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Urteil

1 U 205/09

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:1005.1U205.09.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers das am 19. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

1.976,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.219,05 € seit dem 09.10.2006 und aus 757,35 € seit dem 25.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers das am 19. Oktober 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.976,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.219,05 € seit dem 09.10.2006 und aus 757,35 € seit dem 25.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten führt lediglich zu einer Kürzung des von dem Landgericht zugesprochenen Anspruchs auf Ersatz von Vorhaltekosten von 778,- € auf 757,35 € sowie zu einer Änderung des Beginns der Verzugszinszahlungspflicht vom 23.09.2010 auf den 09.10.2006; im Übrigen ist auch das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen: I. Zu der Berufung der Klägerin Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung sowie auf Ersatz einer Personalführungskostenpauschale verneint. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abändernde Entscheidung. 1. Wegen der Nutzungsausfallentschädigung ist der Klägerin allerdings im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein solcher Anspruch nicht auf den Ausfall privat genutzter Kfz beschränkt ist und bei dem Ausfall sonstiger Fahrzeuge, insbesondere gewerblich genutzter Kfz und von Behördenfahrzeugen der Schaden keineswegs nur nach dem - jeweils konkret darzulegenden und nachzuweisenden - entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug berechnet werden muss. Vielmehr kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder – wie hier - Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. BGHZ 70, 199 ; VersR 1985, 736 ). Nur wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGHZ 70, 199 , 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Hieran hat sich durch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.) nichts geändert (vgl BGH NJW 2008, 913). Dort heißt es zwar, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222). Indes dürfen diese Ausführungen nicht dahin missverstanden werden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (so aber OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506 ; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472 ; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971 ; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525 , 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082 , 1083). Vielmehr sollte mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt werden, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werden, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wurde am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGH NJW 2008, 913). Damit kann aber auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge, Behördenfahrzeuge und Fahrzeuge gemeinnütziger Einrichtungen eine Nutzungsausfallentschädigung bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen grundsätzlich gefordert werden (so „geneigt“ der BGH NJW 2008, 913 und bereits BGH NJW 1985, 2471- Krankentransportwagen der Bundeswehr - ; vgl. auch OLG Hamm NZV 1994, 227 , 228; OLG Köln VersR 1995, 719 , 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309 ; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414 , 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142 , 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102 , 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.). Eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges wird jedoch nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat (s. BGHZ 40, 345 , 353; 89, 60, 62; BGH NJW 2008, 913), d.h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt ( BGHZ 45, 212 , 219) noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers ( BGHZ 55, 146 , 150; BGH VersR 1974, 171 ). Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind vielmehr unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens ( BGHZ 66, 239 , 249). An einer „ fühlbaren Beeinträchtigung“ des Geschädigten fehlt es regelmäßig, wenn der Fahrbedarf anderweitig gedeckt werden konnte, etwa durch einen zum „Freundschaftspreis“ überlassenen Ersatzwagen oder dem Geschädigten während der Dauer der Reparatur des Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (OLG Thüringen NZV 2009, 388; anders wiederum, wenn dadurch der Schädiger nicht entlastet werden soll: BGH NJW 1970, 1120). Vorliegend ist das Landgericht beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Kläger ihren Gebrauchsbedarf durch den Einsatz des – auch zu diesem Zweck gerade vorgehaltenen – Ersatzfahrzeuges vollständig kompensieren konnte. Soweit der Kläger einwendet, dass der Ausfall des Rettungswagens aber hohe Anforderungen an die Organisation der Einsatzfahrten der verbleibenden Rettungswagen gestellt habe, ist dieser Vortrag jedenfalls nicht hinreichend konkret, um einen „fühlbaren“ Nachteil der Klägerin nachvollziehen zu können. Insbesondere wird nicht verdeutlicht, in welchen Einzelfällen während der maßgeblichen Zeit sich der Ausfall des Rettungswagens in welcher Weise als nachteilig erwiesen hat. Soweit der Kläger weiter einwendet, dass jedenfalls die Kosten eines Mietfahrzeuges erstattungsfähig gewesen sein, folgt daraus – unabhängig von der Frage, ob das hier überhaupt zutrifft - kein „Automatismus“ dahingehend, dass deshalb im Fall der Nichtanmietung eines Ersatzfahrzeuges Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden könnte. Dieser Anspruch steht der Klägerin vielmehr, wie ausgeführt, nur bei Vorliegen dessen besonderen Voraussetzungen zu. Im Ergebnis kann der Kläger daher mangels eines fühlbaren Nachteils wegen des Ausfalls des Rettungswagens keinen über die zugesprochenen Vorhaltekosten hinausgehende Nutzungsausfallentschädigung verlangen. 2. Im Hinblick auf die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz einer Personalführungspauschale hat der Kläger keine Berufungsrügen erhoben (§ 520 Abs. 3 ZPO). Zu einer Abänderung des landgerichtlichen Urteils besteht insoweit daher keine Veranlassung. Zu der Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten hat nur in dem oben beschriebenen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Soweit die Beklagten rügen, dass das Landgericht zu Unrecht Vorhaltekosten zugesprochen habe, weil die allgemeine Reservehaltung des Klägers mit Rücksicht auf fremdverschuldete Unfälle nicht messbar erhöht gewesen sei, ist das unzutreffend. Das Landgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass die Vorhaltung des Ersatzfahrzeuges nicht allein im Hinblick auf fremdverschuldete Unfälle vorgenommen sein muss; es ist vielmehr ausreichend, wenn das Fahrzeug – wie hier - als allgemeine Betriebsmittelreserve eingesetzt wird (BGHZ 70, 199). Zutreffend ist, dass nach dieser Rechtsprechung allerdings die Reservehaltung mit Rücksicht auf Unfallbeschädigungen messbar erhöht sein muss. Das ist aber vorliegend bei einer Stadt von der Größenordnung Duisburgs, die über den Kläger lediglich zwei Ersatzfahrzeuge bereithält, ohne weiteres anzunehmen. Entscheidend erscheint insoweit, dass – unabhängig von statistische Erwägungen über die Auslastung der Rettungswagen - sich der konkrete Bedarf jederzeit, auch erhöht, einstellen kann und insoweit gerade auch im Hinblick auf unfallbedingte Ausfälle Vorsorge getragen werden muss und ist. 2. Zu Recht rügen die Beklagten allerdings die Berechnung der Vorhaltekosten durch das Landgericht. Insoweit kann auf die zutreffende Berechnung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 24.10.2009 (Bl.168 GA) verwiesen werden. Soweit dort Vorhaltekosten von 28,05 € pro Tag (statt 31,12 €) ermittelt werden (27 Tage also 757,30 €), beruht die Differenz im Wesentlichen auf dem Abzug der Umsatzsteuer. Dieser Abzug ist hier unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Klägers gemäß § 254 BGB berechtigt. Zutreffend ist, dass der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug befugt ist. Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger jedoch die Möglichkeit über einen Antrag gemäß § 4 a UStG zu einer entsprechenden Steuervergütung zu gelangen. Zwar sind die Beklagten im Rahmen des § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtig; den Kläger trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf die Frage, ob der Weg über § 4a UStG von ihm beschritten worden ist oder aus welchen Gründen dies tatsächlich oder rechtlich nicht möglich sein sollte. Die Erklärung mit Nichtwissen ist hierzu nicht ausreichend. Insoweit ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Umsatzsteuer von dem Kläger erstattet verlangt werden kann und in diesem Umfang die ersatzfähigen Vorhaltekosten gemindert sind. 3. Soweit die Beklagten gegen die von dem Landgericht zugesprochenen Personalkosten einwenden, dass es sich um nichtersatzpflichtige „sowieso-Kosten“ handele, weil die – unfallbedingt beschäftigungslosen - eingesetzten Kräfte ohnehin hätten entlohnt werden müssen, ist das unzutreffend. Das Landgericht hat die Personalkosten vielmehr zu Recht zugesprochen. Der Umstand, dass der Kläger seine unfallbedingt (möglicherweise) beschäftigungslosen Angestellten ohnehin entlohnen musste, kommt den Beklagten als Schädigern nicht zugute. Denn eine Schadensminderungspflicht des Klägers, seine Angestellten für unstreitig „ausserreguläre“ Tätigkeiten, die der Schadensbeseitigung dienten, einzusetzen, bestand nicht. Er hätte diese Arbeiten daher ohne weiteres auch anderweitig vergeben und eine entsprechende Vergütung verlangen können, unabhängig davon, ob er seine Angestellten weiter zu entlohnen hatte. 4. Einen Teilerfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung von Verzugszinsen ab dem 23.09.2006 richtet. Allerdings ist die diesbezügliche (berechtigte) Hauptforderung entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem vorliegenden deliktischen Anspruch sofort, d.h. im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung fällig geworden ( § 271 Abs. 1 BGB ; vgl. auch § 849 BGB ). Das Landgericht hat daher zu Recht das Schreiben vom 08.09.2006 als grundsätzlich verzugsbegründende Mahnung angesehen. Allerdings tritt der Verzug nicht ohne weiteres mit Ablauf der in diesem Schreiben gestzten Frist ein; vielmehr steht dem Haftpflichtversicherer eine angemessene Prüfungsfrist zu, vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt (BGH VersR 1964, 749; OLG Stuttgart VersR 2010, 1074). Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen - wie hier - durchschnittlicher Art ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005, 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92 , AG Landstuhl, ZfS 2003, 145 ). Der Senat hat zuletzt - unter den heutigen technischen Bedingungen – an einen Zeitraum von durchschnittlich 3 Wochen gedacht ( OLG Düsseldorf DAR 2007, 611 ; ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 - 4 U 470/06 -) und hält nunmehr einen Zeitraum von jedenfalls vier Wochen als Untergrenze für gerechtfertigt. Insoweit war der Verzugsbeginn nach unterstelltem Zugang des Schreibens vom 08.09.2006 am 10.06.2006 mit Ablauf des 08.10.2006. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: Für die Berufung des Klägers: 6.637,21 €. Für die Berufung der Beklagten: 1.997,05 €.