Beschluss
I-25 Wx 28/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0118.I25WX28.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewie-sen. 1 I. 2 Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren in erster Linie die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ergangen ist, nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG). Ferner begehren sie, nach erfolgter Anerkennung der Adoption diese in eine Adoption mit Wirkung deutschen Rechts umzuwandeln. 3 Die Beteiligten zu 1) und 2) besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. 4 Mit rechtskräftiger Adoptionsentscheidung hat das erstinstanzliche Bundesgericht (Federal First Instance Court) der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien am 01.08.2008 den Adoptionsvertrag vom 13.06.2008 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und dem Kinderheim "K." in A.anderseits über die Adoption des am 28.02.2002 geborenen Kindes M. gerichtlich bestätigt. Des Weiteren wurde der Name des Kindes laut Beschluss vom 01.08.2008 in M. geändert. 5 Dem notariellen Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Anerkennung der ausländische Adoption (Bl. 1 bis 7 GA) beigefügt bzw. nachgereicht wurden eine Heiratsurkunde der Beteiligten zu 1) und 2) (Bl. 33 – 35 GA), eine legalisierte Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption vom 08.08.2008 (Bl. 12, 13 und Bl. 38 - 43 GA), der Sozialbericht vom 09.02.2008 (Bl. 44 – 48 GA), die oben bezeichnete Adoptionsentscheidung vom 01.08.2008 (Bl. 15 – 17 GA), der Adoptionsvertrag vom 13.06.2008 (Bl. 10, 11 GA), eine unbeglaubigte Ablichtung des Schreibens der äthiopischen Polizeibehörde vom 28.01.2008 (Bl. 13, 14 GA) sowie ein Schreiben des E. Vereins für Adoptions- und Pflegevermittlung – des Beteiligten zu 3) – an das Vormundschaftsgericht (Bl. 50, 51 GA). 6 Aus den Unterlagen und Dokumenten ist zu entnehmen, dass es sich bei dem sechsjährigen Jungen um ein verlassen aufgefundenes Kind handelt. Der Junge hat sich zur Betreuung und Versorgung im Kinderheim "K." in A. befunden. Die zuständige äthiopische Polizeibehörde in A. teilte in ihrem Schreiben an das Kinderheim "K." vom 28.01.2008 mit, weder die leiblichen Eltern noch ein Vormund hätten sich gemeldet. Aus dem in Äthiopien erstellten Sozialbericht über das Kind vom 09.02.2008 geht hervor, dass dem Polizeibericht zu entnehmen sei, dass weder die leiblichen Eltern noch Verwandte des Kindes aufgefunden werden konnten. In welcher Form entsprechende Ermittlungen der leiblichen Eltern des Kindes durch die äthiopischen Behörden erfolgt sind, ist nicht zu ersehen. Auffallend ist zudem, dass dem ca. 6 Jahre alten Jungen sein Name und der seiner leiblichen Eltern und seiner Schwester bekannt waren. Angaben des Jungens zufolge handelte es sich bei seiner leiblichen Mutter um eine Hausfrau und bei seinem leiblichen Vater um einen Hirten. Das Kind sei zwei Jahre vor seinem Auffinden durch einen Verwandten der Familie, der versprochen hatte, sich um ihn zu sorgen und ihm den Schulbesuch zu ermöglichen, nach A.verbracht worden. Dort habe er 18 Stunden täglich für diesen Verwandten gearbeitet. Er habe lediglich einmal täglich ein Stück Brot als Mahlzeit erhalten. Er sei geschlagen worden und habe unter Hunger gelitten und sei schließlich geflohen. Nach ungefähr 4 Tagen auf der Straße habe ihn die Polizei aufgegriffen und ihn in dem Kinderheim untergebracht. Er wolle weder zu seinen leiblichen Eltern in A. noch zu dem Verwandten in A., der ihn missbraucht und ausgebeutet habe, zurück. 7 Aus der Adoptionsentscheidung ergibt sich, dass das Ministerium für Frauenangelegenheiten (Ministery of Women’s Affairs (MOWA)) die Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) unterstützt. Nach Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Beteiligten zu 1) und 2) und der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption ist das erstinstanzliche Bundesgericht der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahme des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) dem Wohl des Kindes dient und der Adoptionsvertrag deshalb zu genehmigen ist. 8 Das Kind lebt seit dem 22.08.2008 im Haushalt der Beteiligten zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland. 9 Durch Beschluss vom 19.06.2009 (Bl. 121 – 125 GA) hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zurückgewiesen. 10 Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1) und 2) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 130, 131 GA), die das Landgericht durch Beschluss vom 31.05.2010 (Bl. 194 – 204 GA) zurückgewiesen hat. 11 Gegen diesen ihnen am 25.06.2010 (Bl. 205 GA) zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der vorliegenden sofortigen weiteren Beschwerde vom 28.06.2010, eingegangen bei Gericht am 30.06.2010 (Bl. 206 GA). Sowohl der Beteiligte zu 3) (Bl. 241 - 247, Bl. 272, 273 und Bl. 274 - 281 GA) als auch der Beteiligte zu 4) (Bl.250 – 258 GA, Bl. 284 – 287 GA) haben zur sofortigen Beschwerde Stellung genommen. 12 II. 13 Auf den vorliegenden Fall, der die Anerkennung einer in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ergangenen Adoptionsentscheidung in Deutschland zum Gegenstand hat, ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Anerkennungsverfahren bereits mit der Beantragung der Anerkennung der Adoption am 02.10.2008 (Bl. 1 GA) und damit vor dem Stichtag des 31.08.2009 eingeleitet worden ist. 14 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist mithin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG a. F., 29 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 15 2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 16 Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG a. F. stellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, ob die Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG a. F. anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Haagener Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001, S. 1034) voraus, dass die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine sog. Dekret-Adoption handelt. Im vorliegenden Fall geht es um die Anerkennung einer in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom erstinstanzlichen Bundesgericht (Federal First Instance Court) bestätigten Adoptionsvertrages, der zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und dem Kinderheim "K." in A. anderseits in Bezug auf das betroffene Kind geschlossen worden war, also um die Prüfung der ausländischen Entscheidung anhand der Regelungen in § 16 a FGG. 17 a. Zutreffend ist, dass Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien ist dem Abkommen nämlich bislang nicht beigetreten und ist deshalb nicht Vertragsstaat des Übereinkommens (vgl. Bayerisches Landesjugendamt, blja.Bayern.de/Themen/Adoption/Voraussetzungen/Vertragsstaaten). 18 b. Gemäß § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Da es sich um eine grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist eine ordre-public-Widrigkeit allerdings nicht schon dann gegeben, wenn ein solches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschem Recht den Fall anders entschieden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschem Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) FamRZ 1996, 699; OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat) Beschluss vom 22.06.2010 – 25 Wx 15/10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 – I-15 Wx 20/10 (Bl. 252 – 258 GA); OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406). Soweit es – wie hier – um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass – wie sich aus § 1741 Abs. 1 BGB ergibt, die Adoption dem Kindeswohl entspricht (vgl. BayObLG FtAZ 2000, 300; KG a.a.O.; OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1608; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB, Rdn. 88; Münchener Kommentar BGB/Siehr, BGB, 5. Aufl. Art. 22 EGBGB, Rdn. 99; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 16 FGG, Rdn. 8). 19 aa. 20 Der Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung des Federal First Instance Court der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 01.08.2010 steht zwar nicht entgegen, dass es sich um eine sogenannte "schwache" Adoption handelt, die die Beziehungen zu den leiblichen Eltern nicht völlig kappt und/oder zu deren Wiederaufhebung man keinen im behördlichen Verfahren ergangenen Beschluss benötigt (zu dieser Definition vgl. Münchener Kommentar/BGB/Klinkhardt, BGB, 3. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 89 m.w.N.). Das deutsche Recht kennt zwar nur die Volladoption. Aber auch eine "schwache" Adoption steht dem deutschen ordre-public und damit einer Anerkennung nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht entgegen (vgl. die ausführliche Begründung bei: Staudinger/Henrich a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 97 m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken, StAZ 1985, 132, 134; Münchener Kommentar/BGB/Klinkhardt, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 90 m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 14). 21 bb. 22 Gleiches gilt auch, soweit es sich nach äthiopischem Recht nicht um eine sogenannte Dekret-Adoption handelt, sondern um eine Vertragsadoption handelt. Denn nach äthiopischem Recht (Art. 191 Abs. 4 des Äthiopischen Familiengesetzbuches (Revised Family Code-RFC)) muss eine Vertragsadoption durch ein Gericht bestätigt werden und entfaltet erst nach der gerichtlichen Bestätigung seine Wirkung (Art. 194 Abs. 1 RFC). Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob triftige Gründe für die Adoption vorliegen und ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient (Art. 194 Abs. 2 und 3 RFC). Wird eine solche Vertragsadoption – wie hier – durch ein Gericht überprüft oder nach Überprüfung bestätigt, so steht die gerichtliche "Bestätigung" einer Adoptionsverfügung gleich und kann ebenso wie diese unter den Voraussetzungen des § 16 a FGG anerkannt werden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 164; KG StAZ 2007, 205; Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 98, m. w. N.; Palandt/Thorn, a. a. O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 12 m.w.N.; Münchener Kommentar/BGB/Klinkhardt, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 83 m.w.N.). 23 cc. 24 Nach allgemeiner Ansicht ist aber die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat und eine solche vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) Beschluss vom 19.08.2008 – I-25 Wx 114/07 – und Beschluss vom 22.06.2010 – I- 25 Wx 15/10; KG FamRZ 2006, 1405, 1406; OLG Köln FamRZ 2009, 1607; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2008 – 2-9 T 295/08). Denn der wesentliche Grundsatz des deutschen Adoptionsrechts schlecht ist, dass eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes entspricht. Dies folgt aus § 1741 Abs. 1 BGB, wo dieser Grundsatz als erstes Tatbestandsmerkmal für eine zulässige Annahme herausgestellt wird. Das Gesetz trägt damit dem aus Art. 1 und Art. 2 GG folgenden Persönlichkeitsrecht des Kindes Rechnung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2008 – 17 W 3/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010 – 11 Wx 113/09 – jeweils zitiert nach juris). Allein das Kindeswohl ist Richtpunkt für das Amt des Staates und Maßstab für in Kindschaftssachen zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 f.). Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.12.2009 – 15 T 56/08, zitiert nach juris). 25 dd. 26 Zu einer Kindeswohlprüfung zählt auch das Adoptionsbedürfnis, d. h. die Notwendigkeit zu einer Änderung der abstammungsrechtlichen Beziehungen. Auch das Vorliegen eines Adoptionsbedürfnisses, das nicht isoliert von der Frage des Kindeswohls zu sehen ist, vielmehr eine Ausprägung dieses Maßstabs darstellt, gehört zum maßgeblichen ordre-public (vgl. jurisPK-BGB/Berentin, 4. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 139). Die Frage nach dem Adoptionsbedürfnis ist Teil der Kindeswohlprüfung, da die im Adoptionsrecht notwendige Prognoseentscheidung eine doppelte Funktion hat. Eine Zielfunktion kommt ihr insoweit zu, als das Kind durch die Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause bekommen soll, eine Vergleichsfunktion ergibt sich insoweit, als sich die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merkliche bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010 – 11 Wx 113/09 -, zitiert nach juris; Staudinger/Frank, Neubearb. 2007, § 1771 BGB, Rdn. 16). Die Notwendigkeit eines Adoptionsbedürfnisses leuchtet allein schon dann ein, wenn man sich die Konfrontation des Kindes mit der Tatsache der Adoption lebensnah vorstellt. Es gibt für das nicht bei den leiblichen Eltern aufwachsende Kind regelmäßig das Bedürfnis der Kenntnis von den echten Abstammungsverhältnissen wie auch nach dem Wissen um den Grund der Adoption. 27 Das Kind hat aber nicht nur das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, sondern auch auf Erziehung und Pflege durch seine Eltern, dass im Grundgesetz verankert ist (vgl. dazu: BVerfGE 121, 69 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes garantiert, ihnen diese Aufgabe aber zugleich auch zu einer zuvörderst ihnen obliegende Pflicht macht. Dabei können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104, 117). Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 103, 89, 107). Es ist ihnen um des Kindeswillen verbürgt. Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Eltern Verantwortung zu wachen hat und verpflichtet ist, zum Schutz des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 60, 79, 88; BVerfGE 107, 114, 117). Eltern sind auch – unmittelbar – ihrem Kind gegenüber zu dessen Pflege und Erziehung verpflichtet. Das Kind hat eine eigene Würde und eigene Rechte. Als Grundrechtsträger hat es Anspruch auf Schutz des Staates und die Gewährleistung seiner grundrechtlich verbürgten Rechte. Eine Verfassung, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt des Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person des anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 24, 119, 144). Dieses Recht ist deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Dabei bezieht sich diese Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sie besteht auch gegenüber dem Kind. Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung; es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten. Mit dieser den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Pflicht gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Wird jemandem eine Pflicht auferlegt, die sich auf eine andere Person bezieht und die zugleich mit dem Recht verbunden ist, auf diese Person einzuwirken, für sie Entscheidungen zu treffen, ihre Interessen zu vertreten und auf ihre Persönlichkeitsentwicklung maßgeblich Einfluss zu nehmen, so berührt dies den Kern höchstpersönlicher Lebensentfaltung des anderen und schränkt dessen freie Willensentscheidung ein. Den Eltern eine solch tiefgreifende Einflussnahme auf das Leben ihres Kindes einzuräumen, rechtfertigt sich allein aus dem Umstand, dass das Kind noch nicht selbst für sich Verantwortung tragen kann und zu Schaden käme, wenn es hierbei keine Hilfe erführe. Bedarf aber das Kind solcher Unterstützung durch seine Eltern und ist deshalb die Elternverantwortung allein dem Wohle des Kindes verpflichtet wie geschuldet, dann hat das Kind auch einen Anspruch darauf, dass zuvörderst seine Eltern Sorge für es tragen, und ein Recht darauf, dass seine Eltern der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auch nachkommen. Dieses Recht des Kindes findet insofern in der elterlichen Verantwortung seinen Grund und wird damit von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Es steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, denn es sichert dem Kind den familiären Bezug, der für seine Persönlichkeitsentwicklung von Bedeutung ist. Die persönliche Beziehungen zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst geachtet weiß und sich selbst wie Andere zu achten lernt. 28 Dieses "Recht auf die eigen Eltern" bedeutet, dass es bei einer Adoptionsentscheidung immer der Prüfung bedarf, ob die Adoption geboten ist, weil ausnahmsweise die Trennung des Kindes von den leiblichen Eltern eine wesentlich bessere oder überhaupt eine Persönlichkeitsentwicklung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. 29 ee. 30 Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung gemäß § 16 a Nr. 4 FGG nicht gegeben ist, da eine Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sowohl die unzureichende Prüfung des Kindeswohls wie auch die fehlende Prüfung des Adoptionsbedürfnisses rügt das Landgericht zu Recht als Verstoß gegen den ordre-public. 31 Im vorliegenden Fall verhält sich nämlich die Adoptionsentscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts (Federal First Instance Court) der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 01.08.2008 (Bl. 15, 16 GA) nicht in hinreichender Weise dazu, ob und inwieweit sich das erkennende Gericht konkret mit dem Adoptionsbedürfnis des Kindes befasst hat. Es fehlen insbesondere Feststellungen zu den anderweitigen Unterbringungsmöglichkeiten des Kindes in Äthiopien, obwohl dieses Subsidiaritäts-Prinzip für Auslandsadoptionen auch in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien gilt (vgl. Art. 193 RFC; vgl. Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 09.01.2009, Bl. 62, 65 GA). Im Rahmen der unterlassenen Prüfung wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das Kind in diesem Fall in seiner Kultur, Religion und Tradition entsprechenden Weise erzogen und betreut worden wäre. Denn das zum Zeitpunkt der Adoption bereits 6 ½ Jahre alte Kind war in seinem geografischen und kulturellen Umfeld bereits in fortgeschrittenem Maße sozialisiert. Es ist in Äthiopien aufgewachsen, der afrikanischen Kultur also in gewissem Maße verhaftet. Die ausländische Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sich das erkennende Gericht in ausreichendem Maße mit der Frage auseinander gesetzt hat, inwieweit es dem Kindeswohl diente, es von seinen leiblichen Eltern und seiner Schwester zu trennen. Die Adoptionsentscheidung ist ausschließlich an materiellen Kriterien orientiert und insoweit nicht mit dem Wesen der Adoption vereinbar, weil sie das Recht des Kindes auf den Schutz seiner biologischen und kulturellen Verwurzelung in der Herkunftsfamilie verletzt. 32 Die gewonnenen Tatsachenerkenntnisse reichen nicht aus, um von einer nachhaltigen Gefährdung des leiblichen Wohl des Kindes auszugehen. Es ist zwar festzustellen, dass die leiblichen Eltern das Kind im Alter von 4 Jahren einem Verwandten anvertraut haben. Dies geschah aber – den eigenen Angaben des Kindes zufolge – in der Vorstellung, dass der Verwandte für das Kind sorgt, ihm eine Schulausbildung ermöglicht und ihn ausbildet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die leiblichen Eltern darum wussten, dass ihr Kind tatsächlich von dem Verwandten ausgebeutet worden war, und in Kenntnis dieser Umstände nichts unternommen haben. 33 ff. 34 Hinzu kommt, dass die leiblichen Eltern des Kindes vor der Adoption nicht angehört worden sind und dementsprechend auch nicht in die Adoption eingewilligt haben. Auch dieser Grundsatz der Einwilligung der leiblichen Eltern gehört sowohl in äthiopischem Recht (vgl. Art. 191 Abs. 1, 2 und 4 RFC; vgl. Bericht des Bundesamtes für Justiz vom 09.01.2009, Bl 62, 64 GA) als auch nach deutschem Recht (vgl. § 1747 BGB) zu den anerkannten Regeln für eine Adoption und zu den Grundsätzen des deutschen ordre-public. 35 Eine derartige Einwilligungserklärung ist vorliegend den Akten nicht zu entnehmen. In der Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien findet sich an der Stelle an der die Einwilligung der leiblichen Eltern zu vermerken ist, keine Eintragung (vgl. Bl. 15, 16 GA). Diese fehlende Einholung der Einwilligung der leiblichen Eltern ist auch nicht näher begründet worden. Es ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass seinerzeit nach den leiblichen Eltern überhaupt gesucht worden ist, obwohl das Kind selbst zum Aufenthaltsort seiner Eltern – wie dem Sozialbericht vom 09.02.2008 (Bl. 44 bis 48 GA) zu entnehmen ist – Anhaltspunkte gegeben hat. Dass die Angaben des Kindes unwahr waren, ist zu keinem Zeitpunkt belastbar angenommen worden. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die leiblichen Eltern ihr Kind in dem Sinne verlassen haben, dass sie sich von ihm losgesagt haben. Eine Adoption hätte unter diesen Umständen ohne Einwilligung der leiblichen Eltern in Äthiopien gar nicht stattfinden dürfen, da selbst nach den internen Richtlinien des in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien für die Durchführung von internationalen Adoptionsverfahren zuständigen Ministerium für Frauenangelegenheiten (Ministery of Women´s Affairs, MOWA, Bl. 99 bis 103 GA) die Regelungen des 6.3.1 und 6.3.3 der Richtlinien nicht einschlägig waren. 36 c. 37 Auch der Umstand, dass nunmehr in Äthiopien nach den leiblichen Eltern des Kindes erfolglos gesucht worden ist (vgl. das Schreiben der MOWA vom 29.10.2010 und die beigefügten Polizeiberichte, Bl. 276 bis 281 GA) ändert nichts an dem Ergebnis, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichtes der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 01.08.2008 (Bl. 15, 16 GA) an den aufgezeigten Mängeln leidet. Abgesehen davon, dass es sich um neue Tatsachen handelt, die in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden können (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 559 ZPO; vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, a.a.O., § 27 FGG, Rdn. 42 ff. m. w. N .) und insofern Aufklärungsmängel im Sinne des § 12 FGG weder dem Amtsgericht noch dem Landgericht vorgeworfen werden können, würde auch eine Berücksichtigung der Tatsachen nichts daran ändern, dass die Adoptionsentscheidung des erstinstanzlichen Bundesgerichts der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 01.08.2008 auf der unzureichenden Prüfung des Adoptionsbedürfnisses sowie auf die fehlende Einwilligung der leiblichen Eltern des Kindes beruht. 38 Für eine Beurteilung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (vgl. BGH NJW 1989, 2197, 2199; KG FamRZ 2006, 845, 846; BayObLGZ 2000, 180; KG FamRZ 2006, 1405, 1407; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, a.a.O., § 16 a FGG, Rdn. 8; Münchener Kommentar-BGB/Klinkhardt, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 99). Hieraus folgt, dass zwischenzeitlich eingetretene oder bekannt gewordene neue Tatsachen, die das Kindeswohl betreffen, bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit grundsätzlich zugrunde zu legen sind (vgl. KG FamRZ 2006, 845, 846; BayObLG StAZ 1000, 300 = juris, Rdn. 27). 39 Dies bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche für eine Adoption entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ausländischen Entscheidung bis zu deren Anerkennung aufgetreten sind. Denn dies würde zu dem Ergebnis führen, dass von dem Gericht, dass ausschließlich über die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung zu entscheiden hat, eine neue und eigene Adoptionsentscheidung zu treffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf (Senat), Beschlüsse vom 19.08.2008 – I-25 Wx 114/07 und vom 22.06.2010 – I-25 Wx 15/10; OLG Köln FamRZ 2009, 1607, 1609; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.07.2010 – 11 Wx 113/09; LG Dresden JAmt 2006, 360; LG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2007 – 5 T 133/07). Dies wäre mit dem gesetzlichen Rahmen für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung, wie er sich aus § 16 a FGG ergibt, nicht vereinbar. Insbesondere gibt das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre-public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung setzt (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) a.a.O., KG FamRZ 2006, 1406, 1409; OLG Köln a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Hamm JAmt 2006, 361 f.; OLG Celle FamRZ 2008, 1109 f.; Weitzel, JAmt 2006, 333, 334). Aus diesem Grunde hat es das Landgericht zu Recht auch als unerheblich angesehen, dass das Kind nunmehr seit etwa zwei Jahren bei den Beteiligten zu 1. und 2. lebt und zwischenzeitlich Bindungen eingetreten sind, deren nachträgliche Lösung nicht mehr dem Kindeswohl entsprechen würden. 40 d. 41 Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Anerkennung der Adoptionsentscheidung abgelehnt, da lediglich eine fehlerhafte und völlig unzulängliche Kindeswohlprüfung stattgefunden hat und die leiblichen Eltern nicht an dem Adoptionsverfahren vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beteiligt worden sind und der Adoption nicht zugestimmt haben. 42 Eine Entscheidung darüber, ob die vorgenannte äthiopische Adoptionsentscheidung auch noch an weiteren Mängeln leidet, nämlich zum einen daran, dass sie ergangen ist, ohne das Kind, das zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 6 ½ Jahre alt war, vorher anzuhören, und zum anderen daran, dass die Adoption ohne vorherige Begegnung zwischen dem Kind und den Beteiligten zu 1. und 2. bewilligt worden ist, kann unter den gegebenen Umständen dahinstehen. 43 III. 44 Der weitere Antrag der Beteiligten zu 1. und 2., nach erfolgter Anerkennung der Adoption diese in eine Adoption mit Wirkung deutschen Rechts umzuwandeln (§ 3 AdWirkG a.F.), ist ebenfalls unbegründet, weil aus den vorgenannten Gründen bereits die Voraussetzungen einer Anerkennung fehlen. 45 IV. 46 Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nach § 13 a FGG kein Anlass. 47 Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO) 48 Die Entscheidung ist unanfechtbar.