Urteil
I-18 U 95/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1201.I18U95.10.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 (31 O 16/09) wird zurückgewie-sen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 (31 O 16/09) wird zurückgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt, nachdem seitens der Klägerin während des Schriftsatznachlasses weitere Unterlagen eingereicht worden sind, keine abweichende Entscheidung. Im Einzelnen: Bei den Schadensfällen 2 und 5 handelt es sich um multimodale Auslandstransporte, weil die Beklagte die Pakete jeweils zunächst per Lkw vom Versender zu einem Flughafen in Deutschland verbracht hat, von wo sie auf dem Luftweg in das Ausland weitertransportiert und sodann an den Empfänger ausgeliefert werden sollten. Für diese Schadensfälle gilt § 452 Satz 1 HGB i. V. m. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB. Da die Beklagte nicht hinreichend eingegrenzt hat, auf welcher Teilstrecke der Transporte der Verlust eingetreten ist und nicht ersichtlich ist , dass ausschließlich Zubringerdienste oder Lufttransporte in Rede stehen, kommt § 452a HGB und folglich auch eine Anwendung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens einschließlich der Vermutungsregelung des Artikel 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nicht in Betracht. In den Schadensfällen 3, 4, 6, 7, 8 und 9 handelt es sich um Inlandstransporte per Lkw, auf die die §§ 425, 435 HGB unmittelbare Anwendung finden. Die Fälle 1 und 10 betreffen grenzüberschreitende Transporte mit einem Lkw, so dass sich die Haftung der Beklagten aus Artikel 17 CMR ergibt. Der teilweise bzw. vollständige Verlust der Güter aus den streitgegenständlichen Transporten ist während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. Mit Ausnahme des Schadensfalles 3 ist dies für die Berufungsinstanz unstreitig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Zahlung von 510,-- € erbracht hat. Die Zahlung stellt ein sogenanntes Zeugnis des Schuldners wider sich selbst dar und führt zu einer Umkehr der Beweislast, auch dann, wenn die Zahlung nur aus Kulanz erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 284/02). Vor dem Hintergrund, dass Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorsieht, dass in Deutschland die Haftung für Verlust oder Beschädigung auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 510,-- € pro Sendung begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verlorengegangenem Paket erlangt hat. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Versenderin und die Beklagte die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart haben. Bei diesem Verfahren kann der Versender nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, wie im Streitfall, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 – I ZR 235/02). Zutreffend ist das Landgericht auch von einem Anscheinsbeweis dahingehend ausgegangen, dass die Lieferscheine und/oder die Rechnungen den Beweis des ersten Anscheins dahingehend erbringen, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten. Auch bei einem Teilverlust erstreckt sich der Anscheinsbeweis darauf, dass die Bestellung des Kunden die Versandabteilung des Versenders durchlaufen hat und sich die in der Rechnung und/oder im Lieferschein aufgeführten Waren vollständig in den übergebenen Paketen befunden haben, da kein Kaufmann zusätzlich zu den Paketen, die die Warensendungen enthalten, auch noch leere Pakete in den Versand gibt. Damit besteht ein Anschein dafür, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, der sich in einem Teilbetrag der Rechnung niederschlagen muss. Der konkrete Bezug der Lieferscheine bzw. Rechnungen ergibt sich in den Schadensfällen 1, 2, 5, 6 und 10 aus der jeweiligen Referenznummer, die mit der Lieferschein-/Rechnungsnummer identisch ist. In den Fällen 3, 4, 7, 8 und 9 reicht es aus, dass in den Rechnungen die Lieferzeit angegeben ist, so dass ein ausreichender Bezug zu den streitgegenständlichen Transporten hergestellt werden kann. Soweit es sich darüber hinaus um Teilschadensfälle handelt, muss der Versender nachweisen, dass der Teil einer Sendung in Verlust geraten ist, für die er Schadensersatz geltend macht. Im Fall 1 ist eine tatsächliche Vermutung dergestalt anzunehmen, dass bei der Verpackung einer Gesamtmenge gleichartiger Artikel in mehrere Pakete in jedes Paket die gleiche Anzahl von Artikel gepackt wird (vgl. Urteil des Senats vom 19.07.2010 – I-18 U 233/09). Im Schadensfall 2 belegt die Aussage des Zeugen J. (Protokoll vom 15.04.2010), dass es sich gerade nicht um einen Teilschadensfall handelt, sondern ein Gesamtverlust zu beklagen ist. Im Schadensfall 3 liegt die Aussage des Zeugen B. vor (Protokoll vom 06.11.2009). Dieser hat glaubhaft bestätigt, dass von den 90 bestellten Tonern nur 18 ankamen. Problematisch sind allerdings die Fälle 6, 7 und 10. Insoweit sind lediglich Gutschriften zur Akte gereicht worden (Anlage 11/6, 10/7 und 10/10). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Gutschrift zum Nachweis für den Inhalt des verloren gegangenen Teils einer Sendung ausreichen, wenn feststeht, dass der Empfänger die in der Gutschrift aufgeführten Waren als nicht erhalten reklamiert hat (Urteil des Senats vom 16.06.2004 – I-18 U 237/03) oder sonstige Umstände hinzutreten (vgl. Urteil des Senats vom 19.07.2010 – I-18 U 233/09: Vermutung gleichmäßigen Packens). Soweit der Senat in der Vergangenheit Gutschriften auch ohne besondere Umstände als ausreichend angesehen hat, wird hieran nicht mehr festgehalten. Im Fall 6 wird nunmehr das Reklamationsschreiben der Empfängerin (Anlage K 13/6; Bl. 170 GA) und in den Fällen 7 und 10 werden nunmehr die Kontenblätter vorgelegt, (Anlagen K 11/7 und K 11/10), aus denen sich ergibt, dass die bereits zur Akte gereichten Gutschriften buchungsmäßig erfasst worden sind. Diese zusätzlichen Belege, deren Echtheit nicht bestritten ist, reichen dem Senat als Nachweis für den Inhalt des jeweils verloren gegangenen Teils der Sendung aus. Der von der Klägerin behauptete Wert der verloren gegangenen Pakete ergibt sich aus den vorgelegten Verkaufsrechnungen. Für den durch den Verlust der Ware entstandenen Schaden haftet die Beklagte in allen streitgegenständlichen Schadensfällen unbeschränkt, da ihr ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Dies ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, in den Fällen 2 und 5 nach Artikel 22 Abs. 3 MÜ nur beschränkt zu haften, wurde bereits ausgeführt, dass das Montrealer Übereinkommen keine Anwendung findet. Abgesehen davon enthält Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten die Regelung, dass sich aus internationalem Luftverkehrsabkommen ergebene Haftungsbeschränkungen nicht gelten sollen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Von einem solchen qualifizierten Verschulden ist aber – in der Berufungsinstanz nunmehr unangefochten - auszugehen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist im Schadensfall 1 gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der Versenderin in Form einer unterbliebenen Wertdeklaration des verlorengegangenen Paketes nicht gemindert. Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich – worauf im Senatstermin hingewiesen worden ist - aufgrund der gerichtsbekannten Aussagen der Zeugen S. und C. für den Paketversand bei Verwendung einer niedrigeren Software-Version als Worldship 7.02 eine erhöhte Sicherheit beim Versand von Wertpaketen bis zur Behandlung im Abholcenter einschließlich nicht feststellen, weil es für die betreffende, von der Beklagten geschilderte Handhabung (gesonderte Lagerung des Wertpakets im Abholfahrzeug, gesonderte Übergabe an den Einsatzleiter im Abholcenter, Origin-Scan) keine entsprechende einheitliche schriftliche Arbeitsanweisung der Beklagten gab bzw. gibt, sondern die Handhabung der unkontrollierten Disposition des jeweiligen Abholfahrers unterliegt (vgl. Urteil des Senats vom 21.04.2010 – I-18 U 216/09). Im vorliegenden Fall hat die Worldship-Version 7.0 Anwendung gefunden (Anlage K 1/1). In den übrigen Schadensfällen lag der Wert des Paketes jeweils unter 2.500,-- €. Die Sonderbehandlung hätte mithin in diesen Fällen darin bestanden, dass der Fahrer die Pakete separiert im Abholfahrzeug gelagert hätte. Damit ist keine erhöhte Sicherheit der Beförderung gegen Paketverluste verbunden, die einen Mitverschuldenseinwand begründen könnte (vgl. Urteil des Senats vom 07.07.2010 – I-18 U 28/10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Berufungsstreitwert: 15.289,06 €.