Beschluss
I-6 W 188/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1115.I6W188.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.04.2011 wird der Be-schluss des Landgerichts vom 25.02.2011 dahingehend teilweise abgeändert, dass von der Klägerin auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2010 € 1.588,64 – eintausendfünfhundertachtundachzig Euro und vierundsechzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.01.2011 an die Beklagte zu erstatten sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 536,54 festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die am 12.04.2011 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 05.04.2011 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 25.02.2011 ist zulässig und begründet. Entgegen der Meinung des Landgerichts sind die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Reisekosten nicht erstattungsfähig. 3 Die Reisekosten, die der in Düsseldorf ansässigen Beklagten wegen der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Düsseldorf am 08.04.2010 und am 22.11.2010 durch ihre in Stuttgart ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, können gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erstattet verlangt werden, da die Beklagte in Düsseldorf ansässig ist und nicht dargelegt hat, dass die Beauftragung der weder am Ort des Prozessgerichts noch am – in diesem Fall identischen - Ort ihres Geschäftssitzes ansässigen Prozessbevollmächtigten zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen ist: 4 Anders als die Beklagte meint, ist die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht allein deshalb als eine im Sinne des Kostenerstattungsrechts zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil es sich dabei um den Anwalt des Vertrauens der Partei handelt (BGH, Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 – I-24 W 66/10). Allerdings ist die vollständige Erstattung der Reisekosten eines weder am Geschäftssitz noch am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn es um die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts geht und ein vergleichbarer Anwalt am Wohnort der Partei oder am Ort des Prozessgerichts nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 22. 02. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, S. 1071, 1072, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007 - I-10 W 121/07). Dies kann zum Beispiel bei einem auf Kapitalanlagen spezialisierten Rechtsanwalt dann der Fall sein, wenn er sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Kapitalanlagefonds aufgrund der tagelangen Auswertung von Ermittlungsakten Spezialkenntnisse angeeignet hat, die ihn erst in die Lage versetzt haben, den Prozess erfolgreich zu führen (Beschluss des Senats vom 13.07.2010 – I-6 W 26/10). Vergleichbare Spezialkenntnisse ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass ihre Prozessbevollmächtigten sie schon in einer Vielzahl von Parallelverfahren vertreten haben, in denen sie wegen einer angeblich fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten in Anspruch genommen worden ist, schließt nicht aus, dass ein vergleichbar spezialisierter Rechtanwalt für Kapitalanlagen am Geschäftssitz der Beklagten beauftragt werden kann. Abgesehen davon, dass die für eine erfolgreiche Prozessführung in den Verfahren der vorliegenden Art notwendigen Kenntnisse wohl von einem versierten, auf Kapitalanlageverfahren spezialisierten Rechtsanwalt erwartet werden können, ist zwischen den Parteien unstreitig und dem Senat zudem auch bekannt, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Parallelverfahren in Düsseldorf ansässige Rechtsanwälte mit ihrer Prozessvertretung beauftragt hat. 5 Ferner kann gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beauftragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten auch dann als eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung gebilligt werden, wenn an diesem Ort nach der von dem Unternehmer tatsächlich gewählten Betriebsorganisation die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10). Dies setzt jedoch den Vortrag voraus, dass die unternehmerischen Organisation die regelmäßige vorprozessuale Bearbeitung von Streitfällen, wie sie typischerweise Aufgabe einer Rechtsabteilung ist, am Kanzleisitz der von ihr beauftragten auswärtigen Prozessbevollmächtigten vorsieht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 – I-24 W 66/10; anders noch der Beschluss des Senats vom 25.05.2011 – I-6 W 138/11). Solche Umstände trägt die Beklagte nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr spricht gegen die Notwendigkeit der Beauftragung von in Stuttgart ansässigen Rechtsanwälten der zwischen den Parteien unstreitige und darüber hinaus auch senatsbekannte Umstand, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Verfahren der streitgegenständlichen Art auch an ihrem Geschäftssitz in Düsseldorf ansässige Rechtsanwälte mit ihrer Prozessvertretung beauftragt. 6 7 Andere Umstände, welche die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten als eine im Sinne des Kostenerstattungsrechts gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Demnach ist die Klägerin der Beklagten weder verpflichtet, die Bahnkosten, noch die Park- und Taxigebühren, noch die Tage- und Abwesenheitsgelder zu erstatten, welche das Landgericht entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 10.01.2011 mit insgesamt € 536,54 (inkl. USt. in Höhe von 19 %) festgesetzt hat. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 9 Der Beschwerdewert bemisst sich gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach der Differenz zwischen den beantragten und den durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten. 10 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.