OffeneUrteileSuche
Urteil

I-18 U 159/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:0727.I18U159.10.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 154/07) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.341.262,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 sowie Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.892.850,74 € für die Zeit vom 25.11.2006 bis zum 09.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die durch die Nebenintervention in der ersten Instanz verursachten Kosten tragen der Streithelfer zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei bzw. des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 I. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Mithaftungserklärung in Anspruch, die die Beklagte (damals firmierend als „L... GmbH“) im Zusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses zu Gunsten der P... AG (im Folgenden: P... AG) abgegeben hatte. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 27.08.2010 Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 5.341.262,51 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte in zuerkannter Höhe gemäß § 765 BGB in Verbindung mit der von ihr unterzeichneten „Haftungserklärung“ vom 05.11.1998 quotal mit 7,47 % für die Rückzahlung von Erstattungs- und Zinsansprüchen der Klägerin gegen die P... AG. Der in der „Haftungserklärung“ zu sehende öffentlich-rechtliche Vertrag sei mangels Einhaltung der Schriftform nichtig und daher gemäß § 140 BGB in einen – formwirksamen – Bürgschaftsvertrag umzudeuten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe das Schreiben des Zeugen Dr. D... vom 06.07.1998 (Anlage B 6) dem Klageanspruch nicht entgegen, auch wenn dieses, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen St... ergebe, durchaus einen rechtsverbindlichen Inhalt haben sollte, da ein erhebliches Interesse der Z... AG und der Beklagten daran bestanden habe, dass die quotale Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen werden könne. Die Durchführung des gesamten Projekts sei davon abhängig gewesen, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter der P... AG ausgeschlossen sei. Daher sei das Schreiben des Zeugen Dr. D... vom 06.07.1998, des damaligen Wirtschaftsministers des Landes Brandenburg, dahin auszulegen, dass die für das Land Brandenburg handelnde Klägerin einen Zuwendungsbescheid erlassen werde, der eine Inanspruchnahme der Gesellschafter der P... AG nicht vorsehe. Im Ergebnis komme es darauf jedoch nicht an, weil die P... AG trotz des Schreibens vom 06.07.1998 dem Zuwendungsbescheid vom 13.07.1998 nicht widersprochen habe, so dass insbesondere die Auflage zu Ziff. 2.3.10 des Bescheides bestandskräftig geworden sei, wonach die Gesellschafter der P... AG persönlich oder eine Bank die quotale Haftung zu übernehmen hätten. Weshalb seitens der P... AG gegen die in Ansehung des vorauf gegangenen Ministerschreibens rechtswidrige Auflage kein Widerspruch eingelegt worden sei und letztlich auch die streitgegenständliche Haftungserklärung widerspruchslos unterzeichnet worden sei, d.h. ob dies bewusst, auf Grund einer fehlerhaften Analyse der rechtlichen Konsequenzen oder irrtümlich erfolgt sei, habe der Zeuge St... nicht erläutern können. Dies sei aber letztlich der entscheidende Gesichtspunkt, weshalb dem Ministerschreiben für eine Haftungsbefreiung der Beklagten keinerlei Bedeutung mehr zukomme, so dass auch Einwendungen aus § 242 BGB nicht in Betracht kämen. Entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Insolvenzverwalter der P... AG ergangenen Widerrufsbescheides der Klägerin vom 11.09.2003 seien seitens der Beklagten nicht erhoben worden. Der der Klägerin zustehende Erstattungsanspruch belaufe sich der Höhe nach unstreitig auf 3.892.850,74 € nebst Zinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank gemäß Ziff. 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung; diese Zinsen beliefen sich bis zum 24.11.2006 auf 1.448.411,77 €, woraus sich der zuerkannte Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.341.262,51 € errechne; dieser sei gemäß §§ 280, 288 BGB seit Klagezustellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 4 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. 5 Die Beklagte ist der Auffassung, entgegen dem angefochtenen Urteil stehe die Zusage des Wirtschaftsministers des Landes Brandenburg vom 06.07.1998 (Anlage B 6), keine Rückforderungsansprüche gegen die Gesellschafter der P... AG geltend zu machen, einer Inanspruchnahme der Beklagten trotz der bestandskräftigen Auflage in Anlage 1 Ziff. 2.3.10 zum Zuwendungsbescheid entgegen, weil es sich bei der Haftungserklärung in Verbindung mit Nr. 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) um AGB handele, die gemäß § 305 b BGB gegenüber dem Ministerschreiben vom 13.07.1998 als einer Individualabrede im Sinne dieser Bestimmung nachrangig seien. Die Klägerin könne sich dabei nicht darauf berufen, dass das Ministerschreiben nicht von ihr stamme, weil es sich bei der Klageforderung zumindest wirtschaftlich um eine Forderung des Landes Brandenburg handele, die die Klägerin auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 27.05./08.06.1993 als Einziehungsbevollmächtigte bzw. Treuhänderin geltend mache, so dass sie, die Beklagte, sich aus ihrem Verhältnis zum wirtschaftlichen Forderungsinhaber ergebende Einwendungen gegenüber der Klägerin geltend machen könne. Außerdem sei das Ministerschreiben vom 06.07.1998 mit Wissen und Billigung der Klägerin erfolgt, wie sich aus deren Schreiben vom 01.07.1998 (Anlage B 3) ergebe. Abgesehen davon habe das Landgericht weiter verkannt, dass sie, die Beklagte, nicht Adressatin des Zuwendungsbescheids vom 13.07.1998 sei und es daher nicht darauf ankomme, dass die allein widerspruchsbefugte Adressatin dieses Bescheides, die P... AG, keinen Widerspruch gegen diesen eingelegt habe; eine Bestandskraft des Zuwendungsbescheides sei daher nur im Verhältnis zu der P... AG und nicht zu ihr, der Beklagten, eingetreten. 6 Die Beklagte ist weiter der Meinung, die Rechtsauffassung des Landgerichts, der bestandskräftige Zuwendungsbescheid stehe einem Abwehranspruch der Beklagten aus der Zusage des Wirtschaftsministers vom 06.07.1998 entgegen, beruhe auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Inhalts dieser Zusage. Diese habe nämlich schon ihrem Wortlaut nach keineswegs den Inhalt, dass der Zuwendungsbescheid ohne die Auszahlungsbedingung einer Haftungserklärung der Gesellschafter ergehen werde, sondern dass eine als existent gedachte Forderung nicht geltend gemacht werde im Sinne eines pactum de non petendo. Insoweit stehe der betreffenden Behörde, hier der als subventionsbewilligende Fachbehörde öffentlich-rechtlich tätig gewordenen Klägerin, grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie die von einem Dritten gestellte Sicherheit, hier die Haftungserklärung der Beklagten, in Anspruch nehmen wolle oder nicht. Bei dieser Auslegung der Zusage des Wirtschaftsministers vom 06.07.1998 stünden das Verlangen der Klägerin nach Abgabe einer Haftungserklärung und die widerspruchslose Abgabe der Haftungserklärung durch sie, die Beklagte, auch keineswegs im Widerspruch zu dem Inhalt der Ministerzusage. Dem entsprechend liege, worauf das angefochtene Urteil nicht eingegangen sei, in der Abgabe der Haftungserklärung vom 05.11.1998 durch sie, die Beklagte, auch kein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf ihre Rechtsposition aus der Ministerzusage vom 06.07.1998 und habe auch bereits zuvor in den der Zusage vom 06.07.1998 nachfolgenden Gesprächen zwischen ihr und der Klägerin die Frage der Nichtinanspruchnahme bei einer Rückforderung von Fördermitteln wegen Scheiterns des P...-Projekts keine Rolle mehr gespielt, weil das Haftungsproblem durch das Ministerschreiben vom 06.07.1998 abschließend gelöst gewesen sei. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich zugleich, dass sie, die Beklagte, auch nicht nach Treu und Glauben gehindert sei, sich auf die der Klägerin bekannte, mit dem Vorrang der Individualabrede nach § 305 b BGB versehene Zusage des Wirtschaftsministers vom 06.07.1998 zu berufen, und habe auch ihre bereits bei Abgabe der Haftungserklärung vom 05.11.1998 gehegte Absicht, dies erforderlichenfalls zu tun, keinen unbeachtlichen geheimen Vorbehalt im Sinne des § 116 BGB dargestellt, weil ihr bei Abgabe der Haftungserklärung erklärter „Vorbehalt“, bei einem Scheitern des P...-Projekts nicht haften zu wollen, nicht die Existenz der Rückerstattungsforderung negiere, sondern sich auf das Versprechen des Ministers beziehe, diese Forderung unter bestimmten Umständen im Sinne eines pactums de non petendo nicht geltend machen zu wollen. 7 Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei auch ermessensfehlerhaft, wobei ihr, der Beklagten, auch der Einwand offen stehe, dass der dem Rückforderungsverlangen zu Grunde liegende Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber dem Zuwendungsempfänger ermessensfehlerhaft gewesen sei. Letzteres sei deshalb der Fall, weil der Widerruf allein auf das öffentliche Interesse an einer sparsamen Mittelverwendung und wirtschaftlichen Haushaltsführung gestützt sei und nicht die konkreten Gründe für die Insolvenz der P... AG bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden seien; außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass der thermische Anlagenteil (Kesselanlage) des durch die streitgegenständliche Zuwendung geförderten Vorhabens vom Betreiber des benachbarten Kraftwerks übernommen worden sei und weiterbetrieben werde und dass der chemische Anlagenteil im September 2004 an eine belgisch-niederländische Unternehmensgruppe veräußert worden sei, die das P...werk wieder in Betrieb genommen habe. Aus den selben Gründen sei auch die Entscheidung der Klägerin, sie, die Beklagte, als Gesellschafter für den Rückerstattungsanspruch haftbar zu machen, ermessensfehlerhaft, ganz abgesehen davon, dass die Klägerin bei dieser Entscheidung in erster Linie die Zusage des Wirtschaftsministers vom 06.07.1998 hätte beachten müssen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 unter Abänderung des am 27.08.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 33 O 154/07 - die Klage insgesamt abzuweisen. 10 Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Die Klägerin und ihr Streithelfer verteidigen das angefochtene Urteil und treten der Berufung im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. 13 Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. 14 II. 15 Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache selbst nur hinsichtlich des vom Landgericht ausgeurteilten Zinsanspruchs teilweise Erfolg. 16 Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 5.341.262,51 € an die Klägerin verurteilt, wobei die Beklagte allerdings nicht gesamtschuldnerisch neben den weiteren Gesellschaftern der Fa. P... AG, sondern nur quotal haftet, wie sich aus der Haftungserklärung vom 05.11.1998 ergibt. Dieser Anspruch ist aus § 765 BGB begründet. 17 Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.09.2008 (- III ZB 50/08 -) über die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellenden Beschluss des Senats vom 06.03.2008 (- I-18 W 3/08 -) festgestellt hat, kann dahin stehen, ob die der Klage zu Grunde liegende Haftungserklärung der Beklagten vom 05.11.1998 (Anlage K 1) als öffentlich-rechtlich zu qualifizierender Schuldbeitritt oder von Vornherein als Bürgschaftserklärung einzuordnen ist. Als öffentlich-rechtlicher Schuldbeitritt wäre die Erklärung nichtig, weil die notwendige gesetzliche Schriftform eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 57, 59 Abs. 1, 62 Satz 2 VwVfG B..., §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 2 BGB) nicht gewahrt wurde, da die Haftungserklärung nur einseitig von der Beklagten abgegeben und unterschrieben worden ist. Die Haftungserklärung kann jedoch gemäß § 140 BGB in eine Bürgschaftserklärung um...edeutet werden, weil anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit der Haftungserklärung eine Bürgschaft gewollt hätten. Durch dieses Sicherungsmittel kann nämlich der selbe wirtschaftliche Erfolg erreicht werden, d.h. die Absicherung der öffentlich-rechtlichen Forderung durch eine von einer Privatperson bestellte Personalsicherheit, ohne dass die Rechtsnatur dieser Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist. 18 Der Klageforderung aus § 765 BGB liegt eine wirksam entstandene Hauptforderung zu Grunde, die durch den gegenüber der Fa. P... AG ergangenen Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Klägerin vom 11.09.2003 (Anlage K 12) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2006 (Anlage K 14) begründet worden ist. Dieser ist bestandskräftig und damit uneingeschränkt wirksam geworden. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Rückforderungsbescheid der Klägerin von dem Insolvenzverwalter der P... AG erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage ist dadurch entfallen, dass der Insolvenzverwalter der P... AG am 09.12.2010 die Klage zurückgenommen hat. 19 Der Rückforderung der Fördermittel von der Beklagten auf Grund deren, wie dargelegt, als Bürgschaftserklärung im Sinne des § 765 BGB anzusehenden Haftungserklärung vom 05.11.1998 (Anlage K 13) steht nicht die Mitteilung in dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg (MWMT B...) vom 06.07.1998 (Anlage B 6) entgegen, das Land Brandenburg werde seine Forderungen bei einem eventuellen gänzlichen oder teilweisen Scheitern des Projektes lediglich gegen die Gesellschaft (P... AG), nicht aber gegen die Gesellschafter erheben. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint, weil die Beklagte nicht unter Berufung auf das Ministerschreiben mit Erfolg geltend machen kann, aus der von ihr übernommenen Bürgschaft nicht zu haften. 20 Zur rechtlichen Würdigung der genannten Erklärung des MWMT B... vom 06.07.1998 bedarf es zunächst einer Betrachtung der Umstände, unter denen diese Erklärung zu Stande gekommen ist. In der konditionierten Zusage der Klägerin vom 18.06.1998 (Anlage B 19) betreffend die Gewährung der Subvention an die P... AG wurde dieser mitgeteilt, dass der endgültige Zuwendungsbescheid unter anderem mit der Auflage verbunden sein werde, dass für den Zuschuss inklusive Rückzahlungsverpflichtungen die beteiligten Unternehmen quotal entsprechend der von ihnen eingebrachten Kapitalanteile haften. Daraufhin teilte der Zeuge St..., Vorstandsvorsitzender der Z... AG und Vorstandsmitglied der L... AG mit Schreiben vom 25.06.1998 (Anlage B 1) dem MWMT B... mit, der Vorstand der M... AG habe das Projekt noch nicht genehmigt, weil vom m...-Vorstand die hohe Haftungssumme im Rahmen der Beschäftigungsgarantie kritisiert worden sei. Weiter heißt es dann: „Hierzu haben meine Mitarbeiter mir erklärt, dass das Rückforderungsrecht des Landes eine Kann-Bestimmung sei und darauf verzichtet werden könne, wenn die P... 2000 in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Ich glaube, dass der m...-Vorstand die Diskussion über diesen Punkt beenden würde, wenn das Land Brandenburg heute schon erklären könnte, dass es auf Rückzahlung der Fördermittel verzichtet, wenn die P... 2… in eine wirtschaftliche Schieflage auf Grund von ihr nicht zu beeinflussender Umstände gerät.“ In dem weiteren Schreiben vom 03.07.1998 (Anlage B 5) an den MWMT B... wies der Zeuge St... auf eine am 07.07.1998 anstehende Vorstandssitzung der M... über das Projekt hin und wiederholte das Anliegen, es „wäre … gut, wenn eine Zusage des Landes Brandenburg bereits jetzt gegeben werden könnte, keine Fördermittel zurückzufordern, wenn die P... AG durch von ihr nicht zu beeinflussende Faktoren in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. … Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn ich eine Verzichtserklärung noch im Verlauf des 06.07.1998 erhalten könnte, …“ Die vorgenannten Formulierungen in den Schreiben vom 25.06. und 03.07.1998 sind ihrem Wortlaut nach eher dahin zu verstehen, dass ein Absehen von einer Inanspruchnahme der Gesellschafter der P... AG durch das Land Brandenburg lediglich mittelbar dadurch erstrebt wurde, dass vom Land auf einen Widerruf des Zuwendungsbescheides gegenüber der P... AG unter den genannten Voraussetzungen, d.h. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der P... AG, verzichtet werden sollte mit der Folge, dass dann mangels einer Hauptverbindlichkeit naturgemäß auch eine Haftung der Gesellschafter der P... AG für die Rückzahlung des Förderungsbetrages entfiele. In diese Richtung geht auch das Schreiben der Z... AG vom 30.06.1998 (Anlage B 2) an die Klägerin, in dem es heißt, in einem Telefongespräch zwischen dem MWMT B... und dem Zeugen St... seien die Möglichkeiten eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides unter bestimmten Bedingungen besprochen worden; Minister D... habe dabei zugesagt, dass von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides abgesehen werde, wenn die Veränderung der Marktverhältnisse auf späteren Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder nachhaltiger Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens auf Grund nicht beeinflussbarer äußerer Umstände, wie z.B. Preisverfall, beruhe. Zu der in den vorgenannten Schreiben angesprochenen Frage eines möglichen Verzichts auf einen Widerruf des Zuwendungsbescheides bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der P... AG hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 01.07.1998 an die P... AG (Anlage B 3), nachrichtlich der Z... AG unter dem 06.07.1998 zugeleitet (Anlage B 4), darauf verwiesen, sie gehe davon aus, dass hierzu eine schriftliche Äußerung des MWMT B... erfolgen werde. Bereits unter dem 29.06.1998 (Anlage B 44) hatte die Klägerin den MWMT B... auf die nach den Richtlinien des MWMT B... zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Anlage B 41) gegebenen Ermessensspielräume in Bezug auf die Rückforderung von Subventionen bei Nichteinhaltung der Arbeitsplatzverpflichtung hingewiesen. Die von der Klägerin angekündigte schriftliche Äußerung des MWMT B... ist sodann mit dessen Schreiben vom 06.07.1998 (Anlage B 6) erfolgt mit dem Hinweis darauf, die Landesregierung Brandenburg habe regelmäßig von den ihr eingeräumten Ermessensspielräumen Gebrauch gemacht, wenn es darum gegangen sei, einem unverschuldet in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu helfen. Das sei immer so gewesen und werde auch in dem hier in Rede stehenden Fall so gehandhabt werden. Er, der MWMT B..., werde deshalb die Klägerin als die für sein Haus tätige Bewilligungsbehörde darauf hinweisen, dass im Falle des Projekts „P... 2000“ – genauso wie in den anderen Fällen – alle Möglichkeiten der Ermessensausübung auszuschöpfen seien, wenn die P... AG durch von ihr nicht zu beeinflussende Faktoren in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate. Diese Aussage beinhaltet, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen, keine rechtlich verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, dass ein möglicher Widerruf des Zuwendungsbescheides bei Vorliegen der Voraussetzungen unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben werde. 21 Der Aussage des Zeugen St... im erstinstanzlichen Verfahren zu Folge ging es bei den von ihm nach seinem Bekunden namens der L... AG geführten Verhandlungen (in den vorgenannten Schreiben hat er dem Briefkopf nach jeweils als Vorstandsvorsitzender der Z... AG gehandelt) mit dem MWMT B..., und zwar bei einem Telefonat vom 26.06.1998, weniger um das Unterlassen eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides bei Vorliegen der Voraussetzungen, sondern um den Wegfall der in der konditionierten Zusage der Klägerin vom 18.06.1998 (Anlage B 19) enthaltenen Ankündigung, der Zuwendungsbescheid werde unter anderem mit der Auflage verbunden sein, dass für den Zuschuss inklusive Rückzahlungsverpflichtungen die beteiligten Unternehmen quotal entsprechend der von ihnen eingebrachten Kapitalanteile haften. Diese quotale Haftung, so der Zeuge, sei ein „No-Go“ für den Vorstand der M... gewesen, der eine schriftliche Bestätigung dafür gewollt habe, dass die quotale Haftung ausgeschlossen werde. Über diese Meinungsbildung des Vorstandes der M... habe er, St..., den Minister in dem Telefonat vom 26.06.1998 in Kenntnis gesetzt. Der Vermerk des Ministers über das Telefonat vom 26.06.1998 (Anlage B 43) besagt zwar nur, dass er St... darüber unterrichtet habe, dass das Land in wirtschaftlichen Notfällen, z.B. einem Konjunktureinbruch, Ermessensspielraum habe. Darüber hinaus gehend enthält das darauf folgende Schreiben des MWMT B... vom 06.07.1998 jedoch die - mit den Angaben des Zeugen St... über das Telefonat vom 26.06.1998 übereinstimmende – Mitteilung gegenüber dem Zeugen St... als Sprecher des Vorstandes der Z... AG, das Land Brandenburg werde seine Forderungen bei einem eventuellen gänzlichen oder teilweisen Scheitern des Projektes lediglich gegen die Gesellschaft (P... AG), nicht aber gegen die Gesellschafter erheben. 22 Vor dem dargelegten Hintergrund, den von dem Zeugen St... telefonisch übermittelten Bedenken des Vorstandes der M... gegen die in der als öffentlich-rechtliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG anzusehenden konditionierten Zusage der Klägerin vom 18.06.1998 angekündigte Auflage, dass für den Zuschuss inklusive Rückzahlungsverpflichtungen die beteiligten Unternehmen quotal entsprechend der von ihnen eingebrachten Kapitalanteile haften sollen, stellt sich das im Nachgang zu dem Telefonat und den Schreiben vom 25.06. und 03.07.1998 des Zeugen St... ergangene Schreiben des MWMT B... vom 06.07.1998 mit der hier in Rede stehenden Passage, das Land Brandenburg werde seine Forderungen bei einem Scheitern des Projektes lediglich gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter erheben, als öffentlich-rechtliches Handeln seitens des MWMT B... dar, da es seinem Wortlaut nach die konditionierte Zusage der Klägerin in dem genannten Punkt verändert. Angesichts dieses Bezuges zu der konditionierten Zusage vom 18.06.1998 betrifft damit das Ministerschreiben vom 06.07.1998 allein das hoheitlich ausgestaltete Subventionsverhältnis zwischen dem Land Brandenburg bzw. der Klägerin und der Fa. P... AG und nicht, was an anderer Stelle noch eine nähere Begründung erfährt, das nachgelagerte, seinerzeit noch gar nicht begründete vertragliche Rechtsverhältnis zwischen dem Subventionsgeber und den die Haftung für eine etwaige Rückforderung der Subvention übernehmenden Gesellschaftern der P... AG. 23 Allerdings handelte es sich bei dem Ministerschreiben vom 06.07.1998 entgegen der Einschätzung des Unterzeichners dieses Schreibens, des Zeugen Dr. D..., der seiner Bekundung nach keine konkrete Erinnerung an die Einzelheiten des gesamten Vorgangs und insbesondere auch an das in Rede stehende Schreiben mehr hatte, keineswegs nur um ein lediglich als politische Erklärung zu verstehendes Schreiben, durch welches das Ministerium ausschließlich zum Ausdruck bringen wollte, dass man die Investition wollte. Diese Einschätzung wird dem dargestellten Anlass dieses Schreibens, dem von dem Zeugen St... gegenüber dem MWMT B... mitgeteilten Umstand, dass die in dem konditionierten Zuwendungsbescheid vom 18.06.1998 vorgesehene quotale Haftung der beteiligten Unternehmen entsprechend der von ihnen eingebrachten Kapitalanteile für den Zuschuss inklusive Rückzahlungsverpflichtungen ein „No-Go“ für den Vorstand der M... war, der auf seiner Sitzung vom 07.07.1998 über das Projekt beschließen wollte, nicht gerecht. Dem MWMT B... war damit bei der Herausgabe des Schreibens vom 06.07.1998 bekannt, dass von seinem Inhalt die Entscheidung des Vorstandes der M... und damit letztlich die Realisierung des angestrebten Investitionsvorhabens abhing und das Schreiben damit eine Verlässlichkeitsgrundlage darstellte. Andererseits ist durchaus fraglich, ob der MWMT B... tatsächlich bereits in dem damaligen Stadium bezüglich einer Einzelfrage von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne von Ziff. I. 1.1. und 2.1. des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 27.05./08.06.1993 Gebrauch machen und eine Korrektur der konditionierten Zusage vom 18.06.1998 vornehmen wollte, nämlich eine begünstigende Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG des Inhalts abzugeben, dass in dem zu Gunsten der Fa. P... AG zu erlassenden Zuwendungsbescheid von der angekündigten Auflage der quotalen Gesellschafterhaftung abgesehen werde. 24 Auch wenn man dem Ministerschreiben vom 06.07.1998 diesen Regelungsgehalt beimisst, war gleichwohl nicht die Beklagte Regelungsadressat einer solchen Zusage des MWMT B.... Wer Regelungsadressat eines Verwaltungsakts - Entsprechendes gilt für eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG - ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heranzuziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zu Grunde liegenden Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie der Empfänger den Verwaltungsakt verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 09.12.2004, BeckRS 2005, 22652). Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass ein begünstigender Verwaltungsakt über den eigentlichen formellen Adressaten hinaus einen Dritten in einer Weise einbeziehen kann, dass (jedenfalls auch) dieser als Begünstigter und damit Regelungsadressat anzusehen ist (BVerwG NVwZ-RR 2000, 196, 198; OVG Magdeburg NVwZ 2001, 214, 215). Vorliegend ist die Entscheidung des MWMT B... formell gegenüber dem Zeugen St... als Sprecher des Vorstandes der Z... AG, d.h. gegenüber Letzterer, ergangen, was seinen Grund darin findet, dass der Zeuge St... in seiner Eigenschaft als Vorstandssprecher der Z... AG den MWMT B... mit den Schreiben vom 25.06. und 03.07.1998 angeschrieben hat. Auslöser für das Tätigwerden des Zeugen St... waren indessen die Bedenken des Vorstandes der M... AG, deren Vorstand der Zeuge St... ebenfalls angehörte, gegen die in der konditionierten Zusage vom 18.06.1998 angekündigte Auflage, dass für den der P... AG zu gewährenden Zuschuss inklusive Rückzahlungsverpflichtungen die beteiligten Unternehmen quotal haften sollten; (*1) das Ministerschreiben hatte insoweit die Zielsetzung, einen positiven Vorstandsbeschluss der M... AG zu dem Projekt zu ermöglichen. In der Sache selbst materiell Begünstigter durch die Entscheidung des MWMT B..., in dem zu Gunsten der Fa. P... AG zu erlassenden Zuwendungsbescheid von der angekündigten Auflage der Gesellschafterhaftung für eine eventuelle Rückzahlung der Subvention abzusehen, und damit eigentlicher Regelungs-adressat war die Fa. P... AG selbst als Empfänger des zugesagten Zuwendungsbescheides, die nach dem Inhalt der Entscheidung des MWMT B... nunmehr keine Haftungserklärungen ihrer Gesellschafter mehr beizubringen hatte, um die Auszahlung der Fördermittel zu erlangen. 25 Dagegen waren die Beklagte und die Fa. Z... AG als (seinerzeit noch künftige) Gesellschafter der Fa. P... AG von der Rechtszuweisung durch das Ministerschreiben nicht unmittelbar rechtlich, sondern nur reflexartig betroffen, weil sich auf Grund des zugesagten Wegfalls der Auflage bezüglich der Gesellschafterhaftung, d.h. der zugesagten Ausgestaltung des Zuwendungsbescheides ohne eine solche Auflage, die Frage der Abgabe einer quotalen Haftungserklärung nun nicht mehr stellte. Dies war aber eine rein faktische, mittelbare Konsequenz, weil die Beklagte und die Fa. Z... AG zur Abgabe einer solchen Haftungserklärung rechtlich ohnehin nicht verpflichtet waren. Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn – insofern vergleichbar der der Entscheidung des OVG Greifswald NJOZ 2007, 4552 ff. zu Grunde liegenden Ausgangslage - die Beklagte und die Fa. Z... AG zum Zeitpunkt des Schreibens des MWMT B... vom 06.07.1998 eine Haftungserklärung bereits abgegeben gehabt hätten und das Ministerschreiben folglich die Konsequenz gehabt hätte, dass durch dieses die ansonsten auf Grund der Haftungserklärung erfolgende Inanspruchnahme der Gesellschafter entfallen würde. Da sich das Ministerschreiben, wie dargelegt, auf die Zusage einer Regelung in Bezug auf das eigentliche, hoheitlich ausgestaltete Subventionsverhältnis zwischen dem Land Brandenburg bzw. der Klägerin und der Fa. P... AG beschränkt, wodurch - bei Einhaltung der Zusicherung - die Abgabe einer Haftungserklärung durch die Beklagte und die Fa. Z... AG entbehrlich wurde, enthält das Ministerschreiben damit keine Regelung in Bezug auf das durch die Abgabe der Haftungserklärung begründete vertragliche Rechtsverhältnis zwischen dem Subventionsgeber und den die Haftung übernehmenden Gesellschaftern und kann daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht (auch) als pactum de non petendo in Bezug auf die von der Beklagten am 05.11.1998 abgegebene Haftungserklärung angesehen werden. In dem damaligen Verfahrensstadium konnte das Ministerschreiben vom 06.07.1998 nur das Verhältnis der Klägerin zu dem Subventionsempfänger, der Fa. P... AG, in dem Sinne betreffen, dass der zu erteilende Zuwendungsbescheid keine Auflage in Bezug auf eine quotale Gesellschafterhaftung enthalten sollte. Daher liegt es fern, dass das Ministerschreiben auch ein danach überhaupt nicht zu erwartendes, durch eine Haftungserklärung der Beklagten zu begründendes Haftungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten im Sinne eines pactum de non petendo regeln sollte. Dass es trotz der Zusage in dem Ministerschreiben vom 06.07.1998, von einer Inanspruchnahme der Gesellschafter der P... AG für die Rückzahlung des Investitionszuschusses abzusehen, gleichwohl zur Abgabe entsprechender Haftungserklärungen der Gesellschafter kommen würde, lag damit außerhalb der Perspektive des Ministerschreibens und damit auch außerhalb seines Regelungsgegenstandes, in den die Beklagte und das spätere durch ihre Bürgschaft begründete Haftungsverhältnis folglich nicht einbezogen waren. 26 Damit erweist sich zugleich auch die Auffassung der Beklagten als unzutreffend, ihrer Inanspruchnahme aus der Haftungserklärung vom 05.11.1998 stehe entgegen, dass es bei der Haftungserklärung in Verbindung mit Nr. 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) um AGB handele, die gemäß § 305 b BGB gegenüber dem Ministerschreiben vom 13.07.1998 als einer Individualabrede im Sinne dieser Bestimmung nachrangig seien. 27 Die vorstehende rechtliche Würdigung des Ministerschreibens vom 06.07.1998 wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen St.... Dieser war, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, Gesprächspartner des Ministers Dr. D... bei den dem Schreiben vorauf gegangenen Gesprächen und hatte auch die betreffenden Schreiben an den Minister vom 25.06. und 03.07.1998 verfasst; er war damit mit dem Sachstand aus eigenem Wissen unmittelbar vertraut. Dieser Zeuge hat sowohl bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom 23.06.2010 durch das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit als auch bei seiner Vernehmung vom 15.04.2011 in einem Parallelprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt bekundet, in dem Bewilligungsbescheid vom 13.07.1998 stehe etwas anderes als in dem Ministerschreiben vom 06.07.1998; deshalb verwundere ihn der Inhalt des Bewilligungsbescheides, weil er, der Zeuge, nach dem Schreiben des Ministers eigentlich einen anderen Inhalt des Subventionsbescheides hinsichtlich der Haftungsfrage erwartet hätte. Soweit die Beklagte dem gegenüber behauptet hat, dass aus ihrer Sicht das Haftungsproblem durch das Ministerschreiben vom 06.07.1998 abschließend gelöst gewesen sei, dass die Regelung in Ziff. 2.3.10. des Subventionsbescheides vom 13.07.1998, wonach die Auszahlung der Fördermittel von der vorherigen Übernahme einer quotalen Haftung der Gesellschafter der P... AG entsprechend ihren Kapitalanteilen für Erstattungs- und Verzinsungsansprüche abhängig sein sollte, keinen Widerspruch zu dem Ministerschreiben vom 06.07.1998 enthalten habe und dass die Haftungserklärung vom 05.11.1998 keinen Verzicht auf die Rechte aus dem Schreiben vom 06.07.1998 enthalten sollte, sondern dass dieses Schreiben vielmehr als Bedingung dafür angesehen worden sei, die Haftungserklärung abgeben zu können, und hierzu die Zeugen H..., E... und B... benannt hat, braucht diesen Beweisantritten nicht nachgegangen zu werden. Diese Zeugen waren nämlich – anders als der Zeuge St... – an den Gesprächen, die dem Ministerschreiben vom 06.07.1998 vorauf gegangen sind, nicht selbst beteiligt und können deshalb allenfalls etwas dazu bekunden, wie die Beklagte und die Z... AG, die maßgeblichen Schreiben und die Mitteilungen des Zeugen St... über die von ihm mit dem MWMT B... geführten Gespräche subjektiv verstanden haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, sondern auf die vorstehend dargelegte normative Auslegung. 28 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Wirkungen einer in dem Ministerschreiben vom 06.07.1998 liegenden Zusicherung, auch wenn man eine solche annimmt, mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides der Klägerin vom 13.07.1998 verbraucht bzw. überholt waren, weil dieser - nunmehr unanfechtbar - entgegen dem Wortlaut des Ministerschreibens gleichwohl unter Ziff. 2.3.10.die Auszahlung der Fördermittel von der vorherigen Übernahme einer quotalen Haftung der Gesellschafter der P... AG entsprechend ihren Kapitalanteilen für Erstattungs- und Verzinsungsansprüche abhängig machte. Insoweit ist es objektiv unverständlich, warum der Zuwendungsbescheid mit diesem Inhalt von der Subventionsempfängerin widerspruchslos hingenommen und nicht in Bezug auf die in Rede stehende Auflage unter Berufung auf die vermeintliche gegenteilige Zusage in dem Ministerschreiben vom 06.07.1998 angefochten worden ist. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar, warum dann später auch die Beklagte ihre Haftungserklärung vom 05.11.1998 widerspruchslos abgegeben hat. 29 Nach allem kann sich die Beklagte daher nicht mit Erfolg darauf berufen, wegen des Inhalts des Ministerschreibens vom 06.07.1998 ihre durch die Haftungserklärung vom 05.11.1998 eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllen zu müssen. 30 Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, ein Zahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 765 BGB auf Grund der als Bürgschaft anzusehenden Haftungserklärung vom 05.11.1998 bestehe deshalb nicht, weil der gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... AG ergangene bestandskräftige Widerrufs- und Feststellungsbescheid der Klägerin vom 11.09.2003 (Anlage K 12) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2006 (Anlage K 14) ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig sei. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der von ihr übernommenen Bürgschaft für Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der an die Fa. P... AG ausgezahlten Investitionsbeihilfe nur insoweit haftet, als die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2009, BeckRS 2009, 13526). Vorliegend hat die Klägerin indessen ihr Widerrufsermessen in dem Bescheid vom 11.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Klägerin hat den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG darauf gestützt, dass der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck, der Erhalt der Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über das Ende des Investitionszeitraums hinaus, nicht erreicht und daneben die Auflage zur Sicherung und Besetzung der in der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid genannten Zahl von 249 Dauerarbeitsplätzen und 40 Ausbildungsplätzen nicht erfüllt worden ist. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; BVerwGE 105, 55, 58 f.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 413, 415). Allein der Hinweis auf das - stets bestehende - öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die für ihre Ermessensentscheidung tragenden Gründe darzulegen. Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (BGH, Urteil vom 28.04.2009, BeckRS 2009, 13526). Bei Verstößen gegen Auflagen ist nämlich auch bei Förderbescheiden als zwingende Ermessensschranke der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher auch das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegenstehen kann (BGH, Urteil vom 28.04.2009, BeckRS 2009, 13526; VGH München, BayVBl. 2005, 50, 51 und Urteil vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986, juris Tz. 32). In diesem Sinne lenkt auch die verwaltungsinterne Richtlinie des MWMT B... zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 19. Mai 1998 (Anlage B 41) das Ermessen der Bewilligungsbehörde entsprechend der Schwere des Pflichtverstoßes. 31 Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen der Klägerin in dem Widerrufsbescheid vom 11.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09,03.2006. Die Klägerin hat in diesen Bescheiden nachvollziehbar dargelegt, dass und warum ein gänzliches Absehen von einem Widerruf der Zuwendung oder ein nur teilweiser Widerruf nicht in Betracht kommen. Sie hat nämlich darauf abgestellt, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P... AG am 01.09.2003 das Fördervorhaben nicht einmal abgeschlossen war und der vorgesehene Zuwendungszweck, der 5-jährige Erhalt der Betriebsstätte nach Abschluss des Fördervorhabens, damit vollständig verfehlt worden ist, wobei die Zuwendungsempfängerin den Abschluss der Fördervorhabens zu keinem Zeitpunkt angezeigt und auch keinen Verwendungsnachweis zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung eingereicht hat. Die Begründung der vorgenannten Bescheide lässt erkennen, dass die Klägerin sich auch mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob nach der eingetretenen Insolvenz des Zuwendungsempfängers eine Fortführung der geförderten Betriebsstätte, ggfs. durch einen Erwerber/Investor stattgefunden hat und dadurch die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid doch noch erfüllt werden könnten, was jedoch nicht der Fall ist. Selbst wenn nach dem Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 01.06.2011 Teilbereiche der geförderten Anlage einige Zeit nach der Insolvenz der P... AG von jeweils anderen Betreibern erneut betrieben worden sein sollten, kam es dabei nicht zu einer Übernahme der Verpflichtungen der Subventionsempfängerin aus dem Zuwendungsbescheid vom 13.07.1998. Ein gerechtfertigtes Interesse der Zuwendungsempfängerin, die Zuwendung behalten zu dürfen, ist damit nicht erkennbar. Die Klägerin hat in dem Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 11.09.2003 auch ausdrücklich in Betracht gezogen, ob ein nur teilweiser Widerruf der Gewährung der Investitionsbeihilfe in Betracht kommt, und dies – in Übereinstimmung mit Nr. 7.6.1 Buchst. g) in Verbindung mit Nr. 7.6.2 Buchst. c) bb) der ermessenslenkenden Richtlinie vom 19.05.1998 verneint, wonach die Bewilligungsbehörde von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids teilweise absehen kann, wenn die in der Betriebsstätte tatsächlich neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze erst nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mehr der erforderlichen Mindestanzahl entsprechen. Dies ist zutreffend, weil, wie bereits erwähnt, selbst diese Mindestvorhaltefrist für Dauerarbeitsplätze nicht eingehalten wurde, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin sogar bereits vor Abschluss des Fördervorhabens eröffnet wurde, d.h. die Mindestvorhaltefrist noch nicht einmal begonnen hatte. 32 Die Höhe des zurückzugewährenden Subventionsbetrages beläuft sich auf 3.892.850,74 € und der nach § 49 a Abs. 3 VwVfG B... in Verbindung mit Ziff. 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid geschuldeten Zinsen auf den Erstattungsbetrag in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der Berechnung in dem angefochtenen Urteil für den Zeitraum bis zum 24.11.2006 auf 1.448.411,77 €, was den vom Landgericht zuerkannten Gesamtbetrag von 5.341.262,51 € ergibt. Prozesszinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits für den Zeitraum seit dem 23.01.2007, sondern erst nach dem Fälligwerden der Verbindlichkeit geschuldet. Wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen den Rückforderungsbescheid der Klägerin von dem Insolvenzverwalter der P... AG erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage trat die Fälligkeit der Hauptschuld, für die die Beklagte sich gemäß § 765 BGB verbürgt hat, vorliegend erst dadurch ein, dass der Insolvenzverwalter der P... AG am 09.12.2010 die Klage zurückgenommen hat, so dass die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 10.12.2010 beanspruchen kann. Für den davor liegenden Zeitraum vom 25.11.2006 bis zum 09.12.2010 kann die Klägerin dagegen nur Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.892.850,74 € (*2) gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG B... in Verbindung mit Ziff. 8.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid beanspruchen. 33 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juli 2011 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt. 36 (*1) und (*2) 37 Am 21.09.2011 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 38 1. 39 Auf den Antrag der Beklagten vom 17. August 2011 wird der Tatbestand des Urteils des Senats vom 27.07.2011(Az. I-18 U 159/10) dahin berichtigt, dass in Abschnitt II auf Seite 13 der Urteilsausfertigung in dem Satz „Auslöser für das Tätigwerden des Zeugen St... waren indessen die Bedenken des Vorstandes der M… AG, deren Vorstand der Zeuge St… ebenfalls angehörte, gegen die in der konditionierten Zusage vom 18.06.1998 angekündigte Auflage, dass für den der Polyamid AG zu gewährenden Zuschuss inklusive Rückzahlungsverpflichtungen die beteiligten Unternehmen quotal haften sollten; …“ der Relativsatz „deren Vorstand der Zeuge St… ebenfalls angehörte“ gestrichen wird. 40 Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen. 41 2. 42 Der Senat hält an der bereits erfolgten Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 -, dort Seite 18) und für die zweite Instanz (Beschluss des Senates vom 19.01.2011 – I-18 U 159/10) auf jeweils 3.892.850,74 € fest. 43 G r ü n d e : 44 I. 45 Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Senatsurteils vom 27.07.2011 zu berichtigen, ist in dem aus dem vorstehenden Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO für eine Tatbestandsberichtigung liegen vor, weil der Tatbestand des Urteils vom 27.07.2011 in Bezug auf den Relativsatz „deren [gemeint ist die Metallgesellschaft AG] Vorstand der Zeuge St… ebenfalls angehörte“, unrichtig ist. Die betreffende Formulierung beruht auf einer Verwechslung. Gemeint war, dass der Zeuge St… neben seiner Funktion als Sprecher des Vorstandes der Z… AG auch Mitglied des Vorstandes der L… AG war. Insoweit war deshalb die Berichtigung des Tatbestandes geboten. 46 Dagegen ist der weitere Antrag der Beklagten, den Tatbestand des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Senatsurteils vom 27.07.2011 auch insoweit zu berichtigen, dass der Satz in Abschnitt II auf Seite 11 der Urteilsausfertigung „Der Aussage des Zeugen St… im erstinstanzlichen Verfahren zu Folge ging es bei den von ihm nach seinem Bekunden namens der L… AG geführten Verhandlungen … mit dem MWMT B… …“ dahin geändert wird, dass der Zeuge St… die Verhandlungen namens der Z… AG und der Beklagten geführt hat, nicht begründet. Diesbezüglich enthält der Tatbestand des Urteils vom 27.07.2011 keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Ausweislich der Seite 7, Absätze 1 und 2 des Protokolls der im vorliegenden Rechtsstreit gehaltenen Sitzung der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23.06.2010 – Az. 33 O 154/07- (Bl. 666 GA) hat der Zeuge St… von einem von ihm mit dem Minister Dr. D… geführtenTelefonat vom 23.07.1998 berichtet und sodann hierzu wörtlich erklärt: „Ich habe das Gespräch in meiner Funktion als Vorstand der L… geführt.“ Genau dies wird mit der beanstandeten Formulierung auf Seite 11 der Urteilsausfertigung zum Ausdruck gebracht. Diese Formulierung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil der Zeuge ausweislich Seite 8 des genannten Sitzungsprotokolls (Bl. 667 GA) ohne konkreten Bezug zu dem Telefonat vom 23.07.1998 des Weiteren erklärt hat „Ich habe für die L… AG und die Z… AG gesprochen“. 47 II. 48 Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.08.2011 um Festsetzung des Streitwertes sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz gebeten hat unter Hinweis darauf, dass der mit Urteil des Landgerichts vom 27.08.2010 festgesetzte Streitwert nach ihrer Auffassung unrichtig sein dürfte, hält der Senat an der bereits erfolgten Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.08.2010 - 33 O 154/07 -, dort Seite 18) und für die zweite Instanz (Beschluss des Senates vom 19.01.2011 – I-18 U 159/10) auf jeweils 3.892.850,74 € fest. Der Grundsatz des § 4 Abs. 1 ZPO, dass die neben der Hauptschuld zu entrichtenden Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, gilt auch dann, wenn der Bürge dafür in Anspruch genommen wird (BGH MDR 1958, 765; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdnr. 36 zu dem Stichwort „Bürgschaft“). 49 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.