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Urteil

I-17 U 122/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0701.I17U122.10.00
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Leitsätze

1.

Ein Beiratsbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kommt nicht zustande, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Bestellung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung ist und von drei stimmberechtigten Beiratsmitgliedern eines mit "Ja", eines mit "Nein" stimmt und das dritte zwar mit "Ja", stimmt, aber zugleich erklärt, dass die Bestellung erst mit mehrwöchiger Verzögerung wirksam werden solle. Ebenso wenig kommt ein Beschluss über den Abschluss eines Anstellungsvertrages zustande, wenn ein Beiratsmitglied mit "Ja" und eines mit "Nein" stimmt und das dritte der Anstellung nur mit der Maßgabe zustimmt, dass über die Versorgungszusage nachverhandelt werden müsse.

2.

Kommt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH einem Beirat aufsichtsratsähnliche Funktion zu, finden die für den (fakultativen) Aufsichtsrat geltenden Regelungen auf den Beirat entsprechende Anwendung. Wie Aufsichtsratsmitglieder haben deshalb die Beiratsmitglieder bei ihren Entscheidungen das Interesse und Wohl der Gesellschaft wahrzunehmen und eigene Interessen zurückzustellen. Nimmt der Beirat - wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers - unternehmerische Aufgaben, steht ihm unternehmerische Handlungsfreiheit und damit ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ist eine gedeihliche, dem Wohl und den Interessen der Gesellschaft dienliche Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen und einem neu zu bestellenden (Mit-)Geschäftsführer schlechterdings nicht zu erwarten und ist deshalb die Bestellung des neuen Geschäftsführers evident gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet, kann sich der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers als ermessensfehlerhaft darstellen und deshalb unwirksam sein, ohne dass es darauf ankommt, wer die gegebene Situation zu verantworten hat und ob der neue Geschäftsführer besser oder schlechter geeignet ist als der bisherige.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 76/08) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beiratsbeschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kommt nicht zustande, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Bestellung des Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung ist und von drei stimmberechtigten Beiratsmitgliedern eines mit "Ja", eines mit "Nein" stimmt und das dritte zwar mit "Ja", stimmt, aber zugleich erklärt, dass die Bestellung erst mit mehrwöchiger Verzögerung wirksam werden solle. Ebenso wenig kommt ein Beschluss über den Abschluss eines Anstellungsvertrages zustande, wenn ein Beiratsmitglied mit "Ja" und eines mit "Nein" stimmt und das dritte der Anstellung nur mit der Maßgabe zustimmt, dass über die Versorgungszusage nachverhandelt werden müsse. 2. Kommt nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH einem Beirat aufsichtsratsähnliche Funktion zu, finden die für den (fakultativen) Aufsichtsrat geltenden Regelungen auf den Beirat entsprechende Anwendung. Wie Aufsichtsratsmitglieder haben deshalb die Beiratsmitglieder bei ihren Entscheidungen das Interesse und Wohl der Gesellschaft wahrzunehmen und eigene Interessen zurückzustellen. Nimmt der Beirat - wie bei der Bestellung eines Geschäftsführers - unternehmerische Aufgaben, steht ihm unternehmerische Handlungsfreiheit und damit ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ist eine gedeihliche, dem Wohl und den Interessen der Gesellschaft dienliche Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen und einem neu zu bestellenden (Mit-)Geschäftsführer schlechterdings nicht zu erwarten und ist deshalb die Bestellung des neuen Geschäftsführers evident gegen die Interessen der Gesellschaft gerichtet, kann sich der Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers als ermessensfehlerhaft darstellen und deshalb unwirksam sein, ohne dass es darauf ankommt, wer die gegebene Situation zu verantworten hat und ob der neue Geschäftsführer besser oder schlechter geeignet ist als der bisherige. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 76/08) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Kläger, der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten ist, wendet sich mit seiner Klage gegen zwei Beschlüsse des Beirates der Beklagten vom 26.08.2008, mit denen Dr. H. zum (weiteren) alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt und der Abschluss eines Anstellungsvertrages beschlossen wurde. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben und der Klage – mit der Formulierung der Hilfsanträge – stattgegeben. Die angefochtenen Beschlüsse seien für nichtig zu erklären, weil sie an einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel litten. Der Bestellung des Dr. H. zum Geschäftsführer der Beklagten habe ein wichtiger Grund, nämlich ein tiefgreifendes persönliches Zerwürfnis, entgegen gestanden. Das Verhältnis des Klägers zu Dr. H. sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme so gestaltet, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen beiden ausgeschlossen erscheine. Hierbei hat das Landgericht vor allem darauf abgestellt, dass Dr. H. seit Jahren in unsachlicher Weise die sexuelle Ausrichtung des Klägers thematisiere, mit der Veröffentlichung – vermeintlich kompromittierender – Fotos gedroht habe, es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten gegeben und Dr. H. den Kläger wegen Untreue angezeigt habe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie Rechtsfehler des Landgerichts sowie dessen tatsächliche Feststellungen rügt. Im Wesentlichen trägt die Beklagte vor: Das Landgericht habe irrig und unter Verkennung des Gehaltes der in § 5 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung angenommen, die Beiratsentscheidung über die Bestellung von Dr. H. zum Geschäftsführer uneingeschränkt überprüfen zu können; tatsächlich aber sei die Entscheidung nur eingeschränkt – nämlich im Hinblick auf Ermessensfehler – justiziabel. Solche Ermessensfehler lägen jedoch nicht vor. Zu Unrecht habe das Landgericht überdies die Rechtsprechung zur Abberufung von Geschäftsführern auf den hier vorliegenden Bestellungsakt übertragen; die Voraussetzungen einer Abberufung lägen im Übrigen auch nicht vor. Weder hätte das Landgericht ein tiefgreifendes persönliches Zerwürfnis noch einen wichtigen Grund in der Person des Dr. H. feststellen und sich dabei auf die – angeblichen – persönlichen Angriffe und Animositäten des Dr. H. oder das Betreiben einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten seitens des Dr. H. stützen dürfen. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts, die in der Sache unrichtig und – wegen der unterlassenen Vernehmung des Dr. H. – auch verfahrensfehlerhaft sei. Schließlich seien die streitgegenständlichen Beschlüsse auch nicht aus anderen Gründen nichtig oder anfechtbar. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere zur Justiziabilität der angefochtenen Beschlüsse und zur Übertragbarkeit der Grundsätze für die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde auf den hier gegebenen Sachverhalt, entgegen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei im Wesentlichen zutreffend; die dagegen gerichteten Rügen der Beklagten seien sowohl in inhaltlicher wie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unzutreffend. Darüber hinaus seien die angefochtenen Beschlüsse auch aus anderen Gründen nichtig bzw. anfechtbar. Mangels ordnungsgemäßer Abstimmung und Stimmenauswertung habe es überhaupt keine "Beschlüsse" gegeben; insbesondere sei nicht über die Alleinvertretungsbefugnis abgestimmt worden. Anfechtbar seien die Beschlüsse auch deshalb, weil schon der Gesellschafterbeschluss vom 17.12.2004, mit dem Dr. B. zum neutralen Beiratsmitglied und Dr. H. zum weiteren Beiratsmitglied bestimmt worden seien, insgesamt unwirksam sei. Auch sei das Amt des Geschäftsführers mit demjenigen des Beiratsmitglieds nicht kompatibel. Dr. S. H. hätte an der Abstimmung nicht mitwirken dürfen, weil es um seine eigene Berufung zum Geschäftsführer sowie im Kern darum gegangen sei, ob seiner Bestellung ein wichtiger Grund entgegen stehe. Schließlich habe der Erbengemeinschaft aus M. und Dr. H. kein Vorschlagsrecht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages zugestanden. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat die angefochtenen Beschlüsse des Beirats der Beklagten vom 26.08.2008 auf die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt. 1. Ein Beschluss über die Bestellung des Dr. H. zum Geschäftsführer der Beklagten ist nicht gefasst worden, so dass der gleichwohl im Protokoll der Beiratssitzung vom 26.08.2008 festgestellte Beschluss schon aus diesem Grunde (jedenfalls klarstellend) für nichtig zu erklären ist. Selbst wenn ein solcher Beschluss demgegenüber zustande gekommen wäre, wäre er – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – aus inhaltlichen Gründen fehlerhaft und deshalb anfechtbar. a) Ausweislich des Protokolls vom 26.08.2008 hat der Beirat beschlossen, "Dr. H. mit Wirkung vom 11.09.2008 zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer" der Beklagten zu bestellen. Ein Beschluss dieses Inhalts ist jedoch nicht gefasst worden. Beschlüsse werden dadurch gefasst, dass über inhaltlich bestimmte Anträge abgestimmt wird, wobei Stimmabgaben nur als Bejahung oder Verneinung eines solchen Antrages möglich sind; der Inhalt des Beschlusses wird mithin durch den Antrag vorgegeben. Auf die Stimmabgabe sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Abgabe, Zugang, Auslegung usw. von Willenserklärungen anwendbar (Baumbach/Hueck/ Zöllner, GmbHG, 19. Aufl., § 47, Rn. 3, 8, 12, 19; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 47, Rn. 3, 25; Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 47, Rn. 4, 7 u. 10). Der dem angefochtenen Beschluss vorausgehende Antrag lautete dahingehend, "Dr. H. zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen". Dem Wortlaut nach verhielt sich dieser Antrag weder zur Frage des Zeitpunktes der Bestellung noch zur Frage der Alleinvertretungsbefugnis. Während das Beiratsmitglied E. mit "Nein" und das Beiratsmitglied Dr. H. mit "Ja" stimmte, stimmte das Beiratsmitglied Dr. B. für die Bestellung, allerdings mit der Maßgabe, dass die Bestellung zum 11.09.2008 wirksam werden solle. Unter diesen Umständen fehlt es an einer wirksamen Beschlussfassung über den protokollierten Inhalt. Der ursprüngliche Antrag der aus M. H. und Dr. H. bestehenden Erbengemeinschaft vom 11.06.2008, Dr. H. zum Geschäftsführer zu bestellen, enthielt keinen Hinweis auf einen bestimmten Zeitpunkt der Bestellung (Anlage K 14); gleiches gilt für die Einladung zur Beiratssitzung (Anlage K 19). Auch der in der Beiratssitzung dann tatsächlich zur Abstimmung gestellte Antrag verhielt sich hierzu – wie ausgeführt – nicht; dies ist zwischen den Parteien unstreitig. In der Beiratssitzung selbst unterbreitete – ebenfalls unstreitig und aus dem Protokoll ersichtlich – das Beiratsmitglied Dr. B. den Vorschlag, vor einer Beschlussfassung über die Bestellung des Dr. H. ein Schiedsgutachten über die vorab vom Beiratsmitglied E. aufgeworfenen Rechtsfragen (Vorschlagsrecht der Gesellschafterseite M. H. und Dr. H.; Bestehen eines wichtigen Grundes gegen die Bestellung) einzuholen. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Zustimmung der beiden übrigen Beiratsmitglieder; insbesondere war Dr. H. ausdrücklich dagegen. Unter diesen Umständen konnte der zur Abstimmung gestellte Antrag nach den §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass er sich auf eine sofortige – und nicht etwa zeitlich, wenn auch nur um wenige Wochen, verzögerte – Bestellung des Dr. H. zum Geschäftsführer richtete. Dieser Antrag ist unabhängig von der Frage, ob eine zeitlich spätere Bestellung als "Minus" zu werten ist, nicht mehrheitlich angenommen worden. Nachdem Dr. H. mit "Ja", das Beiratsmitglied E. aber mit "Nein" gestimmt hatte, hätte es einer "Ja"-Stimme des Beiratsmitgliedes Dr. B. bedurft. Hieran fehlt es. Denn das Beiratsmitglied Dr. B. hat den Antrag nur unter einer Maßgabe – nämlich einer Bestellung erst zum 11.09.2008 – angenommen. Dies ist nach § 150 Abs. 2 BGB nicht als Annahme, sondern als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag, zu werten; dabei ist gleichgültig, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelte (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 150, Rn. 2). Eine erneute Willensbildung über den hiernach mit der Stimmabgabe des Beiratsmitgliedes Dr. B. gestellten Antrag auf Bestellung des Dr. H. zum 11.09.2008, bei der die Beiratsmitglieder E. und Dr. H. (erneut) Gelegenheit gehabt hätten, ihren Willen – und sei es konkludent – kundzutun, hat nicht stattgefunden. Dieser Mangel konnte nicht dadurch behoben werden, dass Dr. H. und M. H. im Anschluss an die Beschlussfassung des Beirats anstelle von Dr. H. Dr. S. in den Beirat entsandten (Anlage K 22) bzw. er mit Schreiben vom selben Tage mitteilte, sein Amt als Beiratsmitglied mit Wirkung zum 11.09.2008 niederzulegen (Anlage B 8). Denn diese Erklärungen mögen – wie auch andere, nach der Beiratssitzung vom 26.08.2008 abgegebene Erklärungen des Dr. H. – als Annahme der (vermeintlichen) Bestellung zu werten sein, ersetzen aber nicht die fehlende Beschlussfassung über die Bestellung. b) Ungeachtet dessen wäre ein wirksam gefasster Beschluss über die Bestellung des Dr. H. zum Geschäftsführer der Beklagten – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat – aus inhaltlichen Gründen anfechtbar. (aa) Ein Verstoß des Beschlusses vom 26.08.2008 gegen § 5 Abs. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages liegt allerdings unmittelbar nicht vor. § 5 Abs. 4 lautet: "Die Bestellung der Geschäftsführer und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen durch den Beirat. Jeder Gesellschafter, dessen Beteiligung mindestens 40% beträgt, hat das Recht, dem Beirat die Bestellung eines Geschäftsführers seiner Wahl vorzuschlagen. Der Beirat ist gehalten, dem Vorschlag zu entsprechen; es sei denn, dass wichtige Gründe in der Person des vorgeschlagenen Geschäftsführers seiner Bestellung entgegenstehen." § 5 Abs. 4 begründet damit zunächst eine Verpflichtung des Beirates, einem Vorschlag im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 zu folgen, und schränkt diese Verpflichtung sodann für den Fall ein, dass der Bestellung wichtige Gründe in der Person des Vorgeschlagenen entgegen stehen. Die Regelung begründet mithin für den dort geregelten Fall eine Befreiung des Beirates vom zuvor genannten Gebot, dem Vorschlag zu folgen. Ein Verbot für den Beirat, einem Vorschlag trotz Vorliegens wichtiger Gründe dennoch zu folgen, ist dem Wortlaut der Bestimmung dagegen gerade nicht unmittelbar zu entnehmen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es in der betreffenden Vertragsklausel andernfalls hätte heißen müssen, "der Beirat darf dem Vorschlag nicht entsprechen, wenn der Bestellung wichtige Gründe ... entgegenstehen". (bb) Die Bestellung des Dr. H. zum Geschäftsführer war aber dennoch fehlerhaft. Dabei mag offenbleiben, ob – wie das Landgericht gemeint hat – die Rechtsprechung zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grunde ohne Weiteres auf die hier in Frage stehende Bestellung zum Geschäftsführer übertragen werden kann. Besteht ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Geschäftsführers, ist mithin sein Verbleib als Organ der Gesellschaft unzumutbar, weil das Verhältnis zwischen mehreren Geschäftsführern unheilbar zerrüttet ist, so kann ein Geschäftsführer abberufen werden, der durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (BGH, NJW-RR 2009, 618ff., Rz. 15, zitiert nach juris). Eine Pflicht zur Abberufung eines bestimmten Geschäftsführers ist damit aber nicht ohne Weiteres verbunden; vielmehr könnte jeder von mehreren Geschäftsführern abberufen werden, wenn er denn zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Roth/Altmeppen, aaO, § 38, Rn. 41; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 38, Rn. 20). Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Zulässigkeit einer Abberufung mit dem Verbot der Bestellung gleichgesetzt werden kann, oder ob hierfür nicht wenigstens erforderlich wäre, dass eine Abberufung zwingend wäre bzw. evidentermaßen erfolgen müsste (vgl. Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46, Rn. 77). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Der Bestellungsbeschluss vom 26.08.2008 ist vielmehr deswegen fehlerhaft, weil die Beiratsmitglieder mit der Bestellung des Dr. H. ihre Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Beklagten verletzt haben. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, bei der dem vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beirat aufsichtsratsähnliche Funktion zukommt – siehe etwa §§ 5 Abs. 3 und 4, 7 des Vertrages – finden die für den (fakultativen) Aufsichtsrat geltenden Regelungen auf den Beirat entsprechende Anwendung (Roth/Altmeppen, aaO, § 52, Rn. 48; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, § 52, Rn. 22; siehe auch Lutter/Hommelhoff, aaO, Rn. 4 u. 109). Wie Aufsichtsratsmitglieder hatten deshalb die Beiratsmitglieder bei ihren Entscheidungen das Interesse und Wohl der Beklagten wahrzunehmen und eigene Interessen zurückzustellen (vgl. BGH, U. vom 21.04.1997, NJW 1997, 1926ff. = BGHZ 135, 244ff., Rz. 20; Ulmer/Raiser/Heermann, aaO, § 52, Rn. 131, 137; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, aaO, Rn. 66; Lutter/Hommelhoff, aaO, § 52, Rn. 66f.). Da der Beirat der Beklagten aber bei der Bestellung des Dr. H. unternehmerische Aufgaben wahrgenommen hat, stand ihm als "notwendiges Gegenstück" hierzu unternehmerische Handlungsfreiheit und damit ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu (BGH, U. vom 21.04.1997, NJW 1997, 1926ff. = BGHZ 135, 244ff., Rz. 25; Ulmer/Raiser/Heermann, aaO, 52, Rn. 371; Scholz/Schneider, aaO, § 52, Rn. 480), der folglich auch nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann; das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Beirates zu setzen und einen Beschluss für nichtig zu erklären, nur weil er unzweckmäßig ist. Die Bestellung des Dr. H. zum Geschäftsführer kann daher nur dann unzulässig gewesen sein, wenn der Beirat der Beklagten mit seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt hat – weil er etwa sein Ermessen nicht gebraucht oder dessen Grenzen überschritten hat oder weil sich das dem Beirat zustehende Ermessen im konkreten Fall "auf Null" reduziert hat (vgl. hierzu Ulmer/Raiser/Heermann, aaO, § 52, Rn. 139). Dies kann etwa im Hinblick auf die Abberufung eines Geschäftsführers dann der Fall sein, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegt und das Unterlassen einer Sanktion den Bestand der Gesellschaft oder die Interessen der Gesellschafter nachhaltig gefährden würde, weil etwa der Geschäftsführer im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG objektiv ungeeignet ist (Scholz/Schmidt, aaO, § 47, Rn. 31) oder er bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eigene Interessen zum Nachteil der Gesellschaft verfolgt hat (vgl. BGH, U. vom 19.11.1990, NJW 1991, 846ff., Rz. 8f.). Im Ergebnis nicht anders verhält es sich hier. (1) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit allerdings darauf, dass das Beiratsmitglied Dr. B. sein Ermessen gar nicht ausgeübt habe, so dass der angefochtene Beschluss wegen "Ermessensnichtgebrauch" fehlerhaft sei. Der Kläger führt insoweit in seiner Berufungserwiderung (dort insbesondere S. 6-8) aus, Dr. B. sei es lediglich darum gegangen, ein nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (vermeintlich) bestehendes Vorschlagsrecht der aus M. H. und Dr. H. gebildeten Erbengemeinschaft zu respektieren. Dieser Einwand ist nicht begründet. Nach dem Protokoll der Beiratssitzung ging Dr. B. nämlich keineswegs davon aus, dass ein solches, den Beirat nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages – vorbehaltlich wichtiger, der Bestellung entgegenstehender Gründe – bindendes Vorschlagsrecht bestand, sondern meinte, diese Frage vorab durch ein Schiedsgericht klären lassen zu sollen. So hatte auch der Kläger zunächst selbst vorgetragen, Dr. B. "habe mit dem Beschluss nicht etwa eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass seiner Ansicht nach das Vorschlagsrecht bestand"; er habe "ausdrücklich erklärt, die Frage nicht klären zu können" (S. 48 der Klageschrift). Noch im Schriftsatz vom 10.09.2009 hat der Kläger vorgetragen, Dr. B. habe das Vorschlagsrecht "möglicherweise für gegeben angesehen" (S. 8); im Schriftsatz vom 23.11.2009 heißt es, Dr. B. habe es für "denkbar" gehalten, dass ein Vorschlagsrecht der Erbengemeinschaft bestehe, sei sich aber nicht sicher gewesen (S. 7). Wenn sich Dr. B. bei dieser Sachlage für eine Bestellung des Dr. H. entscheidet, kann von einem Ermessensnichtgebrauch keine Rede sein. (2) Die Bestellung des Dr. S. H. zum Geschäftsführer verstieß hingegen derart evident gegen die Interessen der Beklagten, dass das dem Beirat zustehende Ermessen dahingehend "auf Null" reduziert war, den Antrag auf seine Bestellung abzulehnen und jede andere Entscheidung als die Ablehnung des Antrages ermessensfehlerhaft war. Dabei kommt es allerdings nicht auf die vom Landgericht nach Vernehmung der Zeugen Dr. B., E. und L. getroffene Feststellung an, die Einstellung des Dr. H. gegenüber dem Kläger sei "von einer tiefen Abneigung geprägt", er lehne ihn wegen seiner sexuellen Ausrichtung ab und habe ihm mit der Veröffentlichung bestimmter kompromittierender Lichtbilder gedroht. Die Bestellung des Dr. H. war vielmehr schon deshalb evident gegen die Interessen der Beklagten gerichtet, weil eine gedeihliche, dem Wohl und den Interessen der Beklagten dienliche Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Dr. H. nicht zu erwarten war, ohne dass auf der anderen Seite nachvollziehbare Gründe erkennbar gewesen wären, die es trotz dieser Umstände auch nur ansatzweise gerechtfertigt hätten, zum Wohle der Beklagten gerade Dr. H. zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen. Schon aus diesen Gründen stellt sich die Bestellung des Dr. S. H. als schlechthin unvertretbar dar, ohne dass der Senat dabei die Frage zu beantworten hätte, wer die gegebene Situation letztlich zu verantworten hatte und ob Dr. H. als Geschäftsführer "besser" oder "schlechter" geeignet war als der Kläger. Jedenfalls aus diesem Grunde bedarf es mithin auch nicht der Vernehmung oder Anhörung des Dr. H.. Im Einzelnen: Bei Beschlussfassung im Jahre 2008 war offensichtlich, dass eine Zusammenarbeit des Klägers mit Dr. H. zum Wohle der Beklagten schlechthin ausgeschlossen erscheinen musste. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, das gegenseitige Verhältnis sei von Misstrauen geprägt gewesen, eine Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen beiden sei seit Jahren nicht möglich gewesen, persönliche Begegnungen seien vermieden worden. Hieraus leitet der Kläger ab, dass im Jahre 2008 zwischen ihm und Dr. H. ein tiefgreifendes Zerwürfnis bestanden habe und das Verhältnis zwischen ihnen völlig zerrüttet gewesen sei. Die Beklagte hat demgegenüber zwar eingeräumt, das Verhältnis sei "schwierig", ein Zerwürfnis hingegen bestritten und vorgetragen, Dr. H. sei sehr wohl zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Kläger bereit, diese scheitere aber am Verhalten des Klägers, der eine anhaltende abgrundtiefe Antipathie gegen Dr. H. hege. Nach dem Vorbringen der Parteien und den von ihnen überreichten Unterlagen geht auch der Senat davon aus, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und Dr. H. so beschaffen war, dass eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen ihnen ausgeschlossen erscheinen musste. Dies ergibt sich unschwer aus der von beiden Parteien ausführlich geschilderten Unternehmensgeschichte; auf die entsprechenden Passagen insbesondere in der Klageschrift und der Klageerwiderung wird hingewiesen. Dies ergibt sich weiterhin daraus, dass der Kläger – wie sich aus den vorgelegten Protokollen der Beiratssitzungen (etwa Anlagen K 46, K 50ff.,Anlagenkonvolut B 19) ergibt – von einzelnen Ausnahmen abgesehen offenkundig Begegnungen mit Dr. H. im Beirat der Beklagten vermieden hat. Das ergibt sich schließlich aus einem Schreiben des Dr. H. selbst vom 05.08.2008 (Anlage B 4). Bereits das Landgericht hat zudem in seiner Entscheidung auf die gerichtlichen Verfahren hingewiesen, die seit dem Jahre 1994 zwischen den Beteiligten geführt worden sind und deren Gegenstand die Abberufung des hiesigen Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die Einziehung seines Geschäftsanteils an der Beklagten (8 O 73/94 LG Mönchengladbach), die Einziehung seines Geschäftsanteils an der H. H. Verwaltungs-GmbH (8 O 37/05 LG Mönchengladbach = I-17 U 203/05 OLG Düsseldorf), die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Frau M. H. und Dr. H. (8 O 104/04 LG Mönchengladbach = I-17 U 80/05 OLG Düsseldorf) und eine dem Kläger zu zahlende Tantieme (8 O 11/07) sowie Pflichtteilsansprüche (10 O 320/99 LG Mönchengladbach) waren. Ohne dass es auf die Frage ankäme, ob in diesen Verfahren jeweils berechtigte Ansprüche geltend gemacht wurden, hat sie das Landgericht völlig zu Recht als Indiz dafür gewertet, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht möglich war. Gleiches gilt für die schon vor Jahren gegen den Kläger gestellte Strafanzeige wegen Untreue, die ebenfalls darauf schließen lässt, dass die Beteiligten nicht in der Lage sind, zum Wohl der Beklagten zusammenzuarbeiten. Es kommt nicht darauf an, auf wessen Verhalten die gegebene Situation zurückzuführen ist und ob – wie die Beklagte vorträgt – eine sachliche Zusammenarbeit allein vom Kläger verweigert wird, während sich Dr. H. ständig darum bemühe. Zwar hängt – wie ausgeführt – die Abberufung eines Geschäftsführers davon ab, dass er durch sein Verhalten zu einem bestehenden Zerwürfnis beigetragen hat. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber gerade nicht um die Abberufung, sondern die Neubestellung eines Geschäftsführers. Anders als bei der Abberufung eines von mehreren Geschäftsführern bedarf es bei der Neubestellung nicht der Entscheidung, welcher der Geschäftsführer abberufen wird, und dementsprechend auch nicht der Zuweisung einer Verantwortung für das bestehende Zerwürfnis. Vielmehr verbietet sich eine Bestellung zum Geschäftsführer schon dann, wenn das Verhältnis der zu bestellenden Person zu einem vorhandenen Geschäftsführer objektiv so beschaffen ist, dass eine Zusammenarbeit zum Wohl der Gesellschaft ausgeschlossen erscheinen muss – was offenkundig der Fall ist, wenn zumindest einer der beiden Beteiligten nicht willens ist, mit dem anderen sachlich zu kommunizieren. Jede andere Bewertung liefe darauf hinaus, dass das zuständige Gesellschaftsorgan "sehenden Auges" eine für die Gesellschaft untragbare Situation herbeiführen würde. Keineswegs werden im Übrigen der bestehende Zustand hierdurch "zementiert" und Dr. H. von der Geschäftsführung dauerhaft ausgeschlossen. Der Beirat ist nicht gehindert, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und sodann statt seiner Dr. H. zum Geschäftsführer zu bestellen. Gleichwohl wäre der Senat im Hinblick auf das dem Beirat grundsätzlich zustehende Ermessen gehindert, die Bestellung des Dr. S. H. für fehlerhaft zu halten und insoweit von einer Ermessensüberschreitung bzw. einer Ermessensreduktion "auf Null" auszugehen, wenn es nachvollziehbare Gründe gegeben hätte, die es aus Gründen des Gesellschaftsinteresses ausnahmsweise rechtfertigten, Dr. H. trotz der geschilderten Umstände zum Geschäftsführer zu bestellen. Solche Gründe sind hingegen nicht ersichtlich; insbesondere ergeben sich solche Gründe nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Beklagten in Bezug genommenen Aufstellung auf S. 11 und 12 der Berufungsbegründung. Dass es zur Führung der Beklagten einer Ausbildung zum Konditormeister nicht bedarf, mag zutreffen. Das bedeutet aber nicht, dass es das Wohl der Beklagten erforderte, ausgerechnet Dr. H. zum Geschäftsführer zu bestellen; diese Aufgabe hätte vielmehr auch einem Dritten übertragen werden können. Auch ein etwaiges Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsleitung in wenigen Jahren erforderte nicht, gerade Dr. H. zum Geschäftsführer zu bestellen; ein gleitender Übergang könnte vielmehr ebenso gut mit einem Dritten als Mitgeschäftsführer verwirklicht werden. Nichts anderes gilt für die weiteren, seitens der Beklagten angeführten Umstände: die Vakanz in der kaufmännischen Leitung, die Fähigkeiten des Dr. H., die Möglichkeit einer Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Aufgabenbereichen und die Erhaltung der Position des Klägers sind sämtlich Aspekte, die es zwar – die Unmöglichkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten hinweggedacht – erlaubt hätten, Dr. H. zum Mitgeschäftsführer zu bestellen, eine solche Lösung aber unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Beklagten keineswegs erforderten oder angesichts des Verhältnisses zwischen dem Kläger und Dr. S. H. auch nur ansatzweise als sinnvoll erscheinen ließen. Einem etwaigen Wunsch des Unternehmensgründers, dass seine Abkömmlinge im operativen Geschäft tätig sein sollten, kommt angesichts der Tatsache, dass selbiger schon im Jahre 1992 verstorben ist, ersichtlich keine ausschlaggebende, zu einem anderen Ergebnis führende Bedeutung für die im Jahre 2008 getroffene Beiratsentscheidung mehr zu. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch den zu Tagesordnungspunkt 2 der Beiratssitzung vom 26.08.2008 protokollierten, auf den Abschluss eines Geschäftsführervertrages mit Dr. H. gerichteten Beschluss für fehlerhaft gehalten. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der auf die Bestellung des Dr. S. H. gerichtete, zu Tagesordnungspunkt 1 protokollierte Beschluss fehlerhaft ist, und ob deswegen – wie das Landgericht angenommen hat – folgerichtig auch der auf den Abschluss seines Anstellungsvertrages gerichtete, weitere Beschluss für nichtig zu erklären wäre. Ein Beschluss über den Geschäftsführervertrag ist vielmehr schon gar nicht zustande gekommen. Der Senat verweist insoweit zunächst auf seine Ausführungen zum Zustandekommen eines Beschlusses (oben Ziff. 1 a). Hiernach ist (auch) ein Beschluss über den Anstellungsvertrag nicht zustande gekommen. Gegenstand der Abstimmung war, wie aus der Einladung zur Beiratssitzung (Anlage K 19) und dem Protokoll (Anlage K 20) hervorgeht, der dem Protokoll beigefügte Geschäftsführervertrag; dieser enthielt in § 8 umfangreiche Regelungen über eine Versorgungszusage zugunsten des Dr. H.. Eine (positive) Beschlussfassung über den Abschluss dieses Vertrages setzte mithin voraus, dass die nach den Satzungsbestimmungen (vgl. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten, Anlage K 4; § 5 Abs. 2 der Beiratsordnung, Anlage B 3) erforderliche Mehrheit der Beiratsmitglieder mit "Ja" gestimmt hätte. Das ist nicht der Fall, und zwar unabhängig davon, ob Dr. H. Stimmrecht hatte oder nicht. Nachdem er mit "Ja", das Beiratsmitglied E. aber mit "Nein" gestimmt hatte, hätte es einer "Ja"-Stimme des Beiratsmitgliedes Dr. B. bedurft. Dr. B. hat jedoch nicht mit "Ja" gestimmt, sondern ausweislich des Protokolls "für den Abschluss des Geschäftsführervertrages mit der Maßgabe, dass die in § 8 zu erteilende Versorgungszusage nachverhandelt werden müsse". Damit hat er den Antrag, dem Abschluss des Vertrages zuzustimmen, nur unter einer Einschränkung angenommen, was als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag gilt (§ 150 Abs. 2 BGB). Eine Willensbildung über einen solchen neuen Antrag durch eine erneute Abstimmung, die den Beiratsmitgliedern E. und Dr. H. (erneut) Gelegenheit gegeben hätte, ihren Willen – und sei es konkludent – kundzutun, hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Dass, wie die Beklagte vorträgt, Dr. H. den Vertrag angenommen habe (S. 33 der Klageerwiderung) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da durch die Annahme eines auf Abschluss des Vertrages gerichteten Angebotes der Beklagten, wie ausgeführt, die Beschlussfassung des zuständigen Organs der Beklagten nicht ersetzt werden konnte. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. P. Dr. A.-S. B.