Urteil
VI-U (Kart) 19/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2011:1221.VI.U.KART19.11.00
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Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2011 verkündete
Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (Az. 90 O 11/11) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2011 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (Az. 90 O 11/11) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. G R Ü N D E I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Abschluss eines X. Service Vertrages. Die im November 2008 gegründete Klägerin ist im Automobilhandel tätig und betreibt seit Anfang April 2009 an ihrem Firmensitz H. in D. eine Kraftfahrzeugwerkstatt. Die Beklagte ist Herstellerin von Personenkraftwagen der Marke X.. Auf dem Markt für Neuwagen liegt ihr Marktanteil im einstelligen Bereich. Sie vertreibt ihre Fahrzeuge und Ersatzteile über ein selektives Vertriebssystem. Grundlage ist jeweils der Abschluss eines X. Händlervertrages und/oder eines autorisierten X. Service Vertrages. An dem Firmensitz der Klägerin, H. in D., sind zwei weitere Firmen ansässig: die A. E. GmbH und die D. E. GmbH. Die A. E. GmbH war von 1997 bis Ende Februar 2009 zugelassener X.-Service Partner und X.-Händler. Als Geschäftsführer der A. E. GmbH ist bis heute Herr D. E. in das Handelsregister eingetragen. Seine Assistentin war von 1999 bis Dezember 2005 die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau G. L.. Nach Beendigung des Händler- und Servicepartnervertrages mit der Beklagten übernahm die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2009 die Kraftfahrzeugwerkstatt der A. E. GmbH (Räumlichkeiten, Werkstattausstattung und Mitarbeiter). Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.05.2009 (Urkundenrolle Nr. 83/2009 Notar Dr. B. V.) erwarb sie zudem sämtliche Geschäftsanteile an der A. E. GmbH. Die dritte unter der Anschrift H. in D. ansässige Firma ist die D. E. GmbH. Sie ist Vertragshändlerin der Pkw-Marke K.. Unternehmensgegenstand ist nach den Eintragungen im Handelsregister neben dem Handel von Kraftfahrzeugen auch deren Reparatur sowie der Handel mit Kraftfahrzeugzubehörteilen und allen anverwandten Geschäften. Geschäftsführerin der D. E. GmbH ist seit Juni 2009 die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau L.. Der Händler- und Servicepartnervertrag zwischen der A. E. GmbH und der Beklagten endete aufgrund eines vor dem Oberlandesgericht Köln am 06.02.2009 geschlossenen Vergleichs zum 28.02.2009 (Az.: 19 U 146/08 OLG Köln). Hintergrund des Rechtsstreits war eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte. Sie hatte im September 2008 erfahren, dass der Geschäftsführer E. im Rahmen seines Geschäftsbetriebes mehrere Straftaten begangen hatte. So war er in den Jahren 2003 bis 2005 rechtskräftig wegen versuchten und vollendeten Betruges sowie wegen Steuerhinterziehung jeweils in mehreren Fällen verurteilt worden. Drei weitere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren waren im Jahr 2008 anhängig. Unmittelbar nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen der A. E. GmbH und der Beklagten bewarb sich die Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2009 (Bl. 34 Anl.Bd) bei der Beklagten um die Vergabe eines X. Service Vertrages. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines solchen Vertrages mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2009 (Bl. 35 ff. Anl.Bd.) ab. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass die notwendige Vertrauensbasis fehle, weil die Klägerin ihre Geschäftspolitik in der Vergangenheit erkennbar darauf ausgerichtet habe, sich an die ehemalige Stellung der A. E. GmbH als autorisierte X. Händlerin und Servicepartnerin anzuhängen, um damit schon vor Abschluss eines Vertrages mit der Beklagten den angesprochenen Verkehrskreisen eine vertragliche Bindung vorzuspiegeln. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei aufgrund der Gestaltung des Betriebsgeländes und –gebäudes nicht erkennbar, mit welchem der drei am Standort H. ansässigen Unternehmen (A. E. GmbH, D. E. GmbH oder die Klägerin) sie in Geschäftsbeziehung träten. Zudem sei die X.-Signalisation auf dem Betriebsgelände im Juli/August 2009 nur vorübergehend beseitig worden. Ab Frühjahr 2009 habe die E. GmbH unberechtigterweise mit dem X.-Logo geworben. Eine erneute Bewerbung der Klägerin um den Abschluss eines X. Service Vertrages im April 2010 blieb gleichfalls erfolglos. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie (die Klägerin) als X.-Service-Partner (Wartung, Reparatur und Kundendienst) zuzulassen, und zwar für die Betriebsstätte H. in D.; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung zum Abschluss eines X.-Werkstattvertrages (autorisierter X.-Service-Vertrag) für die Betriebsstätte H. in D. abzugeben auf der Grundlage der von der Beklagten derzeit verwendeten Servicevertrages; äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie (die Klägerin) mit Originalersatzteilen für X. Pkw zu den Konditionen zu beliefern, die die Beklagte ihren autorisierten X.-Servicepartnern gewährt; ihr (der Klägerin) alle Werkstatthandbücher, Ersatzteilbücher, technischen Unterlagen und/oder Software zur Verfügung zu stellen, betreffend die technischen Informationen aller von der Beklagten betriebenen X.-Pkw, und zwar in gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen, wie die Beklagte dies Dokumente, Unterlagen und Software auch ihren autorisierten Werkstätten zur Verfügung stellt; und Mitarbeiter der Klägerin zu technischen Schulungen, betreffend die Wartung sowie die Durchführung von Reparatur- und Kundendienstarbeiten an X. Pkw in gleichen Umfang und zu gleichen Kosten zuzulassen, wie Mitarbeiter ihrer autorisierten X.-Werkstätten. 2. festzustellen, dass die Beklagte ihr (der Klägerin) gegenüber wegen der Weigerung zum Abschluss eines X.-Werkstattvertrages an der Betriebsstätte H. in D. dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 24. Juni 2011 hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe weder aus Art. 102 AEUV noch aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zulassung als X.-Service-Partnerin zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Beklagte überhaupt Normadressatin der genannten Vorschriften sei. Jedenfalls sei die Klägerin aber für die Beklagte als Vertragswerkstatt unzumutbar. Es fehle durchgängig an einer ausreichenden Distanzierung der Klägerin von der A. E. GmbH. Auch das Verhalten der Geschäftsführerin der Klägerin im Zusammenhang mit der Beseitigung und Wiederherstellung der X.-Signalisation am Pylonen begründe die Unzumutbarkeit für die Beklagten, Geschäftsbeziehungen zur Klägerin aufzunehmen. Ferner sei der Geschäftsführerin der Klägerin persönlich anzulasten, dass nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zwischen der Beklagten und der A. E. GmbH Werbeaktionen der E.-Gesellschaften mit X.-Logo stattgefunden hätten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klageziel weiter und macht im Wesentlichen geltend, die Verfehlungen des ehemaligen Geschäftsführers der A. E. GmbH könnten ihr nicht angelastet werden. Auch mit der wettbewerblichen Auseinandersetzung der Beklagten mit der D. E. GmbH habe ihre Geschäftsführerin L. nichts zu tun, da sie zeitlich erst nach der beanstandeten Werbeaktion Geschäftsführerin der D. E. GmbH geworden sei. Die Ausführungen zur Verwechslungsgefahr zwischen der Klägerin und der A. E. GmbH seien nicht nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Normadressateneigenschaft der Beklagten macht die Klägerin überdies geltend, die vom Landgericht angesprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH WuW/E DE-R 3303 – Vertragswerkstätten ) sei auf den Bereich der Nutzfahrzeuge beschränkt und könne nicht auf den Pkw-Bereich übertragen werden. In der Pkw-Branche bestehe ein eigenständiger Markt für Garantieleistungen. Um auf diesem Markt als Anbieter überhaupt tätig werden zu können, sei der Abschluss eines Servicevertrages mit dem jeweiligen Hersteller erforderlich. Zudem sei die Beklagte auf dem Markt für die Erbringung von X.-Instandsetzungs- und Wartungsleistungen marktbeherrschend, weil .. % der X.- Fahrzeuge mit einem Alter von bis zu zwei Jahren ausschließlich in X.-Vertragswerkstätten verbracht würden. Die Klägerin behauptet, seit September 2011 sei anstelle von Herrn E. Frau L. Geschäftsführerin der D. E. GmbH. Die Beklagte tritt den Berufungsangriffen der Klägerin entgegen. Sie stellt insbesondere in Abrede, dass es einen eigenständigen Markt für Garantieleistungen gebe. Die regelmäßig auf zwei Jahre beschränkten Garantieleistungen des Herstellers bei Neuwagen machten nur einen geringen Teil an sämtlichen werkstattbezogenen Tätigkeiten am Produkt Pkw aus. Der weitaus größere Teil seien regelmäßige Wartungen, regelmäßige Inspektionen, Reparaturen jedweder Art etc.. Diese Arbeiten könnten – und dies ist unstreitig - auch von jeder freien Werkstatt erbracht werden, da sie die für ihre Tätigkeit notwendigen Materialien und Informationen zu zumutbaren Konditionen auf dem Markt erwerben könnten. Es gebe in Deutschland – und dies ist gleichfalls unstreitig - ca. 11.700 Werkstätten, die für eine Marke autorisiert seien, und weitere ca. 6.000 Werkstätten, die für mehrere Marken autorisiert seien. Insgesamt gebe es in Deutschland ca. 38.000 Werkstätten, die Service und Handel betrieben. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zugang zu dem autorisierten Werkstattnetz der Beklagten durch Abschluss eines X.-Werkstattvertrages verneint. Klageantrag zu 1) 1. Der mit dem Hauptantrag zu 1) gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig; er ist aber nicht begründet. a. Das für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt ausnahmsweise vor. Für eine Feststellungsklage ist im Allgemeinen dann kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Besteht daher ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages, so ist die Klage in der Regel auf die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung und nicht auf Feststellung der Pflicht zum Abschluss dieses Vertrages zu richten (BGH NJW-RR 1994, 1272; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7a). Der Vorrang der Leistungsklage gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wenn schon ein Feststellungsverfahren zur Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, bestehen gegen die Zulässigkeit der (bloßen) Feststellungsklage keine Bedenken (BGH NJW 1995, 2219, 2220; BGH NJW-RR 1994, 1272 f.; Senat Urteil v. 17.08.2011, Az.: VI U (Kart) 10/06 Seite 8 der Urteilsgründe). In diesem Sinne ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage bejaht worden, weil die beklagte Bank die hinreichende Gewähr dafür bot, dass sie die streitbefangenen Versicherungspolicen bereits auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil herausgeben wird (BGH NJW 1995, 2219, 2220) oder weil nach Klärung des Streits über die Verkaufsverpflichtung aus einem Träger-Bewerber-Vertrag eine Regelung der kaufvertraglichen Einzelpunkte unmittelbar durch die Parteien zu erwarten ist (BGH NJW-RR 1994, 1272). Eine vergleichbare Situation liegt hier vor. Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil würde zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits führen. Eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Abschluss eines X.-Servicevertrages ist nicht zu erwarten. Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in ihr Vertragswerkstattnetz durch Abschluss eines entsprechenden Vertrages aufzunehmen. Ob eine solche Verpflichtung besteht oder die Verweigerung eines Vertragsschlusses wegen Unzumutbarkeit berechtigt war, wird im Rahmen der Feststellungsklage abschließend und umfassend geklärt. Ist der Streit über die grundsätzliche Verpflichtung zum Vertragsschluss geklärt, sind keine weiteren Streitfragen mehr zwischen den Parteien offen, da damit zugleich auch über die Mindestanforderungen entschieden wird, die an einen X.-Service Betrieb zu stellen sind. Es ist daher zu erwarten, dass die Beklagte mit der Klägerin bereits auf das Feststellungsurteil hin einen Service-Vertrag zu ihren aktuellen Bedingungen abschliessen wird. b. Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht weder aus § 33 GWB i.V.m. § 20 Abs. 1 und 2 GWB noch aus Art. 102 AEUV ein Anspruch auf Zulassung als Vertragswerkstatt zum Werkstattnetz der Beklagten zu. aa. Das Klagebegehren ist nicht aus § 33 GWB i.V.m. § 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 4 Nr. 2 GWB gerechtfertigt. Die Weigerung der Beklagten, die Klägerin zu ihrem Werkstattnetz zuzulassen, stellt kein Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 GWB normierte Diskriminierungsverbot und das Verbot unbilliger Behinderung dar. Die Beklagte ist nicht Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Sie ist auf dem relevanten Markt nicht marktbeherrschend im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB. (1) Der von der Klägerin begehrte Abschluss eines X. Service-Vertrages betrifft in sachlicher Hinsicht den (Angebots-)Markt für alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an Personenkraftwagen erleichtern. Anbieter dieser Leistungen sind die Pkw-Hersteller, Nachfrager sind die Werkstätten. Nach dem für die Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. nur BGHZ 170, 299 – National Geographic II ; BGHZ 178, 285 Rn. 15 – E.ON/Stadtwerke Eschwege ). Entscheidend ist hierbei die Sicht der Nachfrager auf der betroffenen Stufe. Die Verhältnisse auf einem nachgelagerten Markt können allerdings im Einzelfall Auswirkungen auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes haben, zum Beispiel wenn eine bestimmte Leistung auf der vorgelagerten Stufe deshalb nicht austauschbar ist, weil sie für eine Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich ist (BGH WuW/E DE-R 3303, 3304 Rn. 12 – Vertragswerkstätten ). Einen vorgelagerten Markt kann es nicht nur beim Vertrieb von Gütern über mehrere Handelsstufen hinweg geben, sondern auch bei der Erbringung von Dienstleistungen oder bei der Einräumung von Rechten (BGH WuW/E DE-R 3303, 3304 Rn. 13 m.w.Nachw. – Vertragswerkstätten ). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Herstellers von Nutzfahrzeugen einen dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge vorgelagerten Markt betrifft. Dieser Markt umfasst alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten Markt erleichtern, wie etwa das Angebot von Ersatzteilen, Diagnosegeräten und Spezialwerkzeugen, die Vermittlung der erforderlichen jeweiligen markenspezifischen Fachkenntnisse und die Zulassung als Vertragswerkstatt für bestimmte Fahrzeugmarken. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Marktabgrenzung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, bei dem es um die Aufnahme in das Vertragswerkstattnetz eines Herstellers von Personenkraftwagen geht. Sie ist nicht – so wie die Klägerin meint - auf den Bereich der Nutzfahrzeuge zu beschränken. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, dass die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Personenkraftwagen und/oder die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem vorgelagerten Markt, auf dem die Werkstätten bei den Pkw-Herstellern die mit der Aufnahme in ihr Werkstattnetz verbundenen Leistungen nachfragen, von denen abweichen, die für den Bereich der Nutzfahrzeuge festgestellt worden sind. Soweit die Klägerin vorträgt, es gäbe einen eigenständigen (Endkunden-)Markt für Garantieleistungen, auf dem sie nur dann tätig sein könne, wenn sie als Vertragswerkstatt zugelassen sei, rechtfertigt dieses Vorbringen eine andere sachliche Abgrenzung des relevanten (vorgelagerten) Marktes nicht. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien gewährt der Hersteller dem Endkunden beim Kauf eines neuen Pkw in der Regel eine auf 2 Jahre befristete Garantie, wonach er dem Kunden Fehlerfreiheit des Produktes und des Materials garantiert. Tritt ein Garantiefall ein, hat der Kunde Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Er ist jedoch verpflichtet, die Reparatur von einem autorisierten Servicepartner des Herstellers durchführen zu lassen, da er ansonsten Gefahr läuft, seine Ansprüche zu verlieren. Diese rechtliche Situation mag aus Sicht des Endkunden, der eine Garantieleistung nachfragt, dazu führen, dass die für ihn kostenfreien Garantieleistungen der Vertragswerkstätten nicht mit den gleichen, aber entgeltlichen Leistungen der freien Werkstätten austauschbar sind. Allerdings bedarf es keiner Entscheidung, ob der Endkundenmarkt für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Pkw in einen Teilmarkt für Garantieleistungen und einen für sonstige Werkstattleistungen zu unterteilen ist. Für die Abgrenzung des dem Endkundenmarkt vorgelagerten Marktes kommt es maßgeblich auf die Sicht des Werkstattbetreibers und nicht auf die des Endkunden an. Entscheidend ist somit, ob die von den Werkstattbetreibern durch Aufnahme in das Werkstattnetz des Pkw-Herstellers nachgefragten Leistungen aus Sicht der Werkstattbetreiber deshalb nicht austauschbar sind, weil sie für die Teilnahme am Wettbewerb auf der nachgelagerten Stufe schlechthin unentbehrlich sind. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Aus der maßgeblichen Sicht des Betreibers einer Reparaturwerkstatt ist die Erbringung von Garantieleistungen nur ein Ausschnitt aus einer Reihe möglicher Dienstleistungen, die sich nicht hinsichtlich des Gegenstandes der erbrachten Leistungen unterscheiden, sondern nur hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie erbracht werden. Der Betreiber einer Werkstatt ist auch, soweit er Werkstattleistungen speziell für eine bestimmte Marke anbieten will, nicht darauf angewiesen, diese im Rahmen eines Garantie- oder Kulanzverhältnisses oder einer sonstigen rechtlichen Beziehung zwischen seinem Kunden und dem Hersteller des Fahrzeuges anzubieten, sondern kann sich stattdessen um vergleichbare Aufträge außerhalb dieses rechtlichen Rahmens bemühen (BGH WuW/E DE-R 3303, 3305 f. – Vertragswerkstätten ). Dass das Angebot von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Personenkraftwagen ohne eine Zulassung als Vertragswerkstatt eines Herstellers unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos wäre, ist nicht ersichtlich. So hat die Beklagte – von der Klägerin unwidersprochen – vorgetragen, dass das im Vergleich zu den Garantieleistungen ungleich höhere Volumen an werkstattbezogenen Leistungen auf Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen entfällt, die nicht von der Herstellergarantie erfasst sind. Diese Dienstleistungen können von freien Werkstätten aber genauso erbracht werden wie von Vertragswerkstätten, denn sie können die Belieferung mit den Original-Ersatzteilen der Hersteller zu zumutbaren Konditionen sowie die für die Reparatur notwendigen Informationen verlangen. Dass ein Anbieter von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Personenkraftwagen wettbewerbsfähig sein kann, ohne des Status einer Vertragswerkstatt zu haben, wird ferner durch die Veröffentlichungen des Zentralverbandes des deutschen Kraftfahrzeugverbandes (Stand Oktober 2010) bestätigt. Hiernach gibt es in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ca. 38.000 Automobilbetriebe/Automobilwerkstätten, jedoch sind davon nur etwa 11.700 für eine Marke autorisiert und weitere ca. 6.000 für mehrere Marken. Mehr als die Hälfte aller Werkstätten nehmen daher als als sog. freie Werkstätten am Wettbewerb teil. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, es gebe einen Markt für die Erbringung von X. Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen, auf dem die Beklagte mit einem Marktanteil von .. % marktbeherrschend sei, berücksichtigt die Klägerin bei ihrem Vorbringen nicht, dass es vorliegend nicht um den Endkundenmarkt geht, sondern um den vorgelagerten Markt, auf dem sich die Reparaturwerkstätten als Nachfrager und sämtliche Pkw-Hersteller als Anbieter gegenüberstehen. Eine markenbezogene Abgrenzung dieses Marktes kommt nicht in Betracht. Für die Reparaturwerkstätten sind die nachgefragten Ressourcen zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen der jeweiligen Hersteller untereinander austauschbar. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auf dem Endkundenmarkt für Personenkraftwagen keine marktbeherrschende Stellung hat, sondern – so der unwidersprochene Vortrag der Beklagten – lediglich über eine einstelligen Marktanteil verfügt. (2) Auf dem (Angebots-)Markt für alle Produkte, Dienstleistungen und Rechte, die den Zutritt auf dem nachgelagerten Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen an Personenkraftwagen erleichtern, ist die Beklagte nicht marktbeherrschend im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB. Die Klägerin hat zu den Marktanteilen der Beklagten und den Marktstrukturen nichts vorgetragen. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 GWB darlegungs- und beweisbelastet ist. bb. Der Klageanspruch ist auch nicht aus § 33 GWB i.V.m. § 20 Abs. 2 GWB gerechtfertigt. Im Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte nicht Adressatin der Norm. (1) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin besteht nicht, da sie außerhalb des Werkstattnetzes der Beklagten steht. (2) Auch von einer sortimentsbedingten Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin kann auch ohne Zulassung zum Werkstattnetz der Beklagten erfolgreich im Werkstattgeschäft tätig sein. Immerhin ist die Klägerin seit Übernahme der Werkstatt von der A. E. GmbH zum 01.04.2009 und damit seit mehr als 2 ½ Jahren als Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt erfolgreich tätig, ohne in das Werkstattnetz der Beklagten aufgenommen worden zu sein. Wie bereits ausgeführt, kann die Klägerin auch als freie Werkstatt Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten für alle Pkw-Marken durchführen. Sie kann sich die dafür benötigten Ersatzteile auf dem Markt beschaffen. Als freie Werkstatt ist sie lediglich von Garantie- und Kulanzleistungen der Pkw-Hersteller ausgeschlossen. Dass sie für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit als Pkw-Werkstatt davon abhängig ist, gerade derartige Leistungen ausführen zu können, ist aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich. cc. Auch aus Art. 102 AEUV (= Art. 82 EG) ergibt sich – aus den zu § 20 genannten Gründen – kein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Werkstattvertrages. Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben kann nicht festgestellt werden. 2. Die hilfsweise zum Feststellungsantrag gestellten Leistungsanträge haben keinen Erfolg. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, in das Werkstattnetz der Beklagten aufgenommen zu werden. Die Beklagte ist daher weder zur Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines X.-Werkstattvertrages verpflichtet (1. Hilfsantrag), noch zur Belieferung mit den unter a) bis b) verlangten Gegenständen und zur Durchführung der unter c) genannten Schulungen. Klageantrag zu 2) Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Feststellungsklage ist zulässig aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen X. Service Vertrag zu schliessen. Sie ist der Klägerin daher wegen des verweigerten Vertragschlusses nicht zum Schadensersatz verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).