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Beschluss

III-3 Ws 430/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:1209.III3WS430.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Rechtsanwältin I. in B. wird dem Nebenkläger als Beistand bestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger in-soweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beschwerde ist begründet. 4 1. 5 Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob er an seiner Auffassung (vgl. Senat , Beschluss vom 22. September 1997 - 3 Ws 663/97 -, JMBl. 1998, 22, 23, sowie OLG Karlsruhe NJW 1974, 110; aA Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 141 Rdnr. 6 mwN) festhält, die Entscheidung des funktionell unzuständigen Spruchkörpers anstelle des Vorsitzenden verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und führe grundsätzlich zur Aufhebung und Zurückverweisung. Denn im Falle der funktionellen Unzuständigkeit des Erstgerichts entscheidet das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich in der Sache selbst (vgl. Senat , Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 395/00 -, NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 2007, 422; Meyer-Goßner , aaO, § 309 Rdnr. 6 und § 126 Rdnr. 10). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mangel im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden kann, dass das Beschwerdegericht voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (vgl. BGH NJW 1992, 2775; Senat NStZ-RR 2001, 111). Das ist vorliegend der Fall, da der Senat auch dann für die Beschwerde zuständig wäre, wenn der Vorsitzende entschieden hätte. 6 2. 7 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines anwaltlichen Beistands für den Nebenkläger gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO (in Kraft seit dem 1. Oktober 2009) liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung eines Rechtsanwalts für solche Verletzte der dort bezeichneten Straftaten – hier § 250 StGB – eröffnet, bei denen die Tat zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird. 8 Das ist hier der Fall, da der Nebenkläger in körperlicher Hinsicht eine Mittelgesichtsfraktur, also eine schwere bzw. erhebliche Gesundheitsschädigung erlitten hat, die operativ mittels Miniplattenosteosynthese versorgt werden musste. Wenn in der Begründung des Gesetzesentwurfs ( BT-Drucksache 16/12098 S. 33), die zur Auslegung des Merkmals "schwere körperlichen Schäden" heranzuziehen ist, ausgeführt wird, es müsse eine schwere bzw. erhebliche und dauerhafte Gesundheitsschädigung eingetreten sein, so ist dies nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen, dass bei einer schweren Schädigung der Gesundheit stets kumulativ das Zeitmoment der Dauerhaftigkeit in Form der Irreversibilität hinzutreten muss. Hierdurch würde der Gedanke des Opferschutzes, der der Schutzbedürftigkeit von Verletzten schwerwiegender Aggressionsdelikte dient, nicht hinreichend Rechnung getragen, da die Frage der Dauerhaftigkeit häufig erst nach einem längeren Zeitraum sicher beurteilt werden kann. So liegt der Fall auch hier. Der Nebenkläger muss sich einer weiteren Operation zur Entfernung des Plattenmaterials unterziehen, so dass sich erst im Anschluss sicher beurteilen lässt, ob die Verletzungen vollständig und endgültig verheilt sein werden. 9 II. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.