Beschluss
II-7 UF 218/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0526.II7UF218.10.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 26.10.2010 betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die bei ihr bestehenden Anrechte aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Basisversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.718,75 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der I. GmbH (Aufbauversorgungsplan) 4032982 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.589,90 € nach Maßgabe der Teilungsregeln der Firma I. GmbH vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.01.2010 übertragen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.610 €. 1 I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 09.09.1999 geheiratet und sind mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 26.10.2010 geschieden worden. 2 Beide Parteien haben in der Ehezeit (01.09.1999 bis 31.01.2010) Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann hat zudem Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 3) (Beschwerdeführerin) erworben. 3 Wegen der Auskünfte über diese Anrechte durch den Dienstleister des Versorgungsträgers wird auf Bl. 20 ff. VA-Heft verwiesen. Danach beträgt der Ehezeitanteil für das Anrecht aus dem Basisversorgungsplan 160,36 € monatliche Rente, der vorgeschlagene Ausgleichswert 3.718,75 € nach Berücksichtigung von Kosten. Der Ehezeitanteil aus dem Aufbauversorgungsplan beträgt 673,78 € monatliche Rente; der vorgeschlagene Ausgleichswert beträgt 14.589,90 €. 4 Das Amtsgericht hat alle Anrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen, die für den Ehemann bei der I. GmbH bestehenden Anrechte in Höhe von 77,52 € bzw. 304,09 € monatlich. 5 Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3): Die ausgesprochenen Teilungsanordnungen stünden nicht im Einklang mit den von ihr erteilten Auskünften und würden die Ehefrau benachteiligen. Bei Übertragung der vorgeschlagenen Ausgleichswerte von 3.718,75 € bzw. 14.589,90 € ergebe sich nämlich eine monatliche Rente von 86,55 € bzw. 339,56 € zugunsten der Ehefrau. 6 Die weiteren Beteiligten haben nicht Stellung genommen. 7 II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. 8 1. 9 Die Beschwerde greift nur die Teilungsanordnungen betreffend die bei der Beteiligten zu 3) [Beschwerdeführerin] bestehenden Anrechte an. Nur insoweit kann die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen sein. 10 Die Überprüfung des Senats beschränkt sich daher auf diesen Teil der Entscheidung. Es handelt es sich insoweit um abtrennbare Verfahrensgegenstände, die auch im Amtsverfahren separat angefochten werden können (vgl. Keidel-Sternal, § 64 FamFG, Rz 37, 38; Bumiller, § 64 FamFG, Rnr. 89; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rz. 1066). 11 Die angefochtenen Teilungsanordnungen des Amtsgericht sind dabei aufgrund des Rechtmittels in vollem Umfang auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Recht zu prüfen (vgl. OLG Bremen v. 13.12.2010, 4 UF 103/10; OLG Celle v. 13.09.2010, 10 UF 198/10, FamRZ 2011, 379). 12 Dies führt zu der aus dem Tenor zu ersehenden Abänderung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Umfang der Anfechtung und zur Teilung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte in Höhe des von dieser jeweils vorgeschlagenen Ausgleichswerts. 13 Im Einzelnen: 14 2. 15 Die Beschwerdeführerin hat dem Ehemann zwei beitragsorientierte Leistungszusagen erteilt, die sich, wie sich aus den nunmehr vorgelegten Betriebsvereinbarungen nachvollziehen lässt, auf eine Alters- und Invaliditätsrente nach dem Basisversorgungsplan einerseits und dem Aufbauversorgungsplan andererseits richten. 16 Den Ausgleichswert dieser Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 VersAusglG hat die Beschwerdeführerin nach Maßgabe ihrer nun ebenfalls überreichten "Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich" ermittelt. 17 Diese untergesetzliche Versorgungsregelung, die vom Gericht daraufhin zu überprüfen sind, ob sie die gleichmäßige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an dem auszugleichenden Anrecht gewährleistet (OLG Celle, a.a.O.; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rdn. 499), genügt den insoweit normierten Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG. 18 a) 19 Die Beschwerdeführerin hat zunächst den Ehezeitanteil der auszugleichenden Anwartschaften des Ehemanns nach Maßgabe von Ziff. 2.2.1 der Teilungsordnung und damit richtig unmittelbar, wie § 39 VersAusglG es vorsieht, nach der Summe der während der Ehe zugeteilten Bausteine ermittelt. Die Summe der Bausteine ist nach den Richtlinien Nrn. 60 und 61 maßgeblich für die Höhe der Rente. 20 Der Ehezeitanteil beträgt danach für die Anwartschaft des Ehemanns nach dem Basisversorgungsplan 160,36 € Rente monatlich, für die Anwartschaft nach dem Aufbauversorgungsplan 623,78 € Rente monatlich. 21 b) 22 Den Ausgleichswert der Anrechte hat die Beschwerdeführerin nach Ziff. 2.4 der Teilungsregeln als Kapitalwert des Ausgleichsanrechts bestimmt. Dafür hat sie den Ehezeitanteil jeweils in einen Kapitalwert umgerechnet und dann – nach Abzug der Kosten – den hälftigen Betrag als Ausgleichswert ermittelt, den sie mit 3.718,75 € bzw. 14.589,90 € angegeben hat. 23 Das ist nicht zu beanstanden und entspricht dem in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz: 24 Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, § 45 Abs. 1 VersAusglG. Auch wenn die Bezugsgröße des Versorgungssystems im Sinne von § 5 Abs. 1 VersAusglG – wie hier - ein Rentenbetrag ist, ist der Versorgungsträger befugt, einen Kapitalwert als Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG vorzuschlagen. Insoweit war es schon für das alte Recht unstreitig so, dass die Versorgungsträger innerhalb ihrer Spielräume festlegen konnten, ob sie die Rentenbeträge halbteilen oder aber das hinter diesen liegende ehezeitliche Deckungskapital (vgl. BT-Drs. 9/2296, S. 11). Denn die Halbteilung von Rentenbeträgen würde zur Bildung unterschiedlich hohen Deckungskapitals und damit zur Belastung des Versorgungsträgers führen, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist. Daher bleibt der Versorgungsträger in dem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersAusglG zulässigen Rahmen, wenn er, wie die Beschwerdeführerin, die Teilung auf der Grundlage des Deckungskapitals vornimmt (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56). 25 Bei der Umrechnung des Ehezeitanteils der vom Ehemann erworbenen Anrechte in einen Kapitalwert sind die sich aus den Zusagen ergebenden Parameter (anerkannte Rechnungsgrößen, Rentendynamik von 1 %) berücksichtigt; den Zinssatz hat die Beschwerdeführerin mit 5,25 % nach dem BilMoG angesetzt (Ziff. 3.2.2 der Teilungsregeln). Auch das ist nicht zu beanstanden; die Berechnung nimmt hier Bezug auf den Vorschlag des Gesetzgebers zur Berechnung des (korrespondierenden) Kapitalwerts, der auf das neue handelsrechtliche Bewertungsrecht verweist (vgl. BT-Drs.16/11903, S. 56). 26 c) 27 Schließlich erfüllen die Teilungsregeln auch die weiteren Anforderungen des § 11 Abs. 1, auch die des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG, da für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht mit demselbem Risikoschutz übertragen wird, nämlich nach Ziff. 5.2.2 ein Anrecht auf Leistungen wegen Alters, Invalidität und auf Todesfallleistungen. 28 3. 29 Die von der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Teilungsregelung abgezogenen Kosten sind angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG. Auch diese Prüfung obliegt dem Gericht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung. Dabei ist zu beachten, dass der Teilungskostenabzug sicherstellen soll, dass der mit der internen Teilung verbunden Mehraufwand der Versorgungsträger angemessene Berücksichtigung findet. Umfasst werden alle durch die Teilung und nicht nur die durch den Teilungsvorgang selbst ausgelösten Kosten; Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils dürfen in diese Beurteilung hingegen aber nicht einfließen (BT-Drs. 16/10144 S. 57, vgl. auch OLG Nürnberg v. 03.11.2010 - 11 UF 500/10). 30 Die Beschwerdeführerin hat die Teilungskosten auf der Grundlage von Ziff. 2.5 der Teilungsregeln bestimmt, wonach 2, 5 % des Kapitalwerts des Ehezeitanteils, mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, höchstens 100 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu berücksichtigen sind; dies ergibt hier 255,50 € (Mindestansatz für das Anrecht aus dem Basisversorgungsplan) und 748,20 € für das Anrecht aus dem Aufbauversorgungsplan. 31 a) 32 Eine solche Pauschalierung, wie sie die Teilungsregeln der Beschwerdeführerin vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. 33 Dies ist der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG zu entnehmen. Dort wird verwiesen auf die zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangene Rechtsprechung, die in den Fällen der Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG pauschale Kostenabzüge von 2 – 3 % des Deckungskapitals gebilligt habe (BT-Drs. 16/10144 S. 57). 34 Im Gesetzgebungsverfahren war auf Antrag des Bunderats geprüft worden, ob eine gesetzliche Vorgabe für eine angemessene Pauschalierung erfolgen könne, um den Prüfaufwand der Gerichte zu reduzieren und eine Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kalkulationen durch die Versorgungsträger zu vermeiden (BT-Drs. 16/10144, S. 117). 35 Im Ergebnis ist dies unterblieben. In der Begründung des Rechtsausschusses zur Beschlussempfehlung heißt es lediglich, er gehe davon aus, "dass die Gerichte bei der Anerkennung angemessener Teilungskosten des Versorgungsträgers im Sinne des § 13 VersAusglG sich nicht in jedem Fall schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des auszugleichenden Werts orientieren, sondern bei einem hohen Wert keinen Abzug zulassen, der das Anrecht empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem Aufwand der Versorgungsträger stünde" (BT-Drucks. 16/ 11903, S. 53). 36 Somit bleibt es zunächst den Versorgungsträgern überlassen, Wertgrenzen für den Ansatz von Pauschalen zu bestimmen. Diese Möglichkeit trägt den Unterschieden der Versorgungsträger in Finanzierungs- und Zusageformen und in der Größe und Zusammensetzung des Versicherungskollektivs Rechnung (s. auch BT-Drs. 16/10144 S. 125). Das lässt ihnen hinreichende Spielräume und größere Flexibilität bei der praktischen Umsetzung und relativiert die mit der Einbindung der betrieblichen und privaten Versorgungsträger in den Versorgungsausgleich verbundenen Eingriffe in ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG (vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S.43). 37 Diesen Erwägungen folgt die bisherige Rechtsprechung zu § 13 VersAusglG, die eine prozentuale Pauschalierung akzeptiert (OLG Stuttgart v. 25.06.2010, 15 UF 120/10, FamRZ 2010, 1906; OLG München v.14.10.2010, FamRZ 2011, 377; OLG Stuttgart v. 23.12.2010, FamRB 2011, 70-71; OLG Stuttgart v. 13.12.2010, 15 UF 238/10; OLG Karlsruhe 27.12.2010, 2 UF 147/10; OLG Bremen v. 13.12.2010, 4 UF 103/10), teilweise aber darauf verweist, dass gerade bei hohen Werten die Orientierung an einem Prozentsatz des auszugleichenden Wertes unangemessen sein kann und ein Höchstbetrag festzusetzen ist (OLG Stuttgart a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an. 38 b) 39 Die Teilungsregelung der Beschwerdeführerin sieht einen solchen Höchstbetrag vor; er ist, wie oben ausgeführt, auf 100% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bemessen, das sind z. Zt. 2.555,- €. 40 Der Senat lässt offen, ob dieser Höchstbetrag übersetzt ist. Denn der hier in Rede stehende Abzug von 748,20 € liegt unterhalb eines jedenfalls zu akzeptierenden Betrags. 41 Das resultiert aus folgenden Erwägungen: 42 Die Festsetzung eines bestimmten Prozentsatzes mit Mindest- und Höchstbeträgen ist Ergebnis einer Mischkalkulation: 43 Wird ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert geteilt, entstehen dem Versorgungsträger höhere Kosten, als er prozentual bzw. durch den Mindestsatz auf die Eheleute umlegen kann. Umgekehrt wird dies dadurch kompensiert, dass bei höheren Ausgleichswerten höhere als die tatsächlich entstanden Kosten abgezogen werden können. Im Durchschnitt aller Fälle soll so die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger gesichert sein. 44 Die vom Versorgungsträger festgesetzten Grenzwerte müssen also von einem Durchschnittswert der ihm tatsächlich entstehenden Kosten aus festgesetzt werden, die er ggfs. darzulegen hat. 45 Bei dem hier in Rede stehenden Betrag erscheint dies entbehrlich. Denn es ist davon auszugehen, dass Teilungskosten bei einem gemischten Kollektiv wie dem der Beschwerdeführerin durchaus bei durchschnittlich bei ca. 500,- € liegen können, da es sich um Renten-Zusagen handelt, die nicht versicherungsförmig angelegt sind, und das Risiko-Spektrum auch eine Invaliditätsversorgung umfasst (vgl. Lucius/Veit/Groß, Ermittlung von Teilungskosten im Versorgungsausgleich, BetrAV 2011, 52 ff.). Danach aber wäre eine Spanne von 250,- € bis 750,- € ohne weiteres zulässig. 46 Mit der vom OLG Bremen (a.a.O. - im dort entschiedenen Fall wurde ein Kostenabzug von 802,- € geltend gemacht) vertretenen Auffassung, dass höhere Wertgrenzen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gegenüber den Bestimmungen in § 18 VersAusglG zu rechtfertigen seien, muss sich der Senat daher nicht auseinandersetzen. Er schließt sich aber der dortigen Überlegung an, dass es nicht angemessen erscheint, eine Kappung der Kosten bei einem Grenzwert von 250,-€ vorzunehmen, weil diese bereits bei einem Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts von EUR 12.500,- und einer Pauschalierung von 2% bzw. bei einem Kapitalwert von EUR 8.333,33 und einer Pauschalierung von 3 % - und damit in einer Vielzahl von Fällen - zum Tragen käme. 47 Der Kostenabzug von 748,20 € ist daher ebenso wie der als Mindestbetrag angesetzte Betrag von 255,50 € nicht zu beanstanden. 48 3. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG. 50 Der Senat lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zu. 51 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. 52 Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. 53 Dr. S. K. E.