages dargestellt hatte (und damit ihre Gewährleistungspflicht ausdrücklich verneint hatte), zeichnete sich die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens im o.a. Sinne hinreichend konkret ab. Die Klägerin durfte die Beauftragung des Sachverständigen O vom 17.06.2004 mit einem Privatgutachten als kostenauslösende Maßnahme auch als sachdienlich, d.h. als zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung notwendig, ansehen, da sie - als Elektronikgroßhandel - infolge fehlender Sachkenntnis zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage gewesen war, andernfalls insbesondere sachdienliche Fragen (zu der hier streitgegenständlichen besonderen Problematik an einer "Schnittstelle" zwischen Fensterbau und Alarmtechnik) an den gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht formulieren konnte. Der Einwand der Beklagten, gerade bei einem selbständigen Beweisverfahren sei die vorherige Einschaltung eines Privatsachverständigen überflüssig, da die Beschreibung der Fakten bzw. Mängel und die Formulierung der Fragen keine besondere Sachkunde im Hinblick auf Mängel oder Mängelbeseitigung erfordere (414 GA), rechtfertigt im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine abweichende Entscheidung. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2004 (42 ff. BA) - wie bereits ausgeführt - ihre Gewährleistungspflicht zunächst kategorisch abgelehnt hatte, war die Klägerin berechtigt, die Einwände der Beklagten ("generell keine Konstruktionsmängel" ..."Wartungsmängel") zunächst durch einen Privatsachverständigen prüfen zu lassen. Erstmals nach Vorlage des Privatgutachtens hat die Beklagte sodann mit Schreiben vom 04.11.2004 (54 ff. BA) Konstruktions- bzw. Einbaumängel in Zusammenhang mit einer Minderung der magnetischen Wirkung der Reedkontakte durch die dicht daneben liegenden Zweitscheren eingeräumt und den Ausbau der Zweitscheren vorgeschlagen, für deren technische Notwendigkeit indes bereits sprach, dass die Beklagte selbst sie zuvor bei der Konstruktion der Fenster und der Bemessung von Art und Anzahl der Beschläge/Scheren vorgesehen hatte. Da die Beklagte im Folgenden die Entbehrlichkeit der Zweitscheren nicht belegt hat, hatte die Klägerin daraufhin Anfang März 2005 in einem zweiten Schritt hinreichenden Anlass, nach Scheitern einer Einigung auf Basis des Privatgutachtens den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens einzureichen. Der Einwand der Beklagten, der Privatsachverständige O sei - zumindest hinsichtlich der Art der Mängelbeseitigung - zu einem falschen Ergebnis gelangt (vgl. 400 GA), rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Die Beklagte hat durch ihr vorprozessuales Verhalten - insbesondere die kategorische Zurückweisung jedweder Gewährleistungsansprüche durch Schreiben vom 19.05.2004 (42 ff. BA) - selbst dokumentiert, dass sie bis zur Beiziehung des Herstellers der Magnetkontakte (Ortstermin vom 03.11.2004, vgl. 54 BA) als Fachfirma für Fensterbau nicht in der Lage war, die Ursachen der von der Klägerin - nunmehr unstreitig - gerügten Mängel zu ergründen und geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu benennen. Zudem ist sie bis zu der vom gerichtlichen Sachverständigen H eingeholten Stellungnahme der Fa. R F AG als Herstellerin der Fenster den ihr obliegenden Beweis ihrer Behauptung fällig geblieben, dass der Ausbau der Zweitschere, für deren technische Notwendigkeit - wie oben ausgeführt - bereits die zuvor von der Beklagten selbst vorgenommene Fensterplanung und -konstruktion sprach, die Funktion der Fenster auf Dauer nicht beeinträchtigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 451,05 EUR (1.804,21 EUR x 1/4). V. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.