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Urteil

I-6 U 111/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0414.I6U111.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger, der in die Liste der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UklaG qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, begehrt von der Beklagten, die Spielcasinos betreibt, die Unterlassung, die beiden nachfolgend nur zur Kenntlichmachung kursiv gesetzten und unterstrichenen Sätze in ihrem Formular "Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre) an Spiel Casinos" zu verwenden: 4 "… 5 Informationen zur Spielersperre (Selbstsperre auf eigenen Antrag) 6 > Ein eingehender Antrag auf Selbstsperre verpflichtet den Glücksspielanbieter, unverzüglich eine Spielersperre für den Antragsteller zu verfügen. Der Glücksspielanbieter handelt dabei ausschließlich in einseitigem Vollzug seiner gesetzlichen Verpflichtung. Die durch den Antrag ausgelöste Verfügung der Spielersperre begründet keine vertragliche Beziehung zwischen Glücksspielanbieter und dem Antragsteller . 7 …" 8 Der Kläger hat gemeint, die beiden Sätze seien unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Selbstsperre leugneten. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, NJW 2006, S. 362 und vom 22.11.2007, NJW 2008, S. 840 käme durch die auf eigenen Antrag des Spielers verfügte Spielersperre ein Vertrag zwischen diesem und dem Glücksspielbetreiber zustande, der darauf gerichtet sei, das Vermögen des Spielers zu schützen. Diese Auslegung habe weiterhin Bestand, da sich die Interessenlage des Spielers und der Spielbank nicht durch den am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag geändert habe. Der Glücksspielstaatsvertrag und die ihn ausführenden Gesetze seien zwar für den Spieler Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und begründeten daher bei Nichteinhaltung der nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Selbstsperre deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Spielbank. Der Schutz des Spielers durch einen Spielersperrvertrag sei jedoch günstiger, da sich die Spielbank im Bereich des Vertragsrechts nicht gemäß § 831 BGB für das Verschulden ihrer Angestellten entlasten könne und im Übrigen ihr Verschulden auch gemäß § 280 Abs. 1 Satz BGB vermutet werde. Darüber hinaus seien die beanstandeten Klauselbestandteile auch gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB irreführend, da mit ihnen der Spieler über die deliktische Haftung der Beklagten hinweggetäuscht werden solle. 9 Die Beklagte hat gemeint, die von dem Kläger beanstandeten Sätze seien schon gar nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die in dem Antragsformular enthaltenen "Informationen zur Spielersperre (Selbstsperre auf eigenen Antrag)" würden nur die gesetzlichen Regelungen zur Spielersperre zusammenfassen. Davon abgesehen habe sich mit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts die Rechtslage bezüglich der Spielersperre grundlegend geändert. Seitdem müsse auch der Zutritt zu den Automatenspielsälen von den Spielbanken mit Identitätskontrollen überwacht werden. Außerdem sei nach altem Recht die Sperre eines Spielers, der sich für spielsüchtig gehalten habe, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt, demgegenüber werde ein solcher Spieler nach neuem Recht von Gesetzes wegen gesperrt, wenn und sobald die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SpielbG NRW vorlägen. Dies zeige sich auch darin, dass gemäß § 6 Abs. 6 SpielbG NRW die Spielersperre mindestens ein Jahr dauere und gemäß § 6 Abs. 7 SpielBG das Kündigungsrecht des Spielers ausgeschlossen sei. Auch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Selbstsperren anders zu behandeln wären als die Fremdsperren, bei denen unzweifelhaft wegen des entgegenstehenden Willens des Spielers keine vertragliche Vereinbarung zu Stande komme. Schließlich würde die Rechtsauffassung des Klägers zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass im Falle der Selbstsperre der Spieler in der Spielbank, bei der er die Sperre beantragt habe, aufgrund vertraglicher Vereinbarung und bei den Spielbanken anderer Betreiber hingegen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GlüStV nur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gesperrt sei. 10 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Meinung der Beklagten handele es sich bei den beanstandeten Sätzen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da in ihnen die Beklagte die für einen Spielersperrvertrag geltende Rechtslage aus ihrer Sicht darstelle. Diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie wesentliche Rechte und Pflichten des Spielersperrvertrages einschränke und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährde. § 8 GlüStV begründe lediglich einen Kontrahierungszwang für die Spielbank, mit dem Spieler, der für sich eine Spielersperre beantrage, einen Spielersperrvertrag abzuschließen. Ansonsten habe sich aber durch das neue Glücksspielrecht keine Veränderung der Interessenslage der Beteiligten ergeben, so dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vertragsnatur der Selbstsperre nach wie vor Gültigkeit habe. 11 Gegen diese rechtliche Würdigung richtet sich die Berufung der Beklagten. Entgegen der Meinung des Landgerichtes gründe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vertragsnatur der vom Spieler selbst beantragten und von der Spielbank akzeptierten Spielersperre auf der freien Entscheidung der Spielbank, den spielsüchtigen Spieler vor sich selbst zu schützen. Mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages habe sich das geändert. Schon der Spieler stelle keinen Antrag auf Abschluss eines Spielersperrvertrages, sondern nehme nur sein gesetzliches Recht gemäß § 8 Abs. 2 GlüStV in Anspruch, wenn er seine Spielersperre beantrage. Auch die Spielbank wolle mit dem Spieler keinen Vertrag schließen, sondern nur ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen. Dies gelte auch für ihr Antwortschreiben an den Spieler, da gemäß § 6 Abs. 6 S. 2 SpielbG NRW vorgeschrieben sei, dem Spieler die Einrichtung der Sperre mitzuteilen. Da zwischen dem Spieler und der Spielbank kein Vertrag zu Stande komme, handele es sich bei den streitgegenständlichen Formulierungen auch nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 307 ff. BGB. Die Annahme des Landgerichtes, seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gebe es für die Spielbank im Falle der Selbstsperre einen Kontrahierungszwang, mit dem Spieler, der dies beantragt, einen Spielersperrvertrag abzuschließen, überzeuge nicht. Zum einen verweise die vom Landgericht angeführte Fundstelle aus der Rechtsliteratur (Staudinger/Engel, BGB, Neubearbeitung 2008, § 763 Rz. 18) gerade auf einen Aufsatz von Peters, der sich noch auf die alte Rechtslage vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages beziehe (ZfWG 2007, S. 321). Zum anderen bedürfe es nicht mehr einer vertraglichen Vereinbarung mit der Spielbank über eine Spielersperre, da der Spieler seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages einen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung und Durchsetzung der Spielersperre habe. Schließlich widerspreche die Annahme eines Spielersperrvertrages der öffentlich-rechtlichen Regelung des Spielerschutzes durch den Glücksspielstaatsvertrag und den ausführenden Bestimmungen, welche die Einhaltung der Spielersperre sogar mit hohen Bußgeldern bewehrten. 12 Die Beklagte beantragt abändernd, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Die beanstandeten Sätze seien intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Der Beklagten gehe es eigentlich darum, für den Fall, dass ihre Kontrolle der Spielersperre versage, sich von der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB freizuzeichnen und für ihr Personal die Exkulpationsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zu erlangen. Würde sie diese Absicht klar aussprechen, wäre die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sie dann damit die Kardinalpflicht des Spielersperrvertrages, den gesperrten Spieler vom Spiel auszuschließen, unterlaufen würde. 17 II. 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die streitgegenständlichen Sätze in dem Formular der Beklagten für einen Antrag auf Selbstsperre des Spielers als Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgefasst und gemäß § 307 BGB für unwirksam erachtet. Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zwischen der Spielbank und dem die Sperre beantragenden Spieler ein Spielersperrvertrag zu Stande kommen (1). Ausgehend davon stehen analog § 305 Abs. 1 S. 1 BGB die von dem Kläger beanstandeten Sätze in dem Formular der Beklagten entsprechend dem Schutzgedanken des AGB-Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich (2). Schließlich ist diese Klausel analog § 307 BGB unwirksam, weil sie mit dem Vertragszweck des Spielersperrvertrages nicht zu vereinbaren und intransparent ist (3). 19 Auch unter der Geltung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 19.03.2007 (Glücksspielstaatsvertrag, nachfolgend GlüStV) und der ihn ausführenden Landesgesetze (im Land Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30.10.2007 (nachfolgend: GlüStV – AG NRW) und das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW), nachfolgend: SpielbG NRW, können die Spielbank und Spieler gemäß §§ 145 ff BGB einen Vertrag schließen, wenn der Spieler bei ihr zu seinem eigenen Schutz eine Spielersperre beantragt und die Spielbank dies annimmt. Wie der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 15.12.2005 – III ZR 65/05, Rz. 11 und vom 22.11.2007 – III ZR 9/07, Rz. 9 ff klargestellt hat, spricht für einen entsprechenden rechtsverbindlichen Willen der Vertragsparteien, dass sich der in der Regel spielsuchtgefährdete Spieler in einer Phase der Einsicht mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang zur Spielbank verstellen will und die Spielbank dies erkennt und als berechtigtes Anliegen akzeptiert. Mit dieser Vereinbarung geht die Spielbank die vertragliche Verpflichtung ein, den Spieler vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (BGH, a.a.O.). Anders als die Berufung meint, sind auch nach Inkrafttreten des GlüStV am 01.01.2008 die beiderseitigen Willenserklärungen von Spieler und Spielbank in einem solchen Fall der sogenannten Selbstsperre weiterhin in diesem Sinne auszulegen. Die Interessen des suchtgefährdeten Spielers sind gleich geblieben. Er will sich mit Hilfe der Spielbank vor sich selbst schützen. Auf Seiten der Spielbank wird dieses Interesse auch erkannt und als berechtigt akzeptiert. Und aus diesem Grunde ist ihr Verhalten, die vom Spieler beantragte Spielersperre umzusetzen, gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Spielers nach Treu und Glauben als rechtsverbindliche Annahmeerklärung im Sinne der §§ 145 ff BGB zu werten. Daran kann heute sogar noch weniger gezweifelt werden als früher. Ist es unter dem alten Recht eine durchaus erwägenswerte und im Ergebnis von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zu den eingangs erwähnten Urteilen sogar verneinte Frage gewesen (BGH, Urteil vom 31.10.1995 – XI ZR 6/95), ob bei der Spielbank aufgrund ihres fehlenden Eigeninteresses überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille auf Abschluss eines einseitig die Vermögensinteressen des Spielers schützenden Vertrags angenommen werden durfte, verpflichtet heute § 6 Abs. 2 SpielbG NRW i.V.m. § 8 Abs. 2 GlüStV die Spielbank gerade zu einer solchen Verhaltensweise, da es gemäß § 1 Nr. 1 und 3 SpielbG NRW i.V.m. § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV nicht nur ihre Aufgabe geworden ist, die Spielsucht zu bekämpfen, sondern auch den Spielerschutz zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund darf der Spieler gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben die Tatsache, dass die Spielbank gegen ihn die von ihm beantragte Spielersperre verhängt, so auffassen, dass damit die Spielbank gerade ihrer gesetzlich auferlegten Aufgabe des Spielerschutzes wahrnehmen und damit rechtsverbindlich den Schutz seines Vermögens vor den Gefahren seiner Spielsucht übernehmen will. 20 Die gegenteilige Meinung der Berufung, eine solche Auslegung verbiete sich, weil die Spielbank nur ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wolle, vermag nicht zu überzeugen. Die Spielbank wickelt ihren Spielbetrieb privatrechtlich ab. Einem Spieler, der spielen will, tritt sie privat-rechtsgeschäftlich entgegen und schließt mit ihm gemäß § 763 BGB einen Glücksspielvertrag ab. Dementsprechend ist es dem Spieler nicht verwehrt, auch wenn § 1 Abs. 2 GlüStV die Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele zur öffentlichen Aufgabe erklärt, die von der Spielbank auf seinen Antrag hin verhängte Spielersperre als ein privatrechtliches Verhalten zu würdigen, das – wie ausgeführt – gerade wegen der Zwecksetzung des SpielbG NRW und des GlüStV als Zustimmung zu einem ihn einseitig begünstigenden Vertrag gewertet werden muss. 21 Ohne Erfolg wendet ferner die Berufung ein, ein Vertrag über eine Spielersperre sei seit Inkrafttreten des GlüStV ausgeschlossen, da er zum Schutz des Vermögens des Spielers gar nicht mehr erforderlich sei, weil dem Spieler nunmehr gemäß § 823 Abs. 2 BGB aufgrund des Schutzgesetzcharakters von § 6 Abs. 2 SpielbG NRW ohnehin deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Spielbank zustehen würden, wenn diese die Spielersperre nicht erfolgreich umsetze. Eine solche Interpretation des SpielbG NRW läuft jedoch erkennbar der ausdrücklichen und sich auch aus der Gesetzgebungshistorie ersichtlichen Zwecksetzung des SpielbG NRW und des GlüStV zuwider. Wie § 1 Nr. 1 und 3 SpielbG NRW und § 1 Nr. 1 und 3 GlüStV zeigen, sollen der Staatsvertrag und das ihn ausführende SpielbG NRW gerade dazu dienen, nicht nur der Glücksspielsuchtgefahr vorzubeugen, sondern auch den Spielerschutz zu gewährleisten. Das Anliegen des Gesetzgebers ist es nämlich gewesen (s. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum GlüStV AG NRW, Drucksache des Landtags NRW 14/4849 vom 13.08.2007), die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01) für die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aufgestellt hatte, für den gesamten Bereich des staatlichen Glücksspielmonopols umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich festgelegt, dass das staatliche Wettmonopol nur aufrechterhalten bleiben dürfe, wenn es "an dem Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes … auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre" ausgerichtet werde (BVerfG, a.a.O., Rz. 152). Der damit gegebene Gesetzeszweck des Spielerschutzes lässt sich jedoch besser erreichen, wenn man die Durchführung der Selbstsperre nicht bloß als einen reinen Realakt der Spielbank, sondern als die Annahme eines entsprechenden Angebots des Spielers auf Abschluss eines Spielersperrvertrags begreift. Wie der Kläger zu Recht betont, reicht nämlich in der Praxis ein deliktischer Schutz des Vermögens des Spielers nicht so weit wie ein vertraglicher. Nur im Vertragsrecht gilt die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem kann sich die Spielbank nur im Bereich des Deliktrechts für ihr Personal gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren, indem sie darlegt, dass sie kein Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft. Angesichts dessen ist aufgrund der ausdrücklichen Zwecksetzung des SpielbG NRW und des GlüStV, den Spielerschutz zu gewährleisten, jedenfalls kein Raum für die von der Berufung vertretene Gesetzesauslegung, dass durch § 6 Abs. 2 SpielbG NRW und § 8 Abs. 2 GlüStV der Abschluss eines Spielersperrvertrags ausgeschlossen sein würde. 22 Anders als das Landgericht meint, kann die darüberhinausgehende Frage, ob die Spielbank entsprechend der gesetzgeberischen Zwecksetzung sogar im Sinne eines Kontrahierungszwanges verpflichtet ist, mit dem Spieler, der dies beantragt, einen Spielersperrvertrag abzuschließen, als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Entweder belässt das SpielbG NRW der Spielbank die Abschlussfreiheit für einen solchen Spielersperrvertrag. Dann liegt die Rechtsverbindlichkeit des Spielersperrvertrags, wie zur Zeit des alten Rechts auch, gerade darin begründet, dass sich die Spielbank gegenüber dem Spieler zu dem für sie nachteiligen Vertrag privatautonom verpflichtet hat (vgl. dazu Grunsky, Kurzkommentar zu BGH, Urteil vom 31.10.1995 – XI ZR 6/95 in EWiR § 157 BGB 1/96, auf den sich der Bundesgerichtshof in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 65/05 maßgeblich bezieht). Oder die Rechtsverbindlichkeit des Spielersperrvertrags folgt trotz fehlender Abschlussfreiheit auf Seiten der Spielbank aufgrund eines ihr gemäß § § 6 Abs. 2 SpielbG NRW auferlegten Kontrahierungszwanges. Anders als die Berufung meint, steht ein spezialgesetzlicher Kontrahierungszwang weder dem zivilrechtlichen Charakter noch der Rechtsverbindlichkeit eines Vertrags entgegen (Bork, Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2010, Vorbemerkungen zu §§ 145 ff, Rz. 15 ff). Und anders als das Landgericht meint, lässt sich der durchaus denkbare Kontrahierungszwang nicht zwingend dem SpielbG NRW entnehmen. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung geben dazu eindeutige Hinweise. Die in der landgerichtlichen Entscheidung zitierte Meinung aus der Rechtslehre (Staudinger/Engels, BGB – Neubearbeitung 2008, § 763 Rz. 18) bezieht sich maßgeblich auf einen älteren Aufsatz von Peters. Dieser lässt allerdings in einem jüngerem Aufsatz zu diesem Thema ( Die Sperre des Glücksspielers nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder , NJOZ 2010, S. 1197, 1200) die Frage des Kontrahierungszwanges bewusst offen und vertritt die Meinung, dass die Spielbank den Abschluss eines solchen Vertrags jedenfalls nicht formularmäßig ausschließen könne und bei den Verhandlungen mit dem Spieler darüber die von ihr beabsichtigte Abbedingung der §§ 278, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 242 BGB offen legen müsse. 23 24 Die von dem Kläger beanstandeten Sätze in dem Formular der Beklagten stehen analog § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich. Der Schutzgedanke des in §§ 305 ff BGB normierten AGB-Rechts geht dahin, der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu Lasten des Kunden entgegenzuwirken und durch die Inhaltskontrolle die prägende Wirkung der Vorformulierung und das Fehlen der vom Aushandeln zu erwartenden Richtigkeitsgewähr zu kompensieren (P.Ulmer in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Auflage, Einl. § 48). So ist es z.B. in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass entsprechend diesem Schutzgedanken das AGB-Recht sogar auf einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden anwendbar ist, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen und die weder eine Nebenabrede darstellen noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrags gehören (BGH, Urteil vom 16. 3. 1999 - XI ZR 76–98, NJW 1999. S. 1864). Ausgehend hiervon ist § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf eine für den Kunden vorformulierte Erklärung anwendbar, die darauf abzielt, gerade keinen Vertrag mit dem Verwender abzuschließen, sondern mit ihm nur ein rein tatsächliches Verhalten ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert abzustimmen. Eine solche Klausel, die der eigentlich auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerichteten Erklärung des Kunden den Charakter einer Willenserklärung nimmt, greift einseitig in seine Vertragsabschlussfreiheit ein und unterliegt im gleichen Maße wie die Klausel, die über ihren Inhalt in die Vertragsgestaltungsfreiheit des Kunden eingreift, der Kontrolle durch das AGB-Recht. Die beiden streitgegenständlichen Sätze greifen in diesem Sinne in die Vertragsabschlussfreiheit des Kunden der Beklagten ein, da durch sie auf dem für den Spieler vorformulierten und von ihm zu unterschreibenden Antragsformular klargestellt werden soll, dass die von ihm beantragte Spielersperre von der Spielbank nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Spieler, sondern ausschließlich in Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift vollzogen wird. 25 Die beiden von dem Kläger gerügten Sätze auf dem Antragsformular der Beklagten für eine Selbstsperre des Spielers halten einer Kontrolle analog § 307 BGB nicht stand. Diese Klausel benachteiligt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB den Spieler, der bei der Beklagten seine Sperre beantragt, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil diese Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen das Transparenzverbot verstößt. Danach darf die Rechtsposition des Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unklar geregelt sein. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise beispielsweise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, benachteiligt den Kunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteil vom 27.09. 2000 - VIII ZR 155/99, NJW 2001, S. 292, 296). Mit einer solchen Klausel ist die streitgegenständliche Klausel vergleichbar. Sie hält zum einen den Spieler ab, mit der Beklagten oder, da die von ihm beantragte Spielersperre aufgrund des GlüStV bundesweit umgesetzt wird, mit einem anderen Spielbankbetreiber über den Abschluss eines Spielersperrvertrags zu verhandeln. Nach der im Verbandsprozess zu unterstellenden kundenfeindlichsten Auslegung vermittelt sie nämlich dem Spieler entsprechend der von der Beklagten in diesem Rechtsstreit vertretenen, jedoch, wie oben bereits ausgeführt worden ist, unrichtigen Rechtsauffassung den Eindruck, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der Spielbank über eine von ihm gewünschte Spielersperre schon von Rechts wegen ausgeschlossen sei, weil die Spielbank eine solche Sperre nur in ausschließlichem Vollzug des Gesetzes vornehmen könne. Da zugleich diese unrichtige Darstellung der Rechtslage Teil des für den Spieler vorbereiteten Antragsformulars ist, wird der von ihm eigentlich gewollte rechtsgeschäftliche Antrag auf Abschluss eines Spielersperrvertrags ohne sein Wissen in eine rein tatsächliche Anregung, ihn zu sperren, herabgestuft. Zum anderen täuscht die Klausel den Spieler darüber hinweg, dass zwischen einer vertraglich vereinbarten und einer nur rein tatsächlich verabredeten Spielersperre rechtlich gewichtige Unterschiede bestehen. Wie bereits dargelegt worden ist, unterscheidet sich der aus dem Spielersperrvertrag ergebende vertragliche Anspruch des Spielers auf den Schutz seines Vermögens vor allen infolge seiner Spielsucht erlittenen Nachteilen in zwei Punkten wesentlich von dem deliktischen Schadensersatzanspruch, der dem Spieler im Falle einer nicht erfolgreich durchgesetzten Spielersperre wegen des Schutzgesetzcharakters des § 6 Abs. 2 SpielbG auch zusteht, wenn kein Spielersperrvertrag abgeschlossen wird. So wird erstens der Spieler bei dem vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB der Notwendigkeit enthoben, das Verschulden der Beklagten darzulegen und zu beweisen, da es vermutet wird. Zweitens wird nur im Vertragsrecht der Beklagten das Verschulden ihres Personals gemäß § 278 BGB zugerechnet. Bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch könnte sich hingegen die Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren, wenn sie darlegt und nachweist, dass sie hinsichtlich ihres Personals kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. 26 III. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 28 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 29 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 30 Der Streitwert wird gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz auf € 2.500,- festgesetzt.