Beschluss
I-10 W 116/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:1201.I10W116.11.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Streithelferin zu 2) (Fa. D. GmbH) wird der Streitwertbe-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 25.01.2011 – Einzelrichter - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Wert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf 1.278.229,70 € festgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Streithelferin zu 2) (Fa. D. GmbH) wird der Streitwertbe-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf 25.01.2011 – Einzelrichter - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Wert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten auf 1.278.229,70 € festgesetzt wird. Die gemäß §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 2) nicht dem Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens, sondern ist auf die Höhe ihrer Haftungsbeschränkung herabzusetzen. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. Nach § 3 ZPO wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt. Hieran gemessen geht der Senat davon aus, dass das Interesse des Streithelfers von demjenigen der Hauptpartei abweichen kann, ohne dass dies zwingend in der jeweiligen Antragstellung zum Ausdruck kommen muss. Regelmäßig wird das Interesse des Nebenintervenienten durch sein Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei bestimmt. Nur aus diesem Grund gibt ihm das Gesetz in § 66 ZPO die Möglichkeit zusätzliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Wertmäßig wird sein Interesse in der Regel nicht über die drohende Einwirkung der Hauptsachentscheidung auf seine vermögensrechtlichen Verhältnisse hinausgehen. Insbesondere dann, wenn die Streitverkündung – wie hier - wegen eines in Betracht kommenden Anspruchs auf Schadloshaltung erfolgt, dient der Beitritt der Abwehr von Regressansprüchen, so dass bei einer sach- und interessengemäßen Auslegung hierdurch auch das wertmäßige Beitrittsinteresse bestimmt wird. So liegt der Fall auch hier. Bereits aus der Beitrittsschrift vom 08.11.2002 geht hervor, dass der Beitritt erfolgt ist, weil die Antragsgegnerin bei einer festzustellenden Mangelhaftigkeit der von der Streithelferin zu 2) erbrachten Ingenieurleistungen sich dieser gegenüber eines Schadensersatzanspruchs berühmt. Angesichts der vereinbarten Haftungsbegrenzung kommt ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Schadloshaltung gegen die Streithelferin zu 2) nur in Höhe der Haftungssumme von 1.278.229,70 € in Betracht. Konkrete Anhaltspunkte warum das Beitrittsinteresse der Streithelferin zu 2) diese Haftungsobergrenze gleichwohl wertmäßig übersteigen soll, sind nicht erkennbar. Darauf, ob die Beitrittsschrift einen entsprechenden Vorbehalt enthält oder nicht, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die in der Entscheidung des BGH vom 30.10.1959 vertretene Rechtsauffassung, wonach grundsätzlich der Streitwert der Hauptsache für die Streitwertbemessung der Nebenintervention maßgeblich ist (BGHZ 31, 144) ist überholt und wird von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr vertreten (statt vieler Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn 4247 ff). Auch der BGH (Beschl. v. 29.9.2011, II ZR 256/10) nimmt inzwischen in vergleichbaren Fällen an, dass der Streitwert nach dem Interesse des Streithelfers und nicht nach dem Interesse der Hauptpartei zu bestimmen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG; § 33 Abs. 9 RVG).