Urteil
I-18 U 30/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0302.I18U30.10.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 (37 O 8/07) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 (37 O 8/07) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.478,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i. H. v. 5.203,18 € seit dem 15. April 2005 gemäß Art. 17 Abs. 1, 29 CMR zu zahlen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Führungsklausel in Ziffer 17.3 der Internationalen Verkehrshaftungs-Police Nr. 0..............., so dass sie nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen einklagen kann. Die notwendige Offenlegung der Prozessstandschaft (vgl. insoweit Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50, Rdnr. 47) mit den richtigen Mitversicherern erfolgte im Schriftsatz vom 26.10.2010. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Allerdings ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin nicht bereits aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17.11.2010 darauf hingewiesen, dass eine konkludente Abtretung durch Übersendung der Schadensunterlagen nicht schlüssig vorgetragen ist, da die Umstände der Übersendung völlig im Dunkeln liegen. Der G... als Transportversicherer der Dr. D. AG ist zunächst an die Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen der von ihr geleisteten Zahlung an die Dr. D. AG herangetreten. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Transportversicherers vom 06.10.2004 und 29.11.2004 (Anlage K 16 und K 17). Anschließend ist der Schriftverkehr mit der O... KG geführt worden (vgl. Schreiben vom 07.03.2005, Anlage K 18). Offensichtlich sind die Unterlagen nicht der Klägerin, sondern der O... KG übersandt worden. Anschließend kam es zwischen der O... KG und dem Transportversicherer zu einem Vergleich mit der Folge, dass an den Transportversicherer am 24.10.2005 5.203,18 € ausgezahlt worden sind (Anlagen K 19 bis K 21). Insoweit liegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze für eine konkludente Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch die Übersendung von Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung nicht vor. Zum einen sind die Unterlagen offensichtlich an die O... KG, der Assekuranz-Maklerin, geschickt worden, die ausweislich Ziffer 17.1 des Versicherungsvertrages beauftragt und bevollmächtigt ist, das Geschäft für die Versicherer zu bearbeiten. Ob in der Übersendung schon eine Abtretung an die Klägerin selbst zu sehen ist, ist mehr als zweifelhaft (vgl. auch BGH, NJW 1997, 729 a.E.). Jedenfalls sind die Unterlagen nicht zum Zwecke der Prozessführung übersandt worden. Gemäß 2.3 des Versicherungsvertrages umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die gegen den Spediteur als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. Vorliegend ging es zunächst um die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche, die von dem Transportversicherer geltend gemacht worden sind. Dies bedeutet nicht zwingend, dass bereits zu diesem Zeitpunkt etwaige Schadensersatzansprüche abgetreten werden müssen. Erst wenn Unterlagen zum Zwecke der Prozessführung des Regressprozesses übersandt werden, ist von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH a.a.O., 730). Im Streitfall ergibt sich die Aktivlegitimation jedoch aus § 67 Abs. 1 VVG a. F. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Betrag am 24.10.2005 an den G... überwiesen. Damit ist ein gesetzlicher Forderungsübergang eingetreten. Da die Klägerin – nunmehr unstreitig – lediglich zu 50 % Führungsversicherer ist, wird in einem derartigen Fall der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, dass jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote in eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I-ZR 49/99, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Aufgrund der Prozessführungsklausel kann die Klägerin jedoch den Gesamtbetrag im eigenen Namen geltend machen. Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, ob die Klägerin, die A... Versicherung AG bzw. die W. u. B. Versicherung AG überhaupt Beteiligte des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages sind, weil der Vertrag zwischen der O... KG und der I..... GmbH & Co. KG abgeschlossen worden ist, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass dies im Einverständnis oder zumindest in Kenntnis dieser Versicherungen geschehen sei, geht dieser Einwand fehl. Aus Ziff. 17.1 des Versicherungsvertrages folgt, dass die O... KG beauftragt und bevollmächtigt ist, das Geschäft für die Versicherer zu bearbeiten. Aus Ziff. 20.1 ergeben sich die einzelnen Versicherer. Aus der E-Mail der O... KG vom 21.10.2005 (Anlage K 20) folgt ferner, dass die O... KG die Vergleichsverhandlungen für die durch sie vertretenen Versicherer geführt hat. Unstreitig ist der Regulierungsbetrag von 5.203,18 € durch die Klägerin an den Transportversicherer ausgezahlt worden. Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Zweifel, dass zwischen der Klägerin und ihren Mitversicherern und der I..... GmbH & Co. KG ein Verkehrshaftungs-Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Aufgrund der Urkundenlage und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats ferner fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagten bzw. ihrem Subunternehmer 9 Paletten übergeben worden sind, sich auf 2 dieser Paletten die Tabletten für die Firma S... in A. befunden haben, einer dieser beiden Paletten abhanden gekommen ist und schließlich auf der abhanden gekommenen Palette die streitgegenständlichen Tabletten verpackt waren. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes wird für den Streitfall aus der Regelung des Art. 9 Abs. 2 CMR in Verbindung mit dem Frachtbrief K 4 und der Ladeliste K 5 allerdings nicht bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Subunternehmer der Beklagten die zwei für die Empfängerin in Spanien bestimmten Einwegpaletten mit einem Bruttogewicht von 302 kg in äußerlich gutem Zustand übernommen hat, weil der Fahrer keine Vorbehalte auf dem Frachtbrief niedergelegt hat. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass lediglich der Frachtbrief (Anlage K 4) nicht jedoch die beiliegende Ladeliste (Anlage K 5) unterschrieben ist. Lediglich der ordnungsgemäß unterzeichnete Frachtbrief kann eine widerlegliche Beweiswirkung für die Übernahme des Gutes begründen (vgl. Koller, Art. 9 CMR Rdnr. 1). Ordnungsgemäß unterschrieben worden ist nur der eigentliche Frachtbrief, Anlage K 4, wonach "9 Kolli Sammelgut" mit einem Gesamtgewicht von 1493,7 kg geladen worden sind. Die Zusammensetzung dieser 9 Kolli ergibt sich lediglich aufgrund der Anlage, nämlich der Ladeliste Anlage K 5, auf den der Frachtbrief im Text Bezug nimmt. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine einheitliche Urkunde vorliegen. Wird in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag auf weitere nicht unterzeichnete Urkunden Bezug genommen, so müssen die Voraussetzungen für eine einheitliche Urkunde vorliegen. Sofern keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde vorliegt, ist zumindest die Unterschrift auf dem letzten Blatt erforderlich (vgl. BGH, NJW 1998, 58, 61). Selbst wenn, was nicht bekannt ist, die Anlage mit dem Frachtbrief körperlich fest verbunden gewesen wäre, wäre das Schriftformerfordernis nicht gewahrt, da die Unterschrift auf dem Frachtbrief gerade nicht die Ladeliste abdeckt. Zwar kann sich aus der Verkehrssitte sowie den Gesamtumständen ergeben, dass auch eine "Oberschrift" als formwahrende Unterschrift im Sinne des § 126 BGB ausreichend ist (vgl. Münchner Kommentar/Einselle, BGB, 5. Aufl., § 126 Rdnr. 10). Im Streitfall kann davon jedoch nicht ausgegangen werden, da die Ladeliste ausdrücklich eine Rubrik für Datum und Unterschrift vorsieht, die gerade nicht ausgefüllt ist. Aufgrund der Vermutungswirkung des Frachtbriefes steht aber fest, dass der Beklagten bzw. ihrem Subunternehmer 9 Paletten übergeben worden sind. Zu Recht führt das Landgericht ferner aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Sendung den gemäß Lieferschein K 3 zum Zeitpunkt der ersten Übergabe zum Vorlauf ausgewiesenen Inhalt hatte. Dass der Lkw des Subunternehmers der Beklagten gerade mit den beiden Paletten beladen worden ist, die im Lieferschein aufgeführt sind, ergibt sich aus der Auftragsnummer 7... im Lieferschein, die ebenfalls in der Ladeliste wiedergegeben ist (Anlage K 5). Der Zeuge S. hat diesbezüglich glaubhaft ausgesagt, dass sich der Verladevorgang durch die Anlage K 6 nachvollziehen lasse, da dort die Positionen entsprechend abgehakt worden seien. Herr S. war zwar bei der Verladung nach eigenen Angaben nicht zugegen; er konnte vielmehr nur den üblichen Ablauf schildern, dass nämlich die Positionen abgehakt würden, wenn die Paletten auf den LKW verladen worden seien. Diese Angaben reichen dem Senat für die Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aus. Der Vortrag der Beklagten bei der Anlage K 6 handele es sich um Listen für die Bereitstellung, so dass nicht sichergestellt sei, dass die Paletten in das richtige Fahrzeug oder überhaupt verladen worden seien, wird durch die Zeugenaussage widerlegt. Unstreitig ist eine der beiden Paletten, die für die Firma S. F.S.L. in A. bestimmt waren, abhanden gekommen. Zu Recht hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass aufgrund der Aussage des Zeugen S. feststeht, dass die spanische Kundin der Dr. D. AG am 19.04.2004 mitgeteilt habe, nur eine Palette mit 1205 Packungen der Tabletten erhalten zu haben. Damit steht aber auch fest, welche Menge an Tabletten abhanden gekommen ist. Die Gesamtmenge ergibt sich nämlich aus dem Lieferschein Anlage K 3. Aufgrund der handschriftlichen Anmerkungen errechnet sich dort eine Fehlmenge von 2880 Tabletten. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, dass es zur Überzeugungsbildung notwendig sei, den Beweis durch die Lagerarbeiter des Empfängers führen zu müssen, weil es sich bei den Bürokräften aus Deutschland lediglich um Zeugen vom Hörensagen handele, denen telefonisch bzw. schriftlich der angebliche Zustand bei der Anlieferung mitgeteilt worden sei. Im Regelfall reicht es aus, die Zeugen zu hören, die die Beanstandungen entgegen genommen haben. Es handelt sich insoweit auch nicht um Zeugen vom Hörensagen, da sie unmittelbar ihre eigene Wahrnehmung über das Gespräch mitteilen. Dem Frachtführer bleibt es unbenommen, die Lagerarbeiter des Empfängers dafür zu benennen, dass bei einem Teilverlust nicht der reklamierte Teil einer Sendung, sondern ein anderer abhanden gekommen ist. Dass die Klägerin im Streitfall zunächst die falschen Mitversicherer benannt hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es geht nicht um die Glaubwürdigkeit des Sachvortrages, sondern um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage, die das Landgericht zutreffend gewürdigt hat. Der Schaden besteht aus dem an den Transportversicherer ausbezahlten Betrag in Höhe von 5.203,18 EUR. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die mit der Berufung nicht angegriffen werden, beträgt die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch 3 Jahre. Diese Frist ist durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB am 20.11.2006 rechtzeitig gehemmt worden. Jedoch wird die Verjährung durch Klageerhebung nur dann wirksam gehemmt, wenn die Klage durch einen Berechtigten erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2009 – I-ZR 191/07 NJW 2010, 2270, 2271). Berechtigter i.S.v. § 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Nachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 38). Die verjährungshemmende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft jedoch erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I-ZR 49/99, zitiert nach Juris, Rdnr. 34; zweifelnd BGH, Versäumnisurteil vom 30.09.2004 – VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504). Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 29.11.2007 dargelegt, dass sie als Führungsversicherer mit einer Beteiligung von 50 % klage, wobei Mitversicherer mit einer Beteiligung von jeweils 25 % die G. Versicherung bzw. G. Versicherung seien. Diese Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft erfolgte in nicht verjährter Zeit. Gemäß Artikel 32 Abs. 1 Satz 3 lit. a CMR begann die Verjährungsfrist mit der unvollständigen Ablieferung am 07.04.2004. Durch Haftbarhaltung vom 01.06.2004 (Anlage K 23) wurde die Verjährung gehemmt und endete frühestens Anfang Mai, wenn man in dem Schriftsatz vom 04.05.2005 (Anlage B 1, Bl. 24 GA) eine Zurückweisung sieht. Bis zum Schriftsatz vom 29.11.2007 sind mithin erst etwa 2 Jahre und 9 Monate verstrichen. Allerdings hat die Klägerin bei der Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft die falschen Mitversicherer genannt. Erstmals durch Übersendung des Versicherungsvertrages mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2010 (Bl. 423 ff. GA) zeigte sich, dass die richtigen Mitversicherer die A... Versicherung AG bzw. die W. u. B. Versicherung AG sind. Diese Falschbezeichnung hat allerdings keinen Einfluss auf die verjährungshemmende Wirkung. In seiner zentralen Entscheidung vom 30.05.1972 (I ZR 75/71, NJW 1972, 1580 ff.) hat der BGH zwar ausgeführt, dass die Rechtswirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft nur eintreten können, wenn der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, sich im Rechtsstreit auf die ihm erteilte Ermächtigung auch beruft und zum Ausdruck bringt, wessen Recht er geltend macht. Dies sei zur Klarstellung des Prozessrechtsverhältnisses erforderlich. Nur dann sei es dem Beklagten möglich, die behauptete Ermächtigung zu bestreiten bzw. das Rechtsschutzbedürfnis in Frage zu stellen. Auch für die Verteidigung in der Sache selbst sei diese Kenntnis von Bedeutung. Der Beklagte könne nicht nur den Ermächtigenden als Zeugen benennen; er könne auch mit Forderungen gegen ihn aufrechnen. Weiterhin schaffe bei der gewillkürten Prozessstandschaft das auf die Klage des Ermächtigten ergehende Urteil Rechtskraft auch für und gegen den Ermächtigenden; auch dies gelte jedoch nur dann, wenn sich der Ermächtigte im Rechtsstreit auf die Ermächtigung gestützt habe. Für den Eintritt der Rechtshängigkeit und die darauf beruhende Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung könne insoweit keine andere Beurteilung Platz greifen. Die Offenlegung der Berechtigung soll das Schutzbedürfnis des Schuldners berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1980 – IV a ZR 38/80, NJW 1980, 2461, 2463) aber auch Klarheit über den Streitgegenstand geben (vgl. Kähler, NJW 2006, 1769, 1772). Diese Klarheit wird erreicht, wenn deutlich gemacht wird, dass ein Schadensersatzanspruch eingeklagt wird, der gemäß § 67 VVG a. F. auf den Führungsversicherer und weitere Mitversicherer übergegangen ist. Dass damit eigene Ansprüche als Führungsversicherer und Ansprüche der Mitversicherer im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden, kann dann nicht mehr zweifelhaft sein. Der BGH bestimmt den Streitgegenstand daher durch die ursprüngliche Forderung sowie den Vortrag, dass die Klage auf eine abgeleitete Berechtigung gestützt wird (vgl. Urt. vom 30.09.2004 - VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504). Eine namentliche Benennung der Mitversicherer ist für eine Konkretisierung des Streitgegenstands nicht notwendig. Dann aber schadet auch eine unrichtige Bezeichnung der Berechtigten nicht (vgl. Grothe, Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 204, Rdnr. 17). Zwar ließe sich argumentieren, dass durch eine unrichtige Bezeichnung dem Beklagten die Möglichkeit genommen wird, mit Gegenforderungen aufzurechnen. Auf diesen Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit stellt der BGH jedoch in der neueren Rechtsprechung nicht mehr ab. So reicht es aus, wenn der Schuldner erkennen kann, dass der Kläger sich auf eine abgeleitete Berechtigung stützt. Daher ist es unschädlich, wenn der Gläubiger seine Aktivlegitimation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später aus einer Abtretung herleitet (vgl. NJW 2007, 2560, 2561) oder wenn der Anspruch zunächst aus abgetretenem Recht hergeleitet wird, während die Berechtigung in Wirklichkeit auf einer Ermächtigung des Gläubigers beruht, die mit der Einräumung einer Prozessstandschaft verbunden ist (vgl. NRW-RR 2005, 504, 505). Auch in diesen Fällen sieht der BGH das Schutzbedürfnis des Schuldners nicht als verletzt an, obwohl sich der Beklagte auch hier zunächst nicht mit einer Aufrechnung verteidigen könnte. Insbesondere in der Entscheidung vom 30.09.2004 (VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504) hebt der BGH ferner hervor, dass der Umstand, dass die Einziehungsermächtigung mit Prozessstandschaft nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber erfolgt sei, sondern durch einen Dritten, nicht geeignet sei, in relevanter Weise den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung zu beeinträchtigen. Die geltend gemachten Anwaltskosten und Zinsen sind begründet aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Berufungsstreitwert: 5.203,18 €.