I-2 U 2/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.
1.)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 16.04.2003 bis zum 10.10.2008
schlüssellos zu spannende Bohrfutter mit einem an ihrem rückwärtigen Ende eine Spindelaufnahme aufweisenden Futterkörper, in dem in geneigt zur Futterachse verlaufenden Führungsaufnahmen Spannbacken geführt sind, die mittels einer Zahnreihe in Eingriff mit dem Spanngewinde eines gegenüber dem Futterkörper drehbar gelagerten Gewinderinges stehen, und mit einer am axial vorderen Ende des Futterkörpers angeordneten, für die Verdrehung des Gewindes gegenüber dem Futterkörper vorgesehenen Spannhülse,
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
bei denen an dem axial vorderen Ende der Spannhülse eine die Spannhülse außen abdeckende Außenhülse drehbar gelagert ist, so dass im Bohrbetrieb mit dem sich schnell drehenden Bohrfutter sich der Futterkörper mit der Spannhülse innerhalb der Außenhülse dreht, wenn diese abgebremst wird.
2.)
Es wird festgestellt,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die vorstehend unter 1.) bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.