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Beschluss

I-24 U 147/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0404.I24U147.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.039,00 EUR

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Juli 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.039,00 EUR G r ü n d e : Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. I . Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 3. März 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es kann offen bleiben, ob der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag bereits unzulässig ist, denn die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von anwaltlichen Beratungspflichten nach §§ 611 ff., 675, 280 Abs.1 BGB zu. Auftrag des Beklagten war es, etwaige Regressansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. Giesler aus Bonn (im Folgenden: Prozessanwalt) zu prüfen. Die dem Kläger dazu erteilte Beratung war zutreffend. Denn ein Regressprozess gegen den Prozessanwalt hatte keine Aussicht auf Erfolg. Eine Pflichtwidrigkeit des Prozessanwalts bei der Bearbeitung des für den Kläger geführten Kündigungsschutzprozesses, die dessen Schadensersatzpflicht begründet hätte, lässt sich nicht feststellen, ist jedenfalls nicht ursächlich geworden für Gehaltsschäden des Klägers. Der Kläger wirft dem Beklagten folgendes vor: Seine Beratung sei falsch gewesen, da zum Zeitpunkt der Beratung Anfang des Jahres 2006 sehr wohl noch ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen den Prozessanwalt bestanden habe. Dieser habe schuldhaft seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag verletzt, indem er in dem Kündigungsschutzverfahren 4 Ca 1850/99 ArbG Bonn nicht genügend zu dem nach Ansicht des Klägers täuschenden Verhalten seiner Arbeitgeberin bei und nach der Kündigung vorgetragen und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht anhand der einschlägigen Rechtsprechung dargestellt habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, eine Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu begründen, weil eine Schadensersatzverpflichtung des Prozessanwalts nicht entstanden war. 1. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt aufgrund des Anwaltsvertrags in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 f.; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 482 m.w.N.) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH WM 1996, 1824; 2008, 1560). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 558). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, indem er dem Kläger von einem Schadensersatzprozess gegen den Prozessanwalt abgeraten hat. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ein solcher Prozess Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass eine Pflichtverletzung seines Prozessanwalts vorlag, die für den vom Kläger geltend gemachten Schaden kausal geworden wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht dem Prozessanwalt anzulasten, dass die zuständigen Arbeitsgerichte die Kündigung seiner Arbeitgeberin für wirksam gehalten haben. a) Der Prozessanwalt konnte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend machen, denn zum Zeitpunkt seiner Beauftragung war die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG bereits verstrichen. Danach galt die Kündigung, wenn sie nicht aus anderen Gründen unwirksam war, als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG. Nach § 4 S. 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, wenn die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll. Es ist davon auszugehen, dass die Kündigung vom 27. Oktober 1997 dem Kläger kurze Zeit später auch zuging. Kündigungsschutzklage hat der Kläger aber erst am 23. Juli 1999 und damit verspätet erhoben. Die verspätete Klageeinreichung ist nicht dem Prozessanwalt anzulasten, da die Frist des § 4 S. 1 KSchG zum Zeitpunkt seiner Beauftragung bereits verstrichen war. Der Kläger hatte sich zunächst von einem anderen Rechtsanwalt vertreten lassen und den Prozessanwalt erst beauftragt, nachdem er am 14. April 1999 Kenntnis davon erlangte, dass seiner Arbeitgeberin auch für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist weitere Fördermittel für die Deckung der Personalkosten der Dokumentationsstelle bewilligt worden waren. Das arbeitsgerichtliche Verfahren kennt im Falle des Versäumnisses der Frist nach § 4 S. 1 KSchG weder die Fiktion der Klageerhebung nach § 162 BGB noch die Durchführung eines "hypothetischen Klageverfahrens". Für den Prozessanwalt hätte allenfalls die Möglichkeit bestanden, nach § 5 KSchG die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer arglistig von einer Klageerhebung abhält (BAG NZA 2009, 980; Erfurter Kommentar-Kiel, Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 5 KSchG Rn. 21; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 5 KSchG Rn. 21). Zwar behauptet der Kläger, dass dies der Fall gewesen sei. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung jedoch nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Klageerhebung zulässig (vgl. hierzu BAG NZA 2009, 980). Dass es dem Prozessanwalt möglich gewesen wäre, innerhalb dieser Frist den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu stellen, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Prozessanwalt innerhalb dieser Frist bereits beauftragt war. Nur dann wäre es ihm aber möglich gewesen rechtzeitig den Antrag nach § 5 KSchG zu stellen. Der Zeitpunkt der Klageerhebung lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Kläger den Prozessanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses beauftragte. Das Hindernis für die Klageerhebung ist mit Kenntniserlangung des Beklagten von der Bewilligung der Fördermittel am 14. April 1999 weggefallen. An diesem Tag begann die Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG. Klage durch den Prozessanwalt wurde jedoch erst am 23. Juli 1999 erhoben, also mehr als 3 Monate nach Kenntniserlangung durch den Kläger. b) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Prozessanwalt wäre aber auch dann ausgeschlossen, wenn dem Prozessanwalt aufgrund rechtzeitiger Beauftragung durch den Kläger der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung noch möglich gewesen wäre. In diesem Fall wäre nämlich die Pflichtwidrigkeit des Prozessanwalts für einen Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden. aa) Wird dem Anwalt eine Unterlassung - hier: Unterlassen eines Antrags auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie das dem Regress zugrunde liegende Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH NJW 1990, 2128, 2129; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 991). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis, dass die Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 3071 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. nur Beschluss vom 15.04.2010, I-24 U 98/09, bei juris m.w.N.) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Anspruchsteller günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Auflage, § 252 Rn. 5 m.w.N.). Wenn dabei im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH NJW 2005, 3071). Denn es lässt sich nicht feststellen, wie das ehemals zuständige Gericht tatsächlich entschieden hätte. Demgegenüber entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2002, 376; NJOZ 2010, 846 und bei juris). Danach wäre auch im Falle der Annahme eines pflichtwidrigen Fristversäumnisses des Prozessanwalts die Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht feststellbar. Denn der Kläger wäre im Kündigungsschutzprozess auch bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf nachträgliche Zulassung unterlegen, da die Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 27. Oktober 2010 sachlich gerechtfertigt war. bb) Eine auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung gestützte Klage hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Denn die Kündigung der Arbeitgeberin war schon nach dem Vortrag des Klägers sozial gerechtfertigt, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse in Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt war. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehören die Stilllegung des gesamten Betriebs, einer Betriebsabteilung oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAG NZA 2006, 1096 (1098)). Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr. vgl. BAG NZA 2007, 552 (555); NZA 2006, 1096 (1098) jeweils m.w.N.). Der Kündigungsgrund – sofortiger oder erwarteter Wegfall der Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers - muss schließlich grundsätzlich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vorliegen. Die Kündigung kann daher auch schon ausgesprochen werden, wenn die für den zukünftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits getroffen worden sind und aufgrund einer Prognose zu erwarten ist, dass die Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund betrieblicher Gründe zum Zeitpunkt des Kündigungstermins mit einiger Sicherheit entfallen sein wird; die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben (BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128). Mit Recht hat das Arbeitsgericht Bonn in seinem Urteil vom 17. November 1999 ausgeführt, die betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeberin sei auch nach dem Vortrag des Klägers sozial gerechtfertigt. Eine ernsthafte Absicht zur Stilllegung der Dokumentationsstelle lag bei der Arbeitgeberin des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung vor. Der Kläger hatte selbst vorgetragen, dass sein Arbeitsplatz in der Dokumentationsstelle aufgrund eines Beschlusses seiner Arbeitgeberin nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1997 ersatzlos weggefallen sei. Hieran hält der Kläger auch in der Berufungsbegründung fest. Der Beschluss des Arbeitgebers, einen Arbeitsplatz entfallen zu lassen, stellt aber ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG dar. Dass die Entscheidung der Arbeitgeberin des Klägers offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Kündigung ausgesprochen wurde, um seinen Interesse zu schaden und ihm den Arbeitsplatz zu entziehen (vgl. BAG NZA 2006, 1096 (1099). Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin des Klägers in ihrem Kündigungsschreiben zur Erläuterung seiner Kündigungsentscheidung auf die fehlende Bewilligung von Fördermitteln für das Jahr 1997 abstellte. Dabei kann dahinstehen, ob die weitere Bewilligung von Fördermitteln für die Arbeitgeberin bereits zum Zeitpunkt der Kündigung zu erwarten war. Eine Berücksichtigung käme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Arbeitgeberin des Klägers hiermit eine so genannte "selbst bindende Unternehmensentscheidung" getroffen hätte (vgl. BAG NZA 2006, 1096 (1099)). Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass die Arbeitgeberin sich insoweit rechtlich binden wollte, dass sie – wie bei einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen – die Kündigung rechtlich als zwangsläufige Folge der ausgebliebenen Bewilligung von Fördermitteln durch das Bundeswirtschaftsministerium sehen wollte. Dass in der Mitteilung zur Bewilligung von Fördermitteln für das Jahr 1997 keine abschließende Mitteilung der Kündigungsgründe liegen konnte, ergibt sich schon aus ihrem Inhalt. Eine Aussage über die voraussichtliche Förderung der Dokumentationsstelle in den Folgejahren enthielt das Kündigungsschreiben nicht, obwohl die Kündigung erst ab dem 1. Januar 1998 Wirkung entfalten sollte. Danach war auch für den Kläger erkennbar, dass die Kündigung nicht durch die fehlende Fördermittelgewährung für das Jahr 1997 begründet sein konnte, sondern dass durch seine Arbeitgeberin eine Organisationsentscheidung getroffen worden war, um für die Zukunft eine finanzielle Unabhängigkeit von der Fördermittelgewährung zu erreichen. Als eigentlicher Kündigungsgrund war der Entschluss anzusehen, die Arbeiten der Dokumentationsstelle einzustellen. cc) Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war die Kündigung auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam, die gemäß § 13 Abs. 3 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung noch nach Ablauf der Frist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden konnte. Einwände hiergegen werden weder in der Berufungsbegründung erhoben noch sind sie für den Senat ersichtlich. 3. Auch kann keine Pflichtwidrigkeit des Prozessanwalts festgestellt werden, die zu einer Zurückweisung des Wiedereinstellungsanspruchs durch die Arbeitsgerichte geführt hat. a) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Wiedereinstellungsanspruch zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessanwalts nicht bereits verwirkt war. Der Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden Tatsachen sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber stellt (BAG NZA 2008, 357 (360); NZA 1999, 311(313 f.); NZA 1998, 750 (751)). Entsprechend der Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB muss auch ein Wiedereinstellungs- oder Fortsetzungsverlangen binnen einer Frist von einem Monat geltend gemacht werden, da der Zweck des Bestandsschutzes Phasen vermeidbarer Ungewissheit über das Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt (BAG NZA 2008, 357 (360)). Der Kläger hat weder vorgetragen, dass er sein Wiedereinstellungsverlangen gegenüber seiner Arbeitgeberin innerhalb dieser Frist geltend gemacht noch dass er seinen Prozessanwalt überhaupt innerhalb dieser Frist beauftragt hat. Fristbeginn war auch hier der 14. April 1999, also der Tag, an dem der Kläger von der weiteren Fördermittelbewilligung zugunsten der Dokumentationsstelle seiner Arbeitgeberin Kenntnis erlangte. Dass er den Prozessanwalt vor Ablauf der Monatsfrist am 14. Mai1999 mandatierte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Juli 1999, war die Frist jedenfalls bereits abgelaufen. b) Im Übrigen lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die nach der Rechtsprechung (BAG NZA 2008, 357 (358 f.), NZA 2006, 1096 (1099); NZA 1997, 2257; NZA 1998, 701) maßgeblichen sachlichen Voraussetzungen für einen Wiedereinstellungsanspruch vorgelegen hätten. Danach kommt ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht, wenn sich die der betriebsbedingten Kündigung zu Grunde liegende Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dazu muss sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhersehbar eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben oder zumindest die ursprünglich bei Ausspruch der Kündigung anzustellende Prognose während des Laufs der Kündigungsfrist unzutreffend geworden sein (BAG NZA 2008, 357 (359). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Arbeitsplatz des Klägers aufgrund einer Organisationsentscheidung seiner Arbeitgeberin tatsächlich weggefallen ist. Die Arbeitgeberin hat an dieser Entscheidung trotz der Bewilligung von Fördermitteln für das Jahr 1997 und für weitere Jahre festgehalten und die zuvor vom Kläger erledigten Tätigkeiten im Wesentlichen eingestellt. Zu Recht hat insofern das Landarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass der Fall des Klägers mit der Fallgestaltung in der von ihm herangezogenen Entscheidung des BAG (BAG NZA 1997, 757) nicht vergleichbar sei. In dem vom BAG entschiedenen Fall beruhte die Kündigung allein auf der Prognose des Arbeitgebers, dass eine Betriebsstilllegung nicht mehr zu verhindern sein werde, also gerade nicht auf seiner eigenen Organisations-entscheidung. Diese Prognose hatte sich nachträglich als falsch erwiesen. Dagegen beruhte im Fall des Klägers die Kündigung nicht auf einer Prognose, sondern auf einer Entscheidung seiner Arbeitgeberin, seinen Arbeitsplatz entfallen zu lassen, die auch in die Tat umgesetzt wurde und umgesetzt blieb.. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, der Kündigungsgrund bzw. die Grundlage für die getroffene Prognose seiner Arbeitgeberin sei durch die nachträgliche Bewilligung von Fördermitteln weggefallen, kann dem nicht gefolgt werden. Maßgeblicher Kündigungsgrund war die Entscheidung seiner Arbeitgeberin, die Dokumentationsstelle nicht mehr zu betreiben. Auf die im Kündigungsschreiben enthaltene Erläuterung zur unterbliebenen Fördermittelgewährung für das Jahr 2007 kann dagegen nicht abgestellt werden. Wie bereits dargelegt, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin sich durch die Erläuterungen zur Finanzierungssituation insoweit binden wollte, dass die Kündigung als zwangsläufige Folge dieser Finanzierungssituation anzusehen sein sollte. Das Kündigungsschreiben enthielt nur Aussagen über die Fördermittelgewährung für das Jahr 1997. Für den Zeitraum danach enthielt die Kündigung dagegen keine Angaben, insbesondere auch keine Prognose, die sich als falsch hätte erweisen können. c) Dass der Prozessanwalt pflichtwidrig die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterlassen hätte oder pflichtwidrig von einer Verfassungsbeschwerde abgeraten hätte, wird in der Berufungsbegründung nicht mehr geltend gemacht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. II . An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. März 2011 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob, wie der Kläger nunmehr erstmals behauptet, der Prozessanwalt von ihm bereits im Januar 1999, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Antrag nach § 5 KSchG noch möglich war, mandatiert worden war. Denn unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit des Prozessanwalts war ein Schadensersatzanspruch gegen diesen bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Kündigung rechtmäßig war. Insofern wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 3. März 2011 verwiesen. Der Senat bleibt auch bei seiner Beurteilung, dass die unterbliebene Weiterbeschäftigung des Klägers nicht auf eine Pflichtwidrigkeit des Prozessanwalts zurückzuführen ist. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Weiterbeschäftigungsanspruch durch den Kläger rechtzeitig geltend gemacht wurde, wie dieser behauptet. Denn die sachlichen Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs waren nicht gegeben. Hierzu hat der Senat bereits ausgeführt, dass allein darauf abzustellen ist, ob die Arbeitgeberin des Klägers an ihrer Organisationsentscheidung festgehalten hat. Dies war der Fall. Welche Pflichten die Arbeitgeberin gegenüber dem Fördermittelgeber hatte, ist für das Verhältnis zum Kläger unerheblich. III . Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.