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Urteil

I-8 U 35/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0505.I8U35.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.01.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 70.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 02.11.2006 zu zahlen; 2. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.500,- € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins in Höhe von 750,- € seit dem 29.02.2008 und von weiteren 750,- € seit dem 22.04.2010 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ärztliche Fehlbehandlung des Beklagten im Mai 1999 (Nichterkennung eines Prostatakarzinoms oder eines Prostatakrebserkrankungs-risikos) entstanden ist und noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Der am 6.10.1961 geborene Kläger suchte am 20.5.1999 den Beklagten, einen in M… niedergelassenen Urologen auf, weil er klären lassen wollte, ob die Kinderlosigkeit seiner Ehe auf einer urologischen Erkrankung beruhen könne. Ein Spermiogramm ergab keine auffälligen Besonderheiten; angesichts dessen empfahl der Beklagte eine Blutkontrolle zur Ermittlung des prostataspezifischen Antigens; bei der Laboruntersuchung wurde ein PSA-Wert von 6,1 ng/ml festgestellt; diesen Befund teilte der Urologe dem Patienten nicht mit. Am 4.2.2005 erschien der Kläger zu einer Vorsorgeuntersuchung in der Praxis des Beklagten; dieser erhob einen „hochgradig suspekten“ rektalen Palpationsbefund, ermittelte einen auf 94.25 ng/ml gestiegenen PSA-Wert und führte eine Stanzbiopsie zur Kontrolle des Prostatagewebes durch; diese ergab ein mäßig differenziertes Adenokarzinom. Bei einer sodann veranlassten Knochenszintigraphie wurden Metastasen im Bereich des rechten Oberarms und des Beckenkamms festgestellt. Der Kläger wechselte in die Behandlung des in M… niedergelassenen Urologen Dr. M…, der eine Chemotherapie durchführte. 4 Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat vorgetragen, der am 20.5.1999 ermittelte PSA-Wert sei auffällig und dringend kontrollbedürftig gewesen. Bei einem einwandfreien urologischen Vorgehen hätte man das Karzinom frühzeitig erkannt und erfolgreich operativ behandeln können. Wegen des ärztlichen Versäumnisses müsse er sich auf Dauer einer stark belastenden Chemotherapie unterziehen. Zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen sei ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 € zuzubilligen; außerdem sei der Beklagte verpflichtet, die Aufwendungen für Fahrten und Medikamente in Höhe von 1.316,30 € zu erstatten. Schließlich müsse er alle weiteren Schäden ersetzen. 5 Der Beklagte hat Versäumnisse bestritten. Er hat behauptet, er habe den Kläger nach der im Mai 1999 durchgeführten Untersuchung darauf hingewiesen, dass er den PSA-Wert in der Praxis abfragen solle; hiervon habe der Patient abgesehen. Der erhobene Befund von 6,1 ng/ml sei lediglich leicht erhöht, nicht aber pathologisch gewesen; hätte bereits zur damaligen Zeit ein Tumor vorgelegen, hätte man in dem zu Anfertigung des Spermiogramms gewonnenen Ejakulat Blutspuren finden müssen; es sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass weitergehende Untersuchungen keinen Hinweis auf ein Prostatakarzinom ergeben hätten. 6 Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E... Beweis erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 14.1.2010 abgewiesen. 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss v. 08.07.2010) neben dem auf 2.438,89 € gestiegenen materiellen Schaden für Fahrten und Zuzahlungen ein Schmerzensgeld von mindestens 70.000 € geltend macht und den in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag weiter verfolget. Der Kläger macht geltend, dass nach Darstellung des Sachverständigen der Tumor unter Berücksichtigung der Verdoppelungszeiten bereits im Jahre 1999 bestanden habe und hätte diagnostiziert werden können. Als mögliche Ursache für die beträchtliche Erhöhung des PSA-Wertes sei neben einem Karzinom nur eine Prostatitis in Betracht gekommen; dieses Krankheitsbild hätte aber Schmerzen beim Wasserlassen verursacht und wäre zudem durch auffällige Entzündungsparameter diagnostiziert worden. Die Zweifel des Sachverständigen daran, ob bei einer Stanzbiopsie im Jahre 1999 der Tumor nachgewiesen worden wäre, seien nicht geeignet, den Beklagten zu entlasten. Zum einen sei der Standpunkt des Gutachters, man hätte sich zur damaligen Zeit mit zwei Gewebeproben begnügt und auf diese Weise das Karzinom nur mit einer 25 %-igen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, unzutreffend; nach den letztmals im Jahre 1997 aktualisierten Leitlinien zur Diagnostik des Prostatakarzinoms seien aus jedem der beiden Prostatalappen drei Stanzzylinder zu entnehmen. Abgesehen davon wären engmaschige Kontrolluntersuchungen angebracht gewesen, bei denen ein weiterer Anstieg des PSA-Wertes aufgefallen wäre, so dass ein Nachweis des Karzinoms zumindest in den folgenden Jahren gelungen wäre. Zweifel an der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der eingetretenen Schädigung gingen nicht zu seinen – des Klägers – Lasten, da dem Beklagten ein grobes Versäumnis vorzuwerfen sei. Im Jahre 1999 habe fachlich darüber Einigkeit bestanden, dass ein PSA-Wert von 6,1 ng/ml bei einem nur 37-jährigen Mann als Hinweis auf ein Karzinom zu deuten sei; der Beklagte selbst habe – wie sich aus einem Vermerk in seiner Karteikarte ergebe – die Kontrollbedürftigkeit des Befundes erkannt und dennoch von einer Weiterleitung des Ergebnisses abgesehen; ein solches Verhalten sei als völlig unverständliches Versäumnis anzusehen. Der Krankheitsverlauf habe sich seit Klageerhebung ungünstig entwickelt, so dass eine Anhebung des Schmerzensgeldes auf mindestens 70.000 € angebracht sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 70.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 02.11.2006 zu zahlen; 11 2. 12 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.438,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins in Höhe von 1.316,30 € seit Zustellung der Klage und von weiteren 1.122,59 € seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.; 13 3. 14 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ärztliche Fehlbehandlung des Beklagten im Mai 1999 (Nichterkennung eines Prostatakarzinoms oder eines Prostatakrebserkrankungsrisikos) entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Er macht geltend, der Kläger sei seinerzeit aufgefordert worden, sich nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung zu erkundigen; eine solche telefonische Nachfrage sei nicht erfolgt. Er – der Beklagte – habe mit seinem Hinweis die ihn treffenden Pflichten erfüllt, zumal der ermittelte PSA-Wert nicht hochpathologisch gewesen sei. Abgesehen davon könne der Kläger den ihm obliegenden Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem angeblichen Versäumnis und dem Primärschaden nicht erbringen; es stehe nicht fest, dass der Tumor bereits im Jahre 1999 vorhanden gewesen sei. Auch sei es nicht wahrscheinlich, dass man ihn durch die im Jahre 1999 üblichen zwei Gewebeentnahmen diagnostiziert hätte. Eine Umkehr der Beweislast komme angesichts der gutachterlichen Feststellungen nicht in Betracht. 18 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. E... und Prof. Dr. B…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 21.03.2011 (GA 245- 263) verwiesen. 20 B. 21 Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, wegen der ihm haftungsrechtlich zur Last zu legenden ärztlichen Versäumnisse bei der Behandlung des Klägers ein Schmerzensgeld von 70.000,- € zu zahlen; ferner hat er dem Kläger einen Unkostenbetrag von 1.500,- € zu ersetzen und er ist verpflichtet, allen weiteren immateriellen und materiellen Schaden des Klägers zu erstatten. Das weitergehende Rechtsmittel des Klägers ist unbegründet. 22 I. 23 Die von dem Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte fehlerhaft handelte, als er eine Unterrichtung des Klägers über den am 25.05.1999 labormäßig ermittelten PSA-Wert von 6,1 ng/ml unterließ und keine Sorge für eine zeitnahe diagnostische Abklärung der Ursache dieser Werterhöhung trug. Prof.Dr. E… und Prof. Dr. B… haben aus urologischer und onkologischer Sicht übereinstimmend deutlich gemacht, dass der bei dem Kläger ermittelte PSA-Wert in verdächtiger Weise erhöht und deshalb in jedem Fall abklärungsbedürftig war. Als Ursache der Erhöhung des PSA-Wertes kam eine Prostataentzündung bzw. eine Prostatareizung in Betracht; differenzialdiagnostisch war aber auch an die Möglichkeit einesProstatakarzinoms zu denken. Die Erhöhung des PSA-Wertes ist – so Prof. Dr. E... – zwar nicht krebsspezifisch, weil ihre Ursache außer in einer bedrohlichen Tumorerkrankung auch in einem – meist harmlosen – Entzündungsgeschehen liegen kann. Gerade deshalb sind zur Befundsicherung weitere Untersuchungen zwingend erforderlich. Dabei kamen hier verschiedene Vorgehensweisen in Betracht: Es hätte kurzfristig eine erneute Blutkontrolle zur Prüfung einer etwaigen Veränderung des PSA-Wertes erfolgen können; alternativ oder auch gleichzeitig hätte der Patient antibiotisch behandelt werden können, um möglichen Entzündungserscheinungen entgegenzuwirken. Im Falle einer anhaltenden Erhöhung des PSA-Wertes wäre eine Biopsie erforderlich gewesen, um eine Tumorerkrankung auszuschließen. 24 Dass der Beklagte von jeglicher Diagnostik abgesehen und den Kläger nicht einmal über den auffälligen Laborbefund unterrichtet hatte, ist ihm als ärztlicher Fehler vorzuwerfen. Dabei entlastet es ihn nicht, dass eine weitere diagnostische Abklärung deshalb unterblieben war, weil sich der Kläger in seiner Praxis nicht mehr vorgestellt hatte, obwohl er – so die Behauptung des Beklagten – nach der Blutabnahme aufgefordert worden war, das Ergebnis telefonisch abzufragen. Angesichts der Bedeutung des Befundes und der damit verbundenen Notwendigkeit ergänzender Untersuchungen musste der Beklagte spätestens zu dem Zeitpunkt von sich aus tätig werden und den Kläger zur Befundabklärung einbestellen, als er feststellte, dass sich dieser nicht mehr bei ihm meldete. Denn der Beklagte musste sich bewusst sein, dass der Kläger ihn seinerzeit in erster Linie zur Prüfung seiner Zeugungsfähigkeit aufgesucht und keine Veranlassung hatte, von der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zum Ausschluss einer Krebserkrankung auszugehen, zumal die am 21.05.1999 durchgeführte Vorsorgeuntersuchung unauffällig verlaufen war. Dem gegenüber kannte der Beklagte die Bedeutung der Erhöhung des PSA-Wertes; so hat er selbst bei seiner Anhörung auch erklärt, er hätte dem Kläger bei einer Wiedervorstellung in seiner Praxis zu einer Kontrolle des PSA-Wertes geraten. 25 II. 26 Grundsätzlich obliegt es dem Kläger im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses, den Nachweis zu führen, dass festgestellte ärztliche Versäumnisse zu einer bestimmten für den Patienten nachteiligen Entwicklung geführt haben. Vorliegend ist der Kläger nicht in der Lage, zu beweisen, dass die unterbliebene diagnostische Abklärung der Erhöhung des PSA-Wertes im Jahre 1999 ursächlich für die tragische Entwicklung seines Tumorleidens ist. Prof. Dr. B… hat aus onkologischer Sicht deutlich gemacht, dass angesichts der seit Mitte 1999 bis Februar 2005 unterbliebenen Befundbeobachtung keine verlässliche Aussage über die Entwicklung des bei dem Kläger diagnostizierten Prostatakarzinoms gemacht werden kann. Mit Gewissheit lässt sich nicht einmal feststellen, ob ein Karzinom im Jahre 1999 bereits vorlag, wenngleich dies – so der Sachverständige – aus der Sicht ex post als sehr wahrscheinlich anzusehen ist. Die danach verbleibenden Unsicherheiten bei der Feststellung des Kausalverlaufs wirken sich hier allerdings nicht zum Nachteil des Klägers aus, weil ihm entgegen der Auffassung des Landgerichts Beweiserleichterungen zu Gute kommen, die dem Beklagten den – von ihm nicht geführten – Nachweis auferlegen, dass sich die ihm anzulastenden Versäumnisse nicht für den Patienten nachteilig ausgewirkt haben. 27 1. 28 Von einem Beweiserleichterungen rechtfertigenden groben Behandlungsfehler des Beklagten kann allerdings nicht ausgegangen werden: Prof. Dr. E... sieht es als durchaus nachvollziehbar an, dass der Beklagte die Erhöhung des PSA-Wertes im Jahre 1999 angesichts des damals verhältnismäßig jungen Alters des Klägers und weil es sich nicht um einen krebsspezifischen Marker handelt, eher einer Prostatareizung als einer Krebserkrankung zugeordnet hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte zunächst darauf vertraute, dass sich der Kläger zur Erörterung der Laborergebnisse erneut bei ihm vorstellen werde und dass die Notwendigkeit der Befundbesprechung in der Folge in Vergessenheit geraten war, nachdem der Kläger die Praxis von sich aus nicht aufsuchte. Entsprechende Versäumnisse, die letztlich auf Unzulänglichkeiten der Praxisorganisation zurückzuführen sind, können nicht als ein gänzlich unverständliches und damit grob fehlerhaftes ärztliches Vorgehen angesehen werden. 29 2. 30 a) 31 Erleichterungen beim Nachweis des Kausalverlaufs ergeben sich allerdings aus dem Gesichtspunkt des sog. Befunderhebungsfehlers: Prof. Dr. E... hat – wie bereits dargestellt – keinen Zweifel daran gelassen, dass die im Februar 1999 festgestellte Erhöhung des PSA-Wertes auf 6,1 ng/ml eine weitere diagnostische Abklärung im Sinne des Ausschlusses oder der Bestätigung einer entzündlichen Erkrankung oder eines Tumorbefundes erforderlich machte. Es war danach Aufgabe des Beklagten, den Kläger von dem Befund in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Diagnosemaßnahmen zu veranlassen. Das Unterbleiben entsprechender Bemühungen stellt sich als Befunderhebungsfehler dar und ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Diagnoseirrtum zu bewerten: Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachgebietes gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (BGH VI ZR 284/09, Urteil vom 21.12.2010). Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten nicht eine unzutreffende Befundbewertung vorzuwerfen; denn ihm war die Bedeutung der Erhöhung des PSA-Wertes bewusst. Ihm fällt zur Last, die sich aus dem ihm vorliegenden Laborbefund mit einer auffälligen Erhöhung des PSA-Wertes ergebenden diagnostischen Konsequenzen nicht gezogen und damit die gebotene Befunderhebung unterlassen zu haben. 32 b) 33 Steht somit – wie hier – fest, dass der behandelnde Arzt die Erhebung medizinisch gebotener Befunde schuldhaft unterlassen hat, greift eine Erleichterung für den die Primärschädigung betreffenden Kausalitätsnachweis dann, wenn die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein (medizinisch) positives und deshalb reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und wenn sich das Unterlassen der Reaktion auf diesen Befund als grober Behandlungsfehler darstellen würde (Geiß/Greiner, Arzthaft-pflichtrecht, 6. Aufl., Seite 214 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Wäre im Anschluss an die Feststellung der Erhöhung des PSA-Wertes die erforderliche Befundabklärung erfolgt, wäre der nunmehr erst im Jahre 2005 diagnostizierte Tumor voraussichtlich bereits zeitnah festgestellt worden. In Anbetracht der gesamten Entwicklung – auffällige Erhöhung des PSA-Wertes 1999, dramatische Erhöhung des PSA-Wertes 2005 und Diagnose eines ausgeprägten Prostatakarzinoms – geht Prof. Dr. B… ebenso wie Prof. Dr. E... mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Tumor bereits 1999 vorlag (Berichterstattervermerk Seite 17); den Ursachenzusammenhang zwischen der ursprünglichen PSA-Werterhöhung und der Entwicklung des später diagnostizierten Tumors hat Prof. Dr. B… aus der Sicht ex post als sogar sehr wahrscheinlich beschrieben. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Tumor bei Durchführung der gebotenen Diagnosemaßnahmen frühzeitig erkannt und behandelt worden wäre. Nach Darstellung von Prof. Dr. E... wäre nach Ausschluss einer Prostataentzündung eine Biopsie der Prostata zum Nachweis von Tumorzellen erfolgt. Selbst in dem Fall, dass damit nicht sofort ein positiver Nachweis erbracht worden wäre, hätte man den Befund im Falle eines weiterhin erhöhten PSA-Wertes nicht auf sich beruhen lassen, so dass spätestens nach einer weiteren PSA-Wert-Kontrolle und einer gegebenenfalls vorzunehmenden weiteren Biopsie der Tumor erkannt worden wäre. 34 c) 35 Ein Unterbleiben der nach Feststellung des Tumors zwingenden Einleitung von Therapiemaßnahmen – operative Entfernung der Prostata oder/und Bestrahlungsbehand-lung – wäre gänzlich unverständlich und damit grob fehlerhaft gewesen. 36 d) 37 Es ist zwar anerkannt, dass Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalverlaufs dann nicht in Betracht kommen, wenn es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Pa-tient auch bei richtigem ärztlichen Vorgehen von indizierten Behandlungsmaßnahmen profitiert hätte. Davon ist hier indes nicht auszugehen. Nach dem Beweisergebnis wäre es bei einem frühzeitigen Erkennen des Tumors mit einer nicht nur als theoretisch anzusehenden Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, ihn zu einem Zeitpunkt erfolgreich zu behandeln, als er noch auf die Prostata beschränkt war und nicht metastasiert hatte. Beide Gutachter haben dabei deutlich gemacht, dass der Umstand, dass es sich hier um ein intraduktal wachsendes Karzinom handelt, nicht zwangsläufig auf eine bereits frühe Metastasierung schließen lässt. Nach Darstellung von Prof. Dr. B… ist es möglich, dass ein zunächst begrenzter kleiner Tumor vorlag, dessen Wachstum sich erst zu einem späteren Zeitpunkt beschleunigt hat (Berichterstattervermerk Seite 14); mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dürfte – so der Sachverständige – davon auszugehen sein, dass der Befund jedenfalls in den ersten Jahren nach der Entstehung des Tumors operabel war. Prof. Dr. E... hat deutlich gemacht, dass angesichts des Gesamtverlaufs eher nicht von einer frühen Metastasierung auszugehen ist (Berichterstattervermerk Seite 19); er hat im Übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kläger bei einer frühzeitigen Diagnose der Tumorerkrankung eine reelle Chance auf eine Heilung gehabt hätte (Berichterstattervermerk Seite 16). 38 III. 39 Der Senat erachtet wegen der von dem Beklagten zu verantwortenden immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in der geforderten Höhe von 70.000,- € für angemessen. 40 Das Schmerzensgeld soll dem Berechtigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht – von Ausnahmen abgesehen – die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen Schädigung abhängt. Von Bedeutung sind die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie negativ betroffen sind, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit auf das persönliche Schicksal des Geschädigten auswirken. 41 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat sich der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von folgenden Erwägungen leiten lassen: Aufgrund der Versäumnisse des Beklagten konnte das Prostatakarzinom erst diagnostiziert werden, als es sich bereits in einem fortgeschrittenen metastasierenden Zustand befand und nicht mehr operabel oder in anderer Weise therapierbar war. Der Kläger muss sich seit dem Jahr 2005 einer intensiven medikamentösen Behandlung unterziehen, deren antihormoneller Teil zur Impotenz und Sterilität geführt hat. Die fortlaufend notwendige ärztliche Versorgung hat nach den Erläuterungen von Prof. Dr. B… lediglich einen palliativen Ansatz und ist als limitiert anzusehen, weil eine Heilung der fortgeschrittenen Krebserkrankung nicht mehr möglich ist. Die nachteiligen körperlichen Auswirkungen und vor allem die psychische Belastung des Klägers in Ansehung der Erfolglosigkeit jedes Behandlungsansatzes rechtfertigen nach Ansicht des Senates die Zuerkennung eines erheblichen Schmerzensgeldbetrages, wobei der Senat nicht verkennt, dass auch eine erfolgreiche – möglicherweise operative - Behandlung der Tumorerkrankung gewisse – allerdings nicht dergestalt einschneidende - Beeinträchtigungen in der Lebensführung mit sich gebracht hätte. Insgesamt erachtet der Senat einen Betrag von 70.000,- € zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen als angemessen. 42 IV. 43 Die von dem Kläger in Höhe von insgesamt 2.438,89 € geltend gemachten Kosten für Arztbesuche, Zuzahlungen für Medikamente und Praxisgebühren sieht der Senat im Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) in Höhe eines Betrages von 1.500,- € als erstattungsfähig an. Der weitergehende Anspruch ist unbegründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die von ihm lediglich tabellarisch dargestellten Kostenpositionen weder im Einzelnen belegt, noch die Erforderlichkeit sämtlicher Aufwendungen zur Behandlung der dem Beklagten anzulastenden Beeinträchtigungen konkret dargelegt hat, obwohl der Beklagte dies ausdrücklich bestreitet. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erstattung von Praxisgebühren verlangt wird, weil diese auch bei aus anderen Gründen stattfindenden Arztbesuchen zu entrichten sind. Andererseits steht fest, dass sich der Kläger wegen seiner fortgeschrittenen Krebserkrankung seit ihrer Entdeckung in laufender ärztlicher Behandlung befindet. Die Verabreichung der rezeptierten Medikamente – z.B. „Zometa“ zur Behandlung von Knochenmetastasen – ergibt sich aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen des behandelnden Urologen Dr. M…. Der Senat sieht unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage zur Schätzung des von dem Beklagten zu vertretenden Schadens auf einen Betrag von 1.500,- €. 44 V. 45 Das von dem Kläger verfolgte Feststellungsbegehren ist insgesamt zulässig und begründet. Aufgrund der bestehenden Krebserkrankung liegt es auf der Hand, dass auch in Zukunft weitere Behandlungsmaßnahmen erfolgen werden und dass auch das Eintreten gesundheitlicher Komplikationen nicht auszuschließen ist. 46 VI. 47 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 48 C. 49 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Beklagten sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlasst hat. 50 Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst. 51 Die Beschwer des Beklagten liegt über 20.000,- €; die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,- €. 52 Streitwert: (bis zu) 90.000 €.