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Beschluss

I-2 W 59/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0429.I2W59.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2010 dahin abgeändert, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses gemäß § 269 Abs. 3 ZPO des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 weitere 6.790,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. Juni 2010 an die Beklagten zu erstatten hat. II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 1/6 der Klägerin und im Übrigen den Beklagten auferlegt. IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.738,01 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Die Beklagten können lediglich 1/6 der Honoraraufwendungen ersetzt verlangen, die sie für die Erstellung des Privatgutachtens Prof. Dr. K. aufgewendet haben. 3 Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für die Einschaltung technischer Privatsachverständiger setzt voraus, dass diese Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO war. Das ist der Fall, wenn der auftraggebenden Partei die notwendige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen, sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgemäß zu verteidigen, Beweisangriffe abzuwehren oder Beweisen des Gegners entgegen treten zu können (BGH NJW 2006, 2415). In Patentverletzungsstreitigkeiten kann das der Fall sein, wenn es um komplexe technische Sachverhalte geht, zu denen sachgerecht vorzutragen die Partei mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage ist (Senat, OLG-Report 2009, 602) oder wenn ein der Partei ungünstiges Gerichts- oder gegnerisches Privatgutachten zu schwierigen technischen Fragen zu widerlegen ist (BPatG, Mitteilungen 2009, 77; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2010 – I-2 W 32/10). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Partei zunächst ihr eigenes technisches Wissen, in jedem Fall aber dasjenige des von ihr hinzugezogenen Patentanwaltes (dessen Kosten gemäß § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig sind) vorrangig ausschöpfen muss. Es muss ferner objektiv dazu geeignet sein, die Rechtsstellung der auftraggebenden Partei tatsächlich zu unterstützen (OLG München, NJW-RR 2001, 1723) und es muss in unmittelbarer Beziehung zu dem konkreten Rechtsstreit stehen (vgl. BGH NJW 2006, 2415, 2416). 4 Geht man hiervon aus, sind die Gutachterkosten erstattungsfähig, soweit sich die Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. K. mit der Verletzung des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Klagepatentes beschäftigen. Soweit die Ausführungen dagegen die Rechtsbeständigkeit des Klagepatentes oder die in anderen Verfahren geltend gemachten Gebrauchsmuster betreffen, fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren Beziehung zu dem konkreten Rechtsstreit. Im zuerkannten Umfang ist die Verfahrensbezogenheit dagegen gegeben und insoweit ist das Gutachten auch geeignet, die Rechtsstellung der Beklagten tatsächlich zu unterstützen, weil eine Verletzung des Klagepatentes verneint wird (vgl. Gutachten S. 28 ff.), weil die dort festgestellte Kristallitgröße von über 2 Mikrometer nicht mit der im geltend gemachten Anspruch 14 des Klagepatentes verlangten mittleren Größe von weniger als 2 Mikrometern überein stimmt. Unwiderlegt geblieben ist das Vorbringen der Beklagten, sie selbst sei nicht dazu in der Lage gewesen, die vom Privatsachverständigen durchgeführten Untersuchungen selbst vorzunehmen; auch die Klägerin macht nicht konkret geltend, dass die Beklagten über die entsprechenden Einrichtungen und entsprechend befähigte Personen verfügt habe. 5 Der Senat sieht auch keine Veranlassung, als erstattungsfähig lediglich die nach den Bestimmungen des JVEG sich ergebenden Beträge anzuerkennen. Anders verhielte es sich nur, wenn die Honorarrechnung des Sachverständigen offensichtlich überhöht wäre. Davon kann hier keine Rede sein, weil sich der Privatsachverständige in seinem Gutachten mit dem Rechtsbestand und der Verletzung insgesamt dreier technischer Schutzrechte befasst, deren technische Lehre erläutert und Materialproben untersucht hat, deren Ergebnis er in komprimierter Form versehen mit Tabellen- und Bildmaterial auf 34 Seiten abgehandelt hat. 6 Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt worden. 7 Dr. T. K. Dr. B. S. ist erkrankt und kann deswegen nicht unterschreiben. 8 Dr: T. Kühnen