Beschluss
5 StS 6/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0216.5STS6.10.00
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Tenor
Der Antrag des F. aus Omar Khel/Afghanistan auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des F. aus Omar Khel/Afghanistan auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e A. 1 In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste Oberst A. als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz/Afghanistan einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die von bewaffneten Taliban entführt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kunduz feststeckten. Dieser Luftschlag, an dem Hauptfeldwebel G. als Fliegerleitoffizier (JTAC = Joint Terminal Attack Controller) des PRT Kunduz mitwirkte, führte zu einer Vielzahl von Todesopfern, auch unter der Zivilbevölkerung. 2 Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2010 hat der Antragsteller, der bei dem Luftangriff seine minderjährigen Söhne H. und I. verlor, beim ermittelnden Generalbundesanwalt „Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte“ gestellt. Am 16. April 2010 hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren gegen Oberst A. und Hauptfeldwebel G. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und dabei eine Strafbarkeit sowohl nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) als auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verneint. Eine „offene Version“ des Einstellungsbescheides ist unter dem 13. Oktober 2010 erstellt worden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er bezichtigt die beiden Beschuldigten des „Mordes in Mittäterschaft“ und erstrebt insoweit die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage, hilfsweise die Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens wegen Straftatbeständen nach dem StGB. B. 3 Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht in der Form angebracht ist, die das Gesetz vorschreibt. I. 4 Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Daraus folgt, dass die Antragsschrift eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete, vollständige und aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten geschichtlichen Vorgangs (Lebenssachverhalts) enthalten muss, aus dem der erhobene strafrechtliche Vorwurf hergeleitet wird. Das Gericht muss allein anhand des Vorbringens in der Antragsschrift – ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten – prüfen und feststellen können, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens formell und materiell schlüssig und Anklage zu erheben ist, wenn hinreichender Tatverdacht unterstellt wird (OLG Düsseldorf VRS 84 [1993], 450; NStZ-RR 1998, 365; KK-Schmid, 6. Aufl. [2008], § 172 StPO Rdnr. 34 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage [2010], § 172 Rdnr. 27a; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NStZ 2007, 272 Rdnr. 10 mwN). Die Beweismittel sind so anzugeben, dass erkennbar ist, dass für alle zum notwendigen Inhalt des Antrags gehörenden Tatsachen Beweismittel vorhanden sind. Diese müssen danach den aufgestellten Behauptungen so zugeordnet werden, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher einzelne Umstand mit welchem Beweismittel nach Auffassung des Antragstellers zu beweisen ist (OLG Celle NStZ 1988, 568). Sind Ermittlungen angestellt worden, muss der Antragsteller den Gang des Verfahrens – soweit er ihn kennt (BVerfG NJW 2000, 1027) – wenigstens in groben Zügen darstellen. In jedem Fall ist der Inhalt des angegriffenen Bescheids wiederzugeben und darzulegen, warum die darin aufgeführten Erwägungen unrichtig sein sollen. Dies alles muss sich aus der Antragsschrift selbst ergeben. Die erforderliche Sachdarstellung im Antrag kann nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf Anlagen ersetzt werden, die der Antragsschrift beigefügt sind. Eine solche Bezugnahme mag unschädlich sein, wenn die Anlagen, auf die verwiesen wird, lediglich der näheren Erläuterung des für sich bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringens dienen. Sie ist jedoch dann nicht zulässig, wenn erst die Kenntnis des Inhalts der Anlagen und sonstiger Schriftstücke, auf die Bezug genommen wird, ein vollständiges Bild vermittelt. Eine solche Art des Vorbringens führt zu einer Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil nicht mehr die eigene Sachdarstellung tragendes Element des Antrags ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage [2010], § 172 Rdnr. 30 mwN; BVerfG, 2 BvR 1087/00 vom 31. Januar 2002 Rdnr. 8). Ebenfalls unzulässig ist es, wenn die inhaltlich in Bezug genommenen Schriftstücke oder Aktenbestandteile dem Antrag nicht als Anlagen beigefügt, sondern – auf welchem technischen Wege auch immer – in die Antragsschrift “integriert“ werden, ohne dass eine eigene zusammenhängende Sachdarstellung vorgenommen wird. Denn in diesem Fall wären die Oberlandesgerichte gezwungen, einen für ihre Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt erst selbst zusammenzustellen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2010, 285; NStZ 1997, 406; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. März 2008, 1 Ws 15/08, <juris>; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; VerfGH Berlin NJW 2004, 2728). II. 5 Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift schon aus den nachfolgenden Gründen nicht gerecht. Auf etwaige weitere Formmängel kommt es danach nicht an. Insbesondere kann dahin stehen, ob der Antrag bereits deshalb unzulässig ist, weil die 139-seitige Begründung (S. 4 bis 142 AS) überwiegend (etwa 110 Seiten) aus eingefügten Schriftstücken und Aktenbestandteilen besteht. 1. 6 Der Antragsteller hat sich teilweise nicht oder nicht ausreichend mit den im Einstellungsbescheid vom 13. Oktober 2010 aufgeführten Beweismitteln, die Grundlage für die Entscheidung des Generalbundesanwalts waren, auseinandergesetzt. Sein diesbezüglicher Tatsachenvortrag ist lückenhaft und versetzt den Senat nicht in die Lage, ohne Rückgriff auf die Akten oder die Anlagen der Antragsschrift eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Klageerzwingungsantrags vorzunehmen. Diese fehlende Überprüfbarkeit führt dazu, dass ein genügender Anlass weder zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) noch zur Durchführung weiterer Ermittlungen (Hilfsantrag) zu erkennen ist. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: a. 7 Aus dem in der Antragsschrift wiedergegebenen Einstellungsbescheid ergibt sich, dass dem Generalbundesanwalt folgende Beweismittel als „Erkenntnisquellen“ zur Verfügung standen (S. 31, 32, 36 AS): - COMISAF-Untersuchungsbericht nebst sämtlichen Anlagen und deutscher Übersetzung - Rechtsvorschriften der NATO/ISAF (Standard Operating Procedures, Rules of Engagement, Tactical Directives, Intelligence Evaluation Matrix, Special Instructions for Air and Space Operations) - Feldjäger-Untersuchungsbericht vom 9. September 2009 nebst 44 Anlagen (einschließlich Bild- und Videomaterial) - schriftliche Stellungnahme des Oberst A. gegenüber dem damaligen Generalinspekteur J. vom 5. September 2009 - Bericht des Oberst K., Angehöriger des nach dem Angriff eingesetzten Fact Finding Teams der ISAF unter der Leitung von Admiral L., vom 6. September 2009 - Bericht der Repräsentanten der Region Kunduz an Staatspräsident Karzai vom 4. September 2009 - Bericht der afghanischen Untersuchungskommission für Präsident Karzai - Liste der UNAMA über mögliche zivile Opfer des Luftangriffs - Bericht einer Nichtregierungsorganisation vom 5. November 2009 - Bericht des Initial Action Teams der ISAF vom 6. September 2009 - Gesprächsprotokolle der im PRT Kunduz mit der afghanischen Untersuchungskommission, mit örtlichen Vertretern und mit einer Delegation des Initial Action Teams geführten Gespräche - Antwortschreiben des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 8. Februar 2010 auf den Fragenkatalog des Generalbundesanwalts vom 21. Dezember 2009 - 164 Ordner des Bundesministeriums der Verteidigung - Protokolle der Sitzungen des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss, in denen die Beschuldigten sowie der Zeuge Hauptmann X vernommen worden sind - Vernehmungen der Beschuldigten sowie der Zeugen Hauptmann X und Hauptfeldwebel Y durch den Generalbundesanwalt - Protokoll des Funkverkehrs zwischen den F15-Kampfjetpiloten und dem JTAC (Hauptfeldwebel G.) nebst Videoaufzeichnungen b. 8 Soweit der Antragsteller hiervon einzelne Beweismittel infolge der eingeschränkten Akteneinsicht nicht kannte und deshalb nicht in der Lage war, deren wesentlichen Inhalt darzustellen, oblag es ihm nur, dies in der Antragsschrift mitzuteilen. Dem ist der Antragsteller aber – auch schon nach seinem eigenen Vorbringen – nicht vollständig nachgekommen. aa. 9 Zwar hat er dargetan, dass neben dem Bericht einer Nichtregierungsorganisation auch insgesamt 13 Aktenbände Gegenstand der Akteneinsicht waren (S. 28 AS), nämlich zwei Bände Sachakten und elf Sonderbände (vier Bände “Geschädigtenvertreter“, vier Bände “Presse“, ein Band “Bundesministerium der Verteidigung EinsFüStab“, ein Band “Auswertung des vom Bundesministerium der Verteidigung übersandten Doppels der dem Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss vorzulegenden Akten“, ein Band “Kommando Strategische Aufklärung“). Diese Angaben allein sind aber nicht geeignet, dem Senat – ohne Rückgriff auf die entsprechenden Aktenbände – zu vermitteln, welche der unter Rdnr. 7 genannten Unterlagen dem Antragsteller zur Kenntnis gelangt sind und welche nicht. bb. 10 Nähere, aber gleichwohl unvollständige Angaben sind dem weiteren Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen. So trägt er vor, entscheidende Aktenbestandteile hätten nicht eingesehen werden können, „so unter anderem die Vernehmungsprotokolle der Beschuldigten und der beiden vernommenen Zeugen, die Aussagen der Beschuldigten und weiterer Zeugen vor dem Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags, der Bericht der NATO/COMISAF zu dem Vorfall, der Bericht des ISAF Initial Action Teams, der Bericht des Gouverneurs von Kunduz an den afghanischen Präsidenten sowie ein Großteil der Anlagen zum sogenannten Feldjägerbericht“ (S. 28 AS). Welche weiteren Unterlagen ihm nicht zugänglich waren, wird nicht ausgeführt. Im Übrigen verwundert, dass der Antragsteller einerseits beklagt, er habe den Bericht des Gouverneurs von Kunduz nicht einsehen können, andererseits aber wiederholt behauptet, dass diesem Bericht „jegliche Objektivität“ fehle (S. 13, 96 AS). cc. 11 Die bestehenden Lücken im Sachvortrag werden auch nicht dadurch vollständig geschlossen, dass der Antragsteller im Weiteren auf einige der unter Rdnr. 7 aufgeführten Beweismittel ausdrücklich Bezug nimmt oder diese inhaltlich erörtert, was nahe legt, dass sie von der gewährten Akteneinsicht umfasst waren. So beruft er sich mehrmals auf das Schreiben des Beschuldigten Oberst A. vom 5. September 2009 an den damaligen Generalinspekteur der Bundeswehr J. (S. 77, 80, 90 bis 91, 130 AS), den Feldjägerbericht vom 9. September 2009 (S. 64, 85, 90, 92, 129 bis 130 AS) und das Protokoll des Funkverkehrs zwischen den F15-Kampfjetpiloten und dem Fliegerleitoffizier (JTAC) Hauptfeldwebel G. (S. 79, 84, 85, 132 AS). Zudem bewertet er in der Antragsschrift die Videoaufzeichnungen der F15-Kampfflugzeuge (S. 103, 138 AS) und setzt sich inhaltlich mit der Opferliste der UNAMA auseinander (S. 9, 10, 40 AS). dd. 12 Ungeklärt bleibt nach alledem aber jedenfalls, ob dem Antragsteller die folgenden, von ihm nicht näher erörterten Beweismittel im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden sind: - Bericht des Oberst K., Angehöriger des nach dem Angriff eingesetzten Fact Finding Teams der ISAF unter der Leitung von Admiral L., vom 6. September 2009 - Bericht der afghanischen Untersuchungskommission für Präsident Karzai - Gesprächsprotokolle der im PRT Kunduz mit der afghanischen Untersuchungskommission, mit örtlichen Vertretern und mit einer Delegation des Initial Action Teams geführten Gespräche - Antwortschreiben des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr vom 8. Februar 2010 auf den Fragenkatalog des Generalbundesanwalts vom 21. Dezember 2009. 13 Dies stellt einen relevanten Darlegungsmangel dar, wie nachfolgend ausgeführt wird. c. 14 Soweit dem Antragsteller die Beweismittel, die dem Generalbundesanwalt bei seiner Einstellungsentscheidung als „Erkenntnisquellen“ dienten (vgl. Rdnr. 7) und auf die sich seine Tatsachenfeststellungen gründeten (S. 32 AS), bekannt waren, musste er sich mit diesen in der Antragsschrift auseinandersetzen. Um dabei den strengen Formvorschriften des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zu genügen, oblag es ihm vor allem, den wesentlichen Inhalt der Beweisurkunden geschlossen darzustellen und die für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Bilder der Videoaufzeichnungen zu beschreiben. Denn nur so wird der Senat in die Lage versetzt, den Antrag ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten, sonstige Aktenbestandteile oder Anlagen der Antragsschrift auf seine Erfolgsaussicht zu überprüfen. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Denn der Antragsteller hat den Inhalt der Beweisurkunden ohne Angabe von Gründen gar nicht (vgl. Rdnr. 12) oder nur lückenhaft wiedergegeben. Auch seine Auseinandersetzung mit den Videoaufzeichnungen der F15-Kampfflugzeuge ist unzureichend. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: aa. 15 Der Antragsteller hat sich unzulässigerweise darauf beschränkt, den Inhalt des – laut Antragsschrift zweiseitigen (vgl. S. 90 AS) – Schreibens des Oberst A. vom 5. September 2009 an den damaligen Generalinspekteur der Bundeswehr K. nur fragmentarisch mitzuteilen (vgl. S. 77, 80, 90 bis 91, 130 AS), obwohl der Beschuldigte sich in dem Schriftstück erkennbar zum Tatgeschehen äußerte. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob der Antragsteller, der dazu verpflichtet ist, auch solche Tatsachen vorzutragen, die den Beschuldigten entlasten könnten (vgl. OLG Hamm VRS 107 [2004], 197), den wesentlichen Inhalt des Schreibens vollständig wiedergegeben hat. Nur bei Kenntnis aller relevanten Teile der Einlassung des Beschuldigten lässt sich aber zutreffend beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen diesen zu bejahen ist und daher hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2009, 3 Ws 209/09, <juris>); ihre Wiedergabe ist daher eine wichtige Zulässigkeitsvoraussetzung (OLG Stuttgart Justiz 2007, 260). Zwar ist das oben genannte Schreiben des Oberst A. nicht mit einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung gleichzusetzen, eine Einlassung im weiteren Sinne stellt diese dienstlich veranlasste Äußerung zum Tatgeschehen aber gleichwohl dar. Die besondere Bedeutung dieser Beweisurkunde für das Klageerzwingungsverfahren ergibt sich zudem daraus, dass sie infolge der eingeschränkten Akteneinsicht die einzige originäre Sachverhaltsschilderung des Oberst A. enthält, die dem Antragsteller bekannt ist. Gerade weil ihm die Protokolle über die Vernehmung der Beschuldigten durch den Generalbundesanwalt und den Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss nicht zur Verfügung gestellt worden sind, hätte der Antragsteller zumindest den wesentlichen Inhalt dieses Schreibens geschlossen wiedergeben müssen. bb. 16 Auch die Ausführungen des Antragstellers zum sogenannten Feldjägerbericht vom 9. September 2009 genügen nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Einerseits hat der Antragsteller wiederholt seine Tatsachenbehauptungen auf diesen Bericht, der offenbar Angaben über die zeitnahen Ermittlungen der deutschen Militärpolizei vor Ort enthält, gestützt (vgl. S. 64, 85, 90, 92, 129 bis 130 AS), was zeigt, dass er diesem Beweismittel ein besonderes Gewicht beimisst. Andererseits hat er davon abgesehen, den wesentlichen Inhalt dieser Urkunde (einschließlich der ihm vorliegenden Anlagen) erkennbar vollständig mitzuteilen, was eine gravierende Lücke im Tatsachenvortrag darstellt, die nicht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder Anlagen der Antragsschrift geschlossen werden kann. cc. 17 Selbiges gilt hinsichtlich des Protokolls über den Funkverkehr zwischen den F15-Kampfjetpiloten und dem JTAC (Hauptfeldwebel G.), der dem Bombenabwurf unmittelbar voranging. So beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Passagen dieses Gesprächsprotokolls, die offenbar den hinreichenden Tatverdacht belegen sollen (vgl. S. 79, 84, 85, 132 AS), ohne zugleich mitzuteilen, ob der übrige Funkkontakt weitere relevante Umstände, möglicherweise auch solche, die für die Beschuldigten günstig sind, enthält. Mit Blick auf die besondere Bedeutung dieses Beweismittels für die strafrechtliche Beurteilung des hier in Rede stehenden Angriffsbefehls hätte es daher einer detaillierten, zusammenhängenden Darstellung des Gesprächsverlaufs und einer geschlossenen Wiedergabe des wesentlichen Gesprächsinhalts bedurft. Da es hieran fehlt, ist es insbesondere unzulässig, dass der Antragsteller eigene belastende Schlüsse aus der Beweisurkunde zieht und diese dann allein mit dem Zusatz „wie das Gesprächsprotokoll zeigt“ (S. 84 AS) oder „Aus dem Gesprächsprotokoll (…) wird deutlich“ (S. 124 AS) begründet. Denn eine Überprüfung dieser Behauptungen ist dem Senat infolge des lückenhaften Antragsvorbringens ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder Anlagen der Antragsschrift schlechterdings nicht möglich. dd. 18 Gleichermaßen unzureichend sind die Ausführungen des Antragstellers zu den Videoaufzeichnungen der F15-Kampfflugzeuge, die ebenfalls ein zentrales Beweismittel darstellen. Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, hat sich der Generalbundesanwalt in seinem Einstellungsbescheid mit diesen Aufzeichnungen auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, die Auswertung des Videomaterials stütze „die Einschätzung der in der Taktischen Operationszentrale anwesenden Personen, dass die Angaben der Quelle mit den Videobildern korrespondierten und ein stimmiges Lagebild vorhanden war“ (S. 36 AS). Er hat zudem im Einzelnen dargetan, was er auf den Videobildern zu erkennen vermochte. Seine diesbezüglichen Ausführungen lauten im Wesentlichen wie folgt (S. 37 AS): 19 „Dem Generalbundesanwalt liegt eine Aufzeichnung der von den Jagdflugzeugen übertragenen Videobilder vor. Darauf sind zwei Lastwagen zu erkennen, die sich während der rund halbstündigen Videoaufzeichnung bis zum Bombenabwurf nicht bewegten, so dass die Angabe der Quelle, die Tanklaster hätten sich auf der Sandbank festgefahren, ersichtlich zutraf. Neben den beiden Lastwagen sind zwei kleinere Fahrzeuge zu erkennen sowie eine Menschengruppe, die sich zwischen den Tanklastern und den Ufern, an denen weitere Fahrzeuge abgestellt waren, hin- und herbewegte. Dieses Bild stimmt mit den Angaben der Quelle überein, die Aufständischen würden den Treibstoff entnehmen, um die Tanklaster zu erleichtern und wieder fahrbereit zu machen. Der Umstand, dass die beiden Fahrzeuge neben den Lastwagen, bei denen es sich offensichtlich um einen Traktor und einen Pick-Up handelte, nicht bewegt wurden, deutet darauf hin, dass der Plan, die Laster aus dem Sand zu ziehen, nicht aufgegeben worden war. 20 Auf den Videobildern sind mit den zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten unmittelbar vor dem Bombenabwurf zwischen 30 bis 50 Personen zu erkennen, wobei der Generalbundesanwalt im Gegensatz zu den in der Taktischen Operationszentrale der Task Force 47 anwesenden Personen die Möglichkeit hatte, auch Standbilder zu betrachten. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass sich weitere Personen in oder unter den Tanklastern und in den Schleppfahrzeugen aufhielten. Die Quelle hatte von 50 bis 70 Aufständischen auf der Sandbank berichtet. Diese Zahlen ließen sich mit den Videobildern in Einklang bringen. Auch die Angabe der Quelle, es seien vier Taliban-Führer mit ihren Gruppen vor Ort, passte zu den übertragenen Videobildern, da die Stärke der einzelnen Taliban-Gruppen nach den Oberst A. bekannten Erkenntnissen der Bundeswehr regelmäßig 15 bis 20 Personen betrug.“ 21 Die Ausführungen des Antragstellers zu diesen Videoaufzeichnungen beschränken sich hingegen im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, aufgrund der Flughöhe der F15-Kampfjets seien eine genaue Zählung der Personen vor Ort und die Wahrnehmung ihrer Eigenschaft (Taliban oder Zivilisten) (nahezu) unmöglich gewesen (vgl. S. 103, 138 AS) sowie den hierzu im Widerspruch stehenden, wenig aussagekräftigen Hinweis, eine Anzahl von 100 Menschen „hätte auch auf den Videobildern erkennbar sein müssen“ (S. 131 AS). Dieses Vorbringen, das jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der oben dargelegten Beweiswürdigung des Generalbundesanwalts vermissen lässt, genügt erkennbar nicht den Formvorschriften des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, was die Beschuldigten auf den Bildern sehen konnten, inwieweit dies von den Erkenntnissen des Generalbundesanwalts aus der Videoauswertung abweicht und warum dessen Schlussfolgerungen im Einstellungsvermerk falsch sind. Ebenfalls unsubstantiiert ist im Übrigen die weitere Behauptung des Antragstellers, die „Piloten hätten zur genaueren Aufklärung, ob sich Personen mit Waffen an den Tanklastzügen aufhalten oder ob Kinder dort unterwegs sind, tiefer fliegen müssen“ (S. 124 AS). Weshalb ein solcher nächtlicher Tiefflug geeignet gewesen sein soll, nähere Informationen über die am Boden befindlichen Menschen zu erhalten, wird in der Antragsschrift nicht ansatzweise dargetan und erklärt sich angesichts der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit und der fehlenden Ausführungen zur Art und Weise der Bilderfassung auch nicht von selbst. Vielmehr ist der Antragsschrift an anderer Stelle zu entnehmen, dass der Antragsteller offenbar selbst nicht genau weiß, ob ein Tiefflug weitere Erkenntnisse erbracht hätte. So führt er vage aus (S. 133 AS): „Da die Flugzeuge nur in höchster Höhe kreisen sollten, stellt sich die Frage , ob ein tiefer Flug nicht dazu beigetragen hätte, die Personen am Boden näher bestimmen zu können, insbesondere zu verifizieren, ob Kinder anwesend sind – was sie waren – , und ob und wenn ja wie viele Personen Panzerfäuste oder ähnliches getragen haben.“ ee. 22 Nicht ausreichend ist weiter, dass der Antragsteller ohne nähere Begründung – vor allem ohne Wiedergabe des wesentlichen Urkundeninhalts – zweimal plakativ vorträgt, „der einzig objektive Bericht einer Nichtregierungsorganisation“ komme „bezeichnenderweise zu dem Schluss, dass der Luftangriff rechtswidrig gewesen“ sei „und gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen“ habe (S. 13, 96 AS). Allein der Umstand, dass der Antragsteller diese Beweisurkunde in den Räumen des Generalbundesanwalts zwar einsehen, nicht aber ablichten durfte (vgl. S. 28, 89 AS), entbindet ihn nicht von der Pflicht, die Kernaussagen des Berichts, insbesondere jene Tatsachen, die Anlass für die negative Bewertung des Luftschlags durch die Nichtregierungsorganisation gaben, zumindest in groben Zügen darzutun. 2. 23 Soweit der Antragsteller darüber hinaus zu Beweiszwecken auf den Vermerk des Brigadegenerals M. vom 4. September 2009 Bezug nimmt, ohne zugleich dessen wesentlichen Inhalt mitzuteilen (S. 90 AS), handelt es sich um einen weiteren, mit § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vereinbaren Darlegungsmangel. Denn mit dieser Urkunde soll die Behauptung des Antragstellers bewiesen werden, dass Brigadegeneral M. dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr von „zwangsläufig eingetretenen Verluste(n) unter der Zivilbevölkerung“ berichtet habe (S. 90 AS). Abermals begnügt sich der Antragsteller unzulässigerweise damit, die scheinbar belastende Schlussfolgerung eines Dritten ohne nähere Begründung wiederzugeben, um so den hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigten zu belegen. Wie der Verfasser der Beweisurkunde zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist, kann der Antragsschrift indes nicht entnommen werden. Vielmehr bleibt es völlig unklar, ob und gegebenenfalls welche weiteren relevanten Tatsachen der oben genannte Vermerk enthält. 3. 24 Abgesehen von dem unzureichenden Tatsachenvortrag leidet die Antragsschrift aber auch unter dem Mangel, dass für die belastenden Behauptungen entgegen § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO teilweise keine oder nur ungeeignete Beweismittel angegeben worden sind. a. 25 So führt der Antragsteller aus, dass der Informant sich selbst nicht vor Ort befunden (S. 138 AS), also keinen Sichtkontakt zur Sandbank gehabt habe, sondern auf einen eigenen Informanten angewiesen gewesen sei (S. 131 AS), ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, da die behauptete Tatsache, die erkennbar für die Frage von Bedeutung ist, ob die Beschuldigten auf die Richtigkeit der Quellenangaben vertrauen durften, im (wiedergegebenen) Einstellungsvermerk des Generalbundesanwalts nicht enthalten ist und daher neuen Sachvortrag darstellt. Im Übrigen behauptet der Antragsteller aber selbst nicht, dass den Beschuldigten zum Zeitpunkt des Luftangriffs der fehlende Sichtkontakt des Informanten zur Sandbank bekannt war. Vielmehr lässt die Antragsschrift eine Auseinandersetzung mit den näher begründeten Ausführungen im Einstellungsvermerk vermissen, wonach Oberst A. den „bestimmten Eindruck“ gehabt habe, die Quelle verfüge über einen „direkten Blick auf die Sandbank und das dortige Geschehen“ (S. 82 AS). b. 26 Für sein Vorbringen, die F15-Kampfjetpiloten hätten eine weitere Aufklärung gefordert (S. 139 AS), gibt der Antragsteller ebenfalls kein Beweismittel an. Insbesondere behauptet er nicht, dass sich diese Tatsache aus dem Protokoll über den Funkverkehr zwischen den Piloten und dem JTAC (Hauptfeldwebel G.) ergibt. Auch der übrigen Antragsschrift ist dies nicht zu entnehmen, zumal der Antragsteller – wie bereits unter Rdnr. 17 dargelegt – davon abgesehen hat, dem Senat den wesentlichen Inhalt dieser Beweisurkunde mitzuteilen. Die von ihm wiedergegebenen Fragmente des Gesprächsprotokolls (S. 79, 84, 85, 132 AS) haben andere Tatsachen – so etwa die Überlegung der Piloten, die Menschenmenge durch Tiefflüge auseinanderzutreiben – zum Gegenstand und sind mithin von vornherein nicht geeignet, die obige Behauptung zu beweisen. c. 27 Soweit der Antragsteller vorträgt, in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 seien „aufgrund des Fastenmonats Ramadan (…) sehr viele Menschen unterwegs“ gewesen (S. 86 AS), bietet er abermals für die Richtigkeit seiner Behauptung kein Beweismittel an. Zwar mag es muslimische Tradition sein, während des Ramadan bis zur zweiten Mahlzeit kurz vor Sonnenaufgang „wach zu bleiben“. Es stellt aber keine allgemeinkundige Tatsache dar, dass sich gerade „in dieser Region Afghanistans (…) die Dorfbewohner in Moscheen oder größeren Wohnhäusern“ zur Überbrückung der „Zeit des Wachbleibens“ träfen und dies in „der Nacht des 3./4. Septembers“ von vielen genutzt worden sei, „um nach dem 19.00 Uhr-Mahl zu den Tanklastzügen zu gehen“ (S. 86, 87 AS). Da der Antragsteller sich mit diesem Vorbringen gegen die anderslautenden Ausführungen des Generalbundesanwalts im Einstellungsvermerk wendet, wonach „Zivilisten während des Fastenmonats nachts erfahrungsgemäß ihre Häuser nicht verlassen“ würden (S. 86 AS), hätte es eines entsprechenden Beweisantritts bedurft. Dies gilt umso mehr, als die vom Generalbundesanwalt geschilderte Verhaltensweise der Dorfbewohner den Beschuldigten Oberst A. mit dazu veranlasst haben soll, die Anwesenheit von Zivilpersonen am Ort des Bombenabwurfs auszuschließen (vgl. S. 86 AS). Das vom Antragsteller angegebene Beweismittel – ein Interview mit dem überlebenden Tanklastzugfahrer N. – bezieht sich erkennbar nicht auf diese behaupteten Umstände. Im Übrigen hat der Antragsteller aber auch selbst nicht dargetan, dass den Beschuldigten die von ihm behaupteten örtlichen Gepflogenheiten im Fastenmonat Ramadan zur Tatzeit bekannt waren. d. 28 Der Antragsteller behauptet weiter, die Taliban agierten normalerweise nur in bis zu zehn Mann starken Gruppen, und beruft sich zum Beweis dieser Tatsache auf einen Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ sowie das Buch „Kunduz, 4. September 2009“ von Marcel Mettelsiefen und Christoph Reuter (S. 79 AS). Beide angebotenen Beweismittel sind offensichtlich völlig ungeeignet, da mit ihnen nach sicherer Lebenserfahrung keine tragfähigen Feststellungen über die Organisationsstrukturen der Taliban – insbesondere was die Größe ihrer Kampfeinheiten anbelangt – zu treffen sind. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers nicht frei von Widersprüchen, da er selbst ausführt, dass nach dem oben genannten Buch von Mettelsiefen/Reuter die Taliban „für gewöhnlich in Gruppen von 5, 10, 20 Mann“ vorgingen (S. 79 AS). C. 29 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon aus formellen Gründen als unzulässig zu verwerfen war. In diesem Fall entsteht keine Gerichtsgebühr und der Antragsteller sowie die durch Zustellung der Antragsschrift beteiligten Beschuldigten haben ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. OLG Frankfurt NZG 2010, 786; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. März 2009, 1 Ws 4/09, <juris>).