Urteil
I-1 U 109/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:0824.I1U109.09.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat die formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung beachtet. Sein Antrag, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß zu entscheiden mit der Maßgabe, dass zukünftige Schäden zu erstatten sind, ist hinreichend bestimmt. Nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Vorschrift erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag, es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (einhellige Auffassung, z.B. BGH NJW 1987, Seite 3264; NJW 1992, Seite 698). Aus den Gesamtumständen ergibt sich hier hinreichend deutlich, dass sich die Einschränkung in dem Berufungsantrag, nur die künftigen Schäden seien zu erstatten, auf den in der ersten Instanz gestellten Feststellungsantrag bezieht. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus der Fehlbehandlung aus dem Jahr 2003 und 2004 entstanden sind, zu ersetzen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Urteil vom 08.04.2009 als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger könne die bereits entstandenen Schäden durchaus beziffern und mittels einer Leistungsklage geltend machen. Diese Argumentation des Landgerichts widerspricht zwar der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach ist der Kläger, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, NJW 1984, Seite 1552; VersR 1991, Seite 788; OLG Köln, Urteil vom 15.01.2008, Az: 4 U 21/07, zitiert aus juris; Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage, § 256, Rn. 7a). Gegen diese begründete Abweisung wendet sich der Kläger jedoch nicht. Er folgt vielmehr der Argumentation des Landgerichts, spaltet den Feststellungsantrag auf und begehrt nur noch die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. In Zusammenschau mit dem angefochtenen Urteil ist dies aus der Formulierung „mit der Maßgabe, dass zukünftige Schäden zu erstatten sind“ hinreichend deutlich zu entnehmen. Dass diese Auslegung des Klageantrages richtig ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.10.2009 bestätigt. Damit wendet sich der Kläger allerdings nicht gegen das Urteil insgesamt, sondern er beschränkt den Feststellungsantrag auf die Ersatzpflicht für künftige Schäden. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund einer im Jahr 2003 durchgeführten prothetischen Neuversorgung im Ober- und Unterkiefer gegen die Beklagten zu. Künftige Behandlungskosten haben die Beklagten ebenfalls nicht zu ersetzen. Die Mitglieder der als Beklagte zu 1.) bezeichneten Erbengemeinschaft sind die Rechtsnachfolger des im Laufe dieses Rechtsstreits verstorbenen A…. Dieser führte mit den Beklagten zu 2.) und 3.) eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft. Wenn nachfolgend von den Beklagten die Rede ist, sind die Beklagten zu 2.) und 3.) sowie der verstorbene A… gemeint. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen: I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 253 Abs. 2 BGB zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass eine Verletzung der zahnärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zu einer Gesundheitsverletzung des Klägers geführt hat. 1. Ein Behandlungsfehler liegt nicht deswegen vor, weil die Beklagten ohne zahnmedizinische Indikation eine prothetische Neuversorgung durchgeführt haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, die prothetische Neuversorgung sei aufgrund des bei dem Kläger vorliegenden Bruxismuses erforderlich gewesen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vergl. BGH NJW 2003, 3480, OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, Az. I-1 U 158/03). Solche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen liegen nicht vor. Der Sachverständige B… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.10.2008 ausgeführt, die Neuversorgung sei aufgrund des Bruxismuses des Klägers indiziert gewesen. Der Kläger sei seit dem 07.11.2001 aufgrund akuter Probleme wegen seines Knirschens bei den Beklagten in Behandlung gewesen. Der Kläger trägt erstmals mit der Berufungsbegründung vor, es habe gar kein Knirschen, sondern eine Kiefergelenksverspannung vorgelegen. Damit setzt es sich jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen. Dem schriftlichen Gutachten vom 04.10.2008 ist zu entnehmen, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, er habe aufgrund akuter Probleme wegen seines Knirschens die Praxis der Beklagten aufgesucht (Seite 5 und 11 des Gutachtens). Der gegenteilige Sachvortrag des Klägers in der Berufung ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb er dies nicht bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen hat. Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, der Bruxismus könne zu Schlifffacetten an den Zähnen und Zahnwanderungen führen. Demnach ist nachvollziehbar, dass eine Erneuerung des Zahnersatzes erforderlich war. 2. Ein Behandlungsfehler liegt auch nicht deswegen vor, weil die Beklagten die Neuversorgung ohne eine erfolgreich abgeschlossene Parodontosebehandlung durchgeführt haben. Das Landgericht hat festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausmaß der parodontalen Destruktion bereits Ende des Jahres 2003 so groß gewesen sei, dass eine Kontraindikation für eine prothetische Versorgung vorgelegen habe. Auch insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen. Vor der endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes hat der Zahnarzt eine beim Patienten bestehende Parodontose zu behandeln. Erst bei gesunden parodontalen Verhältnissen, ggf. nach systematischer Parodontalbehandlung, darf mit einer prothetischen Rehabilitation begonnen werden (OLG Düsseldorf, Urt. V. 15.1.1998, Az.: 8 U 57/97; Urteil vom 18.10.1993, Az.: 8 U 202/91; OLG Köln VersR 1993, Seite 361; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage, Rn. T 229). Diese Notwendigkeit bestreiten auch die Beklagten nicht. Unstreitig ist, dass die Beklagten in der Zeit vom 09.11.2001 bis zum 05.12.2001 parodontalchirurgische Maßnahmen bei dem Kläger durchgeführt haben. Der Sachverständige B… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.10.2008 ausgeführt, eine Röntgenaufnahme vom 07.11.2001 zeige einen weit fortgeschrittenen horizontalen und vertikalen Knochenabbau mit teilweise freiliegenden Furkationen im Molearenbereich. Inwieweit bereits Lockerungen vorgelegen haben, hat der Sachverständige nicht feststellen können, weil dies nicht dokumentiert war. Die Röntgenaufnahme vom 11.03.2004 zeigte nach seinen Ausführungen nur noch an einigen Stellen einen geringgradig fortgeschrittenen Knochenabbau. Dies spreche für eine Verlangsamung der Parodontitis. Wenn das Parodont entzündungsfrei gewesen sei und die Zähne einen geringen oder keinen Lockerungsgrad aufgewiesen hätten, könne nach seinen Ausführungen eine Überkronung lege artis sein. Diese Beurteilung hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung vor dem Senat wiederholt. Er hat ergänzt, der Lockerungsgrad der Zähne sei nur ein Parameter. Zu untersuchen seien auch Furkationen, Taschentiefen und freiliegende Zahnhälse. Dass die Beklagten diese Anforderungen nicht beachtet haben, hat er jedoch ebenfalls nicht feststellen können. Bereits zur Vorbereitung der Anhörung vor dem Landgericht hatte der Sachverständige weitere Behandlungsunterlagen mit Untersuchungsergebnissen erhalten. Aufgrund dieser Unterlagen hat er keinen Behandlungsfehler feststellen können. Es fehlten ihm allerdings Angaben zu dem Lockerungsgrad der Zähne. Aus diesem Grund hat er nicht sicher beurteilen können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Ein Behandlungsfehler wegen einer unzureichenden Vorbehandlung der Parodontose steht demnach nicht fest. Es ist auch nicht gerechtfertigt, wegen der fehlenden Angaben zu dem Lockerungsgrad der Zähne eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten anzunehmen. Hat der Arzt es schuldhaft unterlassen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, können dem Patienten Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes zugutekommen. Ist ein Befund nicht mehr auffindbar oder nicht gesichert, kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Befundträger ein reaktionspflichtiges Ergebnis aufwies, wenn ein solches Ergebnis hinreichend wahrscheinlich war (BGH NJW 1996, Seite 1589). Das Landgericht hat die Notwendigkeit, den festgestellten Lockerungsgrad zu sichern, verneint. Die erneut durchgeführte Anhörung des Sachverständigen B… durch den Senat hat zu dieser Frage nichts anderes ergeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei Privatpatienten gebe es keine Dokumentationspflicht bezüglich negativer Befunde. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung vom 01.03.2006 gelte nur für Kassenpatienten. Die vom Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.07.2010 zitierte Bundesärzteordnung enthält ebenfalls keine Regelungen zur Dokumentationspflicht. Gegen die Annahme, dass die Lockerungsgrade der Zähne fortgeschritten waren, spricht, dass die Beklagten im Oktober 2003 den Zahn 24 extrahiert haben, weil dieser einen Lockerungsgrad II bis III aufwies. Dies ist in der Behandlungskartei vermerkt. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Beklagten nur diesen einen Zahn extrahiert hätten, wenn auch bei anderen Zähnen ein solcher Lockerungsgrad vorgelegen hätte. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass die anderen Zähne nicht so gelockert waren, dass sie sich für eine prothetische Versorgung nicht mehr eigneten. Es ist daher nicht gerechtfertigt, wegen der fehlenden Dokumentation zu den Lockerungsgraden der Zähne eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten anzunehmen. Gegen diese Wertung spricht auch nicht die Stellungnahme der Zahnärztin C… vom 31.05.2005, wonach es sehr unwahrscheinlich sei, dass es innerhalb so kurzer Zeit zu einem so deutlichen Attachmentverlust gekommen sei. Die Zahnärztin hat diese Stellungnahme ohne Einsicht in die Behandlungsunterlagen ausschließlich nach einer Untersuchung des Klägers abgegeben. Nach einer Einsicht in die Behandlungsunterlagen hat sie diese Wertung zurückgenommen. In ihrer Stellungnahme vom 18.03.2006 hat sie einen Behandlungsfehler verneint. Gegen diese Wertung spricht auch nicht, dass der Nachbehandler D… im November 2004 eine parodontitis marginalis profunda mit einem erheblichen Knochenabbau und einem Lockerungsgrad von II bis III im Seitenzahnbereich festgestellt hat. Der Sachverständige B… hat bereits in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass es auch in einem relativ kurzen Zeitraum zu dem später festgestellten Knochenschwund kommen kann. Diese Einschätzung hat er in seiner Anhörung vor dem Senat nochmals bestätigt. Da D… keine Feststellungen zu der Gebisssituation im November/Dezember 2003 getroffen hat und seine erst später erhobenen Befunde für diesen Zeitraum nicht aussagekräftig sind, ist es auch nicht erforderlich, seine vollständigen Behandlungsunterlagen dem Sachverständigen B… zu einer ergänzenden Begutachtung zur Verfügung zu stellen. 3. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht daraus, dass die Beklagten im Anschluss an die Parodontalbehandlung keine Nachsorgeuntersuchungen durchgeführt haben. Gemäß V. Ziffer 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung vom 01.03.2006 ist nach einer Parodontosebehandlung nach 3 Monaten eine Nachsorgebehandlung erforderlich. Dass eine solche Nachsorge nicht nur bei Kassenpatienten, sondern auch bei Privatpatienten unabdingbar ist, hat auch der Sachverständige B… bestätigt. Diese Anforderungen haben die Beklagten nicht erfüllt. Denn nach der Beendigung der Parodontalbehandlung am 05.12.2001 hat keine Nachuntersuchung mehr stattgefunden. Der nächste Behandlungstermin fand erst am 24.03.2003 statt. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass die Beklagten die prothetische Neuversorgung nicht haben durchführen dürfen. Die Nachuntersuchungen sollen lediglich den Erfolg der Parodontosebehandlung sicherstellen, weil die Gefahr einer bakteriellen Wiederbesiedlung der Zahnfleischtaschen besteht. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass trotz der fehlenden Nachsorge ein ausreichender Parodontalzustand für eine prothetische Neuversorgung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hängt von dem oben unter Ziffer 2. erörterten Befund ab. Wie oben schon ausgeführt, lässt sich nicht feststellen, dass der Parodontalzustand unzureichend war. 4. Ein Behandlungsfehler lässt sich auch nicht aus den weiteren Befunden folgern, die der Nachbehandler D… im November 2004 erhoben hat. Es werden nachfolgend nur noch die Punkte erörtert, die nicht ohnehin schon Gegenstand der Prüfung zu Ziffer 1. bis 3. waren: a) Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass es aufgrund einer fehlerhaften pro-thetischen Versorgung zu einer Bisserhöhung um 3 bis 4 cm gekommen ist, so dass frontal ein offener Biss entstanden ist. Ferner steht nicht fest, dass die Okklusion fehlerhaft war. Der Sachverständige D… hat eine fehlerhafte Ausführung der prothetischen Versorgung nicht festgestellt. Die ihm vorliegenden Lichtbilder vom 18.12.2003 zeigten eine regelgerechte Verzahnung. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass diese Lichtbilder nicht den Zustand nach der Eingliederung der Versorgung wiedergeben. Der von dem Nachbehandler festgestellte Zustand lässt nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Der Sachverständige hat nicht ausschließen können, dass ein Fortschreiten der Parodontitis und des Bruxismuses erst eine Bisserhöhung bzw. einen offenen Biss verursacht hat. Ob die prothetische Versorgung der Beklagten ein Fortschreiten der Parodontitis zumindest begünstigt hat, hat er ebenfalls nicht feststellen können. b) Es steht auch nicht fest, dass die Zähne 42, 31, 36,11 und 21 nicht mehr vital waren. Die Zähne 36, 11 und 21 konnte der Sachverständige nicht mehr untersuchen, weil sie extrahiert waren. Bei der Vitalitätsprobe reagierten alle noch vorhandenen Zähne positiv. c) Ob die Pfeilerzähne für eine Versorgung mit Kronen und Brücken ungeeignet waren, konnte er ebenfalls nicht beantworten, weil die Zähne im Unterkiefer nur noch teilweise vorhanden und mit Teleskopkronen versorgt waren. d) Es steht auch nicht fest, dass die Knochenstruktur bereits einen erheblichen horizontalen und vertikalen Knochenabbau mit Beteiligung der Bi-/Trifurkationen der Molearen aufgewiesen hat und bereits keilförmige Knochentaschen und apikale Aufhellungen zu erkennen waren. Die Röntgenaufnahme vom 11.03.2004, die der Sachverständige ausgewertet hat, zeigte nur an einigen Stellen einen geringgradig fortgeschrittenen Knochenabbau. Im Vergleich zu dem Zustand, der auf einer Röntgenaufnahme vom 07.11.2001 zu erkennen war, hatte sich der Zustand gebessert. e) Es kann dahin stehen, ob der Kronenrand bei den Zähnen 23, 33 und 34 zu kurz war mit einer negativen Stufe. Deswegen ist ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt. Die Einordnung der zahnärztlichen Versorgung eines Patienten mit Zahnersatz als Dienstvertrag schließt ein Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich aus. Da die Eingliederung von Zahnersatz aber regelmäßig ein mehrstufiger Prozess ist, dem das Risiko anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent ist, ist der Patient grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer Prothese mitzuwirken (vgl. auch OLG Oldenburg MedR 1997, 359; OLG Düsseldorf MDR 1986, Seite 933f; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2008, 1056). Ein vertragswidriges Verhalten liegt erst dann vor, wenn der Zahnarzt die notwendigen Behandlungsmaßnahmen ablehnt (OLG Düsseldorf MDR 1986, Seite 933f) oder dem Patienten aufgrund der Behandlungsfehler des Zahnarztes eine weitere Behandlung durch diesen nicht mehr zuzumuten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2007, I-8 U 189/06). Wenn demnach Ungenauigkeiten bei den Kronenrändern vorgelegen haben, war es dem Kläger zuzumuten, diese bei den Beklagten nachbessern zu lassen. f) Zu einem Seitenzahnverlust im Oberkiefer von 13 – 17 und 23 – 27 sowie im Unterkiefer von 35 – 37 und 45 – 47 hat der Sachverständige keine Stellungnahme abgeben können, weil diese bei der von ihm durchgeführten Untersuchung bereits extrahiert waren. II. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist. Dem Kläger steht gemäß §§ 280 Abs. 1; 249, 253 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Ersatz von zukünftigen Schäden zu. Wie oben bereits ausgeführt lässt sich nicht feststellen, dass ein Behandlungsfehler zu einer Gesundheitsverletzung des Klägers geführt hat. Der Senat ist auch nicht gemäß § 528 ZPO daran gehindert, den Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen. Wer gegen eine Prozessabweisung ein Rechtsmittel einlegt, erstrebt eine Sachentscheidung und muss daher auch damit rechnen, dass dies zu seinen Lasten ausgeht (Zöller-Heßler, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 528, Rn. 32). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 13.000,00 EUR festgesetzt (Schmerzensgeld 8.000,00 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden 5.000,00 EUR).