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Beschluss

I-27 W 1/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:0815.I27W1.11.00
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Tenor

Der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. August 2011 (10 O 285/11) wird abgeändert.

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wege einer einstweiligen Verfügung einstweilen untersagt, im Vergabeverfahren „Umbau und Erweiterung der …-Schule, …, VE 18 Trockenbauarbeiten“ (Vergabe-Nr. 2011_18) einen Vertrag abzuschließen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. August 2011 (10 O 285/11) wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wege einer einstweiligen Verfügung einstweilen untersagt, im Vergabeverfahren „Umbau und Erweiterung der …-Schule, …, VE 18 Trockenbauarbeiten“ (Vergabe-Nr. 2011_18) einen Vertrag abzuschließen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die von der Antragstellerin beantragte Zwischenverfügung ist unerlässlich, um den ihr zustehenden Primärrechtsschutz sicherzustellen. Eine Kostenentscheidung hat im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens zu unterbleiben. Sie ergeht mit der Beschwerdeentscheidung des Senats.