OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-12 W 55/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2010:1215.I12W55.10.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 2010 abgeändert. Die Ablehnung des Sachverständigen Dr.-Ing. F. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt. Beschwerdewert: 6.700 Euro. 1 Gründe 2 I. 3 Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sich diese gegen die Ablehnung ihres Antrages wendet, den Sachverständigen Dr.-Ing. F. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist zulässig und begründet. 4 1. 5 Die Antragstellerin ist des Ablehnungsrechtes nicht gemäß den §§ 43, 406 ZPO verlustig gegangen. Sie hat nicht, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Anträge gestellt. 6 2. 7 Ein Sachverständiger kann, wie vom Landgericht ausgeführt, gemäß § 406 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Sachverständige ist als Gehilfe des Richters zur Objektivität und strengen Sachlichkeit verpflichtet. Für den hier geltend gemachten Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der ablehnenden Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Eine Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterlichen Äußerungen so gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei unangemessen scharf und mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert. 8 Entgegen der Auffassung des Landgerichts begründen die Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. F. in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.12.2009 und in seinem weiteren Ergänzungsgutachten vom 7. 6.2010 in der Gesamtschau aus der Sicht einer verständigen Partei an Stelle der Antragstellerin die Besorgnis, dass der Sachverständige zu deren Lasten voreingenommen ist. Das Landgericht legt in dem angegriffenen Beschluss zu Grunde, dass sich der Sachverständige nach seinen eigenen Angaben durch die Stellungnahme der Antragstellerin zu seinem Hauptgutachten angegriffen gefühlt habe und dieser Stellungnahme in seinen Ergänzungsgutachten in sprachlich unausgewogener Form entgegengetreten sei. Da sich der Sachverständige aber in beiden Ergänzungsgutachten objektiv und sachlich mit den an ihn gestellten Fragen beschäftigt habe, ließen einzelne zu beanstandende Formulierungen, für deren Verwendung der Sachverständige nachträglich sachliche Gründe angegeben habe, ein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit nicht gerechtfertigt erscheinen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. 9 Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme zum Hauptgutachten geltend gemacht (Bl. 184 GA), dieses sei "nicht verwertbar", da es die gestellte Frage nach den erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten "nicht im Ansatz" beantworte. Der Gutachter habe "seine eigene Feststellungspflicht nicht beachtet", sondern habe sich auf einen Verweis auf Kostenvoranschläge von Unternehmen beschränkt. Auf diesen in sachlicher Form vorgebrachten Vorwurf hat der Sachverständige persönlich betroffen und verbalaggressiv reagiert, indem er auf Seite 8 seines ersten Ergänzungsgutachtens (Bl. 234 GA) ausführt, der anwaltliche Vortrag der Antragstellerin stelle "in offensichtlicher Unkenntnis, wie sich Schätzkosten im vorliegenden Fall substantiiert ermitteln lassen, den untauglichen Versuch" dar, " die Arbeit des Sachverständigen in Misskredit zu bringen". Damit wird dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin fachliche Inkompetenz und ein unlauteres Vorgehen mangels sachlicher Argumente unterstellt. Diese Vorwürfe wiederholen sich auf den Seiten 15 und 16 des Ergänzungsgutachtens, wo den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin folgende Belehrung erteilt wird: "Der Sachverständige empfiehlt der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin sich mit den rechtlichen Folgen der Kostenproblematik rechtzeitig, intensiver und klar verständlich auseinander zu setzen" und ihnen erneut ein unlauteres Verhalten vorgeworfen wird, indem es heißt: "Erscheint es, dass die Antragstellerin je nach Lage des Verfahrens die Kosten höher oder tiefer erodiert". In der Gesamtschau mit der süffisanten Feststellung, die Antragstellerin verweise "vollmundig " darauf, bereits ein Abdichtungskonzept ausgeführt zu haben, während nur zur Abdichtung untaugliche Bohrlochinjektionen erfolgt seien und "meine wohl" die Übergabe einer Skizze sei als Grundlage für die gutachterliche Ermittlung von Sowieso-Kosten ausreichend (S. 14 des Gutachtens), lassen die Äußerungen des Sachverständigen in seinen Ergänzungsgutachten eine verständige Partei an Stelle der Antragstellerin befürchten, dass dieser von ihren Bevollmächtigten in den Rechtsstreit eingeführten Vortrag nicht sachbezogen und neutral in seine Bewertungen aufnehmen wird. Hieran ändern die Umstände Nichts, dass der Sachverständige nachträglich für die Verwendung der zu beanstandenden Formulierungen teilweise sachliche Begründungen abgegeben und in beiden Ergänzungsgutachten auch objektive und sachliche Ausführungen zu den an ihn gestellten Fragen gemacht hat. Dies lässt auch bei einer verständigen Partei an Stelle der Antragstellerin die Befürchtung, der Sachverständige sei ihr gegenüber voreingenommen nicht entfallen. Soweit das zweite Ergänzungsgutachten Erklärungen dazu enthält, warum einige der beanstandeten Formulierungen verwendet wurden und hierfür sachliche Gründe angeführt werden, darf auch eine verständige Partei dies als Versuch des Sachverständigen werten, eine tatsächlich bei ihm vorhandene Voreingenommenheit zu kaschieren, zumal das zweite Ergänzungsgutachten erneut die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin herabsetzende Bemerkungen enthält. So wird diesen bzw. der Antragstellerin zwei Mal eine "unangemessene Empfindsamkeit ...hinsichtlich ihr nicht gefallender Formulierungen" vorgeworfen und die Vorlage der Skizze als "unprofessionelle Vorgehensweise" bezeichnet. Eine verständige Partei durfte in einer Gesamtschau den Eindruck haben, der Sachverständige halte ihre Verfahrensbevollmächtigten für nicht hinreichend fachlich kompetent, unangemessen empfindsam und für in der Verfahrensführung unlauter. Dass der Sachverständige in seinen Ergänzungsgutachten auch sachlich und objektiv zu den gestellten Fragen Stellung genommen hat, vermag vor diesem Hintergrund auch bei einer verständigen Partei nicht die Befürchtung zu beseitigen, dieser werde deshalb Sachvortrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mit der nötigen Neutralität gleichwertig in seine Betrachtungen einbeziehen. 10 II. 11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das erfolgreiche Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (GKG-KV Nr. 1812); die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dagegen als Kosten des Rechtsstreites anzusehen, so dass keine besondere Rechtsanwaltsgebühren anfallen (vgl. OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2008, 618 - 619 zitiert nach juris; Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 03. September 2009, 4 W 373/ 09 zitiert nach juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.11.2009, 10 W 64/09 zitiert nach juris). 12 Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf rund ein Drittel des Hauptsachestreitwertes von 20.000 € festzusetzen (BGH, Beschluss vom 15.12.2003 - II ZB 32/03, zitiert nach juris). 13 Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen. 14 O.