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Urteil

I-1 U 31/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2010:1130.I1U31.10.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Dezember 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten – wird dem Landgericht übertragen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Dezember 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen. Der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten – wird dem Landgericht übertragen. Entscheidungsgründe: I. Mit ihrer zulässigen Berufung erreicht die Klägerin eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass ein Zwischenurteil gemäß § 304 ZPO zu erlassen ist. Die Klageforderung ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhaften Erwägungen die Klageabweisung ausgesprochen. Über den Umfang der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten wird das Landgericht im Höheverfahren nach der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO zu entscheiden haben. Die Klägerin kann im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von der Beklagten die Aufwendungen ersetzt verlangen, die im Zuge der Heilbehandlung und sonstigen medizinischen Versorgung des geschädigten Zeugen S. angefallen sind, weil dieser anlässlich der Fahrt in der Straßenbahn der Klägerin der Linie 901 am 1. Juli 2005 eine Fraktur des linken Arms erlitten hat. Die Entstehung dieser Körperverletzung hat die Beklagte schuldhaft herbeigeführt, weil sie ihrer Verpflichtung zuwider gehandelt hat, sich als stehender Fahrgast während der Straßenbahnbeförderung festen Halt zu verschaffen. Ein der Klägerin zurechenbares Verschulden an der Entstehung des Schadensereignisses ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Straßenbahnfahrer M. aufgrund eines Annäherungsverschuldens fahrlässig die Gefahrensituation herbeigeführt hat, aufgrund der er sich zu der plötzlichen Einleitung einer Notbremsung veranlasst sah, mit der Folge eines Gleichgewichtsverlustes der Beklagten und dem Versuch des Zeugen S., ihren Sturz mit ausgestrecktem Arm aufzuhalten. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin allein mit der Betriebsgefahrhaftung aus § 1 HPflG belastet, während die Beklagte originär einem Schadensersatzanspruch des Zeugen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubter Haftung ausgesetzt war. Damit ergab sich im Verhältnis zu dem Geschädigten für beide Parteien in nebentäterschaftlicher Verbindung eine gesetzliche Schadenersatzverpflichtung aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen, die dazu führte, dass die Klägerin und die Beklagte dem Zeugen S. als Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB gegenüber standen. Die Klägerin ist letztlich Inhaberin der Schadenersatzforderung des Geschädigten wegen eines zweifachen Förderungsübergangs geworden. Nachdem zunächst die gesetzliche Unfallversicherung in einer noch durch das Landgericht zu ermittelnden Höhe die Aufwendungen für die Heilbehandlung und sonstige medizinische Versorgung des Geschädigten S. übernommen hatte, ist sie über § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X Inhaberin der Schadenersatzforderung geworden, welche dem Zeugen gegenüber der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubter Handlung zustand. Der Regress, den die gesetzliche Unfallversicherung sodann wegen der Aufwendungen bei der Klägerin aufgrund der Gefährdungshaftung aus § 1 HPflG genommen hat, führte dann dazu, dass die Ersatzforderung des Zeugen im Wege des § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf sie, die Klägerin, übergegangen ist. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nur noch den Innenausgleich der gesamtschuldnerisch verbundenen Parteien. In diesem Innenverhältnis hat die Beklagte allein für die Folgen ihres Sturzes in der Straßenbahn der Klägerin einzustehen, weil sie nicht nur leicht fahrlässig ihrer Fahrgastverpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, nicht nachgekommen ist. Dadurch hat sie die maßgebliche Ausgangsursache für die Entstehung des Schadensereignisses gesetzt, ohne dass ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin ersichtlich ist. Entgegen der durch sie vertretenen Rechtsansicht scheitert die erfolgreiche Durchsetzung der übergegangenen Klageforderung nicht an einer zu ihren Gunsten eingreifenden Haftungsprivilegierung aus § 104 Abs. 1 SGB VII. Noch nicht zur Entscheidung reif ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe der auf die Klägerin übergegangenen Ersatzforderung. Die Beklagte stellt den tatsächlichen Anfall und die Erforderlichkeit der einzelnen zugrunde liegenden Aufwendungspositionen für die ärztliche Versorgung und sonstige Heilbehandlung des Geschädigten S. in Abrede, so dass insoweit noch weitere Sachaufklärung durch den seitens der Klägerin umfänglich angebotenen Zeugenbeweis zu betreiben ist. Im einzelnen ist folgendes auszuführen: II. Im Ergebnis kann die Entscheidung der Rechtsfrage dahin stehen, ob die Klägerin auf der Rechtsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Regelung aus § 4 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, wofür Vieles spricht. Entscheidend ist jedenfalls, dass die Beklagte wegen der Fraktur des linken Arms des Zeugen S. einem Ersatzanspruch ausgesetzt ist, der zwischenzeitlich im Wege eines zweifachen gesetzlichen Forderungsüberganges mit der Zwischenstation der Unfallkasse-Nordrhein-Westfalen als der gesetzlichen Unfallversicherung in die Rechtsinhaberschaft der Klägerin gelangt ist. 1. Dieser Anspruch hat seine Rechtsgrundlage zunächst in den Vorschriften der §§ 683, 670 BGB. a) Der Geschädigte S. ist als Helfer in einer Notsituation für die Beklagte tätig geworden, indem er versucht hat, durch den ausgestreckten linken Arm deren Sturz nach dem Verlust des Gleichgewichts aufzuhalten oder zumindest abzumildern. Zutreffend hat das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruches auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 683, 670 BGB dargelegt (Bl. 4 UA, Bl. 91 d.A.). b) Anschaulich hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht Duisburg am 14. September 2006 zu dem Aktenzeichen 33 C 2513/06 die Einzelheiten der Fremdgeschäftsführung zur Gefahrenabwehr dargelegt. Danach hatte die Straßenbahn zunächst "vielleicht anderthalb Sekunden scharf abgebremst und dann total blockiert". Schon während des ersten Bremsens bemerkte der Zeuge, dass die Beklagte "herumwackelte, weil sie sich wohl nicht richtig festgehalten hat". Bei der nachfolgenden Blockierbremsung machte der Zeuge dann die Beobachtung, dass die Beklagte "sozusagen wie eine Rakete ab nach vorne ging". Da der Zeuge auf seinem Sitzplatz schon ziemlich weit vorne im Straßenbahnzug positioniert war, hatte er beim Anblick der Beklagten die Befürchtung, "sie würde bei dem Fliegen nach vorne mit dem Kopf aufknallen oder in die Fahrertür hinein donnern"; aus diesem Grund streckte er instinktiv seinen linken Arm aus, um die Beklagte aufzufangen. Infolge einer durch die Berührung mit einer Haltestange eingetretenen Hebelwirkung erlitt er dabei einen Armbruch (Bl. 39 Beiakte). c) Dass die Intervention des Zeugen die Beklagte letztlich nicht vor einer Sturzverletzung bewahrt hat, berührt – wie auch das Landgericht richtig ausgeführt hat – nicht die Begründetheit seiner Ersatzforderung aus §§ 683, 670 BGB. Die ersatzfähigen Aufwendungen umfassen auch Schäden des nothelfenden Geschäftsführers. Dies allerdings mit der Maßgabe einer Beschränkung auf eine angemessene Entschädigung (BGHZ 38, 271, 278, 279; Palandt/Sprau, a.a.O., § 683, Rdnr. 9). 2. Nach der zutreffenden Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Geschädigte S. wegen der Kosten der ärztlichen und sonstigen Heilbehandlungsmaßnahmen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen (Bl. 2 UA; Bl. 89 d.A.). Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen lassen erkennen, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die gesundheitliche Wiederherstellung des Zeugen S. ausweislich der Prüfungs- und Anweisungsvermerke zum ganz überwiegenden Teil ausgeglichen hat, wobei die genaue Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen noch klärungsbedürftig ist (Bl. 15 ff.d.A.). 3. Die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung ergab sich aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 13 a SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes unfallversichert unter anderem Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass ein Schaden bereits eingetreten ist. Das Drohen eines Schadens genügt, so dass auch derjenige versichert ist, der – wie hier der Zeuge S. – sich um die Abwendung eines konkret bevorstehenden Schadensereignisses bemüht hat (KSW/Holtstraeter, § 2 SGB VII, Rdnr. 37; Jochem Schmitt SGB VII § 2, Rdnr. 100). Eine Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 13 a SGB VII kann auch in einer sehr spontanen und kurzfristigen Handlung bestehen, wobei geringfügige Handlungen, wie etwa das Ausbreiten der Arme, ausreichen (Holtstraeter a.a.O., Rdnr. 38). Dass der Rettungsversuch erfolglos bleibt, steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen (Jochem Schmitt a.a.O, Rdnr. 106). 4. In dem Umfang, in welchem die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen für die ärztlichen und sonstigen Heilbehandlungskosten des Geschädigten S. aufgekommen ist, ist dessen Ersatzforderung aus §§ 683, 670 BGB auf sie nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Zu Unrecht hat das Landgericht im Ergebnis die sich aus dieser Rechtsgrundlage ergebende Ersatzforderung mit der Begründung verneint, der Anspruch vermindere sich um die Leistungen der Sozialversicherung; da der Geschädigte S. seine Kosten durch die allgemeine Unfallversicherung ersetzt erhalten habe, vermindere sich der ihm zustehende Entschädigungsanspruch im Ergebnis auf 0 € (Bl. 4 UA; Bl. 91). a) Zwar trifft es zu, dass der Ersatzanspruch des Hilfeleistenden aus §§ 683, 670 BGB, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII einen Anspruch gegen die Sozialversicherung hat, sich in dem entsprechenden Ausmaß verringert (Staudinger/Bergmann, Kommentar zum BGB, 2006, § 683, Rdnr. 72; Palandt/Sprau, a.a.O., § 683, Rdnr. 9). b) Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob – und ggfs. in welchem Umfang – ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stattfindet. aa) Insoweit ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit zur Hilfeleistung sich aus Umständen ergeben kann, die derjenige, dem geholfen wurde, nicht schuldhaft herbeigeführt hat und die auch nicht zu dem Gefahrenbereich gehören, für den er einzustehen hat. Im Hinblick darauf, dass die Ansprüche aus § 683 BGB unter Umständen eine existenzbedrohende Höhe erreichen können, soll grundsätzlich die Aufbringung der für den Schutz der Unfallhelfer erforderlichen Mittel Sache der Allgemeinheit sein (BGHZ 92, 270, 272, 273). Deshalb sollen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag jedenfalls dann nicht gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger übergehen, wenn dessen Eintrittspflicht allein auf § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO (jetzt § 2 Abs. 1 Ziff. 13a SGB XII) beruht, es sich nicht um Leistungen gemäß § 765a Abs. 1 RVO handelt und wenn derjenige, dem Nothilfe geleistet wurde, sich nicht nachweislich schuldhaft in die Notlage gebracht hat (Leitsatz BGHZ 92, 270). Die Leistungen der Sozialversicherung sollen denjenigen nicht entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BGHZ 92, 270, 272 mit Hinweis auf BVerfGE 21, 362, 376; BGHZ 9, 179, 186 und weiteren Nachweisen). Wenn sich das Unfallopfer durch nachweislich schuldhaftes Verhalten in die Notlage gebracht hat und damit seine Einstandspflicht gegeben ist, ist nicht einzusehen, dass der Einstandspflichtige durch den Ausschluss des gesetzlichen Forderungsüberganges (§ 1542 RVO; nunmehr § 116 Abs. 1 SGB X) die Folge seines Verhaltens nicht spüren soll (Gitter JZ 1985, 392, 393 linke Spalte). bb) Im vorliegenden Fall ist der Beklagten nun aber anzulasten, dass sie sich durch ein fahrlässiges Fehlverhalten in die Notlage gebracht hat, in welcher der Geschädigte S. ihr beistehen wollte. Sie hat ihrer Verpflichtung zuwider gehandelt, sich als stehender Fahrgast während der Fahrt den erforderlichen festen Halt zu verschaffen. Damit bestehen entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts keine Bedenken gegen die Annahme eines Forderungsübergangs zugunsten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 SGB X. 5. Darüber hinaus war die Beklagte einem begründeten Schadenersatzanspruch des Zeugen S. aus § 823 Abs. 1 S. 1 BGB ausgesetzt. a) Die Beklagte hat als stehender Fahrgast nicht in der erforderlichen Weise für die Erfüllung der Verpflichtung Sorge getragen, sich gemäß § 4 Abs. 3 S. 4 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen festen Halt zu verschaffen. aa) Nach den Umständen spricht schon vieles für die Annahme, dass die Beklagte von vornherein gehalten war, sich auf einem der Sitzplätze in der Straßenbahn niederzulassen, die nach der Aussage des Zeugen S. vom 14. September 2006 vor dem Amtsgericht Duisburg noch frei waren (Bl. 39 BeiA 33 C 2513/06). Die im Jahre 1943 geborene Beklagte war zum Vorfallzeitpunkt fast 62 Jahre alt und führte an einer Hand Lasten mit sich, nämlich eine Handtasche sowie eine Tüte mit einem Teller voller Kuchen. Bei dieser Ausgangssituation hatte sie von vornherein Schwierigkeiten, sich als stehender Fahrgast durch einen beidhändigen Griff an die dafür vorgesehene Stangenvorrichtung den erforderlichen festen Halt zu verschaffen. bb) Andererseits gibt es für einen Fahrgast weder nach den Beförderungsbedingungen der Klägerin noch aus anderen Rechtsgründen eine grundsätzliche Verpflichtung, einen Sitzplatz einzunehmen, anstatt mit einem Stehplatz vorlieb zu nehmen. Für den Fall der Stehplatzbelegung gilt allerdings in besonderem Maße die Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, sich mit beiden Händen an den vorhandenen Haltevorrichtungen festzuhalten (Senat, Urteil vom 26. Juni 1972, Az.: 1 U 251/71, veröffentlicht in VersR 1972, 1171, KG MDR 2010, 1111; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 4, Rdnr. 31). cc) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte ihrem eigenen Prozessvortrag zufolge nicht gerecht geworden. Sie räumt ein, sich nur mit einer Hand an einer Stange festgehalten zu haben, während sie in der anderen Hand ihre Handtasche und eine Tüte mit einem Teller voller Kuchen trug (Schriftsatz vom 9. April 2009, S. 2; Bl. 48 d.A.). dd) Sofern der Straßenbahnzug keine besondere Beschleunigung oder Verzögerung erfährt, mag es zur Wahrung des Gleichgewichtes für einen stehenden Fahrgast durchaus ausreichen, nur einhändig die Haltevorrichtung zu umfassen. Bei einer Straßenbahnfahrt im Großstadtverkehr können aber jederzeit – wie auch im vorliegenden Fall durch einen unachtsam wendenden Verkehrsteilnehmer - plötzliche Gefahrensituationen auftreten, welche einen abrupten Einsatz der Bremsen bis hin zu einer Notbremsung mit Streusandeinsatz erforderlich machen. Bei der dadurch bewirkten heftigen Verzögerung reicht dann die einhändige Sicherung eines stehenden Fahrgastes nicht mehr aus, wie der vorliegende Fall zeigt. ee) Hinreichend deutlich ist insoweit die Aussage des Zeugen S., wonach die Beklagte bereits während des ersten Abbremsvorganges "herumwackelte", ehe sie dann bei der nachfolgenden Blockierbremsung "wie eine Rakete nach vorne abging" (Bl. 39 BeiA 33 C 251/06 AG Duisburg). Dass sich schon bei Bremsbeginn eine Instabilität der Beklagten zeigte, ist maßgeblich auch darauf zurückzuführen, dass sie an einer Hand Tragelasten mit sich führte. Beim Anblick der das Gleichgewicht verlierenden Beklagten hat der Zeuge S. als Nothelfer den gut gemeinten Versuch unternommen, den Sturz der Klägerin durch den ausgestreckten linken Arm aufzufangen oder zumindest abzumildern. Der Umstand, dass bei diesem Versuch infolge einer plötzlichen Hebelwirkung ein Knochenbruch eintrat, war für den Zeugen weder vorhersehbar, noch hatte er eine solche Folge billigend in Kauf genommen. b) Bei seiner amtsgerichtlichen Vernehmung hat er anschaulich geschildert, den Arm "instinktiv" in einer spontanen Hilfsbemühung nach der Beklagten ausgestreckt zu haben, um zu verhindern, dass sie einen Sturz mit Kopfbeteiligung oder mit einem Anprall gegen die Fahrertür erlitt (Bl. 39 BeiA 33 C 2513/06). Für die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens des Geschädigten S. ist deshalb auf dem Hintergrund seiner mehr reflexartigen Hilfsbemühung kein Raum. c) Nach Lage der Dinge bestehen auch keine Zweifel an dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Versäumnis der Beklagten, sich den erforderlichen festen Halt zu verschaffen und dem Eintritt der Verletzung bei dem Nothelfer S. Der im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität erforderliche adäquate Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249, Rdnr. 59 mit Hinweis auf BGH NJW 2005, 142 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gerät ein älterer Fahrgast in einer Straßenbahn wegen einer nicht hinreichenden Eigensicherung anlässlich einer Gefahrenabbremsung aus dem Gleichgewicht, so hängt es – insbesondere wenn Traglasten mitgeführt werden – von Zufälligkeiten ab, in welche Richtung er fällt und mit welchen Gegenständen oder anderen Fahrgästen er dabei zusammenstößt. In einer solchen Situation ist es dann auch nicht unwahrscheinlich oder besonders eigenartig, dass ein anderer Fahrgast versucht, dem aus dem Gleichgewicht Geratenen durch eine spontane Stütz- oder Auffangreaktion zu Hilfe zu kommen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es sich bei der plötzlich in Not geratenen Person um einen älteren Fahrgast handelt und diesem bei einem ungebremsten Sturz erhebliche Verletzungen drohen. d) Zutreffend hat das Landgericht Duisburg in seinem zu dem Az: 5 S 123/06 am 29. März 2007 verkündeten Berufungsurteil ausgeführt, die Beklagte zu 1. hätte sich nach Einstieg in die Straßenbahn entweder mit ihrem Gepäck zum Selbstschutz hinsetzen oder ihr Gepäck verstauen und sich mit beiden Händen an der dafür vorgesehenen Vorrichtung halten müssen. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die Beklagte in ihrer damaligen Eigenschaft als klagende Partei vorgetragen hatte, der Straßenbahnfahrer habe zunächst über eine längere Zeit ein Warnsignal abgegeben, ehe es dann zu der Bremsung gekommen sei. In dieser Situation hätte die Klägerin bereits bei Wahrnehmung des akustischen Warnsignals ihre Taschen abstellen und sich sodann beidhändig festhalten können und müssen (Bl. 3 UA; Bl. 101 BeiA 5 S 123/06). 6. Die Beklagte dringt nicht mit ihrem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Vorbringen durch, sie hätte wegen der Heftigkeit der Notbremsung den Sturz auch dann nicht verhindern können, wenn sie sich in der geforderten Weise mit beiden Händen abgesichert hätte (Bl. 126 d.A.). a) Dieses Vorbringen erscheint schon im Hinblick darauf nicht erheblich, dass die Beklagte als seinerzeit klagende Partei anlässlich ihrer informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin vom 22. Februar 2007 in dem Verfahren 5 S 123/06 angegeben hatte, sie habe vor der Einleitung der Bremsung noch über längere Zeit ein akustisches Warnsignal vernommen. Bei dieser Ausgangssituation musste sie damit rechnen, dass der Straßenbahnzug in eine Gefahrensituation hinein geraten war und dass es zu einer Notbremsung kommen konnte. Deswegen hatte sie hinreichend Gelegenheit, in der durch das Landgericht in seinem Berufungsurteil beschriebenen Weise sich kurzfristig ihres Gepäcks zu entledigen und mit beiden Händen fest die Haltevorrichtung zu umklammern. Erfahrungsgemäß bietet eine solche Maßnahme einen hinreichend sicheren Standschutz auch im Falle einer heftigen Notbremsung. Ein Fahrgast muss – insbesondere im innerstädtischen Verkehr – jederzeit mit einem Bremsen des Verkehrsmittels rechnen (KG, MDR 1020, 1111). b) Unabhängig davon besteht kein Anlass, den seitens der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn die physikalisch-technische Frage, ob die Beklagte bei einer hypothetischen beidhändigen Sicherung die Notbremsung der Straßenbahn sturzfrei überstanden hätte, hängt von Parametern ab, die mangels einer hinreichenden Grundlage von Anknüpfungstatsachen im Nachhinein nicht mehr sicher zu rekonstruieren sind. So kommt maßgebliche Bedeutung den Fragen zu, welche Ausgangsgeschwindigkeit der Straßenbahnzug hatte, wann die Vorwarnung durch das akustische Signal einsetzte und welchen Zeitraum der Bremsvorgang – insbesondere die letzte Gefahrenbremsung – einnahm. c) Der durch den Zeugen S. geschilderte Umstand, dass die Beklagte bereits bei der Vorbremsung ins Straucheln geriet, lässt darauf schließen, dass ihre Eigensicherung höchst unzulänglich war, obwohl sie bereits das Klingelzeichen der Bahn hätte gewarnt sein müssen. III. 1. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, der Zeuge S. als vormaliger Inhaber der Ersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB habe mit Wirkung für seine Rechtsnachfolger auf die Durchsetzung seiner Forderungen verzichtet oder gar einen Erlass im Sinne des § 397 BGB ausgesprochen. a) Zwar hat der Geschädigte bei seiner Befragung durch das Amtsgericht im Termin vom 14. September 2006 erklärt, er hätte "auch die Frau noch verklagen können, weil sie ja eigentlich der Anlass für meinen Armbruch war, aber das war eine alte Frau, das wollte ich dann doch nicht" (Bl. 40 BeiA). b) Sehr zweifelhaft ist aber schon, ob diese Erklärung mit einem irgendwie gearteten rechtsgeschäftlichen Bindungswillen in Verbindung gebracht werden kann. Selbst wenn der Zeuge aber verbindlich eine Verzichtserklärung hätte abgeben wollen, wäre diese im Hinblick auf seine Rechtsnachfolgerin, die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, folgenlos geblieben. Dabei kommt es noch nicht einmal entscheidend darauf an, dass die Unfallkasse ausweislich der zu den Akten gelangten Unterlagen ihre Zahlungen bereits in den Monaten August bis Dezember 2005 erbracht hatte. Von Bedeutung ist vielmehr, dass der Forderungsübergang nach § 116 SGB X sich bereits grundsätzlich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vollzieht (von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 116, Rdnr. 2). Damit war die Unfallkasse schon im Juli 2005 X Inhaberin der Ersatzforderungen des Geschädigten S. geworden. Dieser hat aber seine bezeichnete Erklärung vor dem Amtsgericht Duisburg erst im September 2006 abgegeben. 2. Unstreitig hat die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bei der Klägerin Rückgriff genommen und von dieser Aufwendungsersatz erhalten. Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin wäre nicht verpflichtet gewesen, Behandlungskosten zu begleichen, die durch den Sozialversicherungsträger zuvor bereits bezahlt worden seien (Bl. 54 d.A.). Diese Betrachtungsweise verkennt, dass auch die Klägerin gegenüber dem geschädigten Fahrgast S. schadensersatzpflichtig war – und zwar verschuldensunabhängig auf der Rechtsgrundlage der Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers aus § 1 HPflG. Damit standen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen für ihre Regressforderung aufgrund der zugunsten des Geschädigten S. getätigten Aufwendungen zwei Schuldner zur Verfügung, nämlich die Klägerin einerseits sowie die Beklagte andererseits. Wird dieselbe Schädigung – wie hier – durch mehrere Ersatzpflichtige im Rahmen einer sogenannten Nebentäterschaft verursacht, haften die Nebentäter grundsätzlich als Gesamtschuldner im Sinne des § 426 BGB (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22, Rdnrn. 137, 139 mit Hinweis auf BGHZ 17, 221; BGHZ 30, 208; Palandt/Sprau, a.a.O., § 840, Rdnr. 2). Damit stand es der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gemäß § 421 BGB frei, einen der beiden Gesamtschuldner auf den vollen Aufwendungsersatz in Anspruch zu nehmen. Da die Klägerin diese Ersatzforderung erfüllt hat, ist sie im Wege des weiteren gesetzlichen Forderungsüberganges aus § 426 Abs. 2 BGB letztlich Inhaberin der Schadensersatzansprüche geworden, die originär dem Geschädigten S. zustanden. IV. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, zu ihren Gunsten sei die Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII mit der Konsequenz einschlägig, dass allein schon aus diesem Grund die Klage der Abweisung unterliege. 1.a) Zwar kann im Straßenverkehr ein sich einsetzender Pannenhelfer als "Wie Beschäftigter" des hilfebedürftigen Dritten Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sein. Deshalb kommt für den Dritten als "Unternehmer" eine Haftungsprivilegierung im Sinne des § 104 SGB VII in Betracht, wenn der Helfer im Rahmen seiner selbstlosen Tat aufgrund eines Fehlers des Dritten verletzt wird (Wellner, NJW-Spezial 2009, 402). b) Diese Grundsätze sind jedoch schon aufgrund der Tatsache nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen, dass der Zeuge S. nicht als ein "Quasi-Beschäftigter" mit seiner instinktiven Nothilfe für die Beklagte als "Unternehmerin" tätig geworden ist. Schon die Gegenüberstellung der Begrifflichkeiten verdeutlicht, dass die beiden beteiligten Personen als Fahrgäste einer Straßenbahn nicht mit den beiden Tätigkeitsqualifikationen in Verbindung gebracht werden können. 2. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Nichteinschlägigkeit der Vorschrift des § 104 SGB VII ergibt sich letztlich daraus, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für den Geschädigten S. nicht aus den Vorschriften der § 2 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII folgt, sondern aus der Hilfeleistungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Buchstabe a SGB VII. Dieser Versicherungsschutz führt indes nach einhelliger Ansicht nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gemäß § 104 SGB VII (BGH NJW 2006, 1592; Wellner a.a.O., S. 403; KSW/von Koppenfels/Spies, § 104 SGB VII Rdnr. 5; Jochem Schmitt a.a.O., § 104, Rdnr. 11). Bei einer Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII ergibt sich die Unfallversicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem Unternehmen zu Hilfe kommt. Vielmehr leistet er eine der Allgemeinheit zugute kommende Nothilfe. Der dafür einschlägige Unfallversicherungsschutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert (§§ 185 Abs. 2 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Als öffentlich-rechtliche Unfallfürsorge ist der Schutz darauf gerichtet, die Schäden des Hilfeleistenden zu kompensieren, er soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von seiner Haftung befreien. Damit fehlt es an den Strukturen, aus welchen sich der Haftungsausschluss gemäß § 104 SGB VII rechtfertigt – nämlich der Finanzierung der Unfallversicherung durch Unternehmer sowie Wahrung des Betriebsfriedens (BGH NJW 2006, 1592, 1593, 1594). 3. Darüber hinaus versucht die Beklagte vergeblich, den Zeugen S. als einen "Wie Beschäftigten" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Klägerin mit der Begründung darzustellen, er habe quasi als ein Beschäftigter des Beförderungsunternehmens versucht, die Beklagte bei ihrem Sturz zu schützen (Bl. 71, 72 d.A.). a) Der Versuch einer solchen Gleichstellung scheitert schon daran, dass der Geschädigte S. in seiner Eigenschaft als Fahrgast weder nach den objektiven Gegebenheiten noch nach seiner inneren Willensrichtung eine Gefahrenabwehr für die Klägerin als Beförderungsunternehmerin mit der Zielrichtung durchführen wollte, sie vor einer schadensersatzrechtlichen Inanspruchnahme seitens der Beklagten zu schützen. Seiner anschaulichen Schilderung im Termin vom 14. September 2006 vor dem Amtsgericht Duisburg gemäß hatte er seinen Arm "instinktiv" allein in dem Bestreben ausgestreckt, die in eine gefährliche Sturzbewegung geratene Beklagte vor schweren Verletzungen mit Kopfbeteiligung zu bewahren. Damit war er typischerweise eine Person, die bei einem Unglücksfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Buchstabe a SGB VII Hilfe leisten wollte und kein (Quasi)Unternehmensbeschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII. b) Der Umstand, dass die Klägerin sowohl anlässlich des Unfallgeschehens als auch in der Zeit danach in den Überlegungen des Zeugen S. überhaupt keine Rolle spielte, wird nicht zuletzt durch seine Erklärung im Termin vor dem Amtsgericht Duisburg am 14. September 2006 verdeutlicht, er sei "nicht darauf gekommen, die DVG zu verklagen" (Bl. 40 BeiA). V. Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Haftung der Beklagten ist in Abweichung von der Regelbestimmung nicht auf den hälftigen Betrag der Aufwendungen der Klägerin begrenzt. 1. Die Gewichtung des Mitverschuldens gesamtschuldnerisch verbundener Nebentäter ist nicht durch eine Einzelabwägung im Verhältnis Geschädigter – einzelner Schädiger, sondern im Rahmen einer Gesamtschau mit dem Verhältnis des Geschädigten zu den Schädigern vorzunehmen (Greger a.a.O., Rdnr. 138 mit Hinweis auf BGHZ 30, 203; BGHZ 54, 284; BGHZ 61, 354; BGH NJW 2006, 896 und weiteren Nachweisen). 2. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist haftungsbegründend zu Lasten der Klägerin nur die von ihrem Straßenbahnzug ausgegangene Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein der Klägerin zurechenbares Aufmerksamkeits- oder Reaktionsverschulden des Straßenbahnführers M. ist widerlegt. Als haltlose Behauptung erweist sich das Vorbringen der Beklagten, der Zeuge M. habe sich nicht pflichtgemäß verhalten, weil er nach der Wahrnehmung des im Gleisbereich behindernd stehenden Fahrzeuges wegen einer zu späten Reaktion die Möglichkeit verpasst habe, die Straßenbahn normal abzubremsen (Bl. 48 d.A.). a) Bereits aus dem Inhalt der beigezogenen Strafakte XXX StA Duisburg ergibt sich, dass der Fahrer des unbekannten Pkw Audi so plötzlich vor der herannahenden Straßenbahn wendete, dass der Straßenbahnführer eine Notbremsung einleiten musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Diese Darstellung beruht auf den seinerzeit am Schadensort gemachten Angaben der seitens der Beklagten als Beweismittel benannten Zeugen M. sowie N. (Bl. 3, 4 BeiA). b) Nichts Anderes ergibt sich aus der Akte des Amtsgerichts Duisburg zu dem Aktenzeichen XXX, deren Beiziehung die Beklagte beantragt hat (Bl. 48 d.A.). Bereits das Amtsgericht hat in seinem am 28. September 2006 verkündeten Urteil, mit welchem es die Abweisung der von der jetzigen Beklagten erhobenen Schadensersatzklage gegen die nunmehrige Klägerin ausgesprochen hat, ausgeführt, die zentrale Klagebehauptung, der Straßenbahnführer habe eine verspätete Vollbremsung eingeleitet, sei nach den Aussagen der vernommenen Zeugen als nicht erwiesen anzusehen (Bl. 5 UA; Bl. 49 BeiA). Nicht minder deutlich sind die Ausführungen, in dem die Berufung der jetzigen Beklagten zurückweisenden Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. März 2007. Auch das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Erkenntnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Straßenbahnfahrer ausreichend Zeit gehabt habe, mittels einer normalen Bremsung anstelle einer Gefahrenbremsung rechtzeitig zum Stillstand zu kommen (Bl. 2 UA; Bl. 100 d.A.). 3.a) Hat der Fahrgast seine Verpflichtung, sich einen festen Halt zu verschaffen, fahrlässig verletzt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats seinem Verschulden ein so starkes Gewicht beizumessen, dass demgegenüber die auf die einfache Betriebsgefahr gestützte Verantwortlichkeit des Straßenbahnunternehmers gänzlich zurücktritt (Urteil vom 13. Dezember 1982, Az.: 1 U 79/82, veröffentlicht in VRS 64, 361; Urteil vom 17. Februar 1997, Az.: 1 U 75/96; Urteil vom 10. Mai 1999, Az.: 1 U 157/98; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Filthaut a.a.O., § 4, Rdnr. 35 sowie bei Filthaut NZV 2008, 599, 603). b) Nichts anderes gilt für den Fall, dass klagegegenständlich nicht die Schäden sind, die ein Fahrgast unmittelbar bei einer betriebsbedingten Notbremsung erlitten hat, sondern es um Schäden geht, die ein Fahrgast mittelbar dadurch erleidet, dass er einer nach einer Vollbremsung in Not geratenen Person Hilfe zuteil werden lassen möchte. 4. Zusätzlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte es nicht nur in leicht fahrlässiger Weise versäumt hat, sich während der Straßenbahnfahrt den erforderlichen festen Halt zu verschaffen. Insoweit ist wieder auf die Feststellung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils des Landgerichts Duisburg vom 29. März 2007 zu verweisen. Danach hat die Beklagte noch nicht einmal das der Vollbremsung vorangegangene längere akustische Warnsignal zum Anlass genommen, sich nach Abstellen der mitgeführten Taschen beidhändig an der Haltevorrichtung zu sichern. VI. Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund gemäß § 304 ZPO ist, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 304, Rdnr. 6 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der seitens der Klägerin vorgelegten Behandlungs- und Abrechnungsunterlagen ohne weiteres zu bejahen. VII. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges bleibt dem Landgericht übertragen, da das Ausmaß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens noch nicht feststeht. Der Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.286,59 €. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.