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Beschluss

II-8 UF 21/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0502.II8UF21.11.00
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Leitsätze

Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010 – 2 UF 76/10).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 …, aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird mit Wirkung ab 01.08.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010 – 2 UF 76/10). I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 …, aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird mit Wirkung ab 01.08.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. IV. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1) haben am 27.08.1971 die Ehe miteinander geschlossen und sind durch das am 19.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az.: 24 F 327/04) rechtskräftig voneinander geschieden worden. Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB a.F.) Anwartschaften in Höhe von 544,96 € monatlich und im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Ziffer 1 VAHRG) Anwartschaften in Höhe von weiteren 5,34 €, jeweils bezogen auf den 31.08.2004, vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Weiter ist der Antragsteller durch das vorstehend näher bezeichnete Verbundurteil zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe von 898,96 € verurteilt worden. Seit dem 01.07.2010 bezieht der Antragsteller eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 971,95 € netto (1.078,14 € abzüglich 85,17 € Krankenversicherung und 21,02 € Pflegeversicherung). Ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte der Antragsteller, der für den vorzeitigen Rentenbezug eine Kürzung um 7,5 % hinnehmen muss, eine Bruttorente von 1.608,11 € erhalten. Auf den Inhalt des Rentenbescheides vom 07.07.2010, Bl. 45 ff. d.A. wird verwiesen. Auf den am 07.07.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht mit dem am 29.12.2010 erlassenen Beschluss die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin in Höhe von 572,83 € ausgesetzt. Hiergegen richtet sich Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2), mit der gerügt wird, dass die Bruttorente des Antragstellers sich durch den Versorgungsausgleich nur um 1.608,01 € - 1.078,14 € = 529,87 € verringert habe. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und weist darauf hin, dass neben seinem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch seine VBL-Rente und seine Zusatzversorgung des Baugewerbes SOKA Bau in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien. II. Die gem. § 58 FamFG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für die Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG zutreffend bejaht, was mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird. Gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die im Juli 2010 beantragte Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, somit ab dem 1. August 2010. Der Senat hat die Höhe der Kürzungsaussetzung nicht in den Tenor aufgenommen. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass die Höhe der Aussetzung in den Tenor aufzunehmen ist (vgl. Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 1. Auflage, Rn. 402, Münchner Kommentar - Gräper, § 33 VersAusglG Rn. 23, Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rn. 881) teilt der Senat zwar in den Fällen, in denen die Höhe der Kürzungsaussetzung gem. § 33 Abs. 3 VersAusglG durch die Höhe der Unterhaltsleistung oder die Differenz der Ausgleichswerte der wechselseitig ausgeglichenen Anrechte (i.S.d. § 32 VersAusglG) begrenzt wird. Abweichend von der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010 – 2 UF 76/10) hält der Senat die Angabe der Aussetzungshöhe aber immer dann für entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages besteht. Hier wird die Aussetzungshöhe für den Vollzug der Aussetzung nicht benötigt, weil dem Versorgungsträger – wie allen anderen Beteiligten – die Höhe des Kürzungsbetrages und dessen Berechnung bereits aus der Grundentscheidung zum Versorgungsausgleich bekannt ist. Die ohne die Kürzung zu zahlende Rente kann deshalb – wie nach altem Recht (§ 5 VAHRG) – problemlos errechnet werden. Eine Bezifferung der Aussetzungshöhe hätte jedoch den Nachteil, dass die in fester Höhe beschlossene Kürzungsaussetzung fortlaufend angepasst werden müsste, sobald sich die Bruttorente um einen über die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG hinausgehenden Betrag erhöht. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt rechtfertigt die vom Amtsgericht ausgeurteilte Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers in Höhe von 898,96 € die Annahme, dass die weitere Beteiligte zu 1) ohne die Versorgungskürzung einen den Kürzungsbetrag in Höhe von derzeit 21,0601 EP x 0,925 (Zugangsfaktor) x 27,20 € (aktueller Rentenwert) = 529,87 € weit übersteigenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Zudem ist der Versorgungsausgleich noch nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht im Wege des Einmalausgleichs durchgeführt worden; ein wechselseitiger Ausgleich, der die Höhe der Kürzungsaussetzung auf den Saldo der Ausgleichswerte begrenzen könnte (§ 33 Abs. 3 VersAusglG), hat somit nicht stattgefunden. Änderungen an dieser Sachlage sind nur zu erwarten, wenn die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der am 14.02.1950 geborenen weiteren Beteiligten zu 1), die bereits am 30.06.2016 die Regelaltersgrenze erreicht, wegfällt oder sich der Höhe nach wesentlich verändert. Die Angabe eines konkreten Aussetzungsbetrages ist deshalb aus den vorstehend dargestellten Gründen entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 FamFG, dort insbesondere auf Satz 2 Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.