Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.03.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Klage und Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen, die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte. (*1) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben. Die Revision wird nicht zugelassen. A) Die Kläger machen unter Berufung auf Pflichtverletzungen der Beklagten Schadensersatzansprüche gegen diese geltend, während diese im Wege der Widerklage die Zahlung angeblich noch ausstehender Vergütung begehrt. Die Kläger waren miteinander verheiratet und sind mittlerweile geschieden. Der Kläger zu 2. beauftragte die Beklagte im Jahr 1995 mit Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück N…. 7.., 4…. M... Die Klägerin zu 1. und der Vater des Klägers zu 2., Herr G... S…., waren damals Eigentümer dieses Grundstücks. Der Kläger zu 2. kümmerte sich im Zusammenhang mit der Bauausführung um sämtliche das zu errichtende Objekt betreffende Belange. Die Klägerin zu 1. hatte ihm unter dem 08.12.1994 eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger zu 2. ebenfalls Vertragspartner geworden ist und welchen Umfang die geschuldete Architektenleistung hatte. Am 18.07.1997 wurde der Beklagten mündlich der Architektenauftrag entzogen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dies im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Baugrube ausgehoben und die Bauunternehmung A… hatte mit der Herstellung der Fundamente begonnen. Die Kläger halten die Beklagte für die bei der Ausschachtung entstandenen Mehrkosten für verantwortlich. Zwischenzeitlich hat die Klägerin zu 1. ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück auf den Kläger zu 2. übertragen und diesem jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abgetreten. Hinsichtlich der Prozessgeschichte und des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Durch das am 20.03.2009 verkündete Urteil hat die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 91.297,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage und die Klage hat die Kammer abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mehrkosten aus § 635 BGB a.F.. Auf die Widerklage stehe der Beklagten eine Vergütung in Höhe des zugesprochenen Betrags zu. Beide Kläger seien passivlegitimiert. Die Beklagte habe eine ohne jeden Vertretungszusatz unterschriebene Vollmacht des Klägers zu 2. erhalten, die die Familie S.... als Vollmachtgeber ausgewiesen habe. Die von der Klägerin zu 1. dem Kläger zu 2. ausgestellte Generalvollmacht belege nicht, dass der Kläger zu 2. nicht Vertragspartner des Architektenvertrags geworden sei. Ungeachtet der Generalvollmacht sei es ihm unbenommen, in eigenem Namen tätig zu werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2. das von ihm behauptete Vertretungsverhältnis klargestellt habe. Der Kläger zu 2. habe weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, lediglich als Vertreter aufgetreten zu sein. Es sei keine Pauschalvereinbarung über ein Gesamthonorar von 15.000 DM getroffen worden. Die von den Klägern angeführte Notiz enthalte nur eine Zusammenstellung von Zahlen, die nichts über eine Honorarvereinbarung aussagten. Die Rechnung vom 12.05.1997 sei lediglich als Abschlagsrechnung zu bewerten, die ausschließlich Leistungen der Leistungsphase 4 erfasse. Die Honorarforderung der Beklagten aus der Schlussrechnung vom 15.12.2004 sei fällig. Die Einrede der mangelnden Prüffähigkeit sei nicht innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten erhoben worden. Die Honorarforderung sei nicht verjährt. Die Klägerin habe bewiesen, dass sie die in der Schlussrechnung angeführten Leistungen in dem von ihr berechneten Umfang bis auf einige Leistungen der Leistungsphasen 2, 3, 5 und 8 erbracht habe. Die anrechenbaren Baukosten sowie der Umfang der nicht erbrachten Leistungen seien von dem Sachverständigen L…. zutreffend ermittelt worden. Die Beklagte habe gemäß § 649 S. 2 BGB wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch einen Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Es sei von einer Kündigung des Vertrags durch die Kläger als Auftraggeber auszugehen. Wichtige Gründe für eine Kündigung lägen nicht vor. Die Beklagte treffe kein Verschulden an dem Wassereinbruch in der Baugrube. Ihr könne allenfalls eine Informationspflichtverletzung hinsichtlich der zusätzlich entstehenden Mehrkosten für eine Tieferausschachtung der Baugrube angelastet werden; dies berechtigte aber nicht zur außerordentlichen Kündigung; zumal die Kläger einen daraus resultierenden Schaden nicht dargetan hätten. Da die Beklagte das Büro allein mit einem Angestellten betreibe, seien keine ersparten Personalkosten in Abzug zu bringen. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten 10 % für ersparte Bürokosten lägen oberhalb der von ihr bemessenen ersparten Bürokosten von 1.919,13 €. Beweispflichtig für die Ersparnis höherer Kosten seien die Kläger. Anzurechnende Ersparnisse aufgrund des anderweitigen Einsatzes der Arbeitskraft seien der Beklagten nicht entstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die von ihr genannten Ersatzaufträge nur deshalb ausführen konnte, weil der Auftrag bezüglich des streitgegenständlichen Objekts weggefallen sei. Gegen dieses Urteil haben beide Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgerecht begründet. Die Kläger sind der Ansicht, der Kläger zu 2. sei nicht passivlegitimiert. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihre Architektenhonorarrechnung vom 01.12.1999 nur an die Klägerin zu 1. und an den Vater des Klägers zu 2. gerichtet und nur gegen diese einen Mahnbescheidsantrag gerichtet habe. Der Kläger zu 2. habe die der Beklagten erteilte Vollmacht namens der Klägerin zu 1. und kraft der ihm erteilten Generalvollmacht, von deren Existenz die Beklagte gewusst habe, unterschrieben. In der Vollmacht sei auf den Eigentümer des Grundstücks und auf den Bauherrn Bezug genommen worden. Nur die Klägerin zu 1. und sein Vater G…. seien hälftige Miteigentümer gewesen. Die Beklagte habe gewusst, dass der Vater des Klägers zu 2. den Vornamen G…. trage. Der Bauantrag sei auch im Namen der tatsächlichen Auftraggeber, nämlich der Klägerin zu 1. und des Herrn G…. S…., eingereicht worden. Die Statik habe die Beklagte allein im Namen der Klägerin zu 1. in Auftrag gegeben. Gleiches gelte für die Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung. Die Beklagte habe bereits ihr Architektenhonorar von 15.000 DM erhalten; mehr stehe ihr nicht zu. Sie habe nicht dargelegt, wann und von wem sie mit welcher Architektenleistung beauftragt worden sei. Die Beklagte sei vielmehr von der Klägerin zu 1. und Herrn G…. S…. nach und nach mit der Erbringung von Teilleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 und mit der Erteilung des Auftrags für die Erdarbeiten an die Fa. K…. GmbH beauftragt worden. Hierfür habe sie ihr Honorar erhalten. Im Frühjahr 1997 habe die Beklagte ihn wegen der bis dahin erbrachten Teilleistungen auf ihr Honorar angesprochen. Dabei habe die Beklagte ihm anhand einer handschriftlichen Aufzeichnung (Bl. 114) ihre Honorarberechnung verdeutlicht. Man habe sich auf ein Honorar von 15.000 DM in bar und ohne Rechnung für die im Rahmen der Leistungsphasen 1 - 3 des § 15 HOAI erbrachten Tätigkeiten geeinigt. Die Rechnung vom 12.05.1997 sei vorprozessual niemals zugegangen. Der Architektenvertrag sei nicht gemäß § 649 BGB gekündigt worden, sondern die Zusammenarbeit sei einverständlich aus wichtigem Grund beendet worden. Die Beklagte sei mit der Planung und der Vorbereitung und Überwachung der Arbeiten für ein so großes Bauvorhaben überfordert gewesen. Im Juni 1997, in einer eklatanten "Stressphase" auf der Baustelle, sei die Beklagte plötzlich schwer erkrankt und sei bis August 1997 im Krankenhaus geblieben. Die Klägerin zu 1. und Herr G…. S…. hätten sich nicht anders zu helfen gewusst, als den Architekten S…. zu beauftragen. Hiermit sei die Beklagte ausdrücklich einverstanden gewesen. Für die Berechnung des Architektenhonorars sei nicht die geplante Bauausführung entscheidend sondern die tatsächliche Ausführung. Alle von der Beklagten in ihrer Rechnung vom 15.12.2004 angesetzten Einzelbeträge seien willkürlich und weit überhöht. Die Baukosten hätten sich auf exakt 1.352.750 DM belaufen. Die Rechnung sei nicht prüffähig und die Honorarzone sei falsch. Außerdem sei die Honorarforderung verjährt, jedenfalls verwirkt. Aufgrund der vergleichsweisen Verständigung im Frühjahr 1997 seien auch eventuelle Nachforderungen verjährt. Nichts anderes gelte für die Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 4, die Gegenstand der Kostenrechnung vom 12.05.1997 gewesen seien. Diese Teil-Honorarschlussrechnung habe den Lauf der Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Schließlich habe die Beklagte ihre Honorarforderung zu diesem Bauvorhaben bereits mit den Mahnbescheidsanträgen von Dezember 1999 unter Bezugnahme auf eine unter dem 01.12.1999 gestellte und der Klägerin zu 1. und G…. S…. zugegangene Rechnung gerichtlich geltend gemacht, so dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Verjährungsfrist bezüglich der streitgegenständlichen Forderung zu laufen begonnen habe und zwischenzeitlich in jedem Fall Verjährung eingetreten sei. Die Forderung sei darüber hinaus verwirkt, weil die Beklagte erst über 7 Jahre nach der Beendigung ihrer Tätigkeit die Rechnung vom 15.12.2004 präsentiert habe. Im Vertrauen darauf, dass die Beklagte keine weiteren Ansprüche geltend machen würde, hätten die Klägerin zu 1. und Herr G…. S…. weitere Architekten beauftragt. Sonst hätten diese bereits Ende der 90`er Jahre negative Feststellungsklage erhoben. Auch die Scheidungsvereinbarung zwischen den Klägern wäre anders ausgefallen, wenn sie hätten befürchten müssen, dass die Beklagte noch Honorarforderungen geltend machen werde. Ihre Berufung sei begründet. Das Landgericht habe ohne ihren Beweisangeboten nachzugehen, die Klage mit pauschalen Einwendungen als unerheblich und unschlüssig abgetan. Die zweitinstanzlich durchzuführende Beweisaufnahme werde die Richtigkeit ihres Sachvortrags bestätigen. Auch die Kostenentscheidung sei unzutreffend, weil die Klägerin zu 1. ihr Klageverfahren niemals aufgenommen habe. Sie habe den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt. Die Gerichtskosten seien erst viel später von dem Kläger zu 2. mit seiner Klage eingezahlt worden und die Klägerin zu 1. habe ausdrücklich klargestellt, ihre Klage nicht weiter verfolgen zu wollen. Die Kläger beantragen,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen, soweit die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Beklagte mehr als 90.000 € nebst Zinsen zu zahlen, sowie die Beklagte auf die Klage des Klägers zu 2. zu verurteilen, an ihn 51.372,17 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Streithelfer beantragen,das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20.03.2009 teilweise abzuändern und die Widerklage abzuweisen. Sie behaupten ebenfalls, der Kläger zu 2. habe die Beklagte zu keiner Zeit mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Die Vollmacht dokumentiere lediglich den Abschluss eines Architektenvertrags im Umfang der Leistungsphasen 1- 4. Es liege eine Kündigung aus wichtigem Grund vor. Während der entscheidenden Bauphase sei die Beklagte arbeitsunfähig erkrankt und habe nicht über eine Vertretung verfügt. Es sei nicht erkennbar gewesen, wann die Beklagte ihre Arbeit wieder aufnehmen würde. Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen. Sie schließt sich der Berufung an und beantragt ferner, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 20.03.2009 die Widerbeklagten zu verurteilen, an sie 104.492,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklageschrift zu zahlen. Sie bestreitet die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1.. Im Hinblick auf die streitige Passivlegitimation des Klägers zu 2. wendet die Beklagte ein, der Kläger zu 2. verkenne, dass er beweisen müsse, in fremdem Namen gehandelt zu haben. Zum Umfang des Architektenauftrags hätten die Kläger selbst in der Klageschrift ausgeführt, dass sie mit allen Leistungsphasen einschließlich der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien die Leistungsphasen 1- 4 erfüllt gewesen und man habe sich im Stadium der Leistungsphasen 5 - 8 befunden. Bis zu der Kündigung sei sie auf der Baustelle präsent gewesen. Zur Berufungsbegründung der Kläger trägt die Beklagte vor, sie sei davon ausgegangen, der Vorname "S…." des Klägers zu 2. sei ein im Freundeskreis verwendeter Rufname, während G…. der reguläre italienische Taufname sei. Sie habe schon vor diesem Auftrag für den Kläger zu 2. Architektenleistungen andere Immobilien betreffend erbracht. Sie habe die Klägerin zu 1. als Mitbauherrin aufgenommen, weil es sich um den Wohnsitz des Klägers zu 2. und seiner Familie handeln sollte. Dem sei nie widersprochen worden. Einen Grundbuchauszug habe sie nicht erhalten. Da der Vater des Klägers zu 2. berufslos und finanziell nie der Lage gewesen sei, ein solches Projekt in Angriff zu nehmen, habe niemand auf die Idee kommen können, er sei anstelle seines Sohnes Bauherr des geplanten Prachtbaus. Bei dem Planungs- und Baugeschehen habe der Vater des Klägers zu 2. nicht mitgewirkt. Sie habe deshalb auch keine Honorarrechnung und keinen Mahnbescheidsantrag an den Vater des Klägers zu 2. gerichtet. Sollte der Vorname des Klägers zu 2. falsch sein, so handele es sich um eine rechtlich unerhebliche Falschbezeichnung. Von einer notariellen Vollmacht der Klägerin zu 1. wisse sie nichts. Sie sei mit der architektonischen Durchführung der Baumaßnahme beauftragt worden, mit Planung, Baugesuch, Ausschreibung und Bauaufsicht. Sie habe auch bei der Vergabe der Rohbauarbeiten an die Fa. A…. mitgewirkt. Eine mündliche Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 15.000 DM gebe es nicht. Soweit die Kläger den Zugang einer Honorarrechnung vom 12.05.1997 bestritten, würden sie sich in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen setzen, wonach auf diese Rechnung ein Betrag von 15.000 DM vergleichsweise gezahlt worden sei (Ss v. 14.04.2005). Am 14.03.1997 habe es eine Besprechung über Honorarfragen gegeben, derer Inhalt sie auf zwei "Schmierzetteln" festgehalten habe. Sie habe darauf das Honorar für die Leistungsphase 4 entwickelt, sowie für den Wärmeschutznachweis und die Entwässerungsplanung sowie die Nebenkosten. Diese überschlägig dargestellten Honorare habe sie auch in ihre Abschlagsrechnung vom 12.05.1997 übernommen. Das von dem Kläger zu 2. vorgelegte 2. Blatt betreffe das Honorar für die Leistungsphasen 1- 3, über das man sich nicht abschließend geeinigt habe. Der Kläger zu 2. habe ihr mündlich den Auftrag in seinem Büro in O…. entzogen, als sie ihm die fertigen Entwurfspläne für ein anderes Objekt übergeben habe. Er habe ihr erklärt, er käme mit ihr nicht mehr gut zurecht und mache deshalb Schluss. Der Vorwurf der Überforderung sei substanzlos. Differenzen mit der Tiefbaufirma K…. habe der Kläger zu 2. sich - wie auch alle anderen Streitigkeiten mit fast allen Baubeteiligten - selbst zuzuschreiben. Sie sei während ihrer Tätigkeit für die Kläger auch nicht erkrankt. Am 28.07.1997 hab sie sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und sei bis zum 09.08.1997 in stationärer Behandlung gewesen. Noch im Krankenhaus habe sie dem neuen Architekten S…. geholfen. Die Beklagte ist der Ansicht, auch für die Leistungsphasen 5 ff berechne sich der Honoraranspruch des Architekten immer nach seiner Planung. Ihr Honoraranspruch sei nicht verjährt. Die prüffähige Schlussrechnung sei erst im Dezember 2004 erstellt worden. Die Rechnung vom 12.05.1997 sei nur eine Abschlagsrechnung anlässlich der Erteilung der Baugenehmigung. Eine Honorarrechnung vom 01.12.1999 existiere nicht. Sie habe ihren Prozessbevollmächtigten im Dezember 1999 beauftragt, den Honoraranspruch gerichtlich geltend zu machen. Die diesem erteilten Informationen seien so knapp gewesen, dass er daraus entnommen habe, es gebe eine Honorarrechnung vom 01.12.1999, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Weder 1997 noch in den Folgejahren hätten die Kläger mit ihr Frieden geschlossen. Sie sei vielmehr in eine Reihe von Prozessen verwickelt worden. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, durch bestimmte Handlungen von ihr zu der - berechtigten - Annahme gelangt zu sein, sie verzichte auf ihre Rechte. Zu ihrer Anschlussberufung trägt die Beklagte vor, die von dem Landgericht vorgenommenen Kürzungen ihrer Honorarforderung seien nicht zutreffend. Sie habe die Höhe ihrer Rechnung mit den Schriftsätzen vom 02.03.2007 und 28.09.2007 verteidigt und halte daran fest. Das Urteil setze sich nicht damit auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben auf der Grundlage der Beweisbeschlüsse vom 09.03.2010 und 23.08.2010 durch Vernehmung der Zeugen R…. und Dr. F…. und durch Parteivernehmung der Beklagten nebst mündlicher Anhörung des Klägers zu 2.. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31.08.2010 (GA 1000- 1006) und vom 30.08.2011 (GA 1164- 1166) verwiesen. B) Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg, soweit die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgen. Demgegenüber erweist sich das gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 91.297,51 € gerichtete Rechtsmittel der Kläger als begründet (§ 513 ZPO), da auf der Grundlage der vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen (§ 529 ZPO), insbesondere nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme, im Hinblick auf die Widerklage eine vom Landgericht abweichende Bewertung gerechtfertigt ist, mit der Folge, dass die Widerklage (in vollem Umfang) abzuweisen ist. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet und war folglich zurückzuweisen. Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden BGB (Art. 229 § 5 EGBGB). I. Berufung der Kläger Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die von den Klägern erhobene Schadensersatzklage der Kläger wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Architektenvertrag in vollem Umfang abgewiesen und gleichzeitig auf die Widerklage der Beklagten die Kläger zur Zahlung von 91.297,51 € Architektenhonorar nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Kläger ist, soweit sie gegen die Abweisung ihrer Klage gerichtet ist, unzulässig, soweit Gegenstand der Berufung der Kläger ihre Verurteilung ist, hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Auf der Grundlage der Berufungsbegründungsschrift vom 25.06.2009 konnte zunächst nicht eindeutig festgestellt werden, in welchem Umfang die Kläger mit der Berufung ihr Klagebegehren weiterverfolgen wollen. Ihre Klage richtete sich ursprünglich auf die Zahlung von 51.372,17 €, der in dem o.a. klägerischen Schriftsatz enthaltene Berufungsantrag zielte nach seinem Wortlaut (lediglich) auf eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.372,17 €. In Widerspruch hierzu hatten die Kläger auf Seite 2 der Berufungsbegründung ausgeführt, das Urteil in vollem Umfang angreifen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 08.01.2010, dort Seite 2 haben die Kläger klargestellt, dass sie im Hinblick auf ihr eigenes Klagebegehren eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Umfang ihrer erstinstanzlichen Schlussanträge begehren, also die im landgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand ihrer Klage erhobene Schadensersatzforderung in Höhe von 51.372,17 € nebst Zinsen im vollem Umfang weiterverfolgen. In diesem Umfang, also soweit ihre eigene Klage betroffen ist, ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO entspricht. Die Kläger berufen sich auf S. 38 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 677) pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die dortigen Beweismittel und vertreten die Ansicht, ihre Klage sei begründet, wenn das Landgericht den Beweisangeboten nachgegangen wäre oder sie auf eine Ergänzung des Sachvortrags hingewiesen hätte. Die Kläger setzen sich nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, das zu jedem geltend gemachten Anspruch seine Rechtsansicht ausgeführt hat. In der Berufungsbegründung sollen aber die Gründe bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Es ist zu erwarten, dass die Begründung auf den zur Entscheidung anstehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10-07-1990 - XI ZB 5/90 - NJW 1990, 2628; Zöller- Gummer/Heßler , ZPO, 27. Aufl. 2009, § 520 Rdn. 35). Es reicht nicht aus, die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als falsch zu rügen. Für jeden mit der Berufung verfolgten Anspruch ist eine Begründung notwendig. Denn das Landgericht hat nicht hinsichtlich aller Ansprüche einen einzigen Rechtsgrund als für die Abweisung durchgreifend angesehen, sondern hat sich mit jedem Anspruch individuell und mit wechselnder Argumentation auseinander gesetzt. Soweit die Kläger eine weitergehende Beweisaufnahme erwarten, hätten sie darlegen müssen, hinsichtlich welches Anspruchs und aus welchen Gründen die bisherige Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewesen sei und weitere Zeugen zu hören wären. Soweit die Verletzung der Hinweispflicht gerügt wird, führen die Kläger nicht aus, was sie bei einem - ihrer Ansicht nach gebotenen rechtlichen Hinweis - vorgetragen hätten, um ihr Vorbringen schlüssig zu machen. 2. Die Berufungen der Kläger und der Streithelfer sind zulässig, soweit sie sich gegen die aufgrund der Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung zur Zahlung von 91.297,51 € nebst Zinsen wenden. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Klägerin zu 1. eine unter dem 10.09.2009 (Bl. 785) ausgestellte Prozessvollmacht vorgelegt hat, hat die Beklagte dessen Bevollmächtigung nicht weiter bestritten. Auch in der Sache haben die Berufungen – in diesem Rahmen - in vollem Umfang Erfolg, so dass die Widerklage in Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen ist. a) Der Senat braucht die bereits im erstinstanzlichen Verfahren streitige und im Berufungsverfahren weiter bestrittene Passivlegitimation des Klägers zu 2., also die Frage, ob auch der Kläger zu 2. Vertragspartner des mit der Beklagten mündlich geschlossenen Architektenvertrages und damit – neben der Klägerin zu 1. - zum Schuldner der Honorarforderung der Beklagten geworden ist, nicht zu entscheiden. Ebenso kann der Senat die im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls streitig behandelte Frage nach dem Umfang der der Beklagten in Auftrag gegebenen Architektenleistungen, also danach, ob der Beklagten die „Vollarchitektur“ nach den Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI a.F. übertragen wurde oder eine Begrenzung des Leistungsumfanges auf einzelne Leistungsphasen (nach der Behauptung der Streithelfer auf die Leistungsphasen 1-4) erfolgte, offen lassen. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats dazu, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch eine freie Kündigung seitens der Kläger beendet worden ist, ob den Klägern ein – der Beklagten zuzurechnender - wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zur Seite gestanden hat und ob es zwischen den Parteien zu einer Einigung auf ein Pauschalhonorar von 15.000 DM gekommen ist. Schließlich bedarf es keiner abschließenden Behandlung der Einwendungen der Kläger gegen die Höhe der vom Landgericht der Beklagten zugesprochenen Vergütungsforderung. All diese Fragen können offen bleiben, weil der Senat auf der Grundlage der von ihm durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt ist, dass die Beklagte die hier streitgegenständliche Forderung bereits durch Rechnung vom 01.12.1999 gegenüber den Klägern geltend gemacht hat, hierdurch letztlich der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde und die einschlägige Verjährungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen, Verjährung mithin eingetreten ist. b) Die Honorarforderung der Beklagten ist verjährt, so dass die Kläger – die die Verjährungseinrede bereits erstinstanzlich erhoben haben – berechtigt sind, die geforderte Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB = § 222 Abs. 1 BGB a.F.) aa) Die nach altem – hier einschlägigem (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 1, Abs. 3 EBGB) - Recht geltende Zweijahresfrist für die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 196 Absatz 1 Nr. 7, 198, 201 BGB a.F.). Entstanden im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann, d. h. im Zeitpunkt seiner Fälligkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19-06-1986 - VII ZR 221/85 - NJW-RR 1986, 1279). Voraussetzung für die Fälligkeit des dem Architekten nach Beendigung seiner Tätigkeit (noch) zustehenden Honorars ist danach, dass er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt hat. Anders als nach § 641 BGB ist die Abnahme des Architektenwerks nicht Voraussetzung der Fälligkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11. 11. 1999 - VII ZR 73/99 - NZBau 2000, 202, 203). Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (vgl. BGH. a.a.O.). Wird die Forderung auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützt, so tritt Fälligkeit als Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Verjährung ein, wenn eine Prüffrist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substanziierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. 11. 2003 - VII ZR 288/02 - NZBau 2004, 216, 219). bb) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte den Klägern unter dem 01.12.1999 eine Abrechnung ihrer Honorarforderung bezüglich ihrer zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben erbrachten Architektenleistungen vorgelegt hat und vor diesem Hintergrund spätestens – die mangelnde Prüffähigkeit diese Honorarrechnung unterstellt – nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist Fälligkeit der Forderung eingetreten ist. Damit hat die zweijährige Verjährungsfrist zum 31.12.2000 zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist endete hiernach am 31.12.2002, so dass die Erhebung der Widerklage durch Schriftsatz vom 30.12.2004, der den Klägern am 17.01.2005 bzw. 14.01.2005 zugestellt worden ist, nicht mehr zu einer Hemmung führen konnte. (1) Die Kläger haben zwar die Behauptung, sie hätten von der Beklagten eine Honorarrechnung vom 01.12.1999 erhalten, nicht durch Vorlage dieser Rechnung belegen können. Dennoch sieht der Senat es als erwiesen an, dass die Beklagte unter dem 01.12.1999 ihr Architektenhonorar abgerechnet und diese Rechnung auch den Klägern zugesandt hat. Eine dahingehende Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der erhobenen Beweise unter weiterer Würdigung sämtlicher aus dem Akteninhalt ersichtlichen relevanten Umstände gewonnen. (a) Der Senat stützt sich vordringlich auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt R…. im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat im Termin vom 31.08.2010. Dieser Zeuge, der die Kläger anfänglich im erstinstanzlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter vertreten hatte, hatte – nach seiner Aussage - den Kläger zu 2. seit Anfang der 90er Jahre und später die gesamte Familie der Kläger in Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten. Er hat dem Senat eine Handakte vorgelegt, auf deren Deckblatt die Parteien, nämlich auf der einen Seite T…. S…. (die Klägerin zu 1. und G…. S…. und auf der anderen Seite als Gegnerin Frau H…. P…. und als Gegenanwälte Rechtsanwälte M…. und Partner aufgeführt werden. Den weiteren Inhalt der Handakte - abseits dieses Deckblattes, aus dem noch ersichtlich ist, dass es um ein Architektenhonorar ging und der Streitwert 240.000,-- DM betrug - hat der Zeuge R…. nach der 5-jährigen Aufbewahrungsfrist im Jahre 2007 vernichtet. Zu den weiteren Hintergründen hat der Zeuge bekundet, er habe sich in einem anderen Zusammenhang zum Objekt N…. 7… begeben und sei bei dieser Gelegenheit von Herrn G…. S…. angesprochen worden. Dieser habe ihm verschiedene Mahnbescheide einschließlich der dazu gehörigen Zustellungsurkunden übergeben und zudem 2 Rechnungen der Klägerin beigefügt, die nach dessen Aussage zu den Mahnbescheiden gehörten. Eine Erinnerung an das Datum dieser Honorarrechnungen, die samt des sonstigen Inhalts der Handakte vernichtet worden waren, hatte der Zeuge nicht mehr. Er konnte sich jedoch daran erinnern, dass es sich um Honorarrechnungen der Klägerin handelte, die beiden Rechnungen inhaltlich identisch gewesen seien und Planungsleistungen aus verschiedenen Abschnitten/Leistungs-phasen des – hier streitgegenständlichen - Hauses N…. 7… betrafen, und mit einem Betrag von über 200.000 DM endeten. Damit hat der Zeuge Rechtsanwalt R…. die körperliche Existenz der Rechnungen bestätigt, mit denen die Beklagte ihre Leistungen zu dem in Rede stehenden Objekt gegenüber den Klägern abgerechnet hat. Nach seinen weiteren Bekundungen hat er gegenüber Herrn G…. S…. bei Übernahme der Unterlagen (also der Mahnbescheide nebst den Rechnungen der Beklagten) erklärt, er werde eine Akte anlegen und Widerspruch einlegen. Da dann der Anspruch begründet werden müsse, könne man sich dann mit der Sache befassen. (b) Dass die Beklagte den Erlass von zwei Mahnbescheiden gegen die Klägerin zu 1. und Herrn G…. S…. erwirkt hat und diese auch zugestellt worden sind, steht urkundlich durch den Aktenausdruck des AG Hagen zu dem vom Senat beigezogenen Mahnverfahren mit dem Aktenzeichen 99-6808188-1-0 / -2-8 fest. Hiernach wurde auf der Grundlage eines unter dem 24.12.1999 gestellten Antrages jeweils gegen die Klägerin zu 1. und Herrn G…. S…. am 27.12.1999 ein Mahnbescheid erlassen über eine Hauptforderung von 240.000,-- DM, wobei hierzu näher vermerkt ist: „ Geschäftsbesorgung durch Selbständigegem. Rechnung vom 01.12.99“ Diese Mahnbescheide wurden ausweislich der in dem Aktenausdruck enthaltenen Darstellung des Verfahrensablaufes jeweils am 31.12.1999 zugestellt. Unter dem 05.01.2000 wurde hiernach durch die Verfahrensbevollmächtigten der Kläger Widerspruch eingelegt, von dem eine Nachricht an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 06.01.2000 gesandt wurde. (c) Die Aussage des Zeugen R…. stimmt inhaltlich mit der Darstellung des Klägers zu 2. in dessen Anhörung im Rahmen der Sitzung vom 30.08.2011 überein, Dieser hat erklärt, sie – gemeint sind ersichtlich der Kläger zu 2. selbst, die Klägerin zu 1. sowie der Vater des Klägers zu 2. G…. S…. – hätten eine Rechnung zu dem Bauvorhaben erhalten über 240.000,-- DM. Es seien dann Mahnbescheide ergangen, die zunächst Herrn G…. S…. übergeben und dann gemeinsam mit den Rechnungen als ganzes Paket dem Zeugen R…. übergeben worden sei. (d) Der Bekundung des Zeugen R…., ihm seien durch Herrn G…. S…. neben den Mahnbescheiden auch die dazugehörigen (und dort erwähnten) Rechnungen der Beklagten übergeben worden und dem daraus abzuleitenden Rückschluss auf die Existenz und Vorlage der Rechnung gegenüber den Klägern steht der Inhalt der Bekundungen des Zeugen Dr. F…. nicht in entscheidender Weise entgegen. Dieser hat ausgesagt, er habe die Beklagte als deren Rechtsanwalt seit einigen Jahren vertreten, unter anderem bei der Abwehr von Regressansprüchen aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben N…. 7…. Nachdem er in diesem Rahmen festgestellt habe, dass das Honorar zu diesem Bauvorhaben noch nicht abgerechnet worden sei, habe er im März 1999 die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie das Bauvorhaben abrechnen müsse, worauf hin sich jedoch nichts getan habe. Kurz vor Weihnachten 1999 habe er die Beklagte wegen der Gefahr der drohenden Verjährung darauf hingewiesen, dass die Frist, innerhalb derer Klage erhoben werden könne, abliefe. Vor Weihnachten 1999 habe er einen Mahnbescheid beantragt, in dem 3 Bauvorhaben unter anderem das streitgegenständliche abgerechnet worden seien. Soweit auf dem Mahnbescheid und in den diesbezüglichen Aufzeichnungen zum Forderungsgrund Rechnungen vom 01.12.2009 eingetragen sind, konnte der Zeuge Dr. F…. nicht erläutern, wie es zu dieser Datumsangabe gekommen ist. Der Zeuge Dr. F…. hat zum weiteren Fortgang des Mahnverfahrens angegeben, er habe, nachdem Widerspruch eingelegt worden sei, die Beklagte gebeten, die Rechnung vom 01.12.1999 vorzulegen; es sei aber nichts gekommen. Die Beklagte habe vielmehr später erklärt, dass sie alles durchgeforstet habe und diese Rechnung nicht habe finden können, worauf hin er – der Zeuge – die Beklagte erneut gebeten habe, das Bauvorhaben abzurechnen. Die Darstellung des Zeugen Dr. F…. spricht nicht zwingend gegen die Annahme von der Existenz der von den Klägern behaupteten Rechnung der Beklagten vom 01.12.1999. Folgende Gesichtspunkte lassen vielmehr die Aussage des Zeugen Dr. F…. mit den Bekundungen des Zeugen R…. und den Angaben des Klägers in Einklang bringen. - Der Zeuge Dr. F…. hatte – wie dargestellt – keine Erinnerung, vor welchem Hintergrund es zu der Angabe des Rechnungsdatums 01.12.1999 auf seinen – von ihm dem Senat im Original vorgelegten – Aufzeichnungen und auf dem Mahnbescheid gekommen ist. Eine andere – plausible - Erklärung als die, dass die Beklagte selbst dem Zeugen Dr. F…. dieses Rechnungsdatum im Vorfeld zu der Beantragung des Mahnbescheides genannt hat, ist nicht ersichtlich. Für den Senat erscheint mit Blick darauf, dass ihm der Zeuge Dr. F…. als gewissenhaft und genau handelnder Rechtsanwalt bekannt ist, die Möglichkeit, dass der Zeuge ohne realen Bezug und ohne entsprechende Angaben der Beklagten dieses Rechnungsdatum frei erfunden hat, eher theoretischer Natur. - Zudem muss an dieser Stelle bedacht werden, dass mit der Beantragung des Mahnbescheides in der genannten Höhe Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehreren Tausend DM entstanden sind, und es kaum vorstellbar erscheint, dass der Zeuge Dr. F…. durch Beantragung eines Mahnbescheides derartige Kosten auslöst, ohne vorher zumindest die Nachricht oder Bestätigung der Beklagten von der Existenz einer konkreten Rechnung erhalten zu haben, mit der diese Hauptforderung aus dem Mahnbescheid bereits gegenüber den Anspruchsgegnern, also den Klägern, geltend gemacht worden ist. - Darüber hinaus ist auch die von dem Zeugen Dr. F…. beschriebene Reaktion der Beklagten auf seine nach dem Widerspruch gegen die Mahnbescheide an diese gerichtete Bitte, ihm die Rechnung vom 01.12.1999 vorzulegen, nicht mit der Hypothese in Übereinstimmung zu bringen, die Beklagte hätte dem Zeugen Dr. F…. vor Beantragung des Mahnbescheides nicht das Datum einer real existierende Rechnung mitgeteilt, sondern der Zeuge Dr. F…. dieses Datum erfunden. In diesem – letztgenannten – Fall wäre die einzig nachvollziehbare und verständliche Reaktion der Beklagten auf die Bitte ihres Rechtsanwalts nach Vorlage der Rechnung gewesen, diesen darauf hinzuweisen, dass es eine solche Rechnung nicht gebe und auch nicht gegeben habe, was dem Zeugen Dr. F…. doch bekannt sein müsse. Unterstellt man, die Beklagte habe die vor dem Mahnbescheidsantrag an sie gerichtete Frage nach der Existenz einer die Honorarforderung betreffenden Rechnung unter Hinweis auf die Rechnung vom 01.12.1999 beantwortet, obwohl tatsächlich eine solche Rechnung gar nicht existierte, wäre ebenfalls nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte auf die Bitte nach der Vorlage dieser genannten Rechnung erklärt, „alles durchgeforstet zu haben, diese Rechnung aber nicht gefunden zu haben“. Schlüssig ist eine solche Reaktion nach Auffassung des Senats nur, wenn die Beklagte dem Zeugen Dr. F…. im Dezember 1999 die tatsächlich bereits den Klägern zugesandte Rechnung auf dessen Nachfrage vor Beantragung des Mahnbescheides genannt hatte und diese Rechnung (bzw. eine in ihren Unterlagen verbliebene Ausfertigung hiervon) im Januar 1999 aus nicht mehr erklärlichen Gründen nicht mehr aufzufinden war. - Indizielle Wirkung kommt in diesem Zusammenhang dem Inhalt der oben bereits erwähnten Aufzeichnung des Zeugen Dr. F…. vor Beantragung des Mahnbescheides zu. Dort sind die Honorarforderungen der Beklagten gegen die Anspruchsgegner, die in der Summe den späteren Betrag der Hauptforderung des Mahnbescheides von 240.000,-- DM ausmachen, betragsmäßig konkret benannt. Auch hier ist es kaum vorstellbar, dass der Zeuge Dr. F…. als gewissenhafter Rechtsanwalt sämtliche Forderungsbeträge in den realen Hintergrund tatsächlich existierender Abrechnungen der Beklagten selbst erfunden hat. (e) Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen R…., die aus den dargelegten Gründen hiermit jedenfalls nicht in unüberbrückbarem Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen Dr. F…. steht, erscheinen die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Parteivernehmung in der Sitzung vom 30.08.2011 nicht glaubhaft, so dass sie der Überzeugung von der Existenz der Rechnung nicht in entscheidendem Maße entgegenstehen. Die Beklagte hat zwar abgestritten, dass es eine Rechnung vom 01.12.1999 gebe. Eine Erklärung dafür, dass ihr Bevollmächtigter Dr. F…. in dem Mahnbescheidsantrag aufgenommen hat, dass es eine solche Rechnung gäbe, hat die Beklagte nicht geben können. Ebenso wenig hat sie den Inhalt der Vermerke des Zeugen Dr. F…. zu erklären vermocht. Wenn die Beklagte angibt, nach Auffassung von Dr. F…. sei sie nicht in der Lage gewesen, eine prüffähige Rechnung zu erstellen und er habe sie mit diesen Rechnungen immer wieder nach Hause geschickt und irgendwann habe sie es dann unterlassen, eine Rechnung zu erstellen, weil es ihr zu kompliziert gewesen sei, schließen diese Angaben nicht aus, dass die Beklagte eine von ihr erstellte Rechnung, nämlich die vom 01.12.1999, an die Kläger gesandt hat und diese dem Zeugen Dr. F…. bei dessen Nachfrage im Zusammenhang mit der Beantragung des Mahnbescheides genannt hatte. (2) In umfassender Gewichtung der oben dargelegten Erwägungen zu dem von ihm getroffenen Beweisergebnis sieht sich der Senat in seiner Überzeugung von der Existenz der Rechnung vom 01.12.1999 derart gesichert, dass eventuellen Zweifeln, die daraus hergeleitet werden könnten, dass der Zeuge R…. zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens in Reaktion auf den Vortrag der Beklagten, es gebe keine Rechnung vom 01.12.1999, nicht konkret im Sinne seiner jetzigen Bekundungen für die Kläger vorgetragen hat, kein entscheidendes Gewicht zukommt. cc) Da nach den obigen Ausführungen die streitgegenständliche Honorarforderung der Beklagten spätestens zwei Monate nach deren Vorlage bei den Klägern, ohne dass diese deren Prüffähigkeit beanstandet haben, fällig geworden ist, und dieserhalb (erst) zum Ende des Jahres 2000 die Verjährungsfrist zu laufen begann, konnte der am 23.12.1999 bei dem AG Hagen eingegangene Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. die Unterbrechungswirkung auslösen. Unabhängig davon wäre die Unterbrechungswirkung gem. § 213 BGB a.F. i. V. m. §§ 212 a., 211, 212 BGB a.F. bereits Anfang Januar 2000 wieder entfallen, da die Beklagte das Mahnverfahren nach Widerspruch gegen den erlassenen Mahnbescheid vom 27.12.1999 nicht mehr betrieben hat (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 24.01.2003 - 20 U 86/02, zitiert nach juris). II) Aus der Verjährung der Widerklageforderung, die zur Abweisung der Widerklage führt, folgt zwangsläufig die Unbegründetheit der Anschlussberufung der Beklagten, mit der diese den vom Landgericht nicht zuerkannten Teil der mit der Widerklage geltend gemachten Honorarforderung weiterverfolgt. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Anwendung der §§ 708 Nr 10, 7011, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 155.864,69 €, für die Streithilfe wird er auf 104.492,52 € festgesetzt. Der einen Tag vor Urteilsverkündung bei Gericht eingegangene – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. (*1) Am 07.11.2011 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Die Urteilsformel des am 11.10.2011 verkündeten Senatsurteil wird in der Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits insgesamt (also im Hinblick auf beide Instanzen) den Klägern als Gesamtschuldnern zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt werden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer verbleibt es bei der getroffenen Kostenentscheidung. Gründe: Der Senat hat im Tenor des Urteils vom 11.10.2011 im Rahmen der Kostenentscheidung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht die Kosten des Berufungsverfahrens behandelt. Wie den rechtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter C. auf Seite 19 des Urteils entnommen werden kann, wollte der Senat die aus dem Urteilstenor ersichtliche Kostenquote auf sämtliche Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen – abseits der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers - erstreckt wissen. Da dies aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gekommen ist, war dieser Kostenausspruch – wie geschehen – gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.