Leitsatz: Klagt ein Luftverkehrsunternehmen aus abgetretenem Recht einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens, das die Bank dem Darlehensnehmer zur Finanzierung einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei einer mit dem Unternehmen kooperierenden Flugschule gewährt hatte, und hatte das Luftverkehrsunternehmen nicht nur dem Darlehensnehmer vorab eine spätere Einstellung als Verkehrspilot konkret in Aussicht gestellt, sondern auch für die Dauer der Ausbildung die Zinszahlungen übernommen und sich für das Darlehen verbürgt, handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 9. August 2011 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Duisburg verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der C. AG auf Rückzahlung eines ihm durch Vertrag vom 18.05.2007 gewährten Darlehens in Anspruch. Der Beklagte hatte sich im Jahre 2006 aufgrund von Werbemaßnahmen der Klägerin entschieden, eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer anzutreten. Er bewarb sich bei der Klägerin und absolvierte mit Erfolg eine Auswahlprüfung bei der von der Klägerin eingeschalteten Fa. I. in Hamburg. Daraufhin schloss er am 02.03.2007 einen Schulungsvertrag mit der Fa. T. in Essen über die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer, die der Beklagte bis zum Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz (ATPL) erfolgreich durchlief. Wegen des Inhalts des Schulungsvertrages wird auf die Anlage K 13 (Bl. 87/88 GA) verwiesen. Die Klägerin ihrerseits hatte mit der Fa. T. einen Kooperationsvertrag über die gegenseitige Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung von Luftfahrtpersonal geschlossen. Die Kosten der Pilotenausbildung beliefen sich auf 60.000,00 €. Zur Finanzierung dieser Kosten schloss der Beklagte mit der C. AG am 18.05.2007 einen Darlehensvertrag über 60.000,00 € zu einem Zinssatz von nominal 8,55% p. a.; bis zum 30.05.2009 war das Darlehen tilgungsfrei gestellt; wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K 1, Bl. 10ff. GA) verwiesen. Die Klägerin hatte sich für die Darlehensforderung verbürgt. In einem Anhang zum Darlehensvertrag heißt es u. a., dass die Zinszahlung in den ersten 24 Monaten zu Lasten der Klägerin gemäß Rahmenvertrag vom 04.05.2007 erfolge (Anlage K 2, Bl. 16 GA). Dieser Zeitraum entsprach der vorgesehenen Ausbildungsdauer bei der Fa. T.. Nachdem sich aufgrund einer Umstellung der Ausbildung deren Dauer um sechs Monate verlängert hatte, schloss die Klägerin mit der C. AG am 15./17.07.2009 eine Vereinbarung, wonach die Tilgung des Darlehens für sechs Monate gestundet wurde und für diese Zeit – bis zum 30.11.2009 – die Zinsen weiterhin von der Klägerin getragen wurden (Nachtrag vom 15.07.2009 zur selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft vom 04.05.2009, Anlage K 7, sowie Nachtrag vom 15./17.07.2009 zum Rahmenvertrag vom 04.05.2007, Anlage K 8). In der Folgezeit zahlte der Beklagte weder Zins- noch Tilgungsraten. Die C. AG verkaufte der Klägerin daraufhin mit Vertrag vom 12./15.02.2010 die Darlehensforderung samt Nebenforderungen und Nebenrechten und trat die Forderung an die Klägerin ab. Die Klägerin kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 05.01.2011, nachdem der Beklagte trotz Mahnung keine Zahlungen geleistet hatte. Mit der Klage macht sie Ansprüche in Höhe von 65.804,31 € geltend. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt und zuletzt die Verweisung an das "zuständige" Arbeitsgericht beantragt. Er hat insoweit geltend gemacht, das Darlehen, welches er ausschließlich im Hinblick auf die beabsichtigte berufliche Tätigkeit bei der Klägerin abgeschlossen habe, sei in Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufgenommen worden, so dass die Arbeitsgerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen seien. In der Sache hat der Kläger mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klageforderung aufgerechnet. Entgegen ihrer verbindlichen Zusage habe ihm die Klägerin, nachdem er bereits den größten Teil der Ausbildung absolviert gehabt habe, nicht den Erwerb der Musterberechtigung ("Type Rating") für den Airbus A 320 oder die Boeing B 737 ermöglicht, sondern ihm lediglich angeboten, auf einem Turboprop-Flugzeug ("DASH-8") zu fliegen. Ein Einsatz auf diesem Flugzeugtyp sei allerdings mit erheblichen Gehaltseinbußen verbunden gewesen (Einstiegsgehalt von ca. 26.000,00 €/Jahr statt mindestens 45.000,00 €/Jahr). Jedenfalls habe sie es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass eine erfolgreiche Ausbildung nicht zwangsläufig zu einer zeitnahen Einstellung führen werde. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei zulässig. Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit liege nicht vor, denn streitgegenständlich sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein Arbeitgeberdarlehen, sondern ein durch eine Geschäftsbank gewährtes Verbraucherdarlehen. Die Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen sei hingegen unzulässig, weil es sich um rechtswegfremde, nämlich arbeitsrechtlich begründete, Forderungen handele. Schließlich ist die Klägerin den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen auch in der Sache entgegen getreten. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit dem angefochtenen Beschluss für zulässig erklärt und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um ein Arbeitgeberdarlehen handele, sondern es dem Beklagten von einem Dritten gewährt worden sei. Der Umstand, dass das Darlehen im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufgenommen worden sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die er im Wesentlichen darauf stützt, dass der Anlass für die Darlehensgewährung ausschließlich in der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gelegen habe. Die Klägerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Hinweis darauf, dass eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGG unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vorliege. Das Landgericht hat der Beschwerde mit der Begründung, die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien könne hier nicht festgestellt werden, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG in Verbindung mit den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Duisburg. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erachtet. Zuständig sind vielmehr die Arbeitsgerichte, § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und c) ArbGG sind die Arbeitsgerichte zunächst ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis, und zwar auch einem solchen, das erst begründet werden sollte (Gem. Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, B. vom 27.09.2010, GmS-OGB 1/09, ZIP 2010, 2418, Rz. 11, zitiert nach juris; Koch, in: Erfurter Komm. zum Arbeitsrecht, 11. Aufl., § 2 ArbGG, Rn. 15), sowie für Streitigkeiten aus den Verhandlungen über die Eingehung eines solchen Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zudem ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der hiernach erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Anspruch auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruht oder wirtschaftliche Folge desselben Tatbestandes ist; die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Leistung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis er-bracht wird oder beansprucht werden kann (BAG, B. vom 24.09.2004, NZA-RR 2005, 49f., Rz. 18; Koch, aaO, Rn. 23). Mit dieser, durch Gesetz vom 21.05.1979 (BGBl. I, S. 545) eingeführten Vorschrift wurde die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG in der bis dahin geltenden Fassung (entspricht nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) bestehende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte geringfügig erweitert (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drs. 8/1567, S. 26). Der Senat hat daher keine Bedenken, auch solche Streitigkeiten unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG zu fassen, die mit einem noch zu begründenden bzw. erst angebahnten Arbeitsverhältnis in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nach diesen Maßgaben fällt auch die hier vorliegende Streitigkeit unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG. Der geltend gemachte bürgerlich-rechtliche Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18.05.2007 steht mit einem angebahnten bzw. beabsichtigten Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten als Arbeitnehmer in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang; das Darlehen wurde dem Beklagten nach den gegebenen Umständen ausschließlich im Hinblick auf ein zwischen den Parteien noch zu begründendes Arbeitsverhältnis erbracht. Das dem Beklagten durch die C. AG gewährte Darlehen diente nach dem Wortlaut der Darlehensurkunde ausdrücklich der Finanzierung seiner "Ausbildung zum Piloten bei der Air Berlin PLC & Co in einer dazu ermächtigten Flugschule" (Hervorhebung nicht im Original). Für diese Ausbildung hatte sich der Beklagte unstreitig bei der Klägerin beworben, die ihrerseits einen Kooperationsvertrag mit der Flugschule abgeschlossen hatte. Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung war eine "positive Eingangsprüfungsbestätigung AirBerlin" (§ 2 des Schulungsvertrages). Der Einwand der Klägerin, die Fa. T. habe "nichts mit der Klägerin zu tun", geht insoweit an den unstreitigen Umständen vorbei. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin aufgrund eines Rahmenvertrages mit der C. AG für das dem Beklagten gewährte Darlehen verbürgt und die Zahlung der Darlehenszinsen für die ersten 24 Monate der Laufzeit – mit Vertrag vom 15./07.07.2009 für weitere sechs Monate – übernommen. Die Klägerin vereinbarte am 15.07.2009 zudem mit der C. AG eine Stundung der Tilgungsleistungen für sechs Monate und erwarb die streitgegenständliche Forderung am 15.02.2010 zu einem Kaufpreis in voller Höhe der zu diesem Zeitpunkt offenen Valuta. Nach dem Inhalt der von der Klägerin verwendeten Werbebroschüre (Anlage B 1) sowie des Internetauftritts "fs.airberlin.com" – der entgegen der Darstellung der Klägerin nicht erst 2010 "ins Netz gestellt" worden sein kann, weil er nämlich Hinweise auf Informationsveranstaltungen im Jahre 2006 enthält (vgl. Anlage B 2) – kann im Übrigen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin dem Beklagten für den Fall einer erfolgreichen Beendigung seiner Ausbildung die Einstellung als Pilot konkret in Aussicht gestellt hatte, wenn es dort etwa heißt, "auf diesen Seiten stellen wir Ihnen alle relevanten Informationen zum Verkehrsflugzeugführer bei der Air Berlin vor", "Danach wartet ein Platz in einem Cockpit eines A 320 oder einer B 737 auf Sie". Dies geht über eine bloße "Hoffnung" des Beklagten ersichtlich hinaus. Ohne dass es an dieser Stelle darauf ankäme, ob der Beklagte gegen die Klägerin schon einen verbindlichen Anspruch auf Einstellung zu bestimmten Konditionen oder als Pilot für ein bestimmtes Flugzeugmuster erworben hatte, belegen die genannten Umstände, dass das dem Beklagten gewährte Darlehen in einem untrennbaren, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG "unmittelbaren", wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem beabsichtigten Arbeitsverhältnis bei der Klägerin stand. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um ein sog. "Arbeitgeberdarlehen" handeln mag, weil Darlehensgeber nicht die Klägerin, sondern die C. AG war, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Für solche Arbeitgeberdarlehen wird eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG jedenfalls dann bejaht, wenn sie dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen gewährt werden (vgl. BAG, U. vom 23.02.1999, NZA 1999, 1212ff., Rz. 28; LAG München, B. vom 02.01.2007, 4 Ta 361/06, Rz. 2). Dies schließt es aber nicht aus, die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG auch auf andere, vergleichbare rechtliche Konstruktionen anzuwenden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass das streitige Rechtsverhältnis nicht zwischen den Parteien des beabsichtigten Arbeitsverhältnisses begründet wurde; dies fordert § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG nicht, sondern lässt vielmehr gerade einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt; was hier aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Darlehensforderung an die Klägerin als (beabsichtigte) Arbeitgeberin des Beklagten der Fall ist. 2. Hiernach war der beschrittene Rechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Dies ist das Arbeitsgericht Duisburg als Wohnsitzgericht des Beklagten (§§ 12 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG). Soweit der Beklagte zwischenzeitlich die Verweisung an das Arbeitsgericht Oberhausen beantragt hatte, hat er hiervon mit der Formulierung aus dem Schriftsatz vom 05.09.2011, mit dem er Verweisung an das "zuständige" Arbeitsgericht begehrt, Abstand genommen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen, weil sie hinsichtlich seines Gegenstandes – der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten – unterlegen ist. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hatte für einen Einzelfall unter Würdigung besonderer Umstände zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG vorliegen oder nicht; eine grundsätzliche Bedeutung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.161,00 € festgesetzt (1/5 der Hauptforderung). Dr. A.-S. Dr. D. B.