Beschluss
I-24 U 48/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1130.I24U48.10.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
2. Der für den 7. Dezember 2011 geplante Senatstermin entfällt.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen. 2. Der für den 7. Dezember 2011 geplante Senatstermin entfällt. G r ü n d e : Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. I . Soweit die Beklagten nach wie vor die "örtliche" Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf rügen, geht der Senat davon aus, dass die internationale Zuständigkeit in Abrede gestellt werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1518). Auf die mangelnde örtliche und sachliche Zuständigkeit kann - anders als auf die fehlende internationale Zuständigkeit (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Auflage, § 513 Rdn. 8 m.w.N.) - die Berufung nicht gestützt werden (§ 513 Abs. 2 BGB). Das Landgericht Düsseldorf hat seine internationale Zuständigkeit indes zu Recht angenommen. 1. Soweit vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO bzw. der insoweit gleichlautenden Vorschrift des Lugano-Übereinkommens. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist nach Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Dabei bestimmt Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO nicht lediglich den internationalen Gerichtsstand für die Klagen bezüglich der vom Rechtsanwalt (Dienstleister) zu erbringenden Dienstleistung; der für die Dienstleistung ermittelte Erfüllungsort gilt vielmehr auch für die Gegenleistung (vgl. BGH, NJW 2006, 1806 ff.). Die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten erbringt, ist eine Dienstleistung im Sinne dieser Regelungen. Die Leistungen der Zedentin waren hier primär an deren Kanzleisitz Düsseldorf zu erbringen; hier lag der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung, der Ort, zu dessen Gericht der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist, und damit der Erfüllungsort (vgl. BGH, a.a.O.; EuGH, NJW 2002, 1407, 1408), womit die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf unabhängig davon gegeben ist, ob der Kläger die Beklagten – auch – als Gesellschafter einer in London ansässigen Firma in Anspruch nimmt. 2. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten stützt, folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. der entsprechenden Vorschrift des Lugano-Abkommens. Danach ist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis - hier: Täuschung über die Person des Vertragspartners bzw. die hinter den Beklagten stehenden Gesellschaften - eingetreten ist. 3. Für Ansprüche aus Rechtsscheinshaftung ist die internationale Zuständigkeit schließlich gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. der entsprechenden Vorschrift des Lugano-Übereinkommens gegeben (vgl. EuGH, NJW 2002, 3159 f.). II . 1. Die von dem Landgericht zutreffend bejahte Wirksamkeit der Abtretung stellen die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass der Zessionar die abgetretene Forderung auch dann im eigenen Namen einklagen kann, wenn er daran kein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH, WM 1985, 613, 614; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, Vor § 50 Rdn. 48). 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Honoraranspruch gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Es ist kein Vertrag über anwaltliche Beratungsleistungen zwischen der Zedentin (im Folgenden "Sozietät") und den Beklagten persönlich zustande gekommen. Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll (vgl. BGH, NJW 1990, 2678; BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH, WM 1981, 873; NJW 1984, 1347). Dabei ist es unerheblich, ob der andere Teil den Inhaber kennt oder ihn sich richtig vorstellt, der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen, sowie ob die Firma richtig oder falsch, erlaubt oder unzulässig verwandt wird. Keine Rolle spielt auch, ob der Vertragspartner den Handelnden selbst als Geschäftspartner ansieht oder nicht (vgl. MüKo/Mayer, GmbHG, § 4 Rdn. 10 m.w.N.; BGH, NJW 1996, 1053; BGHZ 62, 216, 221; 64, 11, 15; 91, 148, 152/153; 92, 259, 268). Dieser Grundsatz findet zwar nur dann Anwendung, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift vorgetragen, der Anwaltsvertrag sei zwischen der Sozietät und den Beklagten als Gesellschaftern von S. C. zustande gekommen; Beratungsgegenstand waren ganz offensichtlich nicht private Angelegenheiten der Beklagten persönlich, sondern es war deren unternehmerische Tätigkeit betroffen. Dementsprechend war der "Engagement Letter" vom 27. April 2004 an "S. C." gerichtet und in der Unterschriftenzeile zu dem "Renumeration Agreement" war "S. C." als Unterzeichnende vorgesehen. Damit ist entgegen der Annahme der Berufung nicht von einem Eigengeschäft der Beklagten auszugehen. Vertragspartner der Sozietät war vielmehr das von den Beklagten vertretene Unternehmen. b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf einen Vertrag stützen, aus dem die Beklagten persönlich – sei es als Gesellschafter einer englischen Partnership, sei es als solche einer "Spontangesellschaft" – hafteten. Denn der Kläger hat nach wie vor nicht genügend dargetan, dass eine solche Gesellschaft existiert bzw. zum fraglichen Zeitpunkt existierte. Allein aus dem gemeinsamen Handeln der Beklagten unter Verwendung des Namens S. C. lässt sich nicht schließen, dass die Beklagten sich in einer Personengesellschaft zusammengeschlossen haben und für diese handelten. Zwar ist die Gründung einer Gesellschaft auch konkludent und ohne eine ausdrückliche hierauf gerichtete Vereinbarung möglich; es genügt, wenn sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der durch den Vertrag bestimmtem Weise zu fördern (vgl. etwa OLG Dresden, Urteil vom 24. September 1998, 7 U 659/98, zitiert nach juris; NZG 1999, 151 (nur Leitsatz); BGH, NJW 1957, 218; 1960, 1664; MüKo-Ulmer, BGB, 5. Auflage, § 705 Rdn. 25 f.). Unstreitig waren hier aber die Beklagten in verschiedene Gesellschaften involviert, die bei der geplanten und von der Sozietät begleiteten Unternehmensübernahme eine Rolle spielen sollten. So nimmt der "Engagement Letter" Bezug auf die S. C. LLC "or one of its subsidiaries ("S.")", zu Deutsch: Tochtergesellschaft, Konzerngesellschaft. Unter dem 6. Juli 2005 ist Rechtsanwalt Dr. K. Untervollmacht für verschiedene von dem Beklagten zu 1) vertretene Gesellschaften erteilt worden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Konstruktion, wie sie der Kläger mit der Berufungsbegründung entwirft, wonach die Beklagten ein Beratungsunternehmen in Form einer Personengesellschaft (S. C.) betreiben und daneben ein oder mehrere Investorunternehmen bestehen, zwar um eine denkbare und mögliche Variante. Den zwingenden Schluss auf die Existenz einer als Obergesellschaft fungierenden Personengesellschaft rechtfertigt das Auftreten der Beklagten unter "S. C." gegenüber der Sozietät indes nicht. Vielmehr lässt sich das Handeln der Beklagten und das Ersuchen um Rechtsberatung gegenüber der Sozietät ebenso gut vor dem Hintergrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der S. C. LLC erklären. Sonstige Anhaltspunkte, die auf die tatsächliche Existenz einer Personengesellschaft namens S. C. schließen ließe, hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Verwendung des nicht eindeutig definierten (vgl. die Ausführungen unter 1. des Schreibens des Attorney at Law R. vom 6. Juli 2009) Begriffs "Managing Partner" auf der Visitenkarte - zudem allein des Beklagten zu 2) - genügt in diesem Zusammenhang nicht. Die Behauptung des Klägers, mit einer LLC nach dem Staat Delaware hätte die Sozietät nicht kontrahiert, ist als Indiz für eine anderweitige Organisationsform der Beklagten ebenfalls nicht geeignet. c) Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht nach Rechtsscheinsgesichtspunkten persönlich für die geltend gemachten Honorarforderungen. aa) Für die Frage der Rechtsscheinshaftung ist das deutsche materielle Recht anzuwenden; maßgeblich für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung ist der Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat (BGHZ 43, 21, 27; BGH, NJW 2007, 1529). bb) Tritt der Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem Geschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit anderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter persönlicher Haftung betreibt, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit. Ein solches Auftreten liegt etwa dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Geschäftsverkehr auftritt, ohne deutlich zu machen, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH, also ein rechtliches Gebilde mit beschränkter Haftungsmasse ist, bei dem keine der beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet. In Ermangelung einer solchen Verdeutlichung der beschränkten Haftung des Unternehmensträgers darf der gutgläubige Geschäftspartner darauf vertrauen, dass ihm dieser persönlich und nicht nur mit einer begrenzten Haftungsmasse für die Erfüllung des Geschäfts einzustehen hat. Hat der für das Unternehmen Auftretende durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er selber sei der Inhaber des Unternehmens, so haftet er schon aus diesem Grunde persönlich, andernfalls, weil er das unrichtige Vertrauen hervorgerufen hat, der von ihm verschiedene Inhaber hafte persönlich. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann mit den bezeichneten Rechtsfolgen auch dadurch begründet werden, dass der für das Unternehmen Handelnde mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, dass der Firmeninhaber eine GmbH ist (vgl. BGH, NJW 1990, 2678 m.w.N.; st. Rspr.). Es handelt sich um eine Rechtsscheinshaftung entsprechend § 179 BGB (BGH, NJW 2007, 1529; NJW 1981, 2569, 2570). Die Haftung des Handelnden nach Rechtsscheinsgrundsätzen setzt aber weiter voraus, dass der Vertragspartner die wahren Verhältnisse weder gekannt hat noch hätte erkennen müssen (BGH, NJW 1981, 2569, 2570; NJW 1975, 1166). Nur das berechtigte Vertrauen auf die Haftung des Handelnden persönlich wird geschützt (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig, 2009, 309). cc) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagten nach dem maßgeblichen Gesellschaftsstatut des Staates Delaware (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, IX ZB 150/08; BeckRS 2008, 23234 zum engl. Recht) gehalten waren, einen die beschränkte Haftung ausweisenden Zusatz im Rechtsverkehr zu führen. Den Vertretern der Sozietät war, wie es aus dem "Engagement Letter" hervor geht, bei Abschluss des Vertrages mit den Beklagten nicht nur bekannt, dass es die S. C. LLC gab, sondern sie wussten ebenfalls, dass es hierzu "subsidiaries" gab; die gesamte Firmengruppe wurde in dem Vertrag zusammenfassend als "S." bezeichnet. Dabei ist die S. C. LLC als die Firma benannt, die an der Abgabe eines Angebotes an den Konkursverwalter interessiert ist, an dessen Ausarbeitung die Sozietät beratend mitwirken sollte. Vor diesem Hintergrund konnte die Sozietät nicht darauf vertrauen, dass ihr Vertragspartner eine natürliche Person sein würde; vielmehr liegt die Auslegung nahe, dass die S. C. LLC auch Auftraggeber der Sozietät sein sollte. Mindestens aber wäre es Sache der Sozietät gewesen, die Identität ihres Auftraggebers zu klären (vgl. BGH NJW 2003, 3564; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 890 f.). Dies gilt umso mehr, als die Sozietät nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a), 2 Abs. 1 GeldwäscheG in der seinerzeit geltenden Fassung gehalten war, ihren Vertragspartner zu identifizieren. Von dieser Verpflichtung umfasst sind auch Erkundigungen danach, ob der Vertragspartner für eigene Rechnung handelt (§ 8 Abs. 1 GeldwäscheG a.F.). Dass die Sozietät den "Engagement Letter" an die "S. C." ohne Gesellschaftsform-Zusatz gerichtet und der Beklagte zu 1) diesen ohne einen solchen unterzeichnet hat, vermag eine persönliche Haftung der Beklagten aus Rechtsscheinsgrundsätzen ebenfalls nicht zu begründen; die mangelnde Klarstellung der von der Sozietät gefertigten Anschriften bzw. Unterschriftenzeile seitens der Beklagten ließ sich nicht als Erklärung zu deren Rechtsform interpretieren. Auch aus den von den Beklagten vorgelegten Visitenkarten konnte die Sozietät nicht auf deren persönliche Haftung schließen. Die des Beklagten zu 1) wies ihn als "Senior Adviser" einer Firma namens "C. V. C." aus und lies damit keine Funktion innerhalb der S.-Gruppe erkennen. Vor dem Hintergrund des Wissens um eine S. C. LLC konnte die Sozietät auch aufgrund der Vorlage der Visitenkarte des Beklagten zu 2) kein berechtigtes Vertrauen dahin haben, dass dieser daneben als Gesellschafter einer als S. C. firmierenden Personengesellschaft handelte. Dass sich den Visitenkarten die Stellung der Beklagten nicht ohne weiteres entnehmen ließ, trägt der Kläger selbst vor. Deshalb musste sich der Sozietät gerade aufgrund der Vorlage der nicht eindeutigen Visitenkarten die Frage aufdrängen, wer ihr Vertragspartner sein sollte; als solcher war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich die in dem "Engagement Letter" genannte S. C. LLC eindeutig identifizierbar. Die von dem Kläger behaupteten mündlichen Erklärungen der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen, etwa dahin, er – der Beklagte zu 1) – vertrete zusammen mit dem Beklagten zu 2) ausschließlich S. C. (Klageschrift vom 12. Februar 2008), die Beklagten hätten sich als "Partner" von S. C. vorgestellt, sie allein würden hinter S. C. stehen (Schriftsatz vom 20. November 2008), der Beklagte zu 1) habe erklärt, "das machen alles M. und ich" (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2010), sind schließlich ebenfalls nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen der Sozietät auf die persönliche Haftung der Beklagten zu begründen und den Umstand zu entkräften, dass die Sozietät die wahren Verhältnisse hätte kennen können und müssen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass der Geschäftsverkehr auf die Vollständigkeit und Richtigkeit mündlicher Firmenangaben im Regelfall nicht vertraut, dies insbesondere deshalb, weil dort regelmäßig Firmenangaben in einer das Merken und Aussprechen erleichternden Weise verkürzt werden (vgl. Saarl. OLG, NJW-RR 2009, 179). Vor diesem Hintergrund konnte die Sozietät den vorstehend dargestellten mündlichen Erklärungen der Beklagten nicht entnehmen, dass diese Gesellschafter einer Personengesellschaft namens S. C. seien; ebenso gut konnten die Beklagten auf die beschriebene Weise ihre Funktion als alleinige Initiatoren der S. C. LLC darstellen. Dass die beteiligten Rechtsanwälte der Sozietät mindestens davon ausgingen, auch für die S. C. LLC tätig zu sein, trägt der Kläger zudem in der Klageschrift selbst vor: Die Sozietät habe die vereinbarten Rechts- und Steuerberatungsleistungen (auch) für S. C. LLC erbracht. Dementsprechend bezeichnete die Sozietät diese Gesellschaft in Schriftverkehr als ihre Mandantin (etwa Schreiben vom 15. Juli 2005), sie entwarf verschiedene Vereinbarungen, welche die S. C. LLC als Partei auswiesen, richtete mehrere Schreiben an die S. C. LLC und versandte die erste Proforma-Rechnung vom 2. Juni 2005 an diese. Davon, dass die Beklagten persönlich für die Zahlung der maßgeblich die S. C. LLC und daneben andere Tochterfirmen der S. C. Firmengruppe betreffenden Beratungsleistungen einstehen wollten, konnte die Sozietät auch vor diesem Hintergrund nicht ausgehen. d) Die Beklagten haften für die geltend gemachte Honorarforderung schließlich nicht deshalb, weil sie die Sozietät über den Sitz der S. C. LLC und die damit nach Auffassung des Klägers in Zusammenhang stehende "rechtliche Existenz" des Unternehmens sowie ihre Zahlungsfähigkeit und –bereitschaft getäuscht hätten (Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) oder aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB). aa) Eine Täuschung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Erklärungen der Beklagten nicht dahin auszulegen waren, dass eine andere natürliche oder juristische Person als die der Sozietät bekannte S. C. LLC für die Honorarforderung einstehen würde. Zudem traf die Beklagten keine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass es sich gerade um eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete LLC handelte. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich bei der S. C. LLC um eine auch in Deutschland anzuerkennende Kapitalgesellschaft handelt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechts- und Parteifähigkeit einer nach us-amerikanischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft ist der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487). Nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Im Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Personalstatut einer Gesellschaft grundsätzlich nicht an das Recht ihres Verwaltungssitzes, sondern an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht anzuknüpfen (vgl. BGHZ 153, 353). Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft (BGH aaO) als auch in Bezug auf die ebenfalls nach dem Personalstatut zu entscheidende Frage einer Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1359 f.) und folgt u.a. auch daraus, dass Art. VII des Abkommens ausdrücklich Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften jedes Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils gewährt (vgl. BGHZ 153, 353, 357 f.). Die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften - wie hier - wirksam gegründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (BGHZ 153, 353, 356 f.; 154, 185, 189; (BGH, NJW-RR 2004, 1618; MDR 2007, 487). Zwar wird für den Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Vertrages teilweise vertreten, dass etwas anderes gilt, wenn es sich - wie es der Kläger bezüglich der S. C. LLC behauptet - um eine nur zur Umgehung der strengeren Vorschriften des deutschen Rechts in den USA gegründete "Briefkastenfirma" handelt, die über tatsächliche, effektive Beziehungen (sog. "genuine link") zum Gründungsstaat nicht verfügt und sämtliche Aktivitäten ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl. etwa OLG Düsseldorf, ZIP 1995, 1009; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 1995, 7 U 146/95, zitiert nach juris; a.A. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2004, 161 ff.). Das fragliche Erfordernis eines "genuine link" wird aber auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, dass der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat befinden muss. Ausreichend wäre vielmehr, dass die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA - nicht notwendig im Gründungsbundesstaat entwickelt (vgl. Mankowski, EWiT 2003, 661 f.; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Vor dem Hintergrund, dass die S. C. LLC mindestens ein Büro in New York betreibt, unter dessen Anschrift teilweise auch Vertragsentwürfe gefertigt worden sind, ist diesem Erfordernis hier Genüge getan. Zudem spricht der Wortlaut von Art. 25 Abs. 5 S. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1994 gegen eine Restriktion im Sinne des Erfordernisses eines "genuine link". Da die beteiligten Völkerrechtssubjekte mit dem Abkommen für die betroffene Gesellschaft eine eindeutige Regelung getroffen haben, würde man letztlich die staatsvertraglich vereinbarte Gründungstheorie aushebeln und "über die Hintertür” die Sitztheorie einführen (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2004, 161; Bungert, Rechtsfähigkeit ausländischer Kapitalgesellschaften und Beweislast, DB, 1995, 963 [966]). bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB scheitert schließlich daran, dass ein Schaden auf Seiten des Klägers bzw. der Sozietät nur gegeben wäre, wenn von der S. C. LLC keine Zahlung zu erlangen war. Hiervon ist nicht auszugehen. Denn die Beklagten haben belegt, dass die S. C. LLC jedenfalls zum Zeitpunkt August 2008 nach wie vor bestand und keine Steuerrückstände bestanden. Allein dass es sich um eine LLC nach dem Recht des Staates Delaware handelt, genügt nicht, um von einer Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Unternehmens auszugehen. III . Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor. IV . Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363).