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Beschluss

I-24 U 141/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:1207.I24U141.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzu-weisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wo-chen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. 2. Der für den 18. Januar 2011 geplante Senatstermin findet nicht statt. 3. Der Antrag des Beklagten vom 15. September 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb auch die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist (§ 114 S. 1 ZPO). 3 A. 4 Das Landgericht hat der Klage auf Räumung und Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu Recht stattgegeben. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 15. September 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 5 I. 6 Die vom Landgericht vorgenommene Trennung des hier zu entscheidenden Räumungsprozesses von der Widerklage des Beklagten, mit der er Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche verfolgt, war nicht ermessensfehlerhaft gemäß § 145 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden. 7 Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Trennung von Verfahren nicht anfechtbar, allerdings in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gestellt und insoweit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens auch überprüfbar (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 2386;1995, 3120; OLG München, Urteil vom 8. April 2010, Az. 19 U 1565/09, veröffentlicht bei Juris; Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 145 Rn. 6 a m.w.N.). Eine Trennung kann vorgenommen werden bei einer Mehrheit von Streitgegenständen, sie soll der Ordnung des Prozessstoffes dienen. Sie kann beispielsweise dann erfolgen, wenn ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher zu entscheiden ist als ein anderer (vgl. BGH NJW 1995, 3120). Unerheblich ist, ob widersprüchliche Entscheidungen die Folge sein können, was bei einem Teilurteil unzulässig wäre, einer Abtrennung jedoch nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW 2003, 2386 = MDR 2003, 888; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 145 Rn. 5). 8 Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die Trennung der Verfahren nicht zu beanstanden, da mit der Klage und der Widerklage unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt werden und die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche noch nicht entscheidungsreif erscheinen. 9 II. 10 Die fristlose Kündigung durch den Kläger führte zur Beendigung des Pachtverhältnisses und verpflichtete den Beklagten zur Herausgabe des Pachtobjekts, §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte das Pachtobjekt nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils unter dem Druck der Zwangsvollstreckung geräumt hat, ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten (vgl. hierzu BGHZ 94, 274; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 58 "Erfüllungshandlungen" m.w.N.). 11 1. 12 Mit dem Kündigungsschreiben vom 11. Januar 2010 hat der Kläger den Pachtvertrag vom 8. Januar 2008 wirksam außerordentlich gekündigt, wozu er auch ohne vorherige Abmahnung berechtigt war. 13 a. 14 Die zwischen den Parteien am 6. November 2009 getroffene Vereinbarung stellte eine Stundung dar. Der Beklagte sollte berechtigt sein, für einen unbestimmten Zeitraum keine Zahlungen auf die Pachtzinsrückstände und die noch offene Kaution leisten zu müssen, um seine finanziellen Verhältnisse konsolidieren zu können. Eine Stundung wird angenommen, wenn die Leistung des Schuldners einstweilen gerechtfertigt unterbleibt. Ein pactum de non petendo oder Stillhalteabkommen hingegen bezweckt, dass die gerichtliche Auseinandersetzung über die Forderung einstweilen unterbleibt, der Gläubiger während der Dauer der Vereinbarung also nicht klagen kann (vgl. hierzu BGH NJW-RR1989, 1049; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 205 Rn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 271 Rn. 13). 15 Die somit zwischen den Parteien getroffene Stundungsvereinbarung stand jedoch unter der auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) der pünktlichen Bezahlung der auf EUR 2.082,50 reduzierten Pachtzinsraten. Nicht anders kann das Vorbringen des Klägers verstanden werden, wonach im Rahmen der Stundungsvereinbarung auch die ständig unpünktlichen Zahlungen des Beklagten thematisiert und die Vereinbarung getroffen wurde, dass "zukünftig nur fristgerechte Zahlungen vertragsgemäß sind.". Dieses tatsächliche Vorbringen des Klägers hat der Beklagte nicht bestritten. Es ist auch durchaus nachvollziehbar und lebensnah, dass der Kläger nach seinem Entgegenkommen durch Reduzierung des Pachtzinses und Stundung der Rückstände jedenfalls eine einwandfreie zukünftige Vertragserfüllung durch den Beklagten erwartete und berechtigterweise erwarten durfte. Eine Stundungsvereinbarung enthält ohnehin regelmäßig den stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers, der Schuldner werde sich auch hinsichtlich der Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Zahlungen vertragstreu verhalten (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194; KG ZMR 2010, 110 f.). 16 Der Beklagte indes hat die im Pachtvertrag vom 8. Januar 2008 bindend vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten. Abgesehen davon, dass er den unstreitig vereinbarten Betrag von EUR 2.082,50 nur unvollständig leistete, hat er auch verspätet gezahlt. Nach § 2 1) des Vertrages musste der geschuldete Pachtzins bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats bezahlt werden. Zwar zahlte der Beklagte die Novemberpacht pünktlich, indes nur in Höhe von EUR 1.963,50 und damit um den Betrag von EUR 119,-- reduziert. Die Zahlung der Pacht für Dezember 2009 erfolgte zwar in der geschuldeten Höhe von EUR 2.082,50, allerdings erst am 15. Dezember 2009 und damit verspätet (vgl. die Forderungsaufstellung des Klägers). Damit war die auflösende Bedingung eingetreten und die Stundungsvereinbarung ohne weiteres in Wegfall geraten. Nachdem der Beklagte auch die Januarpacht zwar fristgerecht am 4. Januar 2010, jedoch nicht in der geschuldeten Höhe, sondern wiederum um EUR 119,-- vermindert gezahlt hat, sich also wiederum vertragswidrig verhalten hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2010 zu Recht die fristlose Kündigung des Pachtvertrages. 17 b. 18 Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurfte es nicht. Mit der unpünktlichen Zahlung im Dezember 2009 war die zwischen den Parteien getroffene Stundungsvereinbarung ohne weiteres gemäß § 158 Abs. 2 BGB hinfällig geworden und der frühere Rechtszustand trat wieder ein. Damit lebten sämtliche Pachtrückstände des Beklagten wieder auf, ebenso wie seine Verpflichtung zur Zahlung der bislang nicht geleisteten Kaution. Dies berechtigte den Kläger ohne vorherige Abmahnung gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 b) BGB, denn der Beklagte befand sich unstreitig mit Beträgen in Verzug, die zwei Monatspachten überschritten. Selbst nach seinen eigenen Berechnungen im Schriftsatz vom 4. Juni 2010 betrug der Rückstand EUR 38.020,50. Zu diesem Betrag ist auch noch der Kautionsanspruch in Höhe von EUR 8.000,-- hinzu zu addieren. 19 B. 20 Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. 21 Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.).). 22 C. 23 Gemäß den Ausführungen unter A. lässt die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Erfolgsaussicht erkennen, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen ist (§ 114 S. 1 BGB). 24 Düsseldorf, den 7. Dezember 2010 25 Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat