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Urteil

I-1 U 94/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0301.I1U94.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Gründe (gem § 540 Abs. 1 ZPO): 2 I. 3 Der Beklagte zu 1. befuhr am 16.03.2009 mit dem von seinem Onkel und dem Arbeitgeber der Klägerin, dem Beklagten zu 2., gehaltenen Lkw die BAB 1 bei Wuppertal in Fahrtrichtung Dortmund; die Klägerin war Beifahrerin. Der mit Gefahrgut beladene Lkw war bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert. Um 14.32 Uhr kam der Beklagte zu 1. nach rechts von der Fahrbahn ab, streifte die rechte Leitplanke und kollidierte mit einem Fahrzeug der Autobahnmeisterei Remscheid. Der Lkw stürzte um und legte sich quer über die Fahrbahn. Die Klägerin wurde im Lkw eingeklemmt und schwer verletzt. Sie erlitt u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit bifrontalen Kontusionsblutungen, eine Rippenserienfraktur, eine Lungenkontusion, eine Leberlazeration, eine Harnblasenruptur sowie eine Beckenfraktur. 4 Der zum Unfallzeitpunkt 19jährige, bei seinem Vater angestellte, Beklagte zu 1. sollte die Klägerin auf Wunsch des Beklagten zu 2. eigentlich nur als Beifahrer begleiten und dieser beim Ausladen der Ware am jeweiligen Zielort behilflich sein, da die Klägerin am Finger verletzt war und bei dieser Tätigkeit Schmerzen verspürte. Der Beklagte zu 1. hatte zwar eine Fahrerlaubnis für Lkw, aber noch nicht das gesetzlich erforderliche Mindestalter von 21 Jahren zum Führen eines Gefahrguttransporters. 5 Die Klägerin befindet sich wegen ihre Unfallverletzungen seit dem 10.08.2009 in einer Reha-Klinik in Bremen. Sie kann nur wenige Schritte mit dem Rollator gehen, leidet unter einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses und ist in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zurückgefallen auf den Stand einer 16jährigen, weswegen sie auch unter Betreuung gestellt wurde. 6 Die Beklagten haben sich wegen der Schadensersatzverlangens der Klägerin auf den Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen. 7 Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Beklagte zu 1. habe sie aus Gefälligkeit und freundschaftlicher Verbundenheit begleitet. Der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII greife nicht, weil sie und der Beklagte zu 1. nicht in demselben Betrieb beschäftigt seien. Der Beklagte zu 1. könne auch nicht als "Wie-Beschäftigter" angesehen werden. Er habe sie vor allem im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Beklagten zu 2. begleitet. Außerdem habe es sich nicht um eine ernsthafte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert gehandelt. Der Beklagte zu 1. habe hierfür auch keine Vergütung erhalten, sondern es sei eine reine Gefälligkeit gewesen. Im Übrigen greife die Haftungsbeschränkung nicht ein, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen sei. 8 Angesichts der Schwere ihrer Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 400 € angemessen 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass Ansprüche der Klägerin gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen seien. Die Voraussetzungen der genannten Normen seien vorliegend erfüllt. Das Führen des Lkw durch den Beklagten zu 1. und die Begleitung der Klägerin hätten eindeutig dem Betrieb des Beklagten zu 2. gedient. Die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse, der Umstand, dass es sich um eine einmalige Hilfeleistung oder um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst gehandelt haben sollte, stünden der Einordnung des Beklagten zu 1. als "Wie-Beschäftigter" nicht entgegen. Es sei auch von einem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 2. an der konkreten Tätigkeit des Beklagten zu 1. auszugehen. Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der genannten Normen bestünden nicht. Wegen aller Einzelheiten wird auf den inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. 10 Hiergegen richtet die zulässige Berufung der Klägerin, die ihr Klageziel weiterverfolgt. Sie macht geltend, dass das Urteil des Landgerichts rechtsfehlerhaft ergangen sei. Der Beklagte zu 1. sei kein "Wie-Beschäftigter" i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Es habe sich seitens des Beklagten zu 1. um eine reine Gefälligkeit zu Gunsten seines Onkels gehandelt. Zudem habe das Führen des Lkw durch den Beklagten zu 1. nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten zu 2. entsprochen. Dessen Interesse sei allein darauf gerichtet gewesen, dass sein Gefahrengut-Lkw von einer geeigneten und erfahrenen Kraft mit entsprechender Genehmigung geführt wurde und damit letztlich sicher am Zielort ankommen würde. Bei der rechtswidrigen Unfallfahrt des Beklagten zu 1. habe es sich um eine solche mit betriebsfremder Handlungstendenz gehandelt. Davon unabhängig sei § 105 SGB VII verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss jedenfalls dann nicht eingreife, wenn und soweit der geschädigte Arbeitnehmer seine Ansprüche letztlich aus einem Versicherungsverhältnis befriedigen könne, das für den Schädiger gesetzlich vorgeschrieben sei. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie die weiteren Schriftsätze der Klägerin in dem Berufungsverfahren verwiesen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 unter Abänderung des am 31.03.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal die beklagten Parteien zu verurteilen, 13 1. 14 an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2009 zu zahlen; 15 2. 16 an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.194,46 € zu erstatten; 17 3. 18 an die Klägerin ab dem 01.04.2009 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 400 € vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen, 19 4. 20 festzustellen, dass die beklagten Parteien verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 16.03.2009 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 21 Die Beklagten beantragen, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf ihre in dem Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze, insbesondere die Berufungserwiderung Bezug genommen. 24 II. 25 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 26 Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin in dem Berufungsverfahren rechtfertigen keine abändernde Entscheidung. 27 Im Einzelnen ist lediglich noch folgendes auszuführen: 28 Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klageansprüche gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII i.V.m. 2 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen sind. 29 Bei der Lkw-Fahrt führte der Beklagte zu 1. einen Gefahrguttransport für den Betrieb des Beklagten zu 2. durch. Bei dieser Tätigkeit ist die Klägerin als (gesetzlich) Unfallversicherte desselben Betriebes verletzt worden. Da der Beklagte zu 1. den maßgeblichen Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat, greift die Haftungsprivilegierung grundsätzlich ein. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. nicht Betriebsangehöriger des Betriebes des Beklagten zu 2. war, steht dem nicht entgegen, da er für den Betrieb des Beklagten zu 2. – wenn auch unentgeltlich und aus Gefälligkeit – "wie ein Beschäftigter" dessen Betriebes i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig war. 30 Grundsätzlich setzt eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII eine Tätigkeit voraus, die objektiv einem fremden Unternehmen dienlich ist. Die Tätigkeit muss für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sein, wobei schon geringfügige oder kurzfristige Hilfeleistungen ausreichen. Darüber hinaus muss die Tätigkeit nicht nur objektiv einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen nützlich sein, sondern der Handelnde muss auch subjektiv ein Geschäft eines anderen besorgen, d.h. fremdnützig tätig sein wollen (vgl. BSG NZS 2006, 375; OLG Stuttgart, VersR 2004, 68; BGH, Urteil vom 14.12.1965, Az. VI ZR 153/64; SG Gießen, Urteil vom 28.05.2009, Az. S 3 U 202/06; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 2 Rn. 154 –156; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/ Rolfs, 9. Aufl., SGB VII § 2 Rn. 15). 31 Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn der Beklagte zu 1. war mit dem Willen des Beklagten zu 2. bei der Durchführung des Gefahrguttransportes zugegen, wo er beim Be- und Entladen helfen sollte. Die Klägerin, als Arbeitnehmerin des Beklagten zu 2. hatte zudem den Beklagten zu 1. mit der – weitergehenden – betrieblichen Tätigkeit, nämlich Durchführung der Fahrt, beauftragt. Diese Fahrt hat der Beklagte zu 1. ersichtlich auch im Betriebsinteresse, nämlich zur Erfüllung der von dem Beklagten zu 2. übernommenen Transportverpflichtung durchgeführt. Insgesamt besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Fahrtätigkeit des Beklagten zu 1. objektiv wie subjektiv dem (fremden) Unternehmen des Beklagten zu 2. diente. 32 Die Tätigkeit des Beklagten zu 1. war zudem arbeitnehmerähnlich sein, d.h. sie konnte sonst auch von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, was hier unzweifelhaft schon daran zu sehen ist, dass ansonsten die Klägerin als "echte" Arbeitnehmerin des Beklagten zu 2. den Lkw gefahren hätte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Handelnden vom Unternehmer oder eine Eingliederung des Handelnden in das Unternehmen sind hingegen im Rahmen von § 2 Abs. 2 SGB VII nicht erforderlich (vgl. BSG 5, 168; 43, 10; Schmitt, a.a.O., § 2 Rn. 159). Der arbeitnehmerähnliche Tätigkeit steht es nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1. aus verwandt- oder freundschaftlicher Verbundenheit oder aus Gefälligkeit tätig war. Auch eine solche Tätigkeit fällt nämlich unter § 2 Abs. 2 SGB VII, solange diese Motivation des Helfenden der Tätigkeit nicht ihr Gepräge gibt (vgl. BSG SozR 2200, § 539 Nr. 57; SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 15; OLG Koblenz NJW-RR 95, 1238; offengelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2005, Az. L 6 U 3923/02 für das Schneeräumen für einen Mitmieter). Das ist aber vorliegend – trotz der verwandtschaftlichen Beziehungen - nicht der Fall. 33 Eine "betriebliche Tätigkeit" des Beklagten zu 1. ist auch nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagte zu 2. als Betriebsinhaber davon ausgegangen war, dass nicht der Beklagte zu 1., sondern die Klägerin den Lkw führen würde und grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte zu 2. damit einverstanden war, dass der erst 19jährige – und damit unstreitig zum Führen eines solchen Lkw nicht berechtigte – Beklagte zu 1. das Fahrzeug lenkte. Insoweit handelte es sich bei der Tätigkeit des Beklagten zu 1. um eine von dem Beklagten zu 2. für ihn so nicht vorgesehene Arbeit. Zu beachten ist aber, dass der Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" weit auszulegen und objektiv zu bestimmen ist (OLG Celle RuS 2010, 483 unter Bezugnahme auf Geige/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 31, Rdnr. 101). Insoweit kann eine betriebliche Tätigkeit jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn der Beschäftigte – wie hier der Beklagte zu 1. - tatsächlich Tätigkeiten über seinen eigentlich vorgesehenen Arbeitsauftrag hinaus für den Betrieb vornimmt, zumal er von dem eigentlich für diese Tätigkeit vorgesehenen Arbeitnehmer hierzu noch aufgefordert worden ist. Insoweit haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. bei der Durchführung des Transportes eine dem Betriebsinteresse dienende Tätigkeit ausgeführt und dabei eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1. mit der konkreten Tätigkeit nicht ausdrücklich von dem Beklagten zu 2. beauftragt worden ist, stellt jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Frage, dass die Tätigkeit des Beklagten zu 1. im betrieblichen Interesse ausgeführt worden ist. 34 Die von der Klägerin angestrebte verfassungskonforme Auslegung der §§ 104 SGB VII ff. zu ihren Gunsten ist nicht veranlasst. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie die von den Beklagten vorgetragene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden. Auch ansonsten sind in der Rechtsprechung Haftungsbeschränkungen aus §§ 104 SGB VII ff. als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden. Der Grund für die Haftungsbeschränkung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass an die Stelle der privatrechtlichen Haftung bei Arbeitsunfällen die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der Berufsgenossenschaft tritt. Somit steht dem Geschädigten ein stets solventer Anspruchsverpflichteter zur Verfügung. Außerdem können Konflikte zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Haftungsfragen vermieden werden (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2009, 2 Sa 579/09 unter Bezug auf BAG, Urteil vom 19.08.2004, 8 AZR 349/03). 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 37 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 204.000 € festgesetzt. 38 Dr. S… Dr. B… E… 39 Vors. Richter am OLG Richter am LG Richter am OLG