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Beschluss

I-3 Wx 67/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1128.I3WX67.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.000 €. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligten zu 1. – der Ehemann ist seit 2003 deutscher, die Ehefrau ist ghanaischer Staatsangehörigkeit – haben 2010 in Dänemark die Ehe geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Wohnsitz bereits in Düsseldorf. 4 Die Beteiligten zu 1. möchten vor dem Standesamt Düsseldorf eine Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen dahin beurkunden lassen, dass der Name P. Ehename sein soll. Das Standesamt vertritt die Auffassung, diese Erklärung zum Ehenamen könne nur beurkundet werden, wenn der Nachweis einer wirksamen Eheschließung vorliege, und dazu gehöre auch, dass die Identitäten der Ehegatten nachgewiesen würden; hierzu wiederum bedürfe es einer Überprüfung der Geburtsurkunde der Ehefrau, und zwar durch die Deutsche Botschaft Ghana, wobei für die dabei entstehenden Kosten 500 € von den Beteiligten hinterlegt werden müssten. 5 Mit am 8. November 2010 bei Gericht eingegangener Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten haben die Beteiligten zu 1. beantragt, 6 dem Standesamt aufzugeben, die Bestimmung des Namens P. zum Ehenamen zu beurkunden, ohne dass zuvor die Geburtsurkunde der Ehefrau materiell überprüft worden wäre. 7 Diesem Begehren ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten. 8 Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: 9 Das Standesamt Düsseldorf sei gemäß § 41 (Abs. 2 Satz 2) PStG für die Entgegennahme und Beurkundung der Ehenamenserklärung zuständig. In der Sache habe das Standesamt die Eintragung des gewünschten Ehenamens jedoch zu Recht von einer vorherigen Prüfung der Wirksamkeit der Ehe abhängig gemacht. Diese Prüfung sei nicht entbehrlich. Zwar könne hier nicht zweifelhaft sein, dass die im Ausland eingegangene Ehe in der rechten Ortsform geschlossen worden sei, nämlich wirksam nach den dänischen Formvorschriften. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Eintragung eines gemeinsamen Ehenamens aber auch die materielle Wirksamkeit der Eheschließung. Deren Prüfung richte sich nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Danach sei für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht zur Zeit der Heirat zu prüfen, ob in seiner Person alle Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Ehe vorliegen; jeder Verlobte müsse den Vorschriften seines Heimatrechts genügen; insbesondere sei nach dem Personalstatut jedes Verlobten über das Vorliegen von Ehehindernissen zu entscheiden. Die beteiligte Ehefrau zu 1. sei ghanaische Staatsangehörige, die Wirksamkeit der Zivilehe beurteile sich nach ghanaischem Recht, nämlich der Marriage Ordinance von 1884. Hiernach sei die Ehe unter anderem unwirksam, wenn sie unter falschem Namen vorgenommen werde. Aus diesem Grunde komme es darauf an, ob die Geburtsurkunde, die als Grundlage für die Ausstellung des Passes der beteiligten Ehefrau zu 1. verwandt worden sei, inhaltlich deren richtigen Namen wiedergebe. Von der inhaltlichen Richtigkeit und Unverfälschtheit könne nicht ohne weiteres mit der für eine Beurkundung des Ehenamens notwendigen Sicherheit ausgegangen werden, sie bedürfe der näheren Prüfung. Denn die Deutsche Botschaft in Ghana habe bereits die Legalisation ghanaischer Urkunden eingestellt, da sich ein erheblicher Teil der Geburtsurkunden als ge- oder verfälscht erwiesen habe. 10 Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1. mit am 7. Februar 2011 beim Amtsgericht eingegangener Schrift Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend: 11 Ihre Eheschließung in Dänemark sei nicht in Zweifel zu ziehen und durch die diesbezügliche Heiratsurkunde nachgewiesen; die Namensführung der Ehefrau ergebe sich aus ihrem Reisepass und den Eintragungen im Melderegister der Landeshauptstadt. Es möge sein, dass eine Ehenamenserklärung vom Standesamt dann nicht zu beurkunden sei, wenn es auf der Hand liege, dass eine Ehe aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei; so liege es hier jedoch nicht, das Eingreifen eines Nichtigkeitsgrundes nach der Marriage Ordinance von 1884 stehe nicht ernsthaft in Frage. Dass einer der Ehepartner unter falschem Namen aufgetreten sein könnte, sei nicht mehr als eine bloße Denkbarkeit und könne nicht zum Anlass umfangreicher Ermittlungen genommen werden. Bei der in Rede stehenden Vorschrift des ghanaischen Rechts handele es sich um eine Förmlichkeit, die allein die Publizität der Eheschließung sicherstellen solle. Auch erfordere der Nichtigkeitsgrund, dass beide Partner wissentlich und willentlich in eine Eheschließung unter falschem Namen eingewilligt hätten, wovon im gegebenen Fall noch weniger die Rede sein könne. Dass der Standesbeamte in Dänemark zur Identität der Ehefrau keine weiteren Ermittlungen angestellt habe, entspreche der Üblichkeit und sei ohne Belang. 12 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Februar 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Rechtsmittelgericht vorgelegt; dieses hat die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung weitergeleitet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 14 II. 15 Das gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 ff. FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., das nach der vom Amtsgericht (als solcher) ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. 16 Die rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen es die Notwendigkeit einer näheren Überprüfung der von der beteiligten Ehefrau zu 1. vorgelegten Geburtsurkunde begründet hat, sind nicht zu beanstanden – sie werden mit dem Rechtsmittel letztlich auch nicht angegriffen – und nur in geringem Umfang ergänzungsbedürftig. 17 Nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist jedenfalls inzwischen unstreitig, dass eine genaue Überprüfung der Identität der beteiligten Ehefrau zu 1. bei der Eheschließung in Dänemark nicht stattgefunden hat. 18 Da es jedenfalls auch, wenn nicht in erster Linie um die inhaltliche Richtigkeit der Geburtsurkunde vom 10. Oktober 2007 geht, wird die in Rede stehende Überprüfung auch nicht durch die von den Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 zur Akte gereichten Unterlagen erübrigt. Denn mit diesen wird lediglich von der Behörde die Echtheit des Dokuments sowie vom Ministerium die Echtheit der Unterschrift des unterzeichnenden Beamten bestätigt. 19 Darüber hinaus lässt sich – auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Beteiligten zu 1. – nicht sagen, die Überprüfung der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung nach ghanaischem Recht unter dem Gesichtspunkt des Unwirksamkeitsgrundes einer Eheschließung unter falschem Namen könne auf sich beruhen, weil dieser Unwirksamkeitsgrund weitergehend subjektive Erfordernisse, nämlich ein wissentliches und willentliches Vorgehen der Ehepartner, enthalte und es an dieser Voraussetzung in jedem Falle fehle. Vielmehr ist nach Aktenlage gänzlich offen, aus welchen Gründen und auf welche Weise im einzelnen eine Eheschließung unter falschem Namen – diese gedanklich unterstellt – durch die beteiligte Ehefrau zu 1. zustande gekommen wäre. 20 Es mag alsdann nicht unzweifelhaft erscheinen, ob die Notwendigkeit einer Überprüfung der Angaben in der Geburtsurkunde allein mit den Äußerungen der Deutschen Botschaft Ghana zur Legalisation öffentlicher Urkunden dieses Landes begründet werden könnte. Darauf kommt es hier aber nicht an. Denn es liegen weitere Umstände vor, die zu dieser Überprüfung nötigen. 21 Ähnlich wie die Tatsacheninstanzen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen haben – § 26 FamFG –, hat auch die für das Personenstandswesen zuständige Behörde, das Standesamt, vor der Vornahme einer Beurkundung gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. § 5 PStV verpflichtet den Standesbeamten, eine Beurkundung erst vorzunehmen, wenn er den zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft hat. Welche Ermittlungen er anstellt oder im Wege der Amtshilfe anstellen lässt, entscheidet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2010 in Sachen I-3 Wx 228/10 m.w. Nachw.). 22 Hier besteht die Besonderheit, dass der Pass der beteiligten Ehefrau zu 1. erst am 11. Dezember 2007 ausgestellt worden ist und die dessen Grundlage bildende Geburtsurkunde nur rund zwei Monate früher. Es tritt hinzu, dass das Datum der Registrierung der Ehefrau vor der dortigen Behörde mit dem 9. Oktober 2007 und damit wiederum nur einen Tag vor Ausstellung der Geburtsurkunde angegeben ist. Diese Besonderheiten lassen die Möglichkeit unter anderem einer inhaltlichen Unrichtigkeit der Angaben in der Geburtsurkunde über die bloße Denkbarkeit hinaus als realistisch erscheinen. 23 Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat allerdings: 24 Der Nachweis der Identität einer Person wird regelmäßig durch die Vorlage eines im Heimatland ausgestellten Reisepasses erbracht (Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 in Sachen I-3 Wx 19/11 m.w.Nachw.). Dieser Nachweisobliegenheit haben die Beteiligten zu 1. genügt. Die nunmehr in Rede stehende Überprüfung ist, wie schon ausgeführt, behördliche Erhebung von Amts wegen. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit (Beschluss vom 13. Dezember 2010 in Sachen I-3 Wx 228/10) die Auffassung vertreten, dass es sich im Regelfall, wenngleich nicht ausnahmslos, verbiete, vom Antragsteller eines Antragsverfahrens bei in diesem durchzuführenden Ermittlungen von Amts wegen einen Auslagenvorschuss auf Ermittlungs- oder Beweiserhebungskosten zu verlangen, insbesondere an dessen Nichtzahlung unmittelbare verfahrensrechtliche oder inhaltliche Folgen zu knüpfen. Dieser Gesichtspunkt ist für den Erfolg des vorliegenden Rechtsmittels indes ohne Belang, weil die Beteiligten zu 1. sich gegen die Überprüfung als solche und nicht (lediglich) gegen eine Vorschussanforderung wenden. 25 Sonstige für die Bestimmung des Ehenamens bedeutsame Fragen wie dessen namensrechtliche Zulässigkeit sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; zu ihnen Stellung zu nehmen, besteht daher kein Anlass. 26 III. 27 Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung, und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist jedenfalls deshalb nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 2. im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten ist. 28 Ebensowenig besteht Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. 29 Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.