Beschluss
I-10 W 109/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0127.I10W109.10.00
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Tenor
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 30.06.2010 wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.04.2010 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29.04.2010 (Kassenzeichen 70039891 200 2, Bl. IV, IVa) aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 30.06.2010 wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.04.2010 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29.04.2010 (Kassenzeichen 70039891 200 2, Bl. IV, IVa) aufgehoben. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 30.06.2010 (Bl. 306 ff GA) gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.04.2010 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 29.04.2010 (Kassenzeichen 70039891 200 2, Bl. IV, IVa) ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Kostenansatzes nebst Kostenrechnung. Mit dem angefochtenen Kostenansatz wurden dem Land NRW die Gerichtskosten des von ihm vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahrens I-18 U 194/09 in Rechnung gestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach Rücknahme der Berufung mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.04.2010 dem beklagten Land NRW auferlegt worden (Bl. 257f GA). Der Kostenansatz wird vom beklagten Land NRW zu Recht beanstandet. Partei des erstinstanzlichen Rechtsstreits und des nachfolgenden Berufungsverfahrens war ausdrücklich das "Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, dieser vertreten durch den Direktor". Dies geht bereits aus der Klageschrift, der Berufungsschrift sowie den Rubren der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen hervor (vgl. Bl. 1, 187, 209, 257 GA). Damit wäre aber auch das Land NRW selbst gemäß § 22 Abs. 1 GKG als Kostenschuldner anzusehen, da dieses das Berufungsverfahren beantragt hat. Die Kostenschuldnerschaft trifft grundsätzlich den Vertretenen und nicht den Vertreter. Für die Frage der Kostenfreiheit muss folgerichtig ebenfalls auf den Vertretenen und nicht den Vertreter abgestellt werden. Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit müssen bei der Partei vorliegen, die nach §§ 22 bis 29 GKG Kostenschuldnerin wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung (BGH v. 19.02.2009, V ZR 172/08; vgl. entsprechend zu §§ 2 Nr. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 KostO: OLG Hamm v. 06.07.2010, I-10 Wx 118/10). Damit ist vorliegend maßgeblich auf das vertretene Land NRW abzustellen; dieses ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GKG in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ausdrücklich von der Zahlung der Kosten befreit. Die von der Kostengläubigerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm vom 15.09.2008, 23 W 254/07 berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht, dass dort im Rubrum das "Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, dieser vertreten durch .." als Beklagter/Beteiligter bezeichnet ist. Damit wäre auch dort das Land selbst als Partei und damit als von § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GKG erfasster kostenbefreiter Kostenschuldner anzusehen gewesen. II. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.