Urteil
I-6 U 191/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2010:1216.I6U191.09.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages leistet. G r ü n d e : A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von indexorientierten Wertpapier-Zertifikaten der mittlerweile insolventen Emittentin E-B.V. mit Sitz in XY auf Schadensersatz in Anspruch. Die am 01. September 1954 geborene Klägerin, die an einer chronischen Erkrankung (Morbus Parkinson) leidet und daher mit einer möglichen Frühpensionierung rechnet, ist von Beruf Naturschutz-Fachbeamtin. Auf der Grundlage eines Rahmen-Bankvertrages vom 23. April 2007 (Anlage B 1) unterhielt sie bei der Beklagten ein Wertpapierdepot, auf das sie am 25. April 2007 ihre bisher auf verschiedenen Depots bei drei anderen Banken verwahrten Wertpapiere - neun Einzelaktien, vier Aktienfonds sowie Anteile an einem Vermögensverwaltungs-Dachfonds und an einem Immobilienfonds - in einem Gesamtwert von rund 145.000,00 € übertragen ließ. Mit Wertpapiersammelorder vom 23. Mai 2007 (Anlage B 11) erwarb die Klägerin in der E-Bank, nach einem Beratungsgespräch mit der Kundenberaterin G. der Beklagten neben einer Reihe von Fondsanteilen, die im Einzelnen der genannten Sammelorder entnommen werden können, unter anderem auch insgesamt 50 Zertifikate des Typs "……" der Emittentin E-B.V. (ISIN….) zu einem Gesamtpreis von 51.000,00 € (= (1.000,00 € Kaufpreis + 20,00 € Ausgabeaufschlag) x 50 Stück(, wobei der Klägerin die Hälfte des Ausgabeaufschlages - mithin also ein Gesamtbetrag in Höhe von 500,00 € - aufgrund einer von ihr mit der Beklagten getroffenen und durch Schreiben vom 23. Mai 2007 (Anlage B B13) bestätigten Individualvereinbarung als Rabatt nachgelassen und auf ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben wurde. Als Ergebnis des Beratungsgesprächs wurde ein sowohl von der Klägerin wie auch von der Beraterin der Beklagten unterzeichnetes "Risikoprofil" (Anlage B 7) erstellt, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Bei den von der Klägerin erworbenen E-Wertpapieren handelt es sich um sog. indexorientierte Zertifikate, wobei als Basiswert der DivDax-Index dient. Wegen aller weiteren Einzelheiten zu der Funktionsweise der streitgegenständlichen Papiere wird auf die unstreitig während des Beratungsgesprächs auch der Klägerin ausgehändigten - Produktinformationen (Anlage B 3) Bezug genommen. Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent für die Zeit vom 30. Mai 2007 bis zum 07. Februar 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit seit dem 08. Februar 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die Aushändigung bzw. Übertragung von 50 Stück Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur ISIN …., ausgegeben von der Emittentin E-B.V., 2. die Beklagte zu verurteilen, a) ihr Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen in Geld, auch sonstige geldwerte Leistungen, die die Beklagte erhalte oder erhalten habe für die ihr gegebene Empfehlung zum Erwerb der in dem Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberschuldverschreibungen, b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern. Durch das angefochtene Urteil, auf das - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2010 - wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die Beklagte weitgehend antragsgemäß zur Zahlung von 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,4 % für die Zeit vom 30. Mai 2007 bis zum 07. Februar 2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2009 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 €, Zug um Zug gegen die "Aushändigung bzw. Übertragung" der streitgegenständlichen E-Zertifikate verurteilt. Wegen der weitergehenden Nebenforderungen und wegen des Auskunftsanspruchs hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz in dem ausgeurteilten Umfang verpflichtet. Mit der Empfehlung der E-Zertifikate habe sie ihre gegenüber der Klägerin bestehenden Beratungspflichten in schuldhafter Weise verletzt. Nur der neben der Zahlungsklage zusätzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch sei unbegründet, weil es dafür schon an einem schutzwürdigen Interesse fehle und der Klägerin ein Anspruch auf die Offenlegung der an die Beklagte gezahlten Vergütungen nicht zustehe. Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ihre sich daraus ergebenden Pflichten habe die Beklagte verletzt. Ihre Empfehlung zum Erwerb der Zertifikate habe nicht mit der Anlagestrategie und der Risikobereitschaft der Klägerin im Einklang gestanden. Das in dem Beratungsgespräch vom 23. Mai 2007 erstellte Risikoprofil biete für eine derartige Anlageempfehlung keine tragfähige Grundlage. Aus diesem Risikoprofil sei die Einstellung der Klägerin genau genommen überhaupt nicht zu entnehmen. Die dort von der Klägerin zur Beantwortung der Fragen zur Exploration ihrer Risikobereitschaft angekreuzten Zwischenstufen seien in ihrer Bedeutung und Gewichtung unklar. Es sei letztlich vollkommen offen, was die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Angaben tatsächlich habe zum Ausdruck bringen wollen. Aus den Antworten der Klägerin seien allenfalls vage Tendenzen zu entnehmen, die als Grundlage einer fundierten Anlageberatung nicht geeignet seien. An dieser von vornherein mangelnden Eignung der Explorationsweise der Beklagten ändere auch die durch das Privatgutachten des Sachverständigen Prof. K. (Anlage B 15) belegte Behauptung der Beklagten nichts, bei ihrer Exploration der Anleger wissenschaftlich fundierten Standards zu genügen. Ebenso sei es für die Entscheidung im Ergebnis auch unerheblich, wenn die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten ausdrücklich gewünscht habe, den maximalen, sich aus ihrem Risikoprofil ergebenden Risikoanteil zu überschreiten, obwohl sie auf diesen Gesichtspunkt von der Beraterin K. noch einmal eigens hingewiesen worden sei. Selbst wenn die Klägerin einen derartigen Wunsch geäußert hätte, beziehe er sich in keiner Weise gerade auch auf die hier im Streit stehenden E-Zertifikate. Angesichts der schon aus den dargelegten Gründen fehlerhaften Beratungsleistung der Beklagten könne dahinstehen, ob dieser eine weitere Pflichtverletzung auch noch deshalb zur Last zu legen sei, weil sie es unterlassen habe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie selbst die Hauptgläubigerin der Emittentin mit einem Forderungsbestand von 110 Milliarden Euro gewesen sei. Angesichts der allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung, zumindest aber zur Aufdeckung von Interessenkonflikten spreche jedoch einiges für die Annahme einer solchen, weiteren Pflichtverletzung, denn angesichts ihrer Gläubigerstellung habe für die Beklagte ein hoher Anreiz zur Vermarktung der Zertifikate bestanden, der an der erforderlichen Objektivität ihrer Beratungsleistungen zweifeln lasse. Der durch die Pflichtverletzung der Beklagten begründete Anspruch auf Ersatz des der Klägerin durch den Erwerb der E-Zertifikate entstandenen Schadens umfasse neben der Rückabwicklung des Kaufvertrags über die streitgegenständlichen Wertpapiere auch einen Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Zinsgewinns. Bei dessen Bemessung sei davon auszugehen, dass das von der Klägerin anzulegende Kapital auch ohne den Erwerb der Zertifikate nicht ungenutzt geblieben wäre. Auch wenn die Klägerin nicht vorgetragen habe, auf welche Weise sie ihr Geld in diesem Falle angelegt hätte, könne jedenfalls nicht unterstellt werden, dass eine denkbare Alternativanlage ebenso verlustgefährdet gewesen wäre, wie die E-Zertifikate. Zumindest den damals üblichen Anlagezins, dessen Höhe den einschlägigen Statistiken der deutschen Bundesbank entnommen werden könne, hätte die Klägerin daher erzielen können. Im Ergebnis erscheine daher zwar der von der Klägerin verlangte Zinssatz von 5 % als überhöht, eine Verzinsung des Erwerbspreises für die Zertifikate in Höhe von 2,4 % sei jedoch angemessen. Der geltend gemachte Verzugsschaden für die Zeit nach Rechtshängigkeit mithin also seit dem 08. Februar 2009 – sei gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin seien dieser als Teil des durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Schadens zu ersetzen. Angesichts des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Sache könne insoweit allerdings nur eine 1,3-fache statt einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr als ersatzfähiger Schaden der Klägerin anerkannt werden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend: Das angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben. Es sei sowohl auf einer verfahrensrechtlich fehlerhaften Grundlage ergangen wie auch materiell-rechtlich in verschiedener Hinsicht unzutreffend. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zunächst zu beanstanden, dass das Landgericht in mehrfacher Hinsicht gegen seine Hinweispflichten nach § 139 ZPO verstoßen habe. Insbesondere habe es (a) nicht darauf hingewiesen, dass es das für die Klägerin erstellte Risikoprofil für schlechthin ungeeignet halte, weil es keine tragfähige Beratungsgrundlage darstelle. Auch die Auffassung des Landgerichts, (b) die Kundenberaterin hätte der Klägerin vor dem Erwerb der E-Zertifikate die möglichen Zwischenstufen bei der Beantwortung der ihr gestellten Fragen eingehend erläutern und die diesbezüglichen Antworten der Klägerin spezifiziert dokumentieren müssen, sei für sie überraschend und hätte einen Hinweis mit einer entsprechenden Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme erfordert. 2. Außerdem habe das Landgericht eine Reihe von Beweisangeboten übergegangen. Ohne Beweisaufnahme hätte es der Klage selbst nach seinem unzutreffenden Rechtsstandpunkt auf keinen Fall stattgeben dürfen. So habe sie unter anderem in entscheidungserheblicher Weise (a) Beweis durch Gutachten, sachverständiges Zeugnis des Privatsachverständigen K. und teilweise auch Zeugnis ihres Mitarbeiters L. für eine ganze Reihe verschiedener Aspekte im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Vorgehensweise bei der Erstellung der Risikoprofile, (b ) Beweis durch Zeugnis der mit der Beratung der Klägerin befassten Mitarbeiterin K. zu verschiedenen Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit dem Inhalt und Verlauf des Beratungstermins vom 23. Mai 2007 sowie zu der Art und Weise der Erstellung der Risikoprofile in diesem Termin und (c) Beweis durch Sachverständigengutachten darüber angeboten, dass es sich bei den von der Klägerin erworbenen Zertifikaten nicht um hochriskante oder spekulative, sondern im Gegenteil sogar um relativ risikoarme Wertpapiere handele. 3. Wie schon aus dem Übergehen der vorgenannten Beweisanträge erkennbar werde, habe sich das Landgericht nicht in der gebotenen Art und Weise umfassend mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt und sei daher zu einer in wesentlichen Punkten unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellung gelangt. Insbesondere habe es deshalb (a) den Inhalt der Risikoexploration vom 23. Mai 2007 unrichtig wiedergegeben, (b) nur unzureichende Feststellungen über die "ausgewogene" Anlagestrategie der Klägerin getroffen, die sich als Ergebnis des Beratungsgespräches "ergeben" habe, (c) die ordnungsgemäß unter Beweis gestellte Tatsache unterschlagen, dass der Kauf der Zertifikate dem ausdrücklichen Wunsch der Klägerin entsprochen habe, und schließlich auch noch (d) die jeder Grundlage entbehrende und von keiner Partei vorgetragene Aussage als Tatsache festgestellt, die Beklagte sei die Hauptgläubigerin der Emittentin mit einem Forderungsbestand von 110 Milliarden Euro gewesen. 4. Ohne jede Begründung sei das Landgericht außerdem auch über ihren Antrag hinweggegangen, vor einer eventuellen Entscheidung über die Klage eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV darüber herbeizuführen, dass die Grundsätze der sog. "Bond"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angesichts der mittlerweile erfolgten Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) überholt seien und nicht mehr angewandt werden könnten, weil sie in unzulässiger Weise strengere Anforderungen an den Anlegerschutz aufstellten, als dies nach der genannten EU-Richtlinie zulässig sei. 5. Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in einer ganzen Reihe von Punkten unrichtig. Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beratung der Klägerin fehlerhaft gewesen sei. a) Die Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung würden in dem angefochtenen Urteil in einer nicht gerechtfertigten Weise verkürzt, indem dort als Maßstab für eine anlegergerechte Beratung einseitig allein auf die mentale Risikoeinstellung der Klägerin abgestellt werde. Richtigerweise müsse jedoch so wie es von ihr bei der Erstellung der Risikoprofile auch praktiziert werde - jeweils eine umfassende Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der individuellen Risikoeinstellung des jeweiligen Kunden, seiner Renditeerwartung und seiner finanziellen Risikotragfähigkeit angestellt werden. Ein "übliches Sicherheitsprofil" in dem von dem Landgericht unterstellten Sinne einer generell bei dem durchschnittlichen Anleger vorhandenen Risikoaversion gebe es nicht. b) Die von ihr vorgenommene Exploration des Risikoprofils der Klägerin sei ordnungsgemäß erfolgt und beruhe auf einer wissenschaftlich anerkannten Grundlage. Auch die dabei erfolgende Abfrage von differenzierten Zwischenstufen zu den abgefragten Risikoeinstellungen der Kunden unter Verwendung von sog. "Likert-Skalen" sei allgemein anerkannt und nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil das dabei verwendete Bildschirmformular nicht von dem Anleger selbst, sondern von dem jeweiligen Berater ausgefüllt werde und dieser die dem Anleger von ihm gestellten Fragen jeweils in umfassender Weise erläutere. c) Die der Klägerin gegebenen Empfehlungen für die Gesamtzusammensetzung ihres Wertpapierdepots hätten auch dem ermittelten Risikoprofil entsprochen. Das isolierte Abstellen des Landgerichts allein auf die E-Zertifikate sei nicht gerechtfertigt. Im Übrigen habe sich die Klägerin ohnehin nicht an die ihr gegebenen Empfehlungen gehalten und wegen ihrer gesteigerten Renditeerwartungen den für eine "ausgewogene" Anlagestrategie vorgegebenen Risikoanteil von maximal 55 % bewusst überschritten. Der von ihr in das Depot eingebrachte Wertpapierbestand, an dessen Anschaffung sie – die Beklagte – nicht beteiligt gewesen sei, habe bei 96,5 % gelegen und sei durch die Ausführung der Sammelorder vom 23. Mai 2007 zumindest auf 93,9 % reduziert worden. Eine weitergehende Reduzierung des Risikoanteils sei von der Klägerin ausdrücklich nicht gewünscht gewesen. d) Die der Klägerin verkauften Zertifikate hätten auch ihrer Art nach kein außergewöhnliches Risiko mit sich gebracht. Wie sich zwar nicht den Urteilsgründen, aber dem allgemeinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009 zu sämtlichen an diesem Tage vor der Kammer verhandelten E-Verfahren entnehmen lasse, sei das Landgericht ersichtlich der Ansicht, dass es sich bei Zertifikaten ohne jede Differenzierung schlechthin um hochriskante Anlagen etwa in der Art von Optionsscheinen handele. Jedenfalls für die streitbefangenen Zertifikate treffe dies aber in keiner Weise zu. Eine Hebelwirkung - wie in dem Falle der Optionsscheine - sei diesen nicht zu eigen. Tatsächlich seien sie wegen des jeweils vorgesehenen Sicherheitspuffers sogar noch weniger riskant als normale Aktiengeschäfte und auch der als Basiswert für die Zertifikate jeweils vorgesehene Aktienindex sei geeignet gewesen, die hier in Rede stehenden Zertifikate zwar nicht als risikofreie, aber doch vergleichsweise verhältnismäßig risikoarme Anlageformen anzusehen. e) Darüber hinaus sei die Klägerin auch über die Funktionsweise und über die mit dem Erwerb der Zertifikate verbundenen Risiken jeweils in umfassender Weise aufgeklärt worden. Insbesondere habe dabei auch das allgemein bei Papieren dieser Art bestehende Emittentenrisiko in ausreichender Weise Erwähnung gefunden. Eine konkrete Gefahr des Zusammenbruchs der amerikanischen Muttergesellschaft der E-B.V. mit der Folge einer Insolvenz auch der E-B.V. selbst sei zu dem Zeitpunkt des hier maßgeblichen Beratungsgespräches noch in keiner Weise absehbar gewesen. Tatsächlich habe sich ein derartiges Szenario zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch niemand vorstellen können. f) Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass der Klägerin durch den Erwerb der E-Zertifikate im juristischen Sinne noch nicht einmal ein Schaden entstanden sei. Abzustellen sei in dieser Hinsicht nämlich allein auf den Zeitpunkt des Kaufs der Papiere. Zu diesem Zeitpunkt seien die Zertifikate aber sowohl objektiv ihren Preis wert wie auch subjektiv zur Erreichung der Anlageziele der Klägerin geeignet gewesen. g) Für die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Schätzung eines der Klägerin angeblich entgangenen Zinsgewinnes fehle jede Grundlage. Jedenfalls wenn man mit dem Landgericht unterstelle, dass diese ausschließlich an solchen Anlagen interessiert gewesen sei, bei denen jedes auch noch so theoretische Totalverlustrisiko ausgeschlossen war, könne von einem üblichen Zinssatz, den ein Anleger auch dann noch erzielen könne, nicht ausgegangen werden. Derartige Anlageformen gebe es nämlich nicht. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen, Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Parteien sei - auch nach der Ansicht der Beklagten - ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen diese zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen sei. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt, denn ihre Beratung sei aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht anlegergerecht und - hilfsweise - darüber hinaus auch nicht anlagegerecht gewesen. Das Fehlen einer anlegergerechten Beratung ergebe sich dabei bereits aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Risikoprofil. Es habe daher von dem Landgericht auch ohne zusätzliche Hinweise und ohne die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ohne weiteres festgestellt werden können. Es sei zutreffend, wenn das Landgericht davon ausgegangen sei, dass das von der Beklagten erstellte Risikoprofil als Grundlage einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht geeignet sei. Die Bedeutung der Abfrage von Zwischenstufen bei der Erstellung der Risikoprofile sei aus den Gründen des angefochtenen Urteils vollständig unklar. Die Ausführungen der Berufung zu einer angeblich umfassenden, einer Beratung zugrunde liegenden Gesamtschau seien unrichtig. Maßgeblich komme es vielmehr allein auf das subjektive Sicherheitsbedürfnis und die Risikobereitschaft des jeweils zu beratenden Anlageinteressenten an. An diesem gemessen seien die E-Zertifikate für die Klägerin jedoch schlechthin ungeeignet gewesen. Ob die Beratung der Beklagten darüber hinaus auch nicht anlagegerecht gewesen sei, könne angesichts des sich daraus ergebenden Fehlens zumindest einer anlegergerechten Beratung im Ergebnis dahinstehen. Hilfsweise sei aber darauf hinzuweisen, dass die Beratung der Beklagten auch im Hinblick auf die empfohlene Anlage mangelhaft gewesen sei. Wie sie schon in der ersten Instanz näher ausgeführt habe, sei sie über die Funktionsweise und die Risiken der Zertifikate in keiner Weise ausreichend aufgeklärt worden. Insbesondere habe sie die Beraterin der Beklagten auch nicht auf das Emittentenrisiko im Falle einer Insolvenz der E-B.V., auf das damit verbundene Risiko des Totalverlusts und auf das Fehlen einer Einlagensicherung hingewiesen. Tatsächlich habe es sich bei den Zertifikaten um völlig ungeschützte Inhaberschuldverschreibungen gehandelt, für die jeglicher gesetzliche Schutzmechanismus, wie er etwa bei einem Investmentfonds selbstverständlich sei, vollständig fehle. Außerdem bleibe es auch dabei, dass sie - wie ebenfalls schon in der ersten Instanz näher vorgetragen – von der Beklagten nicht in der erforderlichen Weise über deren finanzielle Eigeninteressen aufgeklärt worden sei. Nach wie vor werde in dieser Hinsicht beanstandet, dass es die Beklagte versäumt habe, die ihr zugeflossenen Rückvergütungen dem Grunde und der genauen Höhe nach offen zu legen. Die Hinweise in der jeweiligen Produktinformation und in der Wertpapiersammelorder in diesem Zusammenhang seien nicht ausreichend. Die Beraterin hätte auf die Rückvergütungen in dem Beratungsgespräch ausdrücklich hinweisen müssen. Auch in sonstiger Hinsicht komme es auf die schriftlichen Dokumente, die die Beklagte vorgelegt habe, im Ergebnis nicht an. Maßgeblich für die ausreichende Beratung eines Anlegers seien vielmehr allein die mündlichen Angaben des jeweiligen Beraters, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit sich der Anleger ohne weiteres verlassen dürfe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen E-Zertifikate gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine - hier allein in Betracht kommende - Verletzung von Pflichten der Beklagten aus dem Beratungsvertrag, der zwischen den Parteien aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zustande gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. 1. Inhalt und Umfang der sich aus diesem Beratungsvertrag für die Beklagte ergebenden Pflichten sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. a) Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art und seine Risikobereitschaft. Zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig sein und zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGHZ 123, 126 ff. = WM 1993, 1455 ff. = juris Rn 14 ff. m.w.N.). b) Die Grundsätze dieser sog. "Bond"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten auch weiterhin fort. Entgegen der vereinzelt gebliebenen, in diesem Zusammenhang von der Beklagten zu ihren Gunsten angeführten Literaturansicht von Mülbert (WM 2007, 1149, 1155 ff.) haben sich die zivilrechtlichen Maßstäbe für die produktbezogenen Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung durch das Inkrafttreten des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) nicht verringert. aa) Mit der Einführung des neuen Aufsichtsrechts hat der Gesetzgeber nicht eine Begrenzung, sondern eine Stärkung des Anlegerschutzes bezweckt. Aufsichtsrechtlich ist die produktbezogene Aufklärungspflicht nunmehr in § 31 Abs. 3 WpHG geregelt. Dieser aufsichtsrechtliche Verhaltenspflicht mag zwar eine gewisse zivilrechtliche Bedeutung zukommen, indem sie die bestehenden vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten konkretisieren und präzisieren kann (Möllers, Kölner Kommentar zum WpHG, § 31 WpHG Rn 6 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung hängen Aufklärungs- und Beratungspflichten jedoch entscheidend von den konkreten Interessen und vom Willen der Vertragsparteien ab, die mit dem Aufsichtsrecht nicht zwingend korrespondieren müssen (Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 119 f.). Dies findet seinen Niederschlag in der Rechtsprechung, wonach jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Da ein vertragliches Interesse des Kunden an einer produktbezogenen Aufklärung im Regelfall zu bejahen ist, besteht regelmäßig auch eine entsprechende Aufklärungspflicht des Beraters. Ohne eine Aufklärung über die konkreten Produkteigenschaften des empfohlenen Anlageproduktes ist es dem Kunden zumeist nicht möglich, die Anlegeempfehlung des Beraters zu verstehen. Dies ist aber notwendig, damit der Kunde eine eigene, sachgerechte Anlageentscheidung treffen kann und die Informationsasymmetrie zwischen Berater und Kunde beseitigt wird. Die Grundsätze der sog. Bond-Rechtsprechung sind daher im Rahmen der Anlageberatung auch in Bezug auf derivative Finanzprodukte wie insbesondere die hier im Streit stehenden Zertifikate ungeachtet der aufsichtsrechtlichen Neuregelungen durch das FRUG weiterhin gültig (Veil, WM 2007, 1821 ff.; Elixmann, BB 2009, 242). bb) Eine von der Beklagten angeregte Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV - der die bisherige Vorschrift des Art. 234 EGV mit dem Inkrafttreten des AEUV am 01. Dezember 2009 zwischenzeitlich abgelöst hat - kommt wegen der vorstehend erörterten Frage schon deshalb nicht in Betracht, weil aus den dargelegten Gründen das europäische Recht durch die aufsichtsrechtlichen Regelungen des FRUG überhaupt nicht berührt wird. Im konkreten Fall erübrigt sie sich außerdem auch deshalb, weil selbst die Anwendung der nach der Auffassung der Beklagten überholten und zu anlegerfreundlichen "Bond-Rechtsprechung" nicht zu einem Erfolg der Klage führt. 2. Nach den sich daraus ergebenden Maßstäben hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin eine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt. a) Dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. aa) Durch das von der Klägerin selbst unterschriebene, nach dem unstreitigen Willen beider Parteien auch der Beratung vom 23. Mai 2007 weiterhin zugrunde gelegte, Risikoprofil vom 23. April 2007 (Anlage B 7) ist schriftlich dokumentiert, dass sich für die Klägerin auf der Grundlage der Antworten zu den ihr gestellten Fragen im Hinblick auf ihre Vermögenssituation, ihre Risikoeinstellung und ihre Vorerfahrungen mit anderen Wertpapiergeschäften als Ergebnis des Beratungsgesprächs eine ihr von der Beklagten empfohlene, "ausgewogene" Anlagestrategie mit einem Risikoanteil an Wertpapieren bis zu einer Produktrisikoklasse der Stufe 4 von bis zu 55 % ergeben hat. Der Risikoanteil der verschiedenen, von der Klägerin bei der Eröffnung ihres Depots eingebrachten Papiere aus insgesamt drei verschiedenen Depots bei der P-Bank, der Q-Bank und der R-Bank mit einem Gesamtwert von rund 145.000,00 €, im einzelnen handelte es sich um neun Einzelaktien im Wert von ca. 23.264,00 €, Anteile an vier Aktienfonds im Wert von 17.405,00 €, Anteile an einem Vermögensverwaltungs-Dachfonds im Wert von 101.032,00 € und Anteile an einem Immobilienfonds im Wert von ca. 5.108,00 €, lag allerdings unstreitig deutlich über diesem der Klägerin empfohlenen Schwellenwert. Ausweislich der Wertpapiersammelorder vom 23. Mai 2007 (Anlage B 11) lag er tatsächlich bei - extrem hohen - 96,5 %. Entgegen der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer deutlichen Reduzierung des Risikoanteils, auf die die Klägerin von der Beraterin K. unbestritten hingewiesen worden und die darüber hinaus auch in der Wertpapiersammelorder in dem Feld "Risikostatus vor Beratung" mit den Worten "Risikoanteil ist zu hoch" ausdrücklich ausgewiesen ist, hat sich die Klägerin als Ergebnis der Beratung jedoch nur zu einer Reduzierung des Risikoanteils auf 93,9 % entschließen können. Zugleich hat sie durch die Umschichtung ihres Depots bei dieser Gelegenheit sogar den Anteil an Papieren mit der höchsten, für sie überhaupt in Betracht kommenden Risikoklasse 4 - also solchen mit einen sogar noch höheren Risiko als den streitgegenständlichen E-Zertifikaten - von zuvor lediglich 18,6 % auf nunmehr 26,9 % erhöht. Mit dieser an sich unzureichenden Reduzierung ihres Risikoanteils ist die Klägerin unstreitig ausdrücklich einverstanden gewesen. Im Ergebnis hat sie daher eine für sie nach der Empfehlung der Beklagten eigentlich nicht angemessene Anlageentscheidung getroffen. Eine nicht anlegergerechte Beratung kann sie der Beklagten damit jedenfalls nicht vorwerfen, und zwar weder mit Rücksicht speziell auf die E-Zertifikate, deren Erwerb im Ergebnis sogar zu einer teilweisen Verbesserung der Risikostruktur ihres Depots geführt hat, noch mit Blick auf die richtigerweise eigentlich viel eher maßgebliche Gesamtzusammensetzung des Depots, bezüglich derer sie von den Ratschlägen der Beklagten sogar bewusst abgewichen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie in dem Beratungsgespräch auch über ihre Erkrankung und das Risiko einer möglichen Frühpensionierung gesprochen hat und wenn es zutreffen sollte, dass sie nach ihrer eigenen Vorstellung eigentlich nur einen "Feldversuch" mit Aktien und vergleichbar riskanten Anlagen im Wert von etwa einem Drittel ihres Anlagevermögens beabsichtigte, mit anderen Worten also einen Risikoanteil von nur noch einem Drittel angestrebte. Denn ungeachtet dessen hat sie sich jedenfalls in dem Beratungsgespräch vom 23. Mai 2007 wegen der sich bietenden Ertragschancen noch nicht zu der weitergehenden, an sich gebotenen Reduzierung ihres Risikoanteils entschließen können. Ihre subjektive Selbsteinschätzung als "konservativ (Risikoklasse 1)" hat sie damit bereits durch ihr tatsächliches Verhalten selbst widerlegt. Sie widerspricht im Übrigen auch den durchaus differenzierten Antworten der Klägerin zu ihrer Risikoeinstellung in dem Risikoprofil (Anlage B 7), wo sie insbesondere die Fragen nach der Bereitschaft zur Inkaufnahme kurzfristiger Verlustrisiken und nach der allgemeinen Risikobereitschaft zur Erhöhung der Renditechancen mit "ich stimme eher zu" beantwortet und auch die weiteren Fragen nach der Sicherheitsorientierung und danach, ob sie auch ein Verlust von nur einem Teil ihres Vermögens stark belasten würde, nur mit "ich stimme eher zu", aber nicht mit "ich stimme voll zu" beantwortet hat. bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts bietet der Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beratung der Klägerin deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, weil die Ermittlung des Risikoprofils vom 23. April 2007 zur Schaffung einer tragfähigen Beratungsgrundlage von vornherein nicht geeignet war. (1) Der Vorgehensweise der Beklagten bei der Ermittlung des Risikoprofils kann nicht entgegen gehalten werden, dass für eine geeignete Anlageempfehlung allein auf den Willen und die subjektive Risikobereitschaft der einzelnen Anleger abgestellt werden müsste. Schon im Ansatz ist eine echte Anlageberatung vielmehr nur dann denkbar, wenn diese nicht nur die subjektive - aber möglicherweise ökonomisch unzweckmäßige - Risikoeinstellung des Kunden als einzigen und unverrückbar vorgegebenen Maßstab für eine Anlageempfehlung zugrunde legt, sondern sich daran ausrichtet, welche Anlagestrategie bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Situation des Anlegers maßgeblichen Umstände aus der Sicht eines rational abwägenden Dritten für den jeweiligen Einzelfall am Besten geeignet ist. Insbesondere ist es daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, sondern sogar zwingend notwendig, dass die Beklagte in dieser Hinsicht nicht nur die subjektive Risikoeinstellung des Kunden, sondern auch dessen Vorerfahrungen und Anlageziele und die sich aus seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergebende Risikotragfähigkeit bei diesem erfragt und sodann auch in ihrer Anlageempfehlung berücksichtigt. Eine derartige Vorgehensweise entspricht den gesicherten Maßstäben der sog. "Bond"-Rechtsprechung, denn auch danach handelt es sich bei der subjektiven Risikobereitschaft des Anlegers nur um einen von einer ganzen Reihe von Umständen, die bei der Ermittlung einer anlegergerechten Anlageempfehlung Berücksichtigung finden müssen. Sie ist darüber hinaus auch aufsichtsrechtlich sogar ausdrücklich vorgeschrieben, denn gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1, Alt. 1 WpHG muss eine Wertpapierhandelsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, von seinen Kunden alle Informationen einholen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument empfehlen zu können, wobei sich die Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG ausdrücklich danach beurteilt, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, den Anlagezielen des betroffenen Kunden entspricht, ob die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und ob der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Diesen Vorschriften, durch welche zugleich die Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (sog. "MiFiD"-Richtlinie) im deutschen Recht umgesetzt werden und die ihrerseits durch § 6 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 20. Juli 2007 (WpDVerOV) weiter konkretisiert worden sind, ist die Beklagte durch ihre Vorgehensweise bei der Exploration der Klägerin lediglich gerecht geworden. (2) Auch die von der Beklagten bei der Ermittlung der Anlageziele und der Risikoeinstellung der Klägerin verwendete Fragetechnik ist methodisch nicht zu beanstanden, und zwar insbesondere auch nicht, soweit die Beklagte für die Beantwortung der fünf bei der Erstellung der Risikoprofile vorgesehenen Einzelfragen keine bloßen Antworten mit "ja" oder "nein" zugelassen, sondern unter Verwendung von sog. "Likert"-Skalen eine abgestufte Beantwortung mit jeweils vier Zwischenstufen vorgesehen hat. Eine solche Befragungstechnik ist auch in der empirischen Sozialforschung, in der Markt- und in der Wahlforschung üblich, in der Bevölkerung allgemein bekannt und schon aus sich selbst heraus für jedermann verständlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Oktober 2010, I-9 U 21/10, Seite 8; OLG Köln WM 2010, 2035 ff = juris Rn 15). Einer eigenen Überschrift für die beiden zwischen den äußeren Spalten "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" angeordneten Zwischenstufen bedarf es insoweit nicht, ganz davon abgesehen, dass die Fragebögen der Beklagten unbestritten auch nicht von dem jeweiligen Anleger ausgefüllt werden, sondern dieser jeweils nur mündlich die an ihn gerichteten Fragen des Beraters beantwortet. Eine besondere Erläuterung der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten durch den Berater kann dabei nicht verlangt werden. (3) Ebenso ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, sondern entspricht im Gegenteil den für den Bereich der Vermögensverwaltung sogar ausdrücklich anerkannten und z.B. durch § 31 Abs. 4 Satz 1, Alt. 2 WpHG i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG auch aufsichtsrechtlich vorgegebenen, darüber hinaus jedoch auch für die Anlageberatung außerhalb einer solchen Vermögensverwaltung geeigneten und angemessenen Maßstäben, wenn für die Eignung einer Anlageempfehlung nicht isoliert auf ein einzelnes zu erwerbendes Wertpapier, sondern auf das gesamte Finanzportfolio des jeweiligen Anlegers abgestellt wird. Auch in dieser Hinsicht gilt, dass eine fachgerechte und sinnvolle Anlageberatung nur auf der Grundlage aller maßgeblichen Einzelumstände möglich ist, und es nicht ausreicht, wenn aus der Gesamtsituation des Anlegers lediglich ein einzelner Umstand isoliert herausgegriffen wird. cc) Abgesehen von der bewusst getroffenen Entscheidung der Klägerin zu einer Überschreitung des gebotenen Risikoanteils für den Gesamtbestand ihres Depots war die – unter der Prämisse dieser ausdrücklich gewollten Überschreitung des Risikoanteils stehende – Empfehlung eines Erwerbs der streitgegenständlichen Indexzertifikate auch mit dem ermittelten Risikoanteil und den individuellen Verhältnissen der Klägerin nicht unvereinbar. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei derartigen Indexzertifikaten auf einen Standardindex nicht um hochriskante Anlagen wie etwa bei Options- oder Termingeschäften handelt, sondern um allenfalls mäßig riskante Wertpapiere, die in ihren Chancen und Risiken einer deutschen Standardaktie durchaus vergleichbar sind (Beule in: Handbuch des Fachanwalts, Bank- und Kapitalmarktrecht, 1. Auflage, Kap. 7 Rn 93) und bei denen die Gefahr eines Totalverlustes schon wegen der Bezugnahme auf einen ganzen "Korb" verschiedener Aktien jedenfalls nicht höher, sondern sogar niedriger liegt als bei dem Direkterwerb einer einzelnen, in dem als Basiswert zugrunde liegenden Index gelisteten Aktie (BGHZ 160, 58 ff = WM 2004, 1774 ff = juris Rn 18). Speziell bei den hier streitgegenständlichen Zertifikaten war dieses Risiko außerdem wegen des eingebauten "Risikopuffers" einer Unterschreitung der Wertentwicklung des DivDax im Verhältnis zum Dax von bis zu 15 % ohne nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch auf Rückzahlung des Anteilsnennbetrages und des in Aussicht gestellten Zinsgewinns sogar noch zusätzlich weiter vermindert. Für eine Anlegerin wie die Klägerin, die unstreitig – bezüglich der Einzelaktien in ihren früheren Depots schon seit einigen Monaten sogar schon selbst und ohne jede Beratung eigene An- und Verkaufsentscheidungen getroffen hatte, waren Papiere wie die hier streitigen Zertifikate entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus geeignet und – gemessen an ihrer individuellen Risikobereitschaft – auch ausreichend sicher. b) Die Klägerin hat auch eine nicht anlagegerechte Beratung bereits nicht ausreichend dargelegt. aa) Bevor sie ihre Anlageentscheidung getroffen hat, ist die Klägerin über die Funktionsweise sowie die Chancen und Risiken der von ihr erworbenen Zertifikate ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dabei muss eine derartige Aufklärung nicht ausschließlich mündlich erfolgen, sondern sie kann wahlweise auch oder sogar ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt werden (BGH NJW-RR 2006, 1345 f. = WM 2006, 1288 f. = juris Rn 9; Beule, a.a.O. Kkap 7 Rn. 106). Zumindest das war hier jedoch in ausreichender Weise der Fall. bb) Wie die Klägerin durch ihre eigene Unterschrift auf dem Risikoprofil vom 23. April 2007 (Anlage B 7) bestätigt hat, hatte sie nämlich schon zu diesem Zeitpunkt die Standard-Informationsbroschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 10) erhalten. Ebenso hat sie durch ihre Unterschrift auf der Wertpapiersammelorder vom 23. Mai 2007 (Anlage B 11) selbst bestätigt, dass sie an diesem Tage zwar nicht den vollständigen Prospekt, sehr wohl aber die detaillierten Produktinformationen (Anlage B 3) zu dem streitigen "….."-Zertifikat erhalten hat. Auf der Grundlage des substantiierten und durch die vorgelegten Unterlagen untermauerten und nicht konkret bestrittenen Vortrages der Beklagten, ist außerdem zu Lasten der für ihre nicht ausreichende Aufklärung (primär) darlegungs- und beweispflichtigen (BGH NJW-RR 2006, 1345 f. = WM 2006, 1288 f. = juris Rn 9) Klägerin davon auszugehen, dass die genannten Produktinformationen auch schon Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen und ihr bei dieser Gelegenheit in ihren wesentlichen Aspekten auch mündlich erläutert worden sind, so dass sie davon auch schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages über die Zertifikate rechtzeitig Kenntnis nehmen konnte. cc) Beide genannten Unterlagen waren als Mittel der Aufklärung geeignet und die Kenntnisnahme ihres Inhalts war der Klägerin zuzumuten. Das gilt trotz ihres Umfanges auch für die "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren", die ein Anleger im Übrigen nur in denjenigen Abschnitten zur Kenntnis nehmen muss, die eine von ihm ernstlich in Betracht gezogene Anlageform betreffen und deren Kenntnis in einem späteren Beratungstermin die Bank nach ihrer Aushändigung an den Anleger jedenfalls dann unterstellen kann, wenn sie – wie hier – erst rund einen Monat zurückliegt und der Anleger auch von sich aus keine entsprechenden Nachfragen an den Anlageberater stellt. Einen von der Klägerin behaupteten Grundsatz der "Vollständigkeit und Richtigkeit" der mündlichen Angaben des Beraters im Verlauf des Beratungsgespräches oder auch nur einen generellen Vorrang der mündlichen vor einer schriftlichen Aufklärung des Anlegers gibt es nicht. Richtig ist nur, dass der Berater in dem mündlichen Beratungsgespräch keine zu dem Inhalt des schriftlichen Aufklärungsmaterials im Widerspruch stehenden Angaben machen darf. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin aber schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. dd) Damit war der Klägerin jedenfalls die allgemeine Funktionsweise von Indexzertifikaten in der Sonderform von Expresszertifikaten schon aus den "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 10) - siehe dort die Seiten 46 und 50 f. - ausreichend bekannt, und es war ihr auch die konkrete Funktionsweise gerade der streitgegenständlichen "....."-Zertifikate anhand der Produktinformationen (Anlage B 3) im Einzelnen erläutert und anhand der sowohl in den "Basisinformationen" wie auch in der Produktinformation enthaltenen Schaubilder und Grafiken zusätzlich visuell vor Augen geführt worden. ee) Die Klägerin ist auch auf das mit dem Erwerb der Zertifikate verbundene Risiko des Totalverlusts hinreichend hingewiesen worden. Ein solcher Hinweis war in allgemeiner Form bereits in der Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 10) enthalten, wo auf der Seite 120 auf das mit dem Erwerb von Expresszertifikaten immer verbundene "Risiko des Kapitalverlustes am Laufzeitende" mit dem Hinweis "Sofern der Preis des Basiswerts bei Fälligkeit unterhalb der festgelegten Barriere liegt, erhält der Anleger einen Auszahlungsbetrag, der dem Schlusskurs des Basiswerts am Fälligkeitstag entspricht. Dieser kann somit erheblich unter dem von Ihnen gezahlten Kaufpreis des Express-Zertifikats liegen und im Extremfall zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen". eindeutig hingewiesen wird. Ähnlich, wenn auch ohne die ausdrückliche erneute Erwähnung eines vollständigen Wertverlustes unter diesem Gesichtspunkt heißt es auch auf der Seite 7 der Produktinformationen (Anlage B 3): "Kein Kapitalschutz: Sollte am Laufzeitende die Wertentwicklung des DivDax Index im Vergleich zur Wertentwicklung des Dax Index unter -15 % liegen, so kann es zu Verlusten des eingesetzten Kapitals kommen." Ein weiterer, diesmal wiederum vollständig unmissverständlicher Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes war außerdem in der Wertpapiersammelorder vom 23. Mai 2007 (Anlage B 11) in dem Abschnitt "Hinweis allgemein" enthalten, wo es nochmals ausdrücklich heißt: (...) Die Performance der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Der Wert der Anlagen unterliegt den Schwankungen des Marktes, welche zum ganzen oder teilweisen Verlust des Investments führen können." ff) In ähnlicher Weise ist die Klägerin auch auf das allgemeine mit einer möglichen Insolvenz des Emittenten der Zertifikate stets verbundene Risiko hingewiesen worden. Schon in der "Basisinformation" (Anlage B 10) heißt dazu es auf der Seite 118 ausdrücklich: Emittentenrisiko Allen Zertifikaten gemeinsam ist das Emittentenrisiko. Neben das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten des Zertifikats tritt das Insolvenzrisiko der Unternehmen, deren Wertpapiere dem Zertifikat zugrunde liegen. Auch dieser Hinweis wird in der konkreten Produktinformation (Anlage B 3) auf der Seite 7 noch einmal wiederholt, wo es eindeutig und unter Einbeziehung auch der als Garantin fungierenden Muttergesellschaft E-Inc. heißt: Kreditrisiko Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin E-B.V. bzw. der Garantin, E-Inc. gg) Ein allgemeiner Hinweis auf das Emittentenrisiko in dieser Form war ausreichend, weil für eine Realisierung dieses im Falle der E-B.V. und ihrer Garantiegeberin aus der damaligen Sicht nur theoretischen Risikos zum Zeitpunkt der Beratung der Klägerin im Mai 2007 noch keinerlei Anhaltspunkte bestanden und wirtschaftliche Anhaltspunkte, die eine Insolvenz der E-Bankengruppe hätten ernstlich als denkbar erscheinen lassen, zu diesem Zeitpunkt noch für niemanden zu erkennen waren (ebenso für das Jahr 2007 OLG Dresden, WM 2010, 1403 ff = juris Rn 32; OLG Frankfurt WM 2010, 613 ff = juris Rn 64 ff; OLG Bamberg WM 2010, 1354 ff = juris Rn 62 und für die erste Hälfte des Jahres 2008 z.B. OLG Köln WM 2010, 2035 ff . = juris Rn 20; LG Kiel, Urteil vom 16. April 2010, 5 O 97/09 = Anlage BK 12 zu dem Parallelverfahren I-6 U 190/09, Seite 9). hh) Durch einen entsprechenden Hinweis in der Wertpapiersammelorder vom 23. Mai 2007 (Anlage B 11) – siehe dort oben in dem Abschnitt "Hinweis allgemein" - war die Klägerin schließlich auch darüber aufgeklärt, dass es sich bei den von ihr erworbenen Zertifikaten nicht um Bankeinlagen handelt und diese daher auch nicht der – sei es deutschen oder auch niederländischen - Einlagensicherung unterlagen. Tatsächlich wäre ein derartiger Hinweis noch nicht einmal erforderlich gewesen, da ihm neben den bereits dargelegten Hinweisen auf das allgemeine Emittentenrisiko der E-B.V. eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung ohnehin nicht zukommt (OLG Hamburg WM 2010, 1029 ff. = juris Rn 59 ff.; OLG Bamberg WM 2010, 1354, 1357 = juris Rn 54). c) Der Beklagten ist schließlich auch nicht vorzuwerfen, dass sie ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Vermeidung oder zumindest Offenlegung von Interessenkonflikten nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie - wie das Landgericht gemeint hat - eine Aufklärung der Klägerin darüber unterlassen hat, dass es sich bei ihr selbst um die Hauptgläubigerin der Beklagten mit einem Forderungsbestand von rund 110 Milliarden Euro gehandelt habe oder indem sie auf verdeckte Rückvergütungen aus dem Ausgabeaufschlag, Provisionen oder ihre Gewinnspanne nicht ausreichend hingewiesen hat. aa) Ein möglicher Hinweis auf eine eigene Gläubigerstellung der Beklagten gegenüber der E-B.V. in einem Umfang von 110 Milliarden war schon deshalb nicht erforderlich, weil eine solche von keiner der Parteien vorgetragen worden ist und nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch tatsächlich nie vorgelegen hat. Dass es zwischen den verschiedenen Konzerngesellschaften zweier Großbanken wie der Beklagten und der E-Inc. stets auch gegenseitige wirtschaftliche Verflechtungen und daher auch gegenseitige Forderungen gibt, ist im Übrigen selbst für einen wirtschaftlichen Laien jederzeit offenkundig und bedarf schon deshalb keines besonderen Warnhinweises. bb) Die Beklagte war auch zu einer Aufdeckung von Rückvergütungen, Provisionen oder Gewinnmargen über die schriftlichen Hinweise in den von ihr vorgelegten Unterlagen hinaus nicht verpflichtet. (1) Die Klägerin hat zwar wiederholt behauptet, über Rückvergütungen oder Provisionen nicht aufgeklärt worden zu sein, legt das Fließen solcher Provisionen oder Rückvergütungen aber bereits nicht substantiiert dar, sondern hat vielmehr schon durch die in der ersten Instanz von ihr zusätzlich erhobene Auskunftsklage in der Sache selbst eingeräumt, dass sie das Fließen verdeckter Zahlungen zugunsten der Beklagten allenfalls vermutet, ihr diese aber nicht in der für einen schlüssigen Klagevortrag erforderlichen Form auch konkret bekannt sind. (2) Hinzu kommt, dass sowohl Rückvergütungen wie auch Provisionen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Grundsatz schon begrifflich ein Dreipersonenverhältnis voraussetzen, bei dem die Bank dem Anleger das Produkt eines Dritten lediglich vermittelt. An einem solchen Dreipersonenverhältnis fehlt es hier jedoch, weil die Beklagte die streitigen Zertifikate selbst zu einem Preis unter dem Nennwert von der Emittentin erworben und in Form eines sog. "Festpreisgeschäfts" zum vollen Nennwert im eigenen Namen an die Klägerin weiterverkauft hat. (3) Davon abgesehen war der Ausgabeaufschlag in Höhe von 2 % des Nominalbetrages der Zertifikate, den die Beklagte erhalten hat, der Klägerin außerdem nicht nur bekannt, sondern es ist ihr, wie sich aus der handschriftlichen Eintragung "50 % Rabatt" auf der Wertpapiersammelorder und aus dem Bestätigungsschreiben vom 23. Mai 2007 (Anlage B 13) ergibt, sogar gelungen, einen individuellen Nachlass auf diesen Ausgabeaufschlag in der Weise auszuhandeln, dass sie die Hälfte dieses Aufschlages von der Beklagten als Rabatt auf ihr Girokonto zurück überwiesen bekommen hat. (4) Auch die weitere "Rückvergütung" in Höhe von 2,13 % des Nominalbetrages, auf deren Möglichkeit in allgemeiner Form ebenfalls schon in dem vorstehend zitierten Abschnitt der Wertpapiersammelorder Bezug genommen ist, wird auf Seite 14, Absatz 2 der Produktinformation (Anlage B3) ordnungsgemäß ausgewiesen und ist daher jedenfalls nicht verdeckt geflossen. Um eine echte Rückvergütung im Sinne der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2009, 2306 f. = juris Rn 31) handelt es sich dabei – wie bereits ausgeführt – ohnehin nicht. (5) Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten zur Aufdeckung einer eventuellen Gewinnspanne aus dem An- und Weiterverkauf der Zertifikate über die bereits abgehandelten Vergütungen hinaus könnte selbst dann nicht anerkannt werden, wenn sie eine solche Gewinnspanne entgegen ihrem Vortrag tatsächlich erzielt haben sollte. Eine generelle, möglicherweise auch vergleichende Aufklärungspflicht einer Bank über ihre Gewinnspanne(n) aus Eigengeschäft(en) - sei es für Bankeinlagen, Devisenhandel, Kreditgewährung oder wie hier beim Zertifikatehandel - besteht nicht. Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr allenfalls hinsichtlich der das Umsatzinteresse des Vertragsgegners bestimmenden Kalkulationsgrundlagen. Eine Aufklärungspflicht kann daher erörtert werden, wenn die beratende Bank ein besonderes Interesse hat, ein spezielles Produkt eines Emittenten zu veräußern und den Kunden gezielt zu einem bestimmten Produkt zu führen, weil sie beispielsweise ab einem bestimmten Kaufvolumen einen Preisnachlass des Emittenten erhält. Dass eine beratende Bank bei der Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben aber nicht ausschließlich fremdnützig handelt, sondern ihr Geschäftszweck (auch) gerade darin besteht, selbst Gewinne zu erzielen, ist jedem Marktteilnehmer klar und er rechnet damit. Folgerichtig kommt es für den Kunden maßgeblich auf das Ergebnis eines Geschäfts an, nicht darauf, in welchem Umfang die Bank daran partizipiert. So hat ein Kunde in aller Regel nur ein Interesse daran, dass er vergleichsweise hohe Zinsen für einen bestimmten Anlagebetrag erhält oder dass er einen im Vergleich günstigen Kredit aufnimmt. Erst wenn das Gleichgewicht von Kunden- und Bankeninteresse wegen eines für den Kunden nicht erkennbaren (verdeckten) Vorteils der Bank gestört wird, besteht ein schützenswertes Interesse, über solche Vorteile aufgeklärt zu werden (OLG Bamberg WM 2010, 1354, 1357 = juris Rn 60 m.w.N.; OLG Hamburg WM 2010, 1029 = juris Rn 48 ff). Ein derartiger Sachverhalt ist hier aber von der Klägerin nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan worden. 3. Der Beklagten kann eine Verletzung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrages schließlich auch nicht deshalb zur Last gelegt werden, weil ihre Beraterin K. die Klägerin bei zwei späteren Gesprächsterminen am 20. November 2007 und 16. Juni 2008 jeweils von einer Veräußerung der E-Zertifikate unter anderem mit der Begründung abgehalten haben soll, eine Insolvenz der Emittentin sei nach wie vor äußerst unwahrscheinlich und falls es dazu doch kommen sollte, handele es sich bei den Zertifikaten um Sondervermögen außerhalb der Konkursmasse. a) Abgesehen davon, dass es schon zweifelhaft sein dürfte, ob in Bezug auf die entsprechenden Anfragen der Klägerin bei der Beklagten überhaupt von dem für eine mögliche Haftung notwendigen – Abschluss eines erneuten Beratungsvertrages zwischen den Parteien ausgegangen werden kann, und abgesehen auch davon, dass sich aus der Verletzung eines solchen Beratungsvertrages jedenfalls die von der Klägerin erstrebte Rechtsfolge einer Rückabwicklung schon des ursprünglichen Kaufvertrages ohnehin nicht ableiten ließe, wäre ein Rat der Beklagten zum Behalten der Zertifikate nämlich auch zu den beiden genannten Zeitpunkten nicht zwangsläufig falsch gewesen, weil selbst noch bis zur Jahresmitte 2008 mit einer Insolvenz der Emittentin oder ihrer Muttergesellschaft tatsächlich nach wie vor nicht ernsthaft zu rechnen war (OLG Köln 2010, 2035 ff. = juris Rn 20; LG Kiel, Urteil vom 16. April 2010, 5 O 97/09 = Anlage BK 12 zu I-6 U 190/09, Seite 9). Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Aktienkurse der E-Inc. und der anderen Konzerngesellschaften in der ersten Jahreshälfte 2008 merklich zu fallen begannen, dass sich die CDS-Spreads zur Absicherung des Bonitätsrisikos der E-Inc. zeitgleich entsprechend erhöhten und dass daher in dieser Zeit auch in der Presse bereits teilweise kritische Berichte über die E-Inc. erschienen, lag das Rating dieser Gesellschaft bei den drei maßgeblichen Ratingagenturen Fitch, Standard & Poors und Moody’s selbst noch bis zum Tage der Insolvenzantragstellung im Bereich des sog. "Investment Grade", so dass bei einem Investment in E-Papiere von einer spekulativen Anlage insoweit jedenfalls auch in der ersten Jahreshälfte 2008 noch keine Rede sein konnte (Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 746). b) Auch die mögliche Falschauskunft über eine Behandlung der Zertifikate als angebliches "Sondervermögen außerhalb der Konkursmasse" ändert an diesem Ergebnis nichts. Abgesehen davon, dass der Klägerin das Risiko eines vollen Verlustes ihrer gesamten Anlage im Falle einer Insolvenz der Emittentin bereits aus ihrer Aufklärung anlässlich des Erwerbs der Papiere bekannt war, ist auch schon die Kausalität einer derartigen Falschauskunft durch die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Ob sich diese auch unter Berücksichtigung der Unrichtigkeit der von ihr behaupteten Auskunft in dieser Hinsicht zu einer Veräußerung der Zertifikate entschlossen hätte, ist nämlich schon wegen der von ihr bis zum Zeitpunkt der beiden Gespräche vom 20. November 2007 und 16. Juni 2008 bereits erlittenen Verluste keineswegs sicher. Eine Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens in dieser Hinsicht gibt es nicht; im Gegenteil wäre angesichts des nach wie vor guten Ratings der E-Inc. - wie schon ausgeführt – auch der Rat, die Papiere trotz der zwischenzeitlich gestiegenen Risiken nach wie vor zu halten, jedenfalls nicht in unvertretbarer Weise falsch gewesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.000,00 €