Urteil
I-14 U 20/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:0519.I14U20.11.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 151/08 – nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
Der Rechtstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 3 O 151/08 – nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. G R Ü N D E I. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein US-Brokerunternehmen, auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Anspruch liegt die Durchführung von Optionsgeschäften zugrunde, worüber der Kläger mit der in Düsseldorf ansässigen Becker GmbH einen vom 22.03.2002 datierenden Geschäftsbesorgungsvertrag abschloss. Die einzelnen Optionsgeschäfte wurden über die ebenfalls in Düsseldorf ansässige Berrin Lord GmbH abgewickelt, wobei die Beklagte als kontoführendes Brokerhaus fungierte. Auf ein Konto der Beklagten zahlte der Kläger insgesamt 30.237,00 EUR ein, wovon letztlich nur 189,68 EUR wieder an den Kläger ausgezahlt wurden. Der Kläger hat behauptet, das Geschäftskonzept sei in sittenwidriger Weise auf eine bloße Gebührenschinderei ausgerichtet gewesen, bei der die Beklagte mitgewirkt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.047,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die fehlende - internationale - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Einrede des Schiedsvertrags erhoben. Die Beklagte hat bestritten, sich in haftungsbegründender Weise verhalten und schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der B GmbH sei ihr nicht bekannt gewesen. Die erhobenen Gebühren seien für das wirtschaftlich nachteilige Ergebnis der Anlage nicht ursächlich gewesen. Dem Kläger, der die Anlagen durch Einzelaufträge gesteuert habe, sei ein Mitverschulden anzulasten. Der Klageanspruch sei überdies verjährt. Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf ein beim BGH anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und der Klage nach Erlass einer am 09.03.2010 ergangenen Revisionsentscheidung des BGH (AZ: XI ZR 93/09 -) stattgegeben. Das Landgericht hat auf die Entscheidung des BGH Bezug genommen und den Kläger dem Kreis unerfahrener Anleger zugeordnet. Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem Antrag auf Klageabweisung festhält. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzliches Vorbringen sowie die hierzu erhobenen Einreden und Einwendungen. Sie macht geltend, das Landgericht habe keine eigenen Feststellungen zum haftungsbegründenden Sachverhalt getroffen und die Rechtsprechung des BGH zu Unrecht als verbindlichen Präzedenzfall herangezogen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an seinem Klagebegehren fest. Wegen des weiteren Sach und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrunde liegende Verfahren leiden in mehrfacher Hinsicht an gravierenden Verfahrensfehlern, auf denen die Entscheidung auch beruht. Das angefochtene Urteil genügt nicht den Mindestanforderungen an ein Urteil im Sinne von § 313 ZPO. Tatbestand und Entscheidungsgründe weisen grundlegende Mängel auf. Der Tatbestand hat in knapper Darstellung das schriftliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten seinem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (vgl. nur Zöller/ Vollkommer , ZPO, 28. Auflage, § 313 Rdn. 11). Er beweist, dass wiedergegebene Tatsachen vorgetragen und nicht wiedergegebene nicht vorgetragen worden sind (vgl. BGH, NJW 1983, 885). Die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach ihrem wesentlichen Gehalt aufzuzeigen. Der Tatbestand muss dabei in sich verständlich sein und die zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung gegen diesen vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Standpunkte, Einwendungen und Einreden erkennen lassen (vgl. Zöller/ Vollkommer a.a.O. § 313 Rdn. 11 ff.; Zöller/ Greger a.a.O. § 282 Rdn. 2 ff). Durch die Entscheidungsgründe sollen die Beteiligten Kenntnis davon erhalten, von welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Gericht ausgegangen ist. Auch insoweit reicht durchaus eine kurze Begründung für die einzelnen rechtlich erheblichen Streitpunkte aus, die den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erschöpft. Es muss erkennbar sein, welche Gründe für die richterliche Überzeugung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - IX ZR 48/92 -; BGH NJW-RR 1997, 688; BGHZ 39, 333; BGH NJW 1983, 2318). Das Gericht muss sich dabei zwar nicht mit jedem erdenklichen Parteivorbringen auseinandersetzen, insbesondere wenn es offensichtlich unerheblich ist oder wenn sich aus dem Urteil zweifelsfrei ergibt, dass das Gericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich hält. Mindestinhalt ist aber eine ausreichende Angabe der angewandten Rechtsnormen, der für erfüllt oder nicht erfüllt gehaltenen Tatbestandsmerkmale und der dafür ausschlaggebenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründe (vgl. BVerfG NJW 1985, 1149; 1982, 1453; BGH NJW-RR 1997, 689; BGHZ 39, 333; OLG Saarbrücken FamRZ 1993, 1099). Wesentlicher Teil der Entscheidungsgründe ist ferner die Würdigung der beweisrelevanten Umstände, im gegebenen Fall namentlich der zur Erhärtung der wechselseitigen Standpunkte vorgelegten Urkunden. Ein gravierender Verfahrensfehler liegt vor, wenn der zugrunde liegende Sachstand nicht erfasst wird und eine entsprechende (Beweis-)Würdigung fehlt (vgl. BGHZ 39, 333) oder wenn den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen das Gericht zu seinen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Folgerungen gekommen ist (vgl. BGH, Urt. vom 07.03.2001 - X ZR 176/99 - juris). Das Landgericht hat demgegenüber weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen ausgeführt, von welchen haftungsbegründenden Tatsachen es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Die im Tatbestand angeführte Behauptung des Klägers, das von ihm eingesetzte Kapital sei durch Gebühren aufgebraucht worden, spiegelt den Sachstand schon nur unvollständig wieder, denn auch nach dem Klagevortrag und den vom Kläger vorgelegten Unterlagen kann keine Rede davon sein, dass sämtliches Kapital durch Gebühren und Provisionen aufgezehrt wurde. Das zentrale Argument des Klägers, das zugrunde liegende Geschäftskonzept habe jedenfalls eine rentierliche Geldanlage unmöglich gemacht, ist vom Landgericht nicht weiter behandelt worden. Ob eine der Beklagten zurechenbare sittenwidrige Schädigung im Sinne einer Gebührenschinderei vorlag, hat das Landgericht nicht mit Feststellungen untermauert. Aufgrund welcher Umstände die Beklagte die von der Vermittlerin und der Zwischenvermittlerin praktizierten Geschäfte haftungsrechtlich zu verantworten haben soll, ist im Urteil des Landgerichts ebenfalls nicht erörtert worden. Die Entscheidungsgründe referieren eine in anderer Sache ergangene BGH-Entscheidung (Urt. vom 09.03.2010 – XI ZR 93/09 -), ohne indessen aufzuzeigen, aufgrund welcher Tatsachen die hierin angestellten rechtlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall anwendbar sein sollen. Auch unter Berücksichtigung der angeführten BGH-Rechtsprechung (a.a.O.) besteht indessen keine Handhabe, etwa jedwede Geschäftsbeteiligung der Beklagten an irgendwelchen (Options-) Geschäften schlechthin und stets als haftungsbegründend zugrunde zu legen. Dies gilt zumal in Ansehung des Umstands, dass der BGH inzwischen vergleichbare Fallgestaltungen einer modifizierten Beurteilung unterzogen hat, und zwar auch was die Haftungszurechnung zu einem beteiligten Brokerhaus und zu den insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen angeht (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2010 – XI ZR 394/08 -; Urt. v. 13.07.2010 – XI ZR 28/09 -; vgl. Urt. 08.06.2010 – XI ZR 349/08 – juris). Einzelfallbezogene Feststellungen dazu, dass der vom BGH entschiedene Sachverhalt tatbestandlich mit dem vorliegenden deckungsgleich sei, fehlen mit Ausnahme ganz allgemeiner Ausführungen dazu, dass der Kläger einem Kreis unerfahrener Kunden zuzurechnen sei. Worin bei ihm eine "Gebührenschinderei" bestanden haben soll und in welchem Umfang sog. kick-backs praktiziert wurden, bleibt ebenso offen wie die Frage, weshalb die Beklagte in eigener Rechtspersönlichkeit für eingetretene Nachteile einstehen muss. Nichts anderes gilt für die widerstreitende Darstellung der Beklagten zu den tatsächlichen Voraussetzungen für ein schädigendes churning, den (nach ihrer Auffassung nicht erfüllten) Ausschluss von Gewinnmöglichkeiten und die vermeintlich tatsächlichen Ursachen für den eingetretenen Kapitalverlust. Auch zu den insoweit wechselseitig angebotenen Beweismitteln und zur Entbehrlichkeit einer Sachaufklärung verhält sich das Urteil nicht. Übergangen hat das Landgericht außerdem sämtliche widerstreitenden Behauptungen, Einreden und Einwendungen der Beklagten. Die Relevanz ihres Bestreitens, überhaupt Kenntnis von den Modalitäten der Geschäftsverbindung zwischen der B L GmbH und der B GmbH gehabt zu haben, findet in Tatbestand und Entscheidungsgründen keine Behandlung. Dasselbe gilt für ihre Behauptungen, keine Gebührenansprüche gegenüber dem Kläger verfolgt und keine Gebührenteilungsvereinbarung mit der B GmbH getroffen zu haben. Dies gilt auch für ihre abweichende Darstellung zur mehrfachen Gebührenberechnung und zum Fehlen einer Rückvergütung durch die Beklagte. Unbeschieden ist sodann die Einrede des Schiedsvertrags geblieben, desgleichen die Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit. Für die bereits erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede gilt dasselbe. Die aufgezeigten Verfahrensfehler führen auf den wechselseitig gestellten Hilfsantrag beider Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Ein wesentlicher Verfahrensmangel besteht auch darin, dass der Sach- und Streitstand in seinem wesentlichen Gehalt übergangen wird (vgl. BGH NJW-RR 90, 1500; BGH NJW 1993, 538; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 656). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen und der Frage nach einer Sachaufklärung ersichtlich nicht nachgegangen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 480; OLG Köln NJW-RR 1987, 1152). Die Sachdienlichkeit einer Entscheidung durch das Berufungsgericht reduziert sich auch unter Beachtung der dem Berufungsgericht obliegenden Pflichten zur Verfahrensförderung (vgl. BGH NJW 1993, 2318) in dem Maße, in dem der Verfahrensaufwand in den Berufungsrechtszug verlagert wird und ein gesteigertes Interesse an der Gewährleistung einer zweimaligen Sachüberprüfung vorhanden ist. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsverfahren nach dem seit einigen Jahren geltenden Recht als Rechtsfehlerkontrolle ausgestaltet ist (vgl. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), die vorliegend mangels tauglichen Gegenstands einer formellen und materiellen Rechtskontrolle leerlaufen und durch eine komplette Verlagerung des Rechtsstreits auf das Berufungsverfahren ersetzt werden müsste. Der Senat hat bei der gegebenen Konstellation die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu unterstellen, dies schon deshalb, weil die aufgezeigten Urteilsmängel einer eigenen Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen durch den Senat entgegenstehen. Dies ergibt sich aus der sog. negativen Beweiskraft des Tatbestands. Danach erbringt der Tatbestand nicht nur Beweis dafür, dass der hierin wiedergegebene Parteivortrag tatsächlich vorgetragen worden ist, sondern beweist auch, dass von den Parteien nichts behauptet worden ist, was nicht aus dem Tatbestand ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 2004, 1876; NJW 1984, 2463; NJW 1981, 1848; NJW 1983, 885, 886; BGH NJW-RR 1990, 1269). Praktisch alle entscheidungsrelevanten Tatsachen sind vorliegend nebst den hierzu angebotenen Beweisen offen gelassen worden. Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif. Aus den bereits behandelten Gründen ist weder der verbindliche Abschluss einer Schiedsabrede noch deren Verbindlichkeit im Verhältnis der hier streitenden Parteien feststellbar. Auch der Einwand der Beklagten, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts sei nicht gegeben, weil der Kläger eine im hiesigen Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung nicht dargetan habe, ist mangels tragender Tatsachenfeststellungen keiner Bescheidung zugänglich. Ferner fehlt es an hinreichenden Feststellungen, die für die Beurteilung der Verjährungseinrede maßgeblich sind. Dass (und wann) der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (vgl. BGHZ 171, 1, 7; 179, 260; BGH NJW 2008, 506), lässt die angefochtene Entscheidung unerörtert. Diesen Fragen wird das Landgericht daher – nach Maßgabe der hierzu inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelfallbezogen nachzugehen haben. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten, da derzeit nicht feststeht, welche Partei in welchem Umfang obsiegt. Gegenstandswert für die Berufung: 30.047,32 EUR