Leitsatz: 1. Das im Verhältnis zu außereuropäischen Gebieten weiterhin anwendbare Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) gilt im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln nicht. Auch die europarechtliche Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) gilt im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln nicht unmittelbar (entgegen OLG Dresden, IPRax 2006, 44ff.; OLG Hamm, U. vom 30.03.2009, 8 U 107/08). 2. Die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt voraus, dass das Vermögen, dessen Anteile als ausländische Investmentanteile im Sinne von § 1 Abs 1 Satz 1 AuslInvestmG vertrieben werden, nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden soll. Hierfür reicht es nicht aus, dass das betreffende Unternehmen satzungsgemäß die Möglichkeit hat, Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen, wenn diese Möglichkeit tatsächlich nicht umgesetzt wurde und dies auch nicht beabsichtigt war. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.6.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Zwangsvollstreckung jeder Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt Rückzahlung von Geldern, mit denen er Aktien an der Beklagten zu 1 erwarb. Der Kläger suchte eine islamkonforme Anlage ohne Zinszahlungen, die die türkische Wirtschaft unterstützen sollte. Deswegen zeichnete er am 16.1.1998, 1.1.1999, 25.1.1999 und 1.1.2000 Aktien an der Beklagten zu 1, umgerechnet für insgesamt 34.307,69 €. Die Beklagte zu 1 ist eine 1997 gegründete Gesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln, die nach ihrem Gesellschaftszweck mit Aktien und zahlreichen anderen Wertsachen handeln, Grundstücksgeschäfte betreiben, Geld kreditieren oder sonst einsammeln, für Kredite garantieren und alle sonstigen Geschäfte durchführen darf. Wegen der Einzelheiten ihrer gesellschaftsrechtlichen Grundlagen wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 5.8.2010 verwiesen (…). Sie hält als einzigen Vermögenswert wirtschaftlich im Ergebnis die Mehrheit an der Beklagten zu 2, die ihrerseits Mehrheitsbeteiligungen an acht weiteren Aktiengesellschaften türkischen Rechts hielt, die in unterschiedlichen Branchen am Markt auftreten. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil und auf Bl. 153, 391 bis 395 und 560 d. A. Bezug genommen. Das Geld nahm der Zeuge E. in bar vom Kläger entgegen, der es jeweils auf einem Empfangsbeleg (…) quittierte. Auf dem Empfangsbeleg ist eine Vertreternummer angegeben. Der Kläger erwarb stimmrechtslose, nicht börsennotierte Aktien des Typs C (…) an der Beklagten zu 1, die nur dann Erträge erwirtschaften, wenn das Unternehmen Erträge ausschüttet. Der Kläger hat behauptet, E. sei Mitarbeiter der Beklagten gewesen (…) und habe in Gegenwart des Zeugen S. zugesichert, dass eine jährliche Rendite von 20 % gezahlt werde und dass der Anlagebetrag jederzeit, spätestens nach drei Monaten, zurückgezahlt würde, dokumentiert in den "Allgemeinen Teilhaberschaftsbedingungen". Der Zeichnungsbetrag sei 100%ig sicher. Die Beklagte zu 2 sei Inhaberin der Beklagten zu 1 und steuere sie zu dem Zweck, Gelder für sich einzusammeln. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.307,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2000 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Zuständigkeit, erheben die Einrede der Verjährung und haben behauptet, E. sei von keiner der Beklagten bevollmächtigt gewesen, sondern habe nur den Kaufpreis quittiert. Der Kläger sei nicht mehr Inhaber der Aktien(urkunden), im Falle des Klageerfolges bestünde ein Zurückbehaltungsrecht. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Landgericht sei nur für deliktische Anspruchsgrundlagen zuständig. Ansprüche aus Deliktsrecht bestünden nicht, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Zeuge E. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten gehandelt habe. Es bestünden auch keine Ansprüche wegen der Verletzung anderer Gesetze. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Es liege ein Verstoß gegen das Auslandsinvestmentgesetz vor. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 34.307,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.1.2000 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg. I. Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche aus Darlehen oder anderen vertraglichen oder vorvertraglichen Ansprüchen nicht geprüft, weil insoweit eine Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben ist. Der Senat kann daher nicht entscheiden, ob der Kläger aufgrund vertraglicher Abreden, aufgrund der "Allgemeinen Teilhaberschaftsbedingungen" oder aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung seine Aktien wie angeblich versprochen der Beklagten zu 1 zurückgeben könnte, die nach ihrem maßgeblichen Gesellschaftsstatut gemäß Art. 23 ihrer Articles of Association und Art. 33 I des International Business Act der Britischen Jungferninseln, jedenfalls aufgrund eines Urteils gemäß Art. 33 III (d) jenes Gesetzes, ihre eigenen Aktien rückerwerben könnte und dürfte. Die Klage ist nur hinsichtlich deliktischer Anspruchsgrundlagen zulässig. 1. Das gilt auch für die Klage gegen die Beklagte zu 1 mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. a) Das zwischen Deutschland und den Britischen Jungferninseln anwendbare (vgl. BGBl II 1518 vom 13.4.1960) deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr enthält keine Bestimmungen zur Zuständigkeit, sondern nur zur Zustellung und Beweisaufnahme. b) Das im Verhältnis zu außereuropäischen Gebieten weiterhin anwendbare Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) gilt im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln nicht, da es für diese Gebiete von vornherein niemals galt (Art. 27 des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen, BGBl 1983 II 803, 817 mit einer Änderung des Art. 60 III Nr. 2). c) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass entgegen der im landgerichtlichen Urteil zitierten Entscheidung des OLG Hamm die europarechtliche Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln nicht unmittelbar gilt, da auf diese Gebiete gemäß Art 299 III in Verbindung mit dem Anhang II zum EG-Vertrag lediglich die Assoziierungsvorschriften der Art. 182 ff EG-Vertrag gelten, also etwa das Verbot von Zöllen, aber das europäische Recht im Übrigen keine Anwendung findet (ebenso OLG Oldenburg RIW 2005, 149). Daher findet insbesondere auch der Verbrauchergerichtsstand aus Art. 15 I c) EuGVVO keine Anwendung, der gemäß Art. 4 EuGVVO einen Sitz des anderen Vertragspartners in einem Mitgliedsstaat voraussetzt (EuGH 15.9.1994 Rs C 318/93 = Slg. 1995 I 4275; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2006, Art. 15 Brüssel I VO Rn 17; kritisch Zöller/Geimer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010 Art. 15 – 17 EuGVVO Rn 1). d) Eine Zuständigkeit auch für vertragliche Ansprüche besteht auch nicht gemäß Art. 15 II EuGVVO mit Rücksicht auf eine Niederlassung der Beklagten zu 1) in Deutschland. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass bis zum Jahr 2000 die Beklagte zu 1) eine Niederlassung in der Herrnstr. 53 in Offenbach in Deutschland gehabt habe. Voraussetzung ist, dass die Niederlassung zum maßgeblichen Zeitpunkt (Art. 30 EuGVVO) noch bestand (BGH NJW RR 2007, 1571; Baumbach, Kommentar zur ZPO, 68. Aufl. 2010, Art 15 EuGVVO Rn 7). Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat "besitzt", nicht nur besessen hat. Er erfasst somit bereits sprachlich keine vor der Befassung des Gerichts abgeschlossenen Sachverhalte. Dass es sich hierbei um eine bewusste Formulierung des Verordnungsgebers handelt, zeigt ein Vergleich mit den Vorschriften über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes und den Arbeitgebergerichtsstand, die in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ausdrücklich einbeziehen. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO erklärt das Gericht des Ortes für zuständig, an dem eine vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Art. 19 Nr. 2a bzw. b EuGVVO stellt auf den Ort ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, bzw. auf den Ort, an dem sich eine Niederlassung des Arbeitgebers befindet bzw. befand. Diese Niederlassung bestand schon bei Klageeinreichung nicht mehr. Mit der am 24.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger mitgeteilt, dass diese Repräsentanz bereits Insolvenz angemeldet habe. Daraus ist zu entnehmen, dass sie bereits nicht mehr bestand. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, die Niederlassung sei schon 2001 geschlossen worden, nicht mehr bestritten. e) Ziffer 106 der Articles of Association der Beklagten zu 1 (Bl. 586) enthält keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der Art. 17, 23 EuGVVO. 2. Der Senat leitet, da eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung auch im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten zu 2, nicht besteht, seine Zuständigkeit aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des § 32 ZPO her. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09 -; BGH NJW 1995, 1225, 1226). Zur Begründung des Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGHZ 132, 105, 110; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 32 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO § 32 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt es mithin, dass der Kläger die Voraussetzungen der - nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht - deliktischen Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB schlüssig behauptet hat. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt danach in Duisburg und damit im Inland, weil die Anteile an der Beklagten zu 1 von ihm in Duisburg erworben worden sind und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist. Auch sind deliktische Ansprüche auf der Grundlage des Klagevortrags hinreichend dargetan. Hätte die Beklagte zu 1 nach ihrem Geschäftszweck die eingesammelten Gelder in erster Linie kapitalwertsichernd in Anlagen mit gemischten Risiken investieren wollen, käme ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 2, 8 AuslInvestmG in Betracht, da die Beklagte die Aufnahme der Geschäfte der Bundesanstalt für Kreditwesen gemäß § 7 AuslInvestmG nicht angezeigt hat und somit ihre Geschäfte im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AuslInvestmG getätigt hätte. Hätte die Beklagte zu 2 als Inhaberin der Beklagten zu 1 in Kenntnis der Zusammenhänge den Kläger bewusst schädigen wollen, um für sich Gelder gesetzeswidrig einzusammeln, käme ein Anspruch gemäß § 826 BGB in Betracht. Ist die internationale Zuständigkeit nach dem deliktischen Gerichtsstand im Inland somit gegeben, ist umfassend zu prüfen, ob das Schadensersatzbegehren des Klägers aufgrund eines deliktischen Anspruchs begründet ist. Die internationale Zuständigkeit ist allerdings lediglich für deliktische Ansprüche gegeben, sie zieht nicht - kraft Sachzusammenhangs - die Zuständigkeit auch für nicht deliktische Ansprüche nach sich. Insoweit steht dem deutschen Gericht keine Prüfungsbefugnis zu (vgl. hierzu ausführlich BGHZ 132, 105, 111 ff. m.w.N.). II. Auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten nicht gegeben. 1. Ob das der Klage zugrunde gelegte vom Kläger behauptete Geschehen als unerlaubte Handlung einzuordnen ist, richtet sich nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht. Deutsches Recht ist sowohl nach den Regelungen in Art. 40 ff. EGBGB (in Kraft getreten zum 1. Juni 1999 durch Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl. I 1999 S. 1026) als auch nach dem zuvor geltenden deutschen Kollisionsrecht analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 14/343 S. 7) anzuwenden. Auch die von Amts wegen zu beachtende Regelung in Art. 41 EGBGB führt nicht zur Anwendung eines ausländischen Rechts. Zwar sind nach Art. 41 EGBGB bei Bestehen wesentlich engerer Verbindungen zu dem Recht eines Staates als zu dem Recht, das nach den Art. 38 bis 40 Abs. 2 EGBGB maßgebend wäre, die Regelungen dieses anderen Rechts anzuwenden. Dabei kann sich eine wesentlich engere Verbindung zu dem anderen Recht auch im Zusammenhang mit einem Schuldverhältnis ergeben (Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Jedoch muss diese schuldrechtliche Sonderbeziehung bereits vor Entstehen des deliktischen Rechtsverhältnisses gegeben sein (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., EGBGB Art. 41 Rn. 4; Staudinger/v. Hoffmann, BGB (2001), Art. 41 Rn. 11; Kreuzer, RabelsZ 65 (2001), 383, 433; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273, 1287; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 530; vgl. nunmehr die Regelung in Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO). Die schuldrechtliche Sonderverbindung tritt nur dann in den Vordergrund und drängt das Deliktsstatut zurück, wenn sich die deliktsrechtliche Zuweisung gegenüber den bereits bestehenden engeren Verbindungen als zufällig erweist (Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1273). Muss demnach die anderweitige Verbindung bereits vor dem deliktischen Rechtsverhältnis bestehen, kann diese nicht in den Vordergrund treten, wenn das deliktische Handeln und die Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien in einem Geschehen zusammen fallen. Im Streitfall kann danach die durch das Delikt vermittelte Verbindung ins Inland nicht durch eine engere Sonderbeziehung zu den Britischen Jungferninseln überwunden werden, weil der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte aus deliktischem Verhalten im Inland beim Erwerb der Anteile herleitet und durch den selben Erwerbsvorgang das schuldrechtliche Sonderverhältnis zwischen den Parteien erst begründet worden ist. Auch ergibt sich keine Sonderbeziehung zur Türkei. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger türkischer Staatsbürger sein mag und die Beklagte zu 1 wirtschaftlich ihr Vermögen in die Beklagte zu 2 investierte, die nach dem Recht der Türkei gegründet und dort wirtschaftlich tätig ist. 2. Der Kläger hat keine Ansprüche gemäß §§ 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder gemäß § 826 BGB oder § 852 BGB oder wegen institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Zeugen E.. Zutreffend ist das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass E. nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten handelte, weil insoweit der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat. Dieses von der Berufung nicht substantiiert angegriffene Beweisergebnis hat der Senat gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen nicht geboten ist. Unabhängig von der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang E. Aufklärungspflichten trafen, könnte in deren Verletzung eine unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und/oder gem. § 826 BGB ferner nur dann vorliegen, wenn E. gewusst oder er zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass seine Angaben unrichtig bzw. unzureichend waren, oder er seine Erklärungen leichtfertig und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Klägers abgegeben hätte. Das hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen und auch nicht beweisen können. Der Zeuge E. hat ausgesagt, ein Kollege, wohl Herr M., habe gekündigt und auch sein Geld zurück erhalten. Ergänzend zum landgerichtlichen Urteil weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte zu 1 nach Satzung und Gesetzeslage eigene Aktien zurück erwerben kann. 3. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 8 des bis 31.12.2003 geltenden Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG a.F.). Zwar hat die ausländische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, ausländische Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen nach § 7 Abs. 1 AuslInvestmG dies anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist eine den Anleger schützende Regelung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeigeverfahren der Überprüfung der ausländischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (BT-Drucks. V/3494 S. 21 f.; BGH, NJW 2004, 3706, 3709; Baur, Investmentgesetze, 2. Teilband, 2. Auflage 1997, § 8 AuslInvestmG, Rn. 2). Jedoch kann nach den Umständen des Streitfalls auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit dem Verkauf der Anteile an den Kläger ausländische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger noch in Kraft war, galt für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt war, Einlagen oder Grundstücken angelegt war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes. Das Auslandinvestmentgesetz folgte einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17, Pfüller/Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, § 1 Rn. 24, 44; Assmann/Schütze/Baur, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 19 Rn. 14). Auf die gewählte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inländischen Investmentgesellschaften (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; BGBl. I 1998, S. 2726) war die Bildung eines Sondervermögens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsvermögen verkörperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter Höhe gewährten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Entscheidend war, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt wurden (BT-Drucks. V/3494 S. 17). b) Ob ausländisches Investmentvermögen im Sinne des § 1 AuslInvestmG vorlag, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durch den Tatrichter zu beurteilen (BGH, Urteil vom 29.6.2010, VI ZR 90/09; vgl. Schreiben des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 1. Juli 1977, V 2-X-10/77 in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Stand Juli 2009, 448 Nr. 10; Baur, aaO § 1 AuslInvestmG Rn. 39). Dies kann nicht festgestellt werden. aa) Die im Inland angebotenen Geschäftsanteile der Beklagten betreffen zwar Vermögen, das ausländischem Recht untersteht. Ausweislich der vorgelegten Dokumente liegt der Verwaltungssitz der Beklagten zu 1 auf den britischen Jungferninseln. Die Beklagte zu 1 unterliegt somit nach ihrem Gesellschaftsstatut, das für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten gewohnheitsrechtlich entweder an das Gründungsrecht oder an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, dem Recht der britischen Jungferninseln (vgl. BGHZ 25, 134, 144; MünchKomm-BGB/Kindler 4. Aufl., IntGesR Rn. 5). Jenes Recht nimmt die Verweisung an, da Gegenteiliges nicht vorgetragen ist. bb) Zwar ist es nach dem Memorandum der Beklagten zu 1 ihr satzungsmäßig möglich, Vermögen der Anleger zur Sicherung des Kapitalwertes nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen, weil die Beklagte zu 1 Aktien und eine weite Anzahl von Wertpapieren und Beteiligungen kaufen, verkaufen und mit ihnen Handel treiben durfte (Memorandum Ziffer 4 (1): "to deal with") und sich ferner auf den Gebieten der Immobilien- (Memorandum Ziffer 4 (2)) und Finanzwirtschaft (Memorandum Ziffer 4 (3)) und in allen anderen Geschäftsfeldern (Memorandum Ziffer 4 (4)) beteiligen durfte. Für die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes reicht es nicht aus, dass das Unternehmen satzungsgemäß die Möglichkeit hat, Vermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen. Eine solche Interpretation würde in der Praxis dazu führen, dass alle Anlagen, die potentiell – sei es auch nur aufgrund einer Generalklausel – nach den Grundsätzen der Risikomischung anlegbar wären, dem Genehmigungserfordernis unterfielen, so dass sie alle vorsorglich genehmigungspflichtig und zahlreiche Rechtsgeschäfte zivilrechtlich zweifelhaft gewesen wären. Einen derartig weiten Schutzzweck verfolgte das Gesetz jedoch nicht und hätte es praktisch auch nicht umsetzen können. Auch aus dem Urteil des BVerwG NJW 1980, 2482 lässt sich nicht herleiten, dass die satzungsmäßige Befugnis zur Kapitalanlage allein unter dem Gesichtspunkt der Risikomischung zur Anwendung des Auslandsinvestmentgesetzes ausreicht. Jenem Urteil lag die umgekehrte Fallgestaltung zugrunde, weil dort das Unternehmen nicht nach seiner Satzung, aber im tatsächlichen Geschäftsbetrieb Vermögen in unterschiedliche Vermögenswerte investiert hatte. In dieser Konstellation musste auch der Geschäftszweck des Unternehmens auf die Kapitalanlage nach den Grundsätzen der Risikomischung ausgerichtet sein. Im hier vom Senat zu beurteilenden Streitfall ermöglicht die Satzung der Beklagten zu 1 den Geschäftszweck der Kapitalanlage in unterschiedlichen Risikobereichen. Die Beklagte zu 1 hat diesen Geschäftszweck aber zu keinem Zeitpunkt tatsächlich umgesetzt und beabsichtigte offenbar auch nicht, die weiten Möglichkeiten der Satzung umzusetzen. In einem solchen Fall der Anlage in nur einem Kapitalwert ist das Auslandsinvestmentgesetz nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des Auslandsinvestmentgesetzes (Deutscher Bundestag, Drucksache V/3494). Nach dieser soll das Auslandsinvestmentgesetz die ausländischen Investmentgesellschaften den dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften unterstehenden Kapitalanlagegesellschaften deutschen Rechts hinsichtlich ihrer inländischen Geschäftstätigkeit, Werbung und steuerlichen Behandlung gleichstellen, insbesondere gleiche Wettbewerbsbedingungen "zwischen inländischen und ausländischen Investmentgesellschaften" schaffen (aaO S 15), und dadurch "neben der Förderung des Investmentsparens" auch dem "Schutz des Investmentsparers" dienen (aaO S 14). Da die deutsche Gesetzgebung auf die im Sitzland der ausländischen Gesellschaften geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht einwirken kann (aaO S 14) - insbesondere die Vielfalt der ausländischen Rechtsformen hinzunehmen hat (vgl. aaO S 17) -, knüpft sie an die Tätigkeit "ausländischer Investmentgesellschaften" in der Bundesrepublik Deutschland an (aaO S 15) und legt der gesetzlichen Bestimmung des Begriffs "ausländische Investmentanteile" im Sinne von § 1 Abs 1 Satz 1 AuslInvestmG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Insofern war es "sachlich geboten, diesen Begriff durch wirtschaftliche Kriterien (Vermögensanteile, Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung) zu umschreiben" (aaO S 17). Hierbei ist nach der amtlichen Begründung entscheidend, ob das Vermögen, dessen Anteile als "ausländische Investmentanteile" im Sinne von § 1 Abs 1 Satz 1 AuslInvestmG vertrieben werden, "nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt worden ist oder angelegt werden soll" (aaO S 17), ob also der Grundsatz der Risikomischung der die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bestimmende Maßstab ist. Das setzt voraus, dass der Geschäftszweck des Unternehmens gerade auf die Anlage von Geld in Wertpapieren oder Grundstücken gerichtet ist: "Risikomischung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angelegt werden" (aaO S 17). Auch hiernach genügt es für die Anwendbarkeit des Auslandsinvestmentgesetzes nicht, dass im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile an einem aus mehreren Vermögensteilen bestehenden Vermögen vertrieben werden oder vertrieben werden sollen. Erforderlich ist vielmehr, dass dieses Vermögen von einem als "Investmentgesellschaft" tätigen Unternehmen aus den ihm zufließenden Geldern nach dem Grundsatz der Risikomischung tatsächlich angelegt wird oder nach dem objektiven Geschäftszweck angelegt werden soll (Baur, Investmentgesetze, aaO § 1 AuslInvestmG Rn 42). cc) Die Anwendung der Regelungen des Auslandsinvestmentgesetzes setzt voraus, dass das Vermögen der Beklagten zu 1 zur Sicherung des Kapitalwerts nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt war oder angelegt werden sollte. Dies war nach den getroffenen Feststellungen aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1 ihre satzungsmäßige Befugnis tatsächlich dazu ausübte, ihr Vermögen im Sinne der Kapitalwertsicherung nach dem Grundsatz der Risikomischung anzulegen. Dass das Vermögen der Beklagten zu 1 nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, hat der Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen als anspruchsbegründende Voraussetzung darzulegen und zu beweisen. Erleichterungen kämen nur dann in Betracht, wenn dem Kläger substantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, während die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hätte und es ihr zumutbar wäre, nähere Angaben zu machen. Dies ist anzunehmen, wenn das Unwissen der darlegungspflichtigen Partei darauf beruht, dass sie außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht (BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774, 775; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; BGHZ 140, 156, 158). Im Streitfall investierte die Beklagte zu 1 gerade nicht nach dem Grundsatz der Risikomischung, da sie nur in einen einzigen Vermögensgegenstand investierte. Der Kläger hat seine pauschale erstinstanzliche Behauptung, die Beklagte zu 1 investiere auch in Immobilien, weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die Beklagte zu 1 hat, ihrer sekundären Darlegungslast folgend, die Anlage ihres Vermögens im Einzelnen dargestellt. Danach investierte die Beklagte zu 1 nicht nach den Grundsätzen der Risikomischung, sondern nur in einen einzigen Vermögenswert, der (über Zwischenfirmen) wirtschaftlich eine überwiegende Beteiligung an der Beklagten zu 2 ist. Diese Angaben hat der Kläger nicht kommentiert. Im Gegenteil entsprechen sie den Angaben, die er selbst anlässlich seiner Zeichnungen erhalten haben will, wonach er sich islamkonform (also ohne Zinsen) an einer Unternehmung in seinem Heimatland Türkei beteiligt. Genau das ist Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 2. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war es nicht einmal beabsichtigt, dass sich die Beklagte zu 1 kapitalwertsichernd nach den Grundsätzen der Risikomischung nichtunternehmerisch betätigen sollte. dd) Dagegen kann auch nicht argumentiert werden, dass durch die bloße Zwischenschaltung einer Holding eine Anlage in einem Vermögensgegenstand fingiert und das Auslandsinvestmentgesetz damit umgangen werden könnte. Um Umgehungsmöglichkeiten weitgehend auszuschließen, sieht das Gesetz den Grundsatz der Risikomischung auch dann als gewahrt an, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfange Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind (§ 1 I Satz 2 AuslInvestmG). Es ist folglich nicht erforderlich, dass bereits das Vermögen, dessen Anteile vertrieben werden, unmittelbar risikogemischt angelegt ist; es genügt, wenn die Risikomischung bei einem – oder dem letzten von mehreren zwischengeschalteten – Unterfonds erreicht wird (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Auflage 1997 § 19 Rn 19). Dieses Argument führt im vorliegenden Fall gleichwohl nicht zu einer Anwendbarkeit des Auslandsinvestmentgesetzes, weil auch bei einer unmittelbaren Anlage bei der Beklagten zu 2 das Auslandsinvestmentgesetz nicht gegriffen hätte. Die Beklagte zu 2 ist mit ihrer Holding ihrerseits zwar risikomischend, aber nicht kapitalwertsichernd, sondern unternehmerisch in mehreren Gesellschaften in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig. Sie verfolgt über die Höhe der Gesellschaftsanteile und der Personalidentität unternehmerische Zwecke, so dass hier der Gesichtspunkt der Kapitalwertsicherung fehlt (vgl. BGH VI ZR 57/09, WM 2010, 928; BGH, Urteil vom 29.6.2010, VI ZR 90/09). Nach der Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstandes war auch der Unternehmenszweck der Beklagten zu 1, über die Beklagte zu 2 nicht nur eine bloße Partizipation am Kapitalwert eines unternehmerisch selbstständig bleibenden Anlageobjektes zu erreichen, sondern ein die Selbstständigkeit einschränkenden Eintritt in deren unternehmerische Entscheidungs- und Verantwortungsbereiche anzustreben. Unwidersprochen haben die Beklagten zu 2 anhand der einzelnen Beteiligungen vorgetragen, dass die Beklagte zu 2 zwischen 50 % und 90 % an den Tochtergesellschaften beteiligt ist. Ferner waren die Organe der Gesellschaften personell identisch besetzt, so dass von einer gegenseitigen Einflussnahme und Abstimmung auszugehen ist. Unwidersprochen haben die Beklagten dargestellt, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 und 2, M. A., in den beteiligten Unternehmen ebenfalls Vorstandsvorsitzender oder Generaldirektor ist und dass Herr R. A., der Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1) ist, und Herr S. A., der Direktor der Beklagten zu 1) und 2) ist, in den jeweiligen Unternehmen im Vorstand tätig sind. 3. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG besteht nicht, weil die Tätigkeit der Beklagten zu 1) keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (KWG a.F.) bedurfte. Ein Einlagengeschäft ist gegeben, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder entgegengenommen werden. Der Begriff "Einlage" wird im Kreditwesengesetz nicht definiert. Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt und dadurch Bankgeschäfte betreibt, ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Falls unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BGHZ 129, 90, 92 f.; BVerwGE 69, 120, 124; Canaris, BB 1978, 227, 228; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, Kreditwesengesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 36; Mielk, Gesetz über das Kreditwesen, 7. Aufl., § 1 Rn. 1). In der Praxis des Bankwesens werden drei wesentliche Einlagenarten unterschieden: die Sichteinlagen, für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht vereinbart ist; die befristeten Einlagen, für die eine Laufzeit (Festgelder) oder eine Kündigungsfrist (Kündigungsgelder) festgelegt ist, sowie die Spareinlagen. Typisch für diese Einlagen ist es, dass die Geschäfte über Konten, wie etwa Kontokorrentkonten, Sparkonten, Festgeldkonten oder Kündigungsgeldkonten abgewickelt und angemessen verzinst werden (vgl. BGHZ 129, 90, 94 f., m.w.N.). Die zweite Alternative der "anderen rückzahlbaren Gelder" setzt voraus, dass nach den Gesamtumständen des Vertrags einschließlich der Werbeaussagen des Unternehmens ein unbedingter Rückzahlungsanspruch unabhängig vom Geschäftserfolg garantiert wird (VG Berlin, NJW-RR 2000, 642, 643 f.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 6 TG 1468/07 - juris-Abfrage Rn. 11). Dies ist hier nicht gegeben. Im Streitfall hat das Landgericht mit Recht ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F. verneint. Schon nach der Darstellung des Klägers stellt der Erwerb der Anteilsscheine kein Einlagengeschäft dar. Bei einer zu jeder Zeit rückzahlbaren Geldanlage mit fester Rendite handelte es sich um ein verzinstes Darlehen. Ein solches kam für den Kläger aus religiösen Gründen aber nicht in Betracht. Er wollte zwar eine hohe Rendite erzielen, jedoch nicht ein von ihm angenommenes Zins- und Spekulationsverbot des Koran verletzen. Die Verfolgung seiner Anlageziele konnte der Kläger nur dann mit seinen Glaubensgrundsätzen vereinbaren, wenn er sich - wie geschehen - am operativen Geschäft der Beklagten beteiligte. Ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes ist somit nicht gegeben. Auch ein Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. ist abzulehnen. Ein solches Finanzkommissionsgeschäft setzt ein Handeln für fremde Rechnung voraus (vgl. BVerwGE 130, 262, 265 Rn. 22 ff.). Auch der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagten auf seine Rechnung Wertpapiere angeschafft und veräußert hätten. Die mittlerweile aufgehobene Regelung der Investmentgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG a.F. (BGBl. I 2007, S. 3089) kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil ausländische Investmentgeschäfte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger im Jahre 1999 speziell durch die Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes geregelt waren (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Füllbier, KWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 72). Die Veräußerung eigener Aktien stellt keine Finanzdienstleistung dar. Zu Recht verneint das Landgericht eine Vermittlertätigkeit der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG a.F. Die Beklagten waren nicht als Vermittlerinnen einer Geldanlage tätig. Sie schlossen die Geschäfte nur für sich selbst ab, so dass weder eine Anlagen- noch eine Abschlussvermittlung in Betracht kommt. Eine Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG a.F. scheidet aus, weil der Kaufpreis für die Aktien keine Einlage im Sinne des Kreditwesengesetzes ist. 4. Für eine Haftung der Beklagten zu 2) fehlt es nach dem oben Gesagten an jeder rechtlichen Grundlage. Für eine schuldhaft deliktische oder vorsätzlich sittenwidrige Tätigkeit der Beklagten zu 2 hat der Kläger keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Es fehlt jeder tatsächliche Vortrag dazu, welche Tätigkeit die Beklagte zu 2 im Rahmen der Zeichnung der Anteile an der Beklagten zu 1 – etwa im Rahmen des Anteilsvertriebs- vorgenommen haben soll. Sie soll nur – im Verhältnis der Beklagten untereinander – letztlich Empfängerin der Anlagegelder sein, was dem Anlagezweck der Beklagten zu 1) entspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit berücksichtigt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil er hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO auf das Gebiet der Britischen Jungferninseln von der Entscheidung des OLG Hamm vom 30.3.2009 (Az. 8 U 107/08 – vorgelegt im Zusatzheft) und von der Entscheidung des OLG Dresden IPRax 2006, 44-47 abweicht, welches für Anbieter der britischen Jungferninseln von der Möglichkeit einer "Ausrichtung" (vgl. BGH, IPRax 2009, 258; BGHZ 167, 83) nach Art. 15 I c EUGVVO und damit von der Anwendbarkeit der EuGVVO ausgeht. Ferner weicht dieses Urteil vom Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.6.2008 ab, welches für eine Haftung aus §§ 823 II BGB, 8 AuslinvestmG ausreichen lässt, dass die Beteiligungsgesellschaft satzungsmäßig die Möglichkeit zur Vermögensanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung hat. Schließlich weicht der Senat von der Einschätzung des 16. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab, der einen vergleichbaren Sachverhalt dem AuslInvestmG unterworfen hat, dabei aber von einem unstreitigen Sachverhalt ausgehen musste, der sich im hier zu entscheidenden Fall genauer darstellt. Streitwert: 34.307,69 €. P. Dr. D. B.