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Beschluss

3 Ws 394/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:1111.3WS394.10.00
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Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird zugunstendes Beschwerdeführers eine Vergütung von 432,20 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet worden.

Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird zugunstendes Beschwerdeführers eine Vergütung von 432,20 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet worden. G r ü n d e : I. Das Landgericht hat die Entschädigung des Beschwerdeführers, der zu dem Hauptverhandlungstermin vom 10. Juni 2010 als sachverständiger Zeuge geladen worden war, auf 27,50 Euro festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus 9,00 Euro Entschädigung für Zeitversäumnis (3 Stunden x 3,00 Euro) sowie 18,50 Euro Fahrtkostenersatz (74 km x 0,25 Euro) zusammen. Mit der Beschwerde macht der Berechtigte eine Vergütung als Sachverständiger und höheren Fahrtkostenersatz geltend (insgesamt 447,92 Euro). II. Das nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. 1. Dem Beschwerdeführer steht für seine Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 10. Juni 2010 eine Vergütung als Sachverständiger zu. Er ist nicht - wie das Landgericht angenommen hat - lediglich als sachverständiger Zeuge zu entschädigen. Bei einem sachverständigen Zeugen handelt es sich um eine sachkundigePerson, die Tatsachen und Umstände bekundet, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Demgegenüber hat der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen vorzunehmen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Er ist anders als der sachverständige Zeuge durch eine gleichermaßen sachverständige Person ersetzbar und kann wegen Befangenheit abgelehnt werden (vgl. statt vieler: BVerwG NJW 1986, 2268; OLG München JurBüro 1998, 1242). Ob eine Beweisperson als sachverständiger Zeuge oder als Sachverständiger anzusehen und zu entschädigen ist, hängt nicht von der Bezeichnung in derLadung ab. Entscheidend ist vielmehr der sachliche Gehalt der Vernehmung (vgl. OLGR Düsseldorf 10. Zivilsenat 2005, 388; OLG Köln MDR 1993, 391; OLG München a.a.O.). Ausweislich der Urteilsgründe hat der Beschwerdeführer nicht nur seine Wahrnehmungen zum Verhalten und zur Behandlung des Beschuldigten in der Klinik für Forensische Psychiatrie ….. bekundet. Vielmehr hat er wertend auch zur Gefährlichkeit des Beschuldigten und zur Erforderlichkeit einer langfristigen Behandlung im Maßregelvollzug Stellung genommen. Dass derBeschwerdeführer die prognostischen Ausführungen von sich aus und nicht veranlasst durch die Strafkammer gemacht, ist vorliegend unerheblich. Denn die Strafkammer hat auch die prognostischen Ausführungen verwertet und hierin die Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. F. bestätigt gesehen. Zwar hat das Landgericht die Doppelfunktion des Beschwerdeführers nicht verkannt. Es hat indes bei der Festsetzung der Entschädigung darauf abgestellt, dass die Aussage als sachverständiger Zeuge die sachverständige Beurteilung deutlich überwogen und der Beschwerdeführer „erst zuletzt und zum eindeutig kleineren Teil“ aufgrund von besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen gezogen habe. Dieser quantitative Ansatz ist jedoch für die Beurteilung der Entschädigungsfrage nicht sachgerecht. Die zum Beleg angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ 1984, 465) betrifft auch keine Entschädigungsfrage, sondern dieFrage, ob das Urteil darauf beruhen kann, dass ein sachverständiger Zeuge, der seine Wahrnehmungen aufgrund seines besonderen Fachwissens auch bewertet hat, nach § 61 Nr. 5 StPO a. F. unvereidigt geblieben ist. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Beweisperson nach dem Schwergewicht der Aussage sachverständiger Zeuge war. Im Entschädigungsrecht ist hingegen anerkannt, dass eine Beweisperson, die teilweise als sachverständiger Zeuge (Bekundung von Tatsachen) und teilweise als Sachverständiger (fachliche Bewertung) herangezogen worden ist, eineeinheitliche Vergütung als Sachverständiger erhält (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1727; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1221; OLG Hamm JurBüro 1991, 1259; OLG Karlsruhe DAR 2000, 571; Meyer/Höver/Bach , JVEG, 25. Aufl., § 8 Rdn. 8.3). Denn eine getrennte Honorierung jeweils für die Zeit, in der die Beweisperson als Zeuge bzw. als Sachverständiger ausgesagt hat, ist nicht nur praktisch undurchführbar, sondern auch sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Tatsachenfeststellung Voraussetzung für die gutachterliche Bewertung ist. Nach alledem kann der Beschwerdeführer ein Sachverständigenhonorar nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 ZSEG beanspruchen. Der Stundensatz beträgt nach der maßgeblichen Honorargruppe (M 3) 85,00 Euro. Für die nachvollziehbar inAnsatz gebrachten vier Stunden (einschl. Reise- und Vorbereitungszeit) erhält der Beschwerdeführer mithin ein Honorar von 340,00 Euro netto. 2. Der Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) beträgt 22,20 Euro netto (74 km x 0,30 Euro) zuzüglich 1,00 Euro netto Parkentgelt. Hierbei ist die Fahrtstrecke von der Klinik für Forensische Psychiatrie ……. zum Landgericht Wuppertal zugrundezulegen. Der Beschwerdeführer ist an seinem Dienstort geladen worden. Eine Anreise von seinem Wohnsitz hat er nicht angezeigt (§ 5 Abs. 5 JVEG). Die kürzeste Fahrtstrecke (37 km) von der Klinik in … verläuft in unmittelbarer Nord-Süd-Richtung über die B 227 bis V. und sodann über die A 535 bis W.. Eine alternative Fahrtstrecke, die angesichts der im Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht noch akzeptiert werden könnte, existiert nicht. Soweit der Beschwerdeführer die geltend gemachten 118 km (2 x 59 km) ohne nähere Bezeichnung des Abfahrtsortes und der Fahrtstrecke damit begründet hat, dass er an der A 40 wohne und dort auf die Autobahn aufgefahren sei, bezieht sich sein Vorbringen offensichtlich auf die Anreise von seinem Wohnsitz, auf die mangels vorheriger Mitteilung jedoch nicht abgestellt werden kann. 3. Ferner ist die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer von 19 % zu ersetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG). Da der Fahrtkostenersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG Teil der Vergütung ist, erstreckt sich die Umsatzsteuer auch hierauf. Danach ist die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt festzusetzen: Honorar 340,00 Euro (4 Std. à 85,00 Euro) Fahrtkostenersatz 22,20 Euro (74 km x 0,30 Euro) Parkentgelt 1,00 Euro Zwischensumme 363,20 Euro 19 % Umsatzsteuer 69,00 Euro Gesamtsumme 432,20 Euro. III. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Beschwerdewert: 420,42 Euro (447,92 Euro - 27,50 Euro)