OffeneUrteileSuche
Grundurteil

I-21 U 41/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2011:1220.I21U41.10.00
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Erbringung von Architektenleistungen des Architekten Dipl.-Ing. ... B..... zu dem Bauteil B des Bauvorhabens W..... in W….. besteht dem Grunde nach, jedoch nur soweit es um den Leistungsphasen 1 und 2 zuzurechnende Architektenleistungen geht .

 

Die weitergehenden Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Erbringung von Architektenleistungen des Architekten Dipl.-Ing. ... B..... zu dem Bauteil B des Bauvorhabens W..... in W….. besteht dem Grunde nach, jedoch nur soweit es um den Leistungsphasen 1 und 2 zuzurechnende Architektenleistungen geht . Die weitergehenden Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A) Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Honorarforderungen des Architekten Dipl.-Ing. ... B..... aus K….. (im Folgenden: Zedent) geltend. Der Zedent erbrachte zu dem Bauvorhaben W..... in W….. Architektenleistungen, wegen derer zwischen den Parteien insbesondere streitig ist, ob und in welchem Umfang sie für die Beklagte zu 1) erbracht worden sind. Das Bauvorhaben befindet sich südlich der …..straße und östlich der …..straße in W….. und ist in zwei Bauteile unterteilt gewesen. Der Bauteil A war südlich und der Bauteil B nördlich der Bahnstrecke gelegen. Bauherrin des Bauteils A war die Firma W….. GmbH & Co. KG. Generalunternehmerin bei dem Bauteil A war eine Arbeitsgemeinschaft. Dem Zedenten sind für seine Tätigkeiten im Hinblick auf den Bauteil A durch die Generalunternehmerin 605.000 DM als Vergütung gezahlt worden. Ursprünglich hatte die alte Grundstückseigentümerin des Bereichs des Bauteils B, die W….. AG das Vorhaben dort durchführen wollen. Sie beauftragte die Architektenarbeitsgemeinschaft G..... und W..... mit den Vorbereitungen zur Erlangung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP), der von der Stadt W….. zu beschließen war. Am 1.12.1994 reichte das Architektenbüro W..... bei der Stadt Wuppertal den Antrag auf Durchführung eines VEP-Verfahrens ein. Bei der am 04.01.1995 stattgefundenen ersten Besprechung der Arbeitsgemeinschaft W….. nahm auch der Zedent teil. Der Zedent verhandelte mit den Beteiligten über Honorarvereinbarungen, die jedoch nicht zu einem konkreten Ergebnis, also nicht zu einer Honorarvereinbarung führten. Der Kläger hat behauptet, der Zedent sei am 06.02.1995 von dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2), C....., im Rahmen eines Telefonats mit der Erbringung von Architektenleistungen zu den Leistungsphasen 1-4 bezüglich des Bauteils B beauftragt worden, wobei der Geschäftsführer C..... auf den bestehenden Zeitdruck hingewiesen habe. Der Zedent habe daraufhin an dem Verfahren zur Aufstellung eines VEP mitgewirkt. Seine Tätigkeiten seien jedoch weit darüber hinausgegangen; er habe insgesamt die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig und die Leistungsphase 3 teilweise erbracht. Der Zedent forderte zunächst mit Honorarschlussrechnung vom 4.4.1996 eine Vergütung in Höhe von 633.208,83 DM. Nachdem die Beklagte zu 1) und Herr C..... mit Anwaltsschreiben vom 28.5.1996 dieser Honorarrechnung entgegengetreten waren, ließ der Zedent den Beklagten eine berichtigte Honorarabrechnung vom 10.11.1996 zu-kommen, die eine Vergütungsforderung von 855.204,76 DM aufwies, wobei 570.471,54 DM auf erbrachte Leistungen und 284.833,22 DM auf entgangenen Gewinn entfallen sollten. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 204.516,75 € (= 400.000 DM) (davon 178.952,16 € = 350.000 DM für erbrachte Leistungen und 25.564,69 € = 50.000 DM für entgangenen Gewinn) nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten sind der Klageforderung entgegengetreten und haben dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zedent über eingeräumte Aufträge aus den Leistungsphasen 1 und 2 keine weiteren Aufträge von der Beklagten zu 1) erhalten habe. Selbst wenn aus dem Bereich der Leistungsphase 3 Leistungen erbracht worden sein sollten, so seien diese nicht gegenüber der Beklagten zu 1) sondern möglicherweise gegenüber dem Generalunternehmer erbracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.01.1998 (GA 128ff), 04.11.1999 (GA 252), 22.04.2004 (GA 453ff), 30.03.2006 (GA 543), sowie auf die Gutachten des Sachverständigen R..... vom 30.06.1999 nebst Ergänzungsgutachten vom 18.10.2001, des Sachverständigen B..... vom 21.07.2000 nebst Ergänzungsgutachten vom 07.06.2002 und des Sachverständigen W..... vom 03.02.2009 verwiesen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 104.436,95 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22.7.1997 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht: Der Kläger könne in der ausgeurteilten Höhe aus abgetretenem Recht Zahlung von Architektenhonorar gemäß § 631 BGB a.F. i.V.m. § 15 HOAI verlangen. Der Zedent und die Beklagte zu 1) hätten mündlich einen Architektenvertrag zu den erbrachten Leistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 geschlossen. Die Honorarforderung sei fällig gemäß § 8 HOAI aufgrund der prüffähigen Honorarrechnung vom 10.11.1996. Für die Fälligkeit sei eine vertragsgemäße Vollendung der Leistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 wegen der Mitteilung des Beklagten zu 1) an den Zedenten, er solle keine weiteren Leistungen mehr erbringen, nicht relevant. Der Höhe nach habe der Zedent nur ein Honorar in Höhe von 104.436,95 € verdient. Das Objekt sei in die Honorarzone III einzuordnen. Hierbei könne es dahinstehen, ob die Einschätzung des Sachverständigen W....., wonach das Objekt in die Honorarzone IV einzuordnen sei, zutreffend sei. Denn der Zedent unterliege aufgrund seiner Honorarrechnung einer Selbstbindung, da er in den genannten Rechnungen das Objekt in die Honorarzone III eingeordnet habe. Es seien lediglich anrechenbare Kosten in Höhe von 47.217.000,00 DM zu Grunde zu legen. Ob die Feststellung des Sachverständigen W....., der weitere Kosten hinzugesetzt habe, zutreffend sei, könne wegen Selbstbindung des Zedenten an seine Rechnung dahinstehen. Der Zedent habe die Leistungsphase 1 lediglich zu 50 % erbracht, so dass 1,5 % der Gesamtvergütung dieser Leistungsphase verlangt werden könnten. Hinsichtlich der Leistungsphase 2 habe der Zedent 5,5 % der Gesamtvergütung verdient. Wegen der nicht ordnungsgemäß erbrachten Kostenschätzung müsse er sich 1,5 Prozentpunkte von den insgesamt 7 Prozentpunkten, die für diese Leistungsphase anzurechnen seien, abziehen lassen. Das Landgericht ist auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Honorartafel auf der Basis der oben dargelegten Parameter zu einem Honorar von 2.918.013,03 DM gelangt. Da der Zedent insgesamt 7 % hiervon verdient habe, könne der Kläger aus abgetretenem Recht 204.260,91 DM, was 104.436,95 € entspreche, verlangen. Darüber hinaus habe der Zedent kein Honorar verdient. Die Beklagte zu 1) habe den Zedenten nicht für die Leistungsphasen 3 und 4 beauftragt. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass Herr C..... für die Beklagte zu 1) eine entsprechende Beauftragung abgegeben habe. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren selbstständigen Berufungen, wobei der Kläger eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils und eine Verurteilung der Beklagten nach seinen zuletzt in der ersten Instanz gestellten Anträge erstrebt und die Beklagten eine Abweisung der Klage insgesamt erreichen wollen. Der Kläger begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit folgenden Berufungsangriffen: Er rügt eine Verletzung gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht. Erstmals in den Urteilsgründen habe er – der Kläger – von der Auffassung des Landgerichts erfahren, dass eine Bindung an die Schlussrechnung bestehe. Dieser Einwand sei von dem Beklagten im Übrigen nicht erhoben worden. Die in der Honorarschlussrechnung angenommene Honorarzone III sei entgegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich, da die Honorarzone stets objektiv nach der Punktebewertung des § 11 HOAI ermittelt werden müsse. Auch sei von den anrechenbaren Kosten auszugehen, die der Sachverständige W..... festgestellt habe. Eine Bindung an die in der Honorarschlussrechnung enthaltene Angabe zur Höhe der anrechenbaren Kosten bestehe nicht. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass das Honorar für die Leistungen für die Leistungsphasen 1 und 2 insgesamt 172.777,83 € betrage. Für die erbrachten Leistungen der Leistungsphase 3 ergebe sich ein weiteres Honorar in Höhe von 105.700,95. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Annahme gekommen sei, der Zedent habe nur 50 % der Leistungsphase 1 erbracht. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Frage, ob Leistungen, die bereits im Rahmen des VEP erbracht worden seien, von den Grundleistungen in Abzug zu bringen seien, um eine Rechtsfrage handele. Eine rechtliche Grundlage für die vorgenommene Kürzung habe das Landgericht nicht angegeben. Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Leistungsphase 2 wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Kostenschätzung einen Abzug von 1,5 % vorgenommen. Den klägerischen Vortrag, wonach die Kostenschätzung nicht beauftragt worden sei und daher nicht auszuführen gewesen sei, habe das Landgericht ignoriert. Im Hinblick auf die vom Landgericht verneinte Beauftragung des Zedenten mit den Leistungen aus den Leistungsphasen 3 und 4 sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht nachvollziehbar. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung des Klägers. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung – im Umfang der Klageabweisung – gegen die Angriffe der Berufung. Im Einzelnen tragen sie wie folgt vor: Der Kläger habe ohne Darlegung des vermeintlichen Auftragsumfanges in der frühen Startphase des Bauvorhabens schlicht pauschal behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Zedenten mit sämtlichen zur Akte gereichten Unterlagen, respektive mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 des § 15 HOAI beauftragt. Bereits aus der Tatsache, dass es die Beklagte zu 1), die erst durch den Gesellschaftsvertrag vom 9.3.1995 gegründet worden und erst am 9.5.1995 in das Handelsregister eingetragen worden sei, zu dem Zeitpunkt, in dem der Zedent mit den Dingen erstmals in Berührung gekommen sei, noch nicht gegeben habe, ergebe sich, dass die Behauptung des Klägers falsch sei. Der Vortrag des Klägers zu den vermeintlich von der Beklagten zu 1) beauftragten Leistungen sei widersprüchlich und damit unschlüssig, jedenfalls soweit sich der Kläger auf eine konkludente Beauftragung des Zedenten über eine Übernahme bzw. Entgegennahme von Arbeitsergebnissen stütze. Die von dem Kläger selbst zu den Akten gereichten Unterlagen bestätigten nicht die pauschale Behauptung des Klägers, der Zedent sei von der Beklagten zu 1) mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 beauftragt worden, denn auf diesen Unterlagen seien in beachtlichen Umfang andere Personen genannt, die zwar mit dem Bauvorhaben befasst gewesen seien, nach dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht Auftraggeber des Zedenten gewesen seien. Unabhängig von der hier eingreifenden Selbstbindung des Architekten– soweit treffe das Urteil zu – sei das Objekt in die Honorarzone III einzuordnen. Auch beliefen sich die anrechenbaren Kosten auf einen Betrag, der deutlich geringer sei als die in Ansatz gebrachten 47.217.000 DM. Soweit das Landgericht im Hinblick auf die Leistungen der Leistungsphase 1) nur 50 % in Ansatz gebracht habe, sei dies entgegen der Berufung zutreffend, da Leistungen – egal wie das diesbezügliche Honorar rechtlich einzuordnen sei, auf keinen Fall doppelt vergütet werden können. Leistungen könnten entweder nach § 15 HOAI oder nach § 40 HOAI vergütet werden. Entgegen der Behauptung des Klägers hätten dem Sachverständigen die Arbeitsergebnisse des Zeugen B..... vorgelegen. Der Sachverständige habe zu der Frage, zu welchem Anteil der Zedent Grundleistungen der Leistungsphasen erbracht haben soll, in seinem Gutachten vom 03.02.2009 keine Feststellungen getroffen. Eine Beauftragung des Zedenten mit der Durchführung der Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 des § 15 HOAI habe es am 06.02.1995 nicht gegeben, da die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegründet worden sei. Richtigerweise habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass der Zeuge C..... für die Beklagte zu 1) eine entsprechende Beauftragung des Zedenten erteilt habe. Die Beklagten begründen ihre Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt erstreben, im Wesentlichen wie folgt: Das landgerichtliche Urteil sei insoweit fehlerhaft, als davon ausgegangen werde, die Beklagte zu 1) habe den Zedenten unstreitig mündlich mit den erbrachten Leistungen zu den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI beauftragt. Tatsächlich habe die Beklagte nicht unstreitig gestellt, den Zedenten mit sämtlichen, vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen beauftragt zu haben. Zu Unrecht habe das Landgericht die erbrachten und die von der Beklagten zu 1) beauftragten Leistungen gleichgeschaltet. Vom Landgericht sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte zu 1) erst im März 1995 gegründet und am 9.5.1995 im Handelsregister eingetragen worden sei. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Zedent zwar Architektenleistungen erbracht habe - "teilweise auch mit Auftrag" -, dies zu einem ganz überwiegenden Teil aber nicht für die Beklagte zu 1), sondern für andere Personen. Wenn die Beklagte zu 1) weder im Schriftverkehr noch in den Legenden der Pläne genannt werde, sondern andere Personen, dann könne in der Übersendung solcher Pläne an diese Personen auch nur ein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages an diese Personen gesehen werden, nicht aber an die Beklagte zu 1). Die Beklagten beanstanden zudem, dass der Anspruch nicht in der ausgeurteilten Höhe begründet sei. Weder habe der Zedent 50 % der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung, also 1,5 Prozentpunkte) noch 78,8 % der Grundleistungen der Leistungsphase 2, also 5,5 Prozentpunkte (von 7 Prozentpunkten) verdient. Würden nicht alle Leistungsphasen einer Grundleistung übertragen, so dürfe für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, dass dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspräche (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Hieraus folge, dass der Kläger nur eine anteilige Vergütung verlangen könne, nämlich für das, was die Beklagte den Zedenten in Auftrag gegeben habe. Die Bewertung des Landgerichts beruhe nach den Ausführungen im Urteil im Hinblick auf die Leistungsphase 1 auf den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R….. . Dessen Bewertung basiere auf den vom Kläger in den fünf Leitzordnern präsentierten Arbeitsergebnissen. Diese Arbeitsergebnisse entsprächen aber nicht dem, was nach dem Vortrag der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch seiner Berechnung des Honoraranspruchs des Zedenten anrechenbare Kosten in Höhe von 47.217.000 DM zu Grunde gelegt. Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, wo beanstandet worden sei, dass der Sachverständige R..... den Ansatz der ganz offensichtlich fehlerhaften Kostenschätzung des Zedenten vom 20.12.1995 übernommen habe. Diese Kostenschätzung müsse fehlerhaft sein, denn nach dem Generalunternehmervertrag habe das gesamte Gebäude für pauschal 44.250.000,-- DM errichtet werden sollen. Dieser Betrag sei inklusive Baukosten, Nebenkosten, Architekten- und Ingenieurleistungen, innere Erschließung, Behördenleistungen, Bauleistungen und sonstige Leistungen gemeint. Diese Kosten seien jedoch bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen. Sie beliefen sich auf rund 6.250.000 DM, so dass allenfalls anrechenbare Baukosten in Höhe von netto 38 Mio. DM verblieben. Weiterhin habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Anspruch durch die Vertragsparteien über die Vereinbarung vom 19.5.1996 auf 50.000 DM = 25.564,59 € zuzüglich Mehrwertsteuer reduziert worden sei. Schließlich beanstanden die Beklagten mit der Berufung den vom Landgericht ausgeurteilten Zinsanspruch. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1) eingeräumt habe, für die Leistungsphasen1 und 2 des § 15 HOAI Leistungen des Zedenten angefordert und entgegengenommen zu haben. Unstreitig habe der Kläger die Pläne erstellt und dem Beklagten zu 1) übergeben. Die Leistungen seien von der Beklagten zu 1) angefordert und entgegengenommen worden, was allein für eine Beauftragung ausreichend sei. Die Beklagte zu 1) habe nicht davon ausgehen können, dass der Zedent über Monate hinweg Leistungen kostenfrei erbringen wollte. Sowohl der Zeuge B….. als auch die Zeugen V….. und C..... hätten bestätigt, dass im Auftrag von Herrn C..... an den Zedenten der Wunsch herangetragen worden sei, die Dinge zu bearbeiten, und dies aufgrund des Zeitdrucks erforderlich gewesen sei. Allein aus der Tatsache, dass unstreitig über Honorar gesprochen worden sei, hätten die Beklagten unzweifelhaft erkennen können, dass die Leistungen des Zedenten nicht kostenlos erbracht werden sollten. Durch die Zeugenaussage des Nachfolgearchitekten T..... sei bewiesen, dass die Beklagte zu 1) den Zedenten als Bauherrn beauftragt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst entsprechenden Anlagen Bezug genommen. B) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist mit Blick auf den Umstand, dass die Vertragsbeziehung, aus der der Kläger (aus abgetretenem Recht) die Klageforderung herleitet, nach der klägerischen Sachdarstellung durch einen im Jahre 1995 geschlossenen Architektenvertrag begründet worden sein soll, das bürgerliche Recht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, vgl. Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB. Soweit auf den vorliegenden Fall die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) anzuwenden ist, sind die Vorschriften der HOAI in der am 1.1.1991 in Kraft getretene Fassung heranzuziehen. Die nächst folgende Fassung der HOAI, die am 1.1.1996 in Kraft getreten ist, ist nicht einschlägig, da der vermeintliche Vertragsschluss vor dem genannten Stichtag erfolgt sein soll (vgl. § 103 Abs. 1 HOAI). Die Beklagten greifen mit ihrer Berufung das landgerichtliche Urteil zu Recht an, soweit das Landgericht sie zur Zahlung von Architektenhonorar für Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 auf vertraglicher Grundlage verurteilt hat. Grundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers ist jedoch in Ermangelung eines wirksam zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zedenten geschlossenen Architektenvertrages wegen der tatsächlich erfolgten Verwertung entsprechender Architektenleistungen durch die Beklagte zu 1) der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 Satz 1 BGB. Auf der Grundlage der insoweit unvollkommenen landgerichtlichen Feststellungen kann mit Blick auf die sowohl von den Beklagten wie auch von dem Kläger im Rahmen der jeweiligen Berufungen erhobenen Rügen nicht gesichert die Höhe des Bereicherungsanspruches bestimmt werden. Es bedarf vielmehr noch Feststellungen zum (an den Honorarparametern der HOAI orientierten) Wert der – ohne Rechtsgrund – vom Zedenten erbrachten Leistungen, so dass zunächst nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergehen kann. I) Der Kläger meint, ihm stünden aus abgetretenem Recht Honoraransprüche des Zedenten in Höhe von 855.304,67 DM zu, die er in Höhe von 400.000 DM (204.516,75 €) zum Gegenstand der Teilklage gemacht hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 104.436,95 Euro nebst Zinsen verurteilt. In dieser Höhe habe der Zedent durch seine Architektenleistungen der ihm beauftragten Leistungsphasen 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Bauteil B des Projektes W….. Park einen entsprechenden Vergütungsanspruch verdient. Einen darüber hinausgehenden Honoraranspruch des Zedenten insbesondere hinsichtlich der Leistungsphasen 3 und 4 hat das Landgericht verneint, so dass es folgerichtig die Klage im Übrigen abgewiesen hat. Sowohl die Beklagten als auch der Kläger halten das landgerichtliche Urteil – soweit sie hierdurch beschwert sind – für falsch und verfolgen mit den jeweils selbstständigen Berufungen ihre in der ersten Instanz vertretenen Prozessziele (Kläger: Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zu der Klageforderung insgesamt; Beklagte: Klageabweisung insgesamt) uneingeschränkt weiter. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erreichen wollen, dringen sie hiermit im Ergebnis nicht durch, obwohl die der landgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Annahme vom wirksamen Abschluss eines Architektenvertrages nicht tragfähig ist. Denn soweit es um Architektenleistungen des Zedenten aus den Leistungsphasen 1 und 2 geht (wegen derer das Landgericht einen vertraglichen Honoraranspruch bejaht hat), folgt ein Zahlungsanspruch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Die von den Beklagten erhobenen Einwände gegen die Forderungshöhe sind teilweise erheblich und führen zu weiterem Aufklärungsbedarf. Dasselbe gilt für die Berufung des Klägers, soweit es um die von ihm beanstandete Bewertung der Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 durch das Landgericht geht. Soweit der Kläger (vom Landgericht verneinte) Ansprüche im Hinblick auf Architektenleistungen aus den Leistungsphasen 3 und 4 mit der Berufung weiter verfolgt, erweist sich die Berufung bereits jetzt als unbegründet. 1. Von den Beklagten wird mit der Berufung nicht in Abrede gestellt, dass der Zedent die geltend gemachten Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Architektenleistungen in Bezug auf das Bauvorhaben W….. Park Bauteil B an den Kläger wirksam abgetreten hat. Zum Beleg für diese Abtretung beruft sich der Kläger auf die mit der Klageschrift vorgelegte Abtretungserklärung vom 16.5.1997 (Blatt 14 des Anlagenbandes). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass im Falle einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) neben dieser gesamtschuldnerisch haftet (§§ 161, 128 HGB). 2. Dem Kläger steht – aus abgeleitetem Recht - kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar des Zedenten nach §§ 631, 641 BGB, i.v. m § 8 HOAI zu. Die landgerichtliche Annahme der rechtsgeschäftlichen Beauftragung des Zedenten mit den Architektenleistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 ist nicht tragfähig. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Abschlusses eines Architektenvertrages zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1) nicht. a) Der Kläger kann sich zum Beleg für den Abschluss eines Architektenvertrages und den Umfang der beauftragten Architektenleistungen nicht auf einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag mit der Beklagten zu 1) stützen. Der Kläger hat erstinstanzlich lediglich Entwürfe von Architektenverträgen, die das streitgegenständliche Projekt des Bauteils B des W..... zum Gegenstand haben, vorgelegt (Blatt 15 ff und 20ff des Anlagenbandes und 85ff des Anlagenbandes). Lediglich der dritte, im Entwurf vorgelegte Architektenvertrag weist als Auftraggeberin die Beklagte zu 1) aus. In den ersten beiden Entwürfen ist als Auftraggeber die Arge W….. Park aufgeführt. Keiner dieser Entwürfe ist von einer der dort genannten Vertragsparteien unterzeichnet worden. Auch der Kläger selbst behauptet nicht den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages, sondern meint, der Zedent sei von der Beklagten zu 1) mündlich beauftragt worden. b) Der Senat verbleibt bei seiner den Parteien bereits mit Beschluss vom 19.07.2011 mitgeteilten Auffassung, wonach dem Kläger nicht der ihm obliegende Nachweis für den Abschluss eines mündlichen – ausdrücklich oder konkludent geschlossenen - Architektenvertrages gelungen ist. aa) Legt der Architektenhonorar fordernde Architekt keinen schriftlichen Architektenvertrag vor, so hat er, da er für den Abschluss des Architektenvertrages darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1997, VII ZR 124/96, BauR 1997, 1060f = NJW 1997, 3017f ; Urteil vom 8.6.2004 – X ZR 211/02 – NJW-RR 2005,19, 20; OLG Celle, Urteil vom 17.2.2010 – 14 138/09 – BeckRS 2010,04940; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2007 – I 5 U 113/06 – BeckRS 2008, 02951), schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine mündliche Beauftragung erfolgt ist. Hierbei kann sich der Anspruchsteller nicht darauf beschränken, auf ein Tätigwerden des Architekten bzw. auf die Erbringung von Architektenleistungen zu verweisen, denn hieraus allein kann nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1997, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 20. April 2010, 19 U 12/08, NZBau 2010, 569, 570). Die Regelungen der HOAI sind in diesem Zusammenhang regelmäßig für die Frage nach der Feststellung eines Architektenvertrages unbehelflich, da sie reines Preisrecht darstellen und die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertrages mit dem Architekten nicht regeln (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Da es sich bei einem mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind für die Bestimmung dessen Zustandekommens die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, heranzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005, 13 U 147/04, BauR 2005, 1202 = NZBau 2005, 350, Koeble in Kniffka/ Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil, Architektenrecht, Rz. 9). Hierbei können die Beteiligten ihren auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringen (vgl. Koeble, a.a.O., OLG Celle, a.a.O.). Unter welchen Voraussetzungen von einem konkludenten Abschluss eines Architektenvertrages ausgegangen werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Bewertung. Als Indiz für einen konkludenten Abschluss eines Architektenvertrages kommt die Entgegennahme bestimmter Leistungen und deren Verwertung durch den Leistungsempfänger in Betracht, wenn ein entsprechender Wille des Leistungsempfängers festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, VII ZR 143/06, NJW-RR 2008, 110, 111 Tz. 10, 13). Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsabrede getroffen zu haben, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2006, 11 U 57/03, IBR 2007, 141). Bei der Gewichtung der jeweiligen Einzelumstände ist dem in der Baupraxis regelmäßig zu machenden Erfahrungswert Rechnung zu tragen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht oder nur schwer objektiv festzumachen ist (wegen der Einzelheiten vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, a.a.O. Rz. 10ff). Letztlich entscheidend ist im Zusammenhang mit dieser Grenzziehung, wie aus der Warte des Leistungsempfängers das Handeln des Architekten oder bei Verwertung der Architektenleistung dies aus dem Horizont des Architekten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ist, ob also hieraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden durfte. In diesem Kontext sind die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, als Indizien anzuführen, die auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Neben dem Umstand der Entgegennahme und Verwertung der Leistungen des Architekten durch den Begünstigten, mit dem in aller Regel der Auftraggeber den entgeltlichen Auftrag dokumentiert, ist ganz besonderes Augenmerk auf die speziellen Umstände des Einzelfalles zu richten, wenn mehrere Firmen oder Personen auftreten, die als Vertragspartner in Betracht kommen. Hier obliegt es im Einzelfall im besonderen Maße dem Architekten, neben der Verwertung und/oder Entgegennahme der Leistung darzutun und plausibel zu erläutern und nachvollziehbar und überprüfbar darzustellen, weshalb gerade der in Anspruch Genommene den Auftrag erteilt haben soll (vgl. OLG München, Urteil vom 11.10.1995, 27 U 12/95, NJW-RR 1996, 341ff ; OLG Celle, Urteil vom 20.02.2003, 14 U 195/02, BeckRS 2003, 30307990; Koeble in Kniffka/Koeble, a.a.O. Rz. 14). bb) Auch der Streitfall ist davon geprägt, dass jedenfalls innerhalb der Entwicklungsphase des Projektes, in der nach dem klägerischen Vorbringen der Zedent von der Beklagten zu 1) mit den Architektenleistungen aus den Leistungsphasen 1-4 beauftragt worden sein soll, mehrere Firmen und Unternehmen mit dem Projekt in der Weise befasst gewesen waren, dass sie als potentielle Auftraggeber des Zedenten für Planungsleistungen eines Architekten in Betracht gekommen sind. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, sowie des sonstigen Akteninhalts und speziell der tatsächlichen Darlegungen der Beklagten innerhalb ihres Berufungsvorbringens kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht als erbracht angesehen werden, dass es gerade die Beklagte zu 1) gewesen war, die den Zedenten mit den Architektenleistungen beauftragt haben soll. (1) Konkrete Feststellungen zu den näheren Umständen der Auftragserteilung an den Zedenten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht getroffen. (2) Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hat zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis geführt; jedenfalls lässt sich aus den Aussagen der Zeugen B..... (Protokoll zur Sitzung vom 15.1.1998, GA 128), C..... (GA 131), S..... (GA 133), V..... (GA 135), sowie G….. (Protokoll zur Sitzung vom 30.6.2006, GA 549) nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zedent in dem vom Kläger behaupteten Umfang, nämlich mit den Leistungen aus den Leistungsphasen 1-4 beauftragt worden ist. (a) Bereits das klägerische Vorbringen zu der behaupteten Beauftragung des Zedenten durch die Beklagte zu 1) war nicht frei von Widersprüchen. In der Klagebegründung (GA 4) hat der Kläger vorgetragen, im Mai 1995 habe der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten zu 2), C....., den Zedenten namens der Beklagten mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 – 3 der HOAI für das Bauteil B beauftragt. In Erwiderung auf das diesbezügliche Bestreiten einer Beauftragung durch den Zeugen C..... seitens der Beklagten in der Klageerwiderung (GA 50) verlegte der Kläger die Auftragserteilung durch den Zeugen C..... gegenüber dem Zedenten auf den 6.2.1995 und trug konkret hierzu vor (GA 62), der Zeuge C..... habe sich bei einem Telefonat am Abend des 6.2.1995 an den Zedenten gewandt. Vor diesem Telefonat habe es zu keinem Zeitpunkt Kontakt zwischen dem Zedenten und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) C..... gegeben. Anlässlich dieses Telefonats habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Zedenten mitgeteilt, dass er die Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 2 HOAI für den Bauteil B erstellen solle. Hierbei sei von dem Zeugen C..... auf den bestehenden Zeitdruck hingewiesen worden (GA 62). Diesen Sachvortrag hat der Kläger im Hinblick auf die konkreten Umstände des besagten Telefonats im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend ergänzt (GA 528), dass das besagte Telefonat durch den Zeugen Glatter begonnen worden sei und später im Verlaufe des Gesprächs der Telefonhörer an den Geschäftsführer der Beklagten zu 2) weitergereicht worden sei. (b) Die Aussage des Zeugen B..... , des Zedenten, in seiner Vernehmung durch das Landgericht vom 15.1.1998 (GA 129) hat wegen erkennbarer Unstimmigkeiten und Unklarheiten nicht den ausreichenden Beweiswert, um hierauf die gesicherte Annahme der in Streit stehenden Beauftragung des Zedenten stützen zu können. Der Zeuge hat bekundet, er sei Anfang des Jahres 1995 mit dem Projekt W….. in W….. mit dem Abschnitt A bereits befasst gewesen, als er am 6.2.1995 von dem Projektleiter G….. wegen des Bauabschnitts B angerufen worden sei. Im Laufe des Telefonats sei er mit dem Zeugen C..... verbunden worden und habe sich mit ihm etwa 40 Minuten lang unterhalten. Es sei um sehr eilige Architektenleistungen für den Bauabschnitt B gegangen. Herr C..... habe vom Entwurf, vom Bauantrag und von Vorentwürfen für Mietergespräche, die er dringend benötigte, gesprochen. Er – der Zeuge – habe bei diesem Gespräch zum Ausdruck gebracht, dass er darüber einen Auftrag brauche. Herr C..... habe erklärt, er – der Zeuge B..... - brauche die Arbeiten nicht ohne Entgelt zu erledigen. Über die Preise würde man sich einigen. Er habe desweiteren erklärt, dass, wenn er bereit sei, die Arbeiten sofort zu beginnen, er hiermit den Auftrag von ihm – dem Zeugen C..... – hätte. Dabei habe er ihn – den Zeugen B..... – darüber belehrt, dass auch mündliche Aufträge gültig seien. Er - der Zeuge B..... - habe dann der Beklagten zu Händen Herrn G….. ein schriftliches Honorarangebot unterbreitet, das der Zeuge C..... jedoch bei einem am 18.4.1995 in O….. stattgefundenen Gespräch nicht akzeptiert habe. Er habe darum gebeten, ein neues Angebot über einen Festpreis abzugeben. Bei diesem Gespräch habe sich der Zeuge C..... als Verhandlungsführer für das gesamte Projekt W….. dargestellt. In der Folgezeit habe er in Gesprächen mit Herrn G….. mehrfach darauf gedrängt, dass man eine schriftliche Abmachung träfe. In einem am 19.05.1995 geführten Telefonat mit Herrn C..... habe man sich nicht über den Preis einigen können. Er - der Zeuge B..... – habe dann in einem weiteren Gespräch vom 22.5.1995 mit Herrn V..... ein Angebot über 1,3 Millionen DM unterbreitet, das der Zeuge V..... dem Zeugen C..... unterbreiten wolle. Am darauf folgenden Tag habe der Zeuge V..... mitgeteilt, dass Herr C..... mit 1,3 Millionen DM einverstanden sei. Er – der Zeuge B..... – habe dann in einem Vertragsentwurf für den Bauteil B als Auftraggeber die Arbeitsgemeinschaft eingesetzt. Ihm sei dann später jedoch mitgeteilt worden, dass Herr C..... nicht bereit gewesen sei, den zehnprozentigen Generalunternehmerzuschlag zu tragen. Deshalb habe er den Vertragsentwurf neu auf die Firma C..... gefasst. Den an die Arge gerichteten Entwurf habe er mit einer handschriftlichen Korrektur zurückgehalten, die darauf zielte, dass im Namen und auf Rechnung des Bauherrn die Beauftragung erfolge. Insgesamt lässt sich aus der Darstellung des Zeugen nichts Substantielles im Hinblick auf eine Beauftragung durch die Beklagte zu 1) entnehmen. Dass der nach den Angaben des Zeugen ihm gegenüber als handelnder Entscheidungsträger aufgetretene Zeuge C..... für die Beklagte zu 1) aktiv gewesen ist und insbesondere in deren Namen Erklärungen abgegeben hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B..... nicht. (c) Demgegenüber hat der Zeuge C..... in seiner Vernehmung (vgl. GA 132) in Abrede gestellt, zu irgendeinen Zeitpunkt dem Architekten B..... (also dem Zedenten) einen umfassenden Auftrag für Architektenleistungen erteilt zu haben. An ein konkretes Telefongespräch vom 6.2.1995 hat er sich nicht erinnern können. Ein nach Aussage des Zeugen B..... 40-minütiges Telefongespräch habe jedenfalls nicht stattgefunden. Auf keinen Fall habe er jedoch dem Zeugen B..... bei einer solchen Gelegenheit einen umfassenden Auftrag erteilt. Es sei zu der damaligen Zeit nur darum gegangen, das Baurecht für den Bauabschnitt 2 zu schaffen; für diesen Zweck hätten sie eventuell Architektenleistungen benötigt, sofern diese vom Bauamt angefordert worden seien. Wenn überhaupt über Aufträge gesprochen worden sei, hätten sie sich in diesem Rahmen bewegt. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt damit einverstanden erklärt, dass der Architekt B..... für eine Gesamtleistung am W….. als Paketpreis 1,3 Millionen DM Honorar bekommen sollte. (d) Die seinerzeit als Syndikusanwältin der " C..... Gruppe " tätige Zeugin S..... konnte zu der behaupteten Beauftragung des Zedenten im Rahmen eines Telefonates im Februar 1995 keine erhellenden Aussagen machen (vgl .Sitzungsprotokoll der Sitzung vom 15.1.1998, dort Seite 6 = GA 133). Sie hat lediglich in Teilbereichen die Bekundungen des Zeugen C..... bestätigt, wonach zu Beginn des Jahres 1995 der Bauabschnitt 2 oder B noch nicht in Angriff genommen werden konnte, weil das Baurecht gefehlt habe. Der Architekt B....., der für den Generalunternehmer Holzmann mit dem Bauabschnitt A befasst gewesen sei, sei für die C..... Gruppe mit ergänzenden Arbeiten beauftragt worden. Wenn der Architekt B..... für diesen Bauabschnitt B entsprechenden Arbeiten geleistet habe, dann nur im Rahmen des VEP, der aber erst Ende des Jahres 1995 zu einem verbindlichen Beschluss gediehen sei. (e) Auch der Zeuge V..... konnte aus eigener Wahrnehmung nichts Substantielles zu vertraglichen Abmachungen zwischen dem Architekten B..... und der Beklagten zu 1) bekunden (vgl. GA 135). Er könne nichts dazu sagen, inwieweit der Architekt B..... Leistungen für den zweiten Bauabschnitt erbracht habe und ob es diesbezüglich mündliche Abreden zwischen dem Architekten B..... und dem Zeugen C..... gegeben hat. (f) Der seinerzeitige Projektleiter der "Bauherrenseite", der Zeuge G….., der nach eigener Bekundung (vgl. GA 549) im relevanten Zeitraum sowohl als selbständiger Architekt als auch als Angestellter der … Bauträger GmbH & Co. KG tätig gewesen war, hat auf die Frage, ob dem Architekten B..... ein Auftrag erteilt worden sei, ausgesagt, es sei so gewesen, dass er – der Zeuge – wegen der vorherigen guten Zusammenarbeit mit dem Zeugen B..... im Bauteil A Herrn C..... vorgeschlagen habe, ihn auch weiterhin mit zu beauftragen. Herr C..... sei einverstanden gewesen. Er – der Zeuge – habe dann an B..... den Wunsch herangetragen, diese Dinge zu bearbeiten. Er sei interessiert gewesen. Auf der von den Architekten W..... und G….. erstellten Basis sei dann zunächst fortgefahren worden, indem der VEP zu vervollständigen, Vorentwürfe für Betreiber anzufertigen und die Planung mit ihnen abzustimmen gewesen seien. Es hätten daher in den ersten Monaten des Jahres 1995 zahlreiche Gespräche mit den Betreibern stattgefunden, an denen außer den Nutzern bzw. Betreibern der Zeuge B....., Mitarbeiter der Firma H….. und er – der Zeuge – beteiligt gewesen seien (GA 550 ,551). Nach einem Telefongespräch, bei dem eine entsprechende Beauftragung des Zeugen B..... erfolgt sein soll, befragt, bekundete der Zeuge G….., der Zeuge B..... habe ihn bei einem Telefonat gebeten, doch dafür zu sorgen, dass etwas in Richtung auf eine Klärung der Honorarfrage geschehen solle. Er – der Zeuge – habe dann das Gespräch zu Herrn C..... weitergeleitet. und habe dann mitbekommen, was von Seiten des Herrn C..... gesprochen worden sei. Dieser habe dem Zeugen B..... erklärt, dass er – der Zeuge C..... – gerne alle Leistungen, also die des Architekten, in einer Hand, also des Generalunternehmers wünsche, so wie es bei dem Abschnitt A der Fall gewesen sei. Er - der Zeuge C..... – befände sich in einer Zwickmühle, da er einerseits die Leistungen des Herrn B..... brauche, andererseits er die Verantwortung lieber beim Generalunternehmer haben wolle (GA 551). Das Ergebnis des ganzen Gesprächs sei gewesen, dass Herr C..... sich dahin geäußert habe, er stehe dafür ein, dass er dafür sorgen werde, dass hinsichtlich der Leistungen des Zeugen B..... eine Regelung in jedem Fall erfolge, mit dem Generalunternehmer oder anderweitig. Was für den Fall geschehen sollte, dass nicht alles in einer Hand liegen würde, also der Generalunternehmer nicht die Architektenleistungen erbringen sollte, sei offen geblieben. Die Frage, ob Herr C..... bei dem Telefongespräch in irgendeiner Weise gegenüber Herrn B..... erklärt habe, Herr B..... erhalte jetzt den Auftrag zu den Architektenleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Nummer 1-4 HOAI oder auch nur teilweise hiervon, hat der Zeuge G….. unter Hinweis darauf, dass in der seinerzeitigen Phase die Reife des Projekts noch gar nicht gegeben gewesen sei, verneint (GA 552). (g) Bei einer Gesamtbetrachtung der sich mit der Beauftragung des Zedenten befassenden Zeugenaussagen lässt sich nicht die für eine Verurteilung der Beklagten ausreichende Überzeugung davon gewinnen, dass der Zeuge C..... den Zedenten im Februar 1995 anlässlich des von dem Kläger vorgebrachten Telefonats vom 06.02.1995 den Auftrag erteilt hat, über bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung oder Beendigung des VEP´s hinaus gehend mit sämtlichen Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1-4 beauftragt und darüber hinaus der Zeuge C..... einen solchen Auftrag auch namens der Beklagten zu 1 erteilt hat. (3) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 19.07.2011, dort Seite 3ff ausgeführt hat, deuten eine Vielzahl von Einzelumständen, Unterlagen, Dokumente darauf hin, dass der Zedent im ersten Halbjahr 1995 keine klare Vorstellung darüber hatte, wer sein potentieller Vertragspartner eines Architektenvertrages bezüglich der von ihm erbrachten bzw. angeforderten Architektenleistungen sein sollte, also für welche Firma bzw. welches Unternehmen er Architektenleistungen bezüglich des Bauteils B des W….. erbringen sollte. Jedenfalls kann es als gesichert angesehen werden, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des von dem Kläger behaupteten Abschlusses des Architektenvertrages nicht die Beklagte zu 1) als Auftraggeberin in Betracht kam. - In dem Protokoll zu der Besprechung vom 2.2.1995 (Anlagenband 1 Seite 79 f), in dem unter anderem im Unterpunkt 2. auch die Termine für den Bauteil B grob skizziert werden und das der Zedent ausweislich der Verteilerliste auch erhalten hatte, ist in der Liste der Teilnehmer nicht die Beklagte zu 1), sondern die Firma C..... (vertreten durch Herrn C.....) aufgeführt. - In dem ersten Planungsgespräch vom 14.2.1995 zu dem Bauteil B des Projekts W….. nahm ausweislich des diesbezüglichen Protokolls (Anlage H 14 im Anlagenband I) neben Herrn G….. auch der Zedent teil. Als Bauherr ist ausweislich der Teilnehmerliste die C..... Baufachgruppe (CL) erwähnt. Auch in der Kurzmitteilung, mit der der Zedent das diesbezügliche Protokoll aus dem Planungsgespräch an Herrn G….. übersandte, ist als Adressat nicht die Beklagte zu 1), sondern die C..... Baufachgruppe eingesetzt. - Gegen eine Vorstellung des Zedenten dahingehend, dass ihm der Zeuge C..... im Namen der Beklagten zu 1) bereits am 6.2.1995 einen Auftrag für die Architektenleistungen bezüglich des Bauteils B erteilt habe, spricht auch das an die " C..... Baufachgruppe " gerichtete Schreiben des Zedenten vom 22.2.1995, in dem dieser Herrn G….. Vorentwurfsskizzen für das Bauvorhaben W….. Bauteil B übersandt hat. Auch in dem Schreiben des Zedenten vom 16.3.1995 (vgl. H 19 Anlagenband I) an die P….. GmbH, in dem es um eine Vielzahl planerischer Überlegungen bezüglich der Anlieferung des im Bauteil B vorgesehenen SB Marktes mit Waren ging, wird die C..... Baufachgruppe als diejenige genannt, in deren Auftrag der Zedent sich an die Empfängerin dieses Schreibens wendet. - Ähnliches gilt für das Schreiben des Zedenten vom 22.3.1995 (Anlagenband I Blatt 57). Sowohl inhaltlich als auch von der Form her begründet dieses Schreiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers und der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B..... über eine Beauftragung des Zedenten durch den Zeugen C..... im Namen der Beklagten im Rahmen eines Telefongespräches am 6.2. 1995. Zum einen ist dieses Schreiben, dessen Betreff W....., Bauteil B/Honorarvereinbarung lautet, nicht an die Beklagte zu 1), sondern wiederum an die C..... Baufachgruppe adressiert. In diesem Schreiben unterbreitet der Zedent unter Bezugnahme auf ein Tags zuvor geführtes Gespräch hinsichtlich der Honorarfindung "für die zu beauftragende Leistungen bis einschließlich Genehmigungsplanung " einen Vorschlag über die Punktebewertung, die Gewichtung der anrechenbaren Kosten sowie der Nebenkosten. Sowohl die Formulierung " zu beauftragende Leistungen " als auch zum Schluss dieses Schreibens verwandte Floskel " ich würde mich freuen, wenn diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden" lassen sich nur schwer mit einer bereits erfolgten Beauftragung vereinbaren. - Jedenfalls indizielle Bedeutung hat das Schreiben des Zedenten vom 12.11.1995 (Anlage H 2 im Anlagenband I, Seite 59). In diesem Schreiben, das ebenfalls nicht an die Beklagte zu 1), sondern an die C..... Baufachgruppe adressiert ist, erklärt der Zedent, er habe bis zum heutigen Tage trotz Bearbeitung seit Januar jenen Jahres und trotz mehrfacher Bitte " keinerlei Beauftragung erhalten ". Vor diesem Hintergrund verweigert der Zedent mit diesem Schreiben weitere Leistungen. - Soweit ersichtlich hat der Zedent erstmals im Schreiben vom 5. September 1995, mit dem er eine Honorarabschlagsrechnung in Höhe von 50.000,00 DM netto = 57.500,00 DM brutto angefordert hat, die Beklagte zu 1) als Adressat gegeben. - Hinweise auf die Vorstellung des Zedenten über seinen potentiellen Vertragspartner bieten die vom Zedenten erstellten Pläne, Skizzen und Zeichnungen und die hierbei von ihm verwandten Legenden im Bezug auf den Bauherrn. Auch die dort enthaltenen Angaben zu den als " Bauherrenschaft " jeweils eingetragenen Firmen lassen es jedenfalls als zweifelhaft erscheinen, dass der Zedent die Beklagte zu 1) als (mögliche) Auftraggeberin hinsichtlich der erbrachten Leistungen angesehen hat. Anzuführen sind in diesem Zusammenhang die vom Zedenten erstellten Pläne vom 25.9.1995 (die die Beklagten erstinstanzlich als Anlagen H 28/1-28/4, Anlagenband II vorgelegt haben), in denen die W….. als Bauherr verzeichnet ist. (4) Dass der Zedent jedenfalls nicht zu dem von ihm im Rahmen seiner Vernehmung angegebenen Zeitpunkt 6.2.1995 von dem Zeugen C..... im Namen und im Auftrag der Beklagten zu 1) beauftragt worden sein kann, für die Leistungsphasen 1-4 die Architektenleistungen zu dem Bauteil B des Projekts W….. zu erbringen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) zu diesem fraglichen Zeitpunkt weder gegründet noch formaljuristisch existent war. Wenn die Beklagte zu 1) erst durch Gesellschaftsvertrag vom 29.3.1995 gegründet und aufgrund der Eintragung ins Handelsregister am 9.5.1995 rechtlich als GmbH & Co. KG existent wurde, konnte der Zeuge C..... bei dem behaupteten Telefonat vom 6.2.1995 nicht im Namen und mit Rechtswirkung für die Beklagte zu 1) dem Zedenten einen Auftrag zur Durchführung von Architektenleistungen gemäß den Leistungsphasen 1-4 des § 15 HOAI erteilt haben. (5) Selbst wenn man zur Begründung eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der Beklagten zu 1) und dem Zedenten nicht auf die von dem Kläger behaupteten mündlichen Erklärungen im Rahmen des zwischen dem Zedenten und dem Zeugen C..... geführten Telefonates am 6.2.1995 abstellen wollte, sondern auf die Entgegennahme und Verwertung von planerischen und sonstigen Leistungen des Zedenten durch den Leistungsempfänger, erweist sich das Vorbringen des Klägers als unsubstantiiert und unzureichend. Nur der Leistungsempfänger von Architektenleistungen kann nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich bei den ihm gegenüber bzw. zu seiner Nutzung erbrachten planerischen Arbeiten um ein Angebot des Architekten auf Abschluss eines entgeltlichen Architektenvertrages handelt. Dritte Personen oder Firmen, an die die planerischen Leistungen nicht gerichtet waren und die auch nicht in den Plänen als Bauherren aufgeführt werden, scheiden damit im Grunde als Empfänger eines konkludent abgegebenen und auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Angebots des Architekten aus. Dieselbe Erwägung greift auch, wenn man Architektenleistungen, die auf Aufforderung erbracht werden, als ein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages ansehen möchte. Eine solche Auslegung kann natürlich nur das Unternehmen treffen, das den Architekten dazu angehalten hatte, entsprechende Architektenleistungen zu erbringen, von denen im Allgemeinen die Verkehrsauffassung regelmäßig annimmt, dass sie nur gegen Entgelt erbracht werden. Der Architekt muss bei Fehlen einer ausdrücklichen, zu dem Zustandekommen eines Architektenvertrages führende Willenserklärung detailliert und nachvollziehbar darstellen, dass derjenige, von dem er (vertragliche) Vergütung erbrachter Leistungen verlangt, auch solche Leistungen angefordert oder empfangen hat. Diese besonderen Anforderungen an den Sachvortrag des Architekten zur schlüssigen Darlegung eines konkludenten Zustandekommens eines Architektenvertrages bestehen jedenfalls dann, wenn speziell bei Großprojekten mehrere Personen und Firmen aufgetreten sind und mit dem Architekten in Kontakt gestanden haben, die als Auftraggeber des Architekten und damit als dessen Vertragspartner in Betracht kommen (vgl. Koeble in Kniffka/Koebel, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil, Rz. 14 m.w.N.). Im Streitfall war die Situation davon geprägt, dass jedenfalls im Frühstadium der Planungsüberlegungen zu dem Bauteil B weder feststand, wer als Bauherr fungieren sollte, noch ob die planerischen (Architekten-) Leistungen Bestandteil des Leistungsumfanges eines Generalunternehmers sein sollten, (wie dies unstreitig bei dem Bauteil A der Fall gewesen ist), so dass ein Generalunternehmer auch Vertragspartner des mit dem Projekt befassten Architekten wäre, oder ob der Bauherr selbst den Architekten beauftragte. Verkompliziert wurde die Situation jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1995 noch dadurch, dass für das Projekt durch einen Vorhaben- und Entwicklungsplan erst noch ein Baurecht geschaffen werden musste, für dessen Vorbereitung ebenfalls planerische Leistungen durch einen Architekten erbracht werden mussten. (6) Auch der ergänzende Vortrag des Klägers im Anschluss an die Hinweise des Senats im Beschluss vom 19.07.2011 in den Schriftsätzen vom 24.08.2011 (GA 992ff), 30.09.2011 (GA 1030ff) und 07.11.2011 (GA 1052ff) bietet keine hinreichend konkreten, einer tatsächlichen Überprüfung zugänglichen Anhaltspunkte, die dem Senat Anlass geben könnten, von seiner oben dargestellten Wertung abzuweichen. So führt z.B. der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 24.08.2011, dort Seite 3 auf das Baubesprechungsprotokoll vom 24.01.1995 (Anlage K 9 – Anlagenband 1) nicht weiter. Dort heißt es unter Punkt 2 „… Die komplette Planung (Entwurf * Ausführung) übernimmt das Büro B...... Die Beauftragung ist noch zu klären. Da eine kurzfristige Beauftragung erforderlich sein wird, könnte diese durch den GU im Namen und auf Rechnung des Bauherrn erfolgen .“ Abseits des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 1) noch gar nicht gegründet war, lässt der Wortlaut des Protokolls die konkrete Ausgestaltung einer Beauftragung insbesondere die Frage nach dem Auftraggeber des Architekten offen. Dass die Beauftragung des Zeugen B..... durch den Bauherrn erfolgen könnte, wurde lediglich als Alternative zu einer Beauftragung durch den Generalunternehmer erwogen. Zudem war ersichtlich zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht näher definiert und gesichert, welche natürliche oder juristische Person bei dem Bauteil B des W….. als Bauherr fungieren werde. Auch der Inhalt des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 11.01.1996 (Anlage K 4 = Anlagenband 1) ist nicht geeignet, für sich genommen oder im Zusammenwirken mit sonstigen Unterlagen einen hinreichend belastbaren Beleg für die klägerische Behauptung zu bieten, dass die Beklagte zu 1) den Zedenten mit den Architektenleistungen, deren Vergütung begehrt wird, beauftragt hat. Soweit im ersten Absatz dieses Schreibens davon die Rede ist, es sei richtig, dass „ Sie auf der Grundlage von mündlichen Einzelaufträgen Leistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 der HOAI gefertigt haben,…“ liegt hierin nach Auffassung des Senats kein Eingeständnis der Beklagten zu 1) einer umfassenden Beauftragung in dem vom Kläger behaupteten Umfang. Den Rückschluss darauf, dass die Beklagte zu 1) im Nachhinein, sämtliche – nach Vorbringen des Klägers - vom Zedenten erbrachten Architektenleistungen als von ihr auf rechtsgeschäftlicher Basis beauftragt anerkennt, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Zusammenfassend sieht der Senat in kritischer Bewertung sämtlicher Umstände des vorliegenden Streitfalles, des Ergebnisses der landgerichtlichen Beweisaufnahme und der zu den Akten gereichten Schriftstücke, Unterlagen etc. keine zur Überzeugungsbildung hinreichende Grundlage, dass der Zedent von der Beklagten zu1) eine umfassende Beauftragung mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erhalten hatte. 3. In Ermangelung einer vertraglichen Grundlage kann der Kläger jedoch von der Beklagten zu 1) nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 812 Abs. 1BGB) Ersatz des Wertes der von ihr – der Beklagten zu 1) – entgegen genommenen jedenfalls verwerteten Leistungen des Zedenten verlangen. a) Der Senat sieht es als gesichert an, dass die Beklagte zu 1) die hier in Rede stehenden Architektenleistungen des Zedenten aus den Leistungsphasen 1 und 2 jedenfalls am Ende erhalten hatte und diese für die weitere Fortsetzung des Projekts W….. Bauteil B verwertet hat. aa) Im Kontext des bereicherungsrechtlichen Anspruches kann es dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) die den Leistungsphasen 1 und 2 zuzuordnenden Architektenleistungen vom Zedenten unmittelbar als zweckgerichtete Leistung erlangt hat. Als unmittelbarer Leistungsempfänger käme die Beklagte nur bezüglich der Leistungen in Betracht, die der Zedent zu einem Zeitpunkt erbracht und der Beklagten übergeben hatte, als diese rechtlich überhaupt existent gewesen ist und der Zedent von der Existenz der Beklagten Kenntnis hatte. Die Beklagte zu 1) ist durch Gesellschaftsvertrag vom 29.03.1995 gegründet worden und am 09.05.1995 in das Handelsregister eingetragen worden, so dass sie ab dem letztgenannten Zeitpunkt als juristische Person existent war. Dem klägerischen Sachvortrag kann nicht entnommen werden, wann der Zedent von diesen Umständen im Hinblick auf die Beklagte zu 1) Kenntnis erlangt hatte und welche Planungsleistungen der Zedent ab diesem Zeitpunkt erbracht und der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt hatte. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) letztlich auch die Architektenleistungen des Zedenten erhalten hatte, die dieser an sonstige der C..... Baufachgruppe zuzurechnenden juristischen und natürlichen Personen gesandt oder übergeben hatte. Ausweislich des zu den Akten gereichten Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) vom 29.03.1995 war deren erster Geschäftsführer Herr C...... Dieser war zudem gleichzeitig alleiniger Kommanditist, also auf seine Kommanditeinlage beschränkt haftender Gesellschafter. Komplementärin war die U….. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls Herr C..... war. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.08.2011, dort Seite 9 = Ga 1000 wurde die U….. GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.03.1995 in die W….. Beteiligungsgesellschaft, also die Beklagte zu 2) umbenannt. Seinerzeit war der Zeuge C..... auch Geschäftsführer der ….. Bauträgergesellschaft mbH. Diese war und ist Bestandteil der C..... Baufachgruppe oder C..... Unternehmensgruppe. Dass auch die Beklagte zu 1) Bestandteil der von dem Zeugen C..... faktisch geführten C..... Baufachgruppe war, erschließt sich unter anderem daraus, dass auf dem seinerzeitig von der Beklagten zu 1) verwandten Briefkopf das Logo der C..... Baufachgruppe an exponierter Stelle verwandt wurde. Auch sind die Firmensitze der Beklagten zu 1) und der ….. Bauträger Gesellschaft mbH mit …..straße … in O….. identisch. Bei dieser Sachlage und mit Blick auf die absolut bestimmende Stellung des Zeugen C..... bei der Beklagten zu 1) und unter Berücksichtigung der tragenden Rolle des Zeugen C..... als beherrschende Figur der „ C..... Baufachgruppe “ bei sämtlichen, den Fortgang des Projektes W…. Bauteil B betreffenden Entscheidungen hat der Senat keinerlei Zweifel, dass alle Architektenleistungen des Zedenten, die dieser im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Projekt erbracht hat, die Gesellschaft aus der C..... Baufachgruppe, die als Bauherrin des Bauvorhabens fungieren sollte, nämlich die Beklagte zu 1) erreicht haben, also an diese faktisch weitergeleitet worden sind, ungeachtet des Umstandes, ob der Zedent seine Arbeitsergebnisse an „ Herrn C..... “, die „ Firma C..... “, die „ C..... Baufachgruppe “, die „ ….. Bauträgergesellschaft mbH “ oder die Beklagte zu 1) direkt gesandt hatte. bb) Weiterhin ist der Senat auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme, speziell der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen T..... davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) die solcherart in ihren Besitz gelangten Planungsleistungen des Zedenten auch verwertet hat. Bei dem Zeugen T..... handelte es sich unstreitig um den „Nachfolgearchitekten“ des Zedenten. In seiner Vernehmung durch das Landgericht hat der Zeuge T..... ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 30.03.2005 (GA 544ff) bekundet, dass er bzw. die Architektengesellschaft, deren Gesellschafter er und seine Frau seinerzeit gewesen seien, mit der planerischen Fortführung des Bauteils B des Projektes W….. betraut worden sei und die Beklagte zu 1) Vertragspartner und damit Auftraggeber sein sollte. Der Zeuge T..... hat weiter ausgesagt, dass seinem Büro zu Beginn der Arbeiten Architektenpläne des Zedenten vorgelegen hätten. Die Kontaktaufnahme seitens Herrn C..... sei um Weihnachten 1995 erfolgt. Herr C..... habe ihm, dem Zeugen, einen Packen Unterlagen – Architektenpläne, Beschreibungen und den Vorhaben- und Erschließungsplan - in die Hand gedrückt. Bei diesen Unterlagen hat es sich nach den weiteren Angaben des Zeugen T..... um solche Unterlagen gehandelt, die auf jeden Fall unter das Leistungsbild der Leistungsphasen 1 und 2 fielen. Desweiteren kann der Aussage des Zeugen T..... entnommen werden, dass Grundlage der weiteren Tätigkeit des Zeugen, die sich in dem Bereich der Grundleistungen aus der Leistungsphase 3 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI bewegte, das gewesen sei, was Herr C..... ihm – dem Zeugen – zu Beginn dessen Tätigkeit vorgelegt hatte. Diese Bekundungen des Zeugen T..... lassen nach Auffassung des Senats den gesicherten Schluss zu, dass der Zeuge C....., insoweit zweifelsfrei als Repräsentant der Beklagten zu 1) handelnd, die planerischen und sonstigen Architektenleistungen, die der Zedent erbracht hatte und die dem Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung entsprechend den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 Abs. 2 HOAI zugeordnet werden können, dem Zeugen T..... übergeben hatte, damit dieser, auf diesen Leistungen des Zedenten aufbauend, die nunmehr anstehenden planerischen Arbeiten der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erbringen konnte. Das von der Beklagten zu 1) beauftragte Architekturbüro des Zeugen T..... sollte ersichtlich durch die zur Verfügung gestellten Arbeiten des Zedenten in die Lage versetzt werden, zumindest die zur Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens erforderliche Entwurfsplanung bewerkstelligen zu können, ohne selbst diese Arbeiten (noch einmal) erbringen zu müssen. Damit hat die Beklagte zu 1), die sich die Handlungen ihres seinerzeitigen Geschäftsführers, des Zeugen C..... zurechnen lassen muss, die von dem Zedenten ohne (sicher feststellbare) vertragliche Grundlage erbrachten Leistungen verwertet; dies obwohl der Zedent mit an „ C..... Baufachgruppe z.H. Herrn C..... „ gerichtetem Telefaxschreiben vom 12.11.1995, (vgl. Anlage H 2 = Anlagenband 1 Bl. 58) vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Beauftragung und der ebenfalls nicht erfolgten Begleichung der Abschlagsrechnung vom 05.09.1995 das Gebrauchmachen der von ihm erstellten Planungsunterlagen untersagt hatte, wobei es ohne Belang ist, dass der Zedent diese Unterlassungsaufforderung in eine Bitte gekleidet hatte. b) Hat der Bauherr von dem Architekten ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen aus einer Leistungsphase (hier den Leistungsphasen 1 und 2) verwertet, indem er diese Arbeiten einem anderen Architekten zur Verfügung stellt, damit dieser planerische Leistungen erbringt, die auf den Leistungen des Erstarchitekten aufbauen, so ist der Bauherr um den Wert dieser Architektenleistungen bereichert (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, a.a.O., Rz. 2420 m.w.N.). Grundsätzlich bemisst sich der Wert der Bereicherung des Bauherrn im Zweifel nach dem Wert der von dem Architekten erbrachten Leistungen (§ 818 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist insoweit, welche Kosten der Bauherr erspart hat, die er einem anderen Architekten aufgrund eines wirksamen Vertrages hätte zahlen müssen. Abzustellen ist für die Bestimmung des Wertes der Architektenleistungen auf die übliche Vergütung, für die auf die Architektenhonorarparameter der HOAI unter Ansatz der Mindestsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1981, VII ZR 216/80, BauR 1982, 83 zit. nach juris Tz. 33ff. Werner/Pastor, a.a.O. ). Das Landgericht hat auf der Grundlage einer umfassenden Beweiserhebung durch Einholung mehrerer Gutachten die dem Zedenten, und damit dem Kläger aus abgetretenem Recht auf der Grundlage der Honorarparameter der HOAI für die erbrachten (und nach Überzeugung des Senats auch verwerteten) Architektenleistungen zustehende Vergütung ermittelt. Die Berufungsangriffe beider Parteien in Bezug auf die Höhe des insoweit vom Landgericht nach Maßgabe der HOAI ermittelten Architektenhonorars sind jedenfalls im Ansatz berechtigt; sie führen dazu, dass die Feststellungen des Landgerichts in Teilbereichen keine tragfähige Grundlage für die Ermittlung der (nach der HOAI zu bestimmenden) üblichen Vergütung und damit der auszugleichenden Bereicherung der Beklagten zu 1) bieten. aa) Das Landgericht hat bei seiner Ermittlung des dem Zedenten bzw. dem Kläger zustehenden Vergütungsanspruchs anrechenbare Kosten in Höhe von 47.217.000 DM in Ansatz gebracht. Hierbei ist es dem Gutachten des Sachverständigen W..... vom 3.2.2009 gefolgt. Bereits in der ersten Instanz haben die Beklagten gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen erhebliche Einwände erhoben (GA 674). Sie haben vorgetragen, dass der Sachverständige allein auf die Kostenschätzung des Zedenten, die im Übrigen nicht regelgerecht sei, zurückgegriffen habe. Die Beklagten könnten nur vermuten, dass die Kostenschätzung fehlerhaft sei, denn nach dem Generalunternehmervertrag habe das Gebäude pauschal für 44.250.000 DM errichtet werden sollen, dies inklusive Baukosten, Nebenkosten, Architekten- und Ingenieurleistungen, innere Erschließung, Behördenleistungen et cetera. Nach einer überschlägigen Schätzung der Beklagten sei für diese, nach der HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigenden Kosten ein Betrag von 6.250.000 DM abzusetzen und demnach von dem oben genannten Betrag von 44.250.000 DM in Abzug zu bringen, so dass allenfalls anrechenbaren Baukosten in Höhe von netto 38 Millionen DM verbleiben würden. Diesen Einwänden wird der Senat im Rahmen einer ergänzenden Beweisaufnahme nachzugehen haben. bb) Der Zedent hat bei seinen Rechnungen vom 04.04. und 10.11.1996 seine Vergütung auf der Grundlage der Honorarzone III berechnet. Der Sachverständige W….. hat in seinem Gutachten vom 03.02.2009 nach eingehender Begründung unter Heranziehung des Punkteschemas der §§ 11, 12 HOAI (Seite 13ff des Gutachtens) das in Rede stehende Objekt der Honorarzone IV zugeordnet (Seite 19 des Gutachtens). Das Landgericht hat gemeint, der Kläger sei an die Festlegung des Zedenten hinsichtlich der Honorarzone III in den besagten Rechnungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Architekten an seine Rechnung gebunden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung zu Recht. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Bindung an die erteilte Schlussrechnung nicht in jedem Fall, vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (vgl. BGH , Urteil vom 05.11.1992, VII ZR 52/91, NJW 1993, 660 = BauR 1993, 236, 238). Dabei ist unerheblich, ob die Rechnung für die Beklagte nicht prüffähig war, denn das ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Bindungswirkung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 5. 2000 - 22 U 191/99, NZBau 2000, 526). Der Auftraggeber kann nur dann Vertrauensschutz auf die (Angaben in der ) Schlussrechnung geltend machen, wenn sich das Verhalten des Auftragnehmers unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles insgesamt deshalb als treuwidrig nach § 242 BGB darstellt, weil sich der Bauherr auf die ursprüngliche Schlussrechnung im Vertrauen auf deren Richtigkeit in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2006, VII ZR 249/05, NZBau 2007, 252; Urteil vom 05.11.1992, VII ZR 52/91, NJW 1993, 660 = BauR 1993, 236, 238]), im Einzelnen auch Koeble in Kniffka/Koebele, a.a.O., Rz. 322ff). Nach diesen Maßstäben bietet das Vorbringen der Beklagten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte zu 1) auf die Richtigkeit der Honorarschlussrechnungen eingestellt hat. Im Gegenteil hat die Beklagte zu 1) gegenüber der ersten Schlussrechnung vom 04.04.1996 fehlende Prüffähigkeit gerügt und insgesamt (wegen fehlender Beauftragung) die Berechtigung des Zedenten in Abrede gestellt, in der vorliegenden Weise Honoraransprüche geltend machen zu können. Ein Vertrauen auf die Schlussrechnung kann die Beklagte zu 1) mithin nicht in Anspruch nehmen. Demnach ist der Berufungsangriff des Klägers im Ansatz berechtigt. Ob indessen entsprechend den Wertungen des Sachverständigen W..... die Honorarzone IV einschlägig ist, kann ohne ergänzende Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilt werden. Denn die Beklagten haben erstinstanzlich gegen die Ausführungen des Sachverständigen W..... konkrete Einwendungen erhoben (GA 668ff). Auf diese ist das Landgericht wegen seiner rechtsfehlerhaften Auffassung von der Selbstbindung durch die Einordnung des Bauvorhabens in die Honorarzone III in den Schlussrechnungen des Zedenten nicht eingegangen. Der Senat wird sich mit diesen Einwänden der Beklagten gegen die von dem Sachverständigen vorgenommene Einordnung des Bauvorhabens in die Honorarzone IV im Rahmen einer ergänzenden Beweisaufnahme mit sachverständiger Hilfe eingehend zu befassen haben. 4. Da nach dem derzeitigen Verfahrensstand zu erwarten ist, das zugunsten des Klägers auf jeden Fall ein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch verbleibt und, mit Blick auf den ergänzenden Aufklärungsbedarf , der hinsichtlich der Honorarparameter Honorarzone und anrechenbare Kosten besteht, die insoweit noch anstehende Beweisaufnahme – nach den Erfahrungen des Senats - umfangreich und zeitintensiv sein wird, ist es geboten, bereits jetzt im Wege eines Grundurteils zu entscheiden. II. Soweit der Kläger mit seiner Berufung nicht nur die Bemessung des Zahlungsanspruches des Landgerichts im Hinblick auf die seitens des Beklagten im Bezug auf die Leistungsphasen 1 und 2 erbrachten Leistungen angreift, sondern darüber hinaus auch Honoraransprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Leistungen des Zedenten aus der Leistungsphasen 3 und 4 weiter verfolgt, erweist sich die Berufung bereits jetzt als unbegründet. 1. Die obigen Ausführungen, mit denen der Senat seine Auffassung begründet, dass der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis für eine rechtsgeschäftliche Beauftragung durch die Beklagte zu 1) mit Architektenleistungen aus dem Bereich der Grundlagenermittlung und der Vorplanung hat erbringen können, gelten umsomehr, als der Kläger eine Beauftragung des Zedenten auch mit der Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung gemäß den Leistungsphasen 3 und 4 behauptet. 2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf solche Leistungen des Zedenten aus der Entwurfsplanung und der Genehmigungsplanung scheiden ebenfalls aus. Die Bekundungen des Zeugen T..... bieten keine hinreichend belastbare Grundlage für die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) (konkret feststellbare) Architektenleistungen des Zedenten aus dem Bereich der Entwurfsplanung erhalten und verwertet hat. Eine diesbezügliche Bereicherung der Beklagten zu 1) ist ebenfalls nicht feststellbar, weil nach dem Verständnis des Senats von den Bekundungen des Zeugen T..... dieser mit den planerischen Leistungen aus der Leistungsphase 3 betraut war und diese auch- jedenfalls zu wesentlichen Teilen – erbracht hat. C) Die weiteren Entscheidungen bleiben nach Durchführung der notwendigen Beweisaufnahme dem Schlussurteil vorbehalten. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.