Urteil
I-12 U 86/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2011:1222.I12U86.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.05.2011 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 I. 2 Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn D-P M (hiernach: Schuldner) die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr von Zahlungen in Höhe von insgesamt € 10.339,38 in Anspruch. 3 Der Schuldner betrieb in der Zeit vom 01.07.2002 bis zum 29.11.2002 als Einzelunternehmer ein Fuhrunternehmen in A mit 14 Angestellten. Mit am 27.09.2002 beim Amtsgericht Aachen eingegangenem Schreiben beantragte die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen eines Beitragsrückstands in Höhe von € 7.005,40 und unter Bezugnahme auf einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch vom 12.09.2002. Im Zeitraum vom 20.09.2002 bis zum 15.10.2002 leistete der Schuldner an die Beklagte insgesamt € 10.339,38. Das Amtsgericht Aachen eröffnete das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 21.01.2003 und hob es nach vollzogener Schlussverteilung mit Beschluss vom 06.06.2005 auf. Insolvenzanfechtungsansprüche hinsichtlich der vorgenannten Zahlungen an die Beklagte sind im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht worden. Ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung wurde als unzulässig zurückgewiesen. 4 Das Amtsgericht Hamburg eröffnete aufgrund eines am 04.09.2008 eingegangenen Eigenantrags des Schuldners mit Beschluss vom 13.11.2008 erneut das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. 5 Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch gemäß § 133 Abs. 1 InsO nach § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist der Ansicht, für den Verjährungsbeginn sei allein auf das im Jahr 2003 vor dem Amtsgericht Aachen eröffnete Insolvenzverfahren abzustellen, so dass unter Anwendung von § 146 Abs. 1 InsO a. F. Verjährung spätestens im Jahre 2005 eingetreten sei. 6 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Sachanträge Bezug genommen. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO seien gegeben. Der Anspruch sei auch nicht nach § 146 Abs. 1 InsO (in der Fassung ab 15.12.2004) verjährt. Er entstehe gemäß § 143 Abs. 1 InsO erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn geltend gemacht werden könne der Rückgewähr- / Zahlungsanspruch ausschließlich durch den Insolvenzverwalter, dessen Bestellung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass bereits am 21.01.2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, da dies nicht die neue Entstehung des Rückgewähranspruchs im laufenden Insolvenzverfahren hindere. Zwar sei ein Anspruch auf Rückgewähr der hier streitgegenständlichen Zahlungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Aachen am 21.01.2003 entstanden und nach § 146 Abs. 1 InsO a. F. zum 22.01.2005, also noch vor Aufhebung des seinerzeitigen Verfahrens, verjährt gewesen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens seien die damaligen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung jedoch erloschen. Die Eröffnung eines neuen, weiteren Insolvenzverfahrens durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.11.2008 bilde einen neuen Entstehungsgrund und lasse Ansprüche gemäß § 143 Abs. 1 InsO nicht lediglich wiederaufleben, mit der Folge, dass diese neuen Ansprüche einer eigenständigen Verjährung unterlägen. Dem stehe § 139 Abs. 2 InsO nicht entgegen, der sich schon nach seinem Wortlaut lediglich mit der Berechnung von Anfechtungsfristen befasse für den Fall, dass mehrere Eröffnungsanträge vorlägen, die zu ein und demselben Insolvenzverfahren führten. Entgegen der Argumentation der Beklagten habe sich der Sachverhalt des Insolvenzanfechtungsanspruchs gegenüber demjenigen bei Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens verändert. Es könne dahinstehen, ob ein hypothetischer Anfechtungsprozess im Zuge des vom Amtsgericht Aachen am 21.01.2003 eröffneten Insolvenzverfahrens Bindungswirkung zwischen den nunmehr streitenden Parteien entfaltete, da ein solcher Prozess nie geführt worden sei. Auch habe der damalige Insolvenzverwalter solche Ansprüche außergerichtlich nicht erhoben. Insofern könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der Identität des Streitgegenstandes an der Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche gehindert sein. 8 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Sie trägt vor, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs, sondern vielmehr um eine Rechtsbedingung, durch welche die Insolvenzanfechtung von der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG abgegrenzt werden solle. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolge lediglich ein Wechsel in der Person des Anspruchsinhabers und aus dem Einzelgläubigeranspruch werde ein Aktivanspruch der Insolvenzmasse. Das Ergebnis des Landgerichts führte zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist des Anfechtungsanspruchs nicht nur nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wäre, sondern dass sie vielmehr mit der Insolvenzeröffnung erst beginnen würde. Für eine solche Privilegierung der Insolvenzmasse gegenüber den Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der der Anfechtung zugrundeliegende Sachverhalt habe sich durch die Insolvenzverfahren nicht verändert. Hieraus resultiere der Rückgewähranspruch, der mit rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlösche. Selbst wenn in der Eröffnung eines neuen, weiteren Insolvenzverfahrens eine Tatbestandsvoraussetzung gesehen werde, könne dies nicht dazu führen, dass das erloschene gesetzliche Schuldverhältnis, aus dem der Rückgewähranspruch hergeleitet werde, neu entstehen würde. Hierfür bedürfte es vielmehr eines neuen Anfechtungssachverhaltes. Gerade weil das Rückgewährschuldverhältnis kraft Gesetzes eintrete, könne das einmal erloschene Schuldverhältnis nicht ohne weiteres neu entstehen. An dem Lebenssachverhalt habe sich nichts geändert. Dieser sei mit demjenigen bei Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens identisch. Es könne auch nicht dahingestellt bleiben, ob ein hypothetischer Anfechtungsprozess im Zuge des ersten Insolvenzverfahrens Bindungswirkung entfalten würde. Wäre dies nicht der Fall, ergäben sich in Bezug auf ein und dieselbe Rechtshandlung zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit prozessual unterschiedliche Streitgegenstände. Sie, die Beklagte, könne dann im Rahmen des laufenden Anfechtungsprozesses nicht mit Erfolg einwenden, einen vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anspruch im vorhergehenden Verfahren durch Zahlung erledigt zu haben. Auch müsse sie bei Abschluss eines Vergleichs stets damit rechnen, im Falle einer erneuten Insolvenzeröffnung von dem dann eingesetzten Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen zu werden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 das am 02.05.2011 verkündete Urteil des LG Düsseldorf (2b O 131/10) abzuändern und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 13 Er verteidigt unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, es könne für die Entstehung des Anfechtungsanspruches nach § 143 Abs. 1 InsO nicht allein auf die Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung abgestellt werden, weil das Anfechtungsrecht tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetze. Da die im Rahmen des vorangegangenen Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Aachen bestehenden anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüche mit Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens erloschen seien, bleibe für eine Fortwirkung einer seinerzeit eingetretenen Verjährung kein Raum. Die anfechtbaren Rechtshandlungen hätten durch die Beendigung des vorangegangenen Verfahrens nicht etwa ihre Wirkung verloren und könnten daher nach wie vor Gegenstand einer Anfechtung sein. Der Anfechtungsgegner könne sich auch bei einer dem Insolvenzverfahren nachfolgenden Gläubigeranfechtung nach dem AnfG nicht darauf berufen, dass Ansprüche wegen derselben Rechtshandlung nach § 146 InsO verjährt seien. Da im vorangegangenen Insolvenzverfahren keine Anfechtungsansprüche geltend gemacht worden seien, bestehe insoweit keine Bindungswirkung. Der Lebenssachverhalt, auf den eine Insolvenzanfechtung gestützt werde, werde gerade durch den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung und die Eröffnung des konkreten Insolvenzverfahrens entscheidend geprägt. Die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens stelle eine Zäsur dar mit der Folge, dass bei einer zudem Jahre später erfolgten Antragstellung und Verfahrenseröffnung nicht mehr von einem einheitlichen Lebenssachverhalt gesprochen werden könne. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bestehe nicht, weil mit einer Rückzahlung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der angefochtenen Rechtshandlungen entfallen wäre. 14 II. 15 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von € 10.339,38 aus §§ 143, 133 Abs. 1 InsO. 16 1. 17 Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 133 Abs. 1 InsO liegen vor und sind zwischen den Parteien nicht streitig. 18 2. 19 Der Anspruch ist auch nicht nach § 146 Abs. 1 InsO verjährt. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg am 13.11.2008 entstanden ist. Weil der entsprechende Anspruch nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, setzt das Anfechtungsrecht tatbestandsmäßig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus und entsteht daher erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urt. vom 13.12.2007, IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918 f., m. w. N., zitiert nach juris .). 20 a) 21 Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens damit nicht etwa nur eine Rechtsbedingung dar. Rechtsbedingungen sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines Rechtsgeschäftes (vgl. H. P. Westermann , in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 158 Rn. 54). Es fehlt schon an einem vom Eintritt der Bedingung abhängigen Rechtsgeschäft. Denn das Anfechtungsrecht entsteht nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts, sondern auf Grund der gesetzlichen Tatbestände als Inhalt eines gesetzlichen Schuldverhältnisses (vgl. Hirte , in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 22 § 129 Rn. 4, m. w. N.). 23 b) 24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes. Das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann, wenn vorher aufgrund desselben Sachverhaltes eine Einzelgläubigeranfechtung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. vom 18.05.1995, IX ZR 198/94, NJW 1995, 2783 (2784); Kreft , in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 129 Rn. 81, m. w. N.). Dass die Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 InsO erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, steht nicht in Widerspruch zu den Regelungen des Anfechtungsgesetzes. Die dort geregelten Anfechtungsansprüche unterliegen keiner Verjährungsfrist, sondern einer materiell rechtlichen Ausschlussfrist (vgl. Huber , AnfG, 10. Aufl., § 7 Rn. 4), so dass die fristwahrende Geltendmachung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa zu einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt. Nach § 17 Abs. 1 AnfG wird ein entsprechendes Verfahren durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen. Zur Vermeidung der Verjährung hat der Insolvenzverwalter innerhalb der Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 InsO den Anfechtungsrechtsstreit aufzunehmen (vgl. Huber , a. a. O., § 17 Rn. 13). Eine Privilegierung der Insolvenzmasse gegenüber den Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens ist damit nicht verbunden, zumal die Gläubiger gemäß § 18 Abs. 1 AnfG - unter den dortigen Beschränkungen - grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Anfechtungsansprüche nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterzuverfolgen ( Huber , a. a. O., § 18 Rn. 9 f.; vgl. Hirte , in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 26). 25 c) 26 Ist der Anspruch damit erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg am 13.11.2008 entstanden, begann die Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 InsO, § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ablauf des Jahres 2008. Früher kann die Regelverjährungsfrist nicht beginnen, da es vorher an einer Kenntnis des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlte (vgl. Henckel , in: Jaeger, InsO, 1. Aufl., § 146 Rn. 11). Die nach § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist ist somit noch nicht abgelaufen. 27 3. 28 Dem steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Schuldners beim Amtsgericht Aachen bereits am 21.01.2003 ein Insolvenzverfahren eröffnet und nach Schlussverteilung durch Beschluss vom 06.06.2005 aufgehoben worden war und im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens die Rückgewähransprüche aus § 143 InsO nach § 146 Abs. 1 InsO a. F. unstreitig bereits zum 22.01.2005 verjährt gewesen sind. 29 a) 30 Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die von der Beklagten auch nicht mehr angegriffen werden, kommt es für den Lauf der Verjährungsfrist wegen § 139 Abs. 2 InsO nicht etwa auf den ersten Insolvenzantrag an. Schon dem Wortlaut nach betrifft § 139 Abs. 2 InsO nur den Fall, dass mehrere Anträge vorliegen, die auf die Eröffnung desselben Insolvenzverfahrens gerichtet sind. Insbesondere wenn ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben und später auf Grund eines neuen Antrags ein neues Verfahren eröffnet wurde, sind die Anträge, die für das erste Verfahren maßgeblich waren, nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 27.07.2006, IX ZB 204/04, NJW 2006, 3553 (3556 f.); vgl. Hirte , in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 139 Rn. 12). Hinzu kommt, dass die Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 InsO in § 139 Abs. 1 InsO nicht genannt wird. Sie gilt im Rahmen des § 139 daher nicht (vgl. Hirte , in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 139 Rn. 2). 31 b) 32 Die im vorangegangenen Verfahren eingetretene Verjährung führt auch nicht dazu, dass dem hier geltend gemachten Insolvenzanfechtungsanspruch des Klägers die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg ist – wie erörtert – der Anfechtungsanspruch des Klägers erst entstanden. Hierbei handelt es sich daher entgegen der Ansicht der Berufung insbesondere nicht um einen mit dem Anspruch im vorangegangenen Verfahren identischen Insolvenzanfechtungsanspruch, der nur wieder aufgelebt ist. 33 Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass die im früheren Verfahren dem dortigen Insolvenzverwalter zustehenden Anfechtungsansprüche mit der Aufhebung des Verfahrens erloschen sind (vgl. Hirte , in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 24, m. w. N.). Allenfalls bei vorbehaltener Nachtragsverteilung, die hier nicht gegeben ist, wäre der Insolvenzverwalter berechtigt, einen anhängigen Anfechtungsprozess auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch fortzuführen (vgl. BGH, Urt. vom 10.02.1982, VIII ZR 158/80, NJW 1982, 1765; vgl. Kreft , in: Kreft, InsO, 5. Aufl., § 129 Rn. 85). Da mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber die von dem Insolvenzverwalter des vorangegangenen Verfahrens wahrzunehmenden Insolvenzanfechtungsansprüche erloschen sind, können sie mit der Eröffnung eines erneuten Insolvenzverfahrens auch nicht wieder aufleben. Zutreffend ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass mit der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens auch die Anfechtungsrechte nach § 143 InsO in der Person des nunmehrigen Insolvenzverwalters neu entstehen. 34 Da der Anfechtungsanspruch des Klägers danach erst durch das auf einen neuen Antrag hin eröffnete Insolvenzverfahren entstanden ist, handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufung um einen eigenen, neuen Lebenssachverhalt, der nicht mit demjenigen bei Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens identisch ist. Dies lässt sich im Übrigen auch schon dem Umstand entnehmen, dass beispielsweise sämtliche Anfechtungsfristen nach § 139 InsO nunmehr nach dem neuen Insolvenzantrag (Eigenantrag) des Schuldners, der zur Eröffnung des jetzigen Insolvenzverfahrens geführt hat, zu berechnen sind. 35 c) 36 Dass der Insolvenzanfechtungsanspruch aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen erloschen ist, führt auch nicht etwa dazu, dass deshalb die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche, sofern sie auf denselben anfechtbaren Rechtshandlungen beruhen, insgesamt ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Anfechtungsansprüche nach § 18 Abs. 1 AnfG nunmehr (wieder) durch den einzelnen Gläubiger geltend gemacht werden können. Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlöschen mithin nur die Insolvenzanfechtungsansprüche des entsprechenden Insolvenzverwalters, nicht aber die Anfechtungsansprüche der Gläubiger (vgl. RGZ 91, 90 (92)). Es ist daher auch unerheblich, dass Grundlage der Anfechtung dieselben anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners sind, wegen derer bereits zuvor ein Anfechtungsrecht hätte geltend gemacht werden können. Insbesondere sind die aus diesem Lebenssachverhalt resultierenden Rückgewähransprüche mit der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Einzelgläubiger gerade nicht erloschen. 37 d) 38 Es bestand für die Beklagte deshalb auch kein Vertrauensschutz in Bezug darauf, dass sie nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit einer Rückgewähr der anfechtbar erhaltenen Zahlungen zu rechnen brauchte. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine (erneute) Inanspruchnahme durch die Einzelgläubiger nach § 18 Abs. 1 AnfG in Betracht kam. Zwar durfte die Beklagte einem entsprechenden Anfechtungsanspruch die Einreden entgegenhalten, die sie gegen den Insolvenzverwalter erlangt hatte. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 146 Abs. 1 InsO (vgl. RGZ 91, 90 (94); Paulus , in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 AnfG Rn. 9; Huber , AnfG, 10. Aufl. § 18 Rn. 13). Es kann deshalb nichts anderes gelten, wenn später erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Anfechtungsrecht nunmehr wieder einem Insolvenzverwalter zusteht. Ein Schutz des Anfechtungsgegners erfolgt in diesen Fällen vielmehr über die - auch im Rahmen des § 18 Abs. 1 AnfG - zu beachtenden Anfechtungsfristen. Liegen die anfechtbaren Rechtshandlungen länger als vier Jahre zurück bis der erneute Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, kommt nur noch die unter den erschwerten Voraussetzungen mögliche Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb ein Anfechtungsgegner schon aus dem Grunde bessergestellt werden sollte, dass er in einem ersten Insolvenzverfahren unerkannt blieb. Bei einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung kann sich der Anfechtungsgegner nicht auf Vertrauensschutz berufen (Zeumer, juris PR-InsR 13/2011, Anm. 3, zitiert nach juris). 39 e) 40 Ob ein hypothetischer Anfechtungsprozess Bindungswirkung entfalten würde, hat das Landgericht zu Recht dahinstehen lassen, da ein solcher im konkreten Fall nicht geführt worden ist. 41 Im Übrigen besteht ohnehin keine Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Unabhängig davon, dass es nach einer entsprechenden Rückgewähr der angefochtenen Leistung regelmäßig an einer nach § 129 Abs. 1 InsO stets notwendigen Gläubigerbenachteiligung fehlen dürfte (vgl. Hirte , in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 129, m. w. N.), ergibt sich auch aus der Wertung des § 18 Abs. 1 AnfG, dass ein Anfechtungsgegner entsprechend der Regelung bezüglich der Einzelgläubiger (vgl. Huber , AnfG, 10. Aufl., § 18 Rn. 13, m. w. N.), dem späteren (neuen) Insolvenzverwalter die gegen den ersten Insolvenzverwalter erlangten Einreden (mit Ausnahme der Einrede der Verjährung) entgegenhalten könnte. Dies gilt insbesondere auch für den Abschluss eines Vergleichs (vgl. Paulus , in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 18 AnfG Rn. 8). Denn mit der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens kann das vorher den Einzelgläubigern zustehende Anfechtungsrecht nach § 16 Abs. 1 AnfG nur noch durch den Insolvenzverwalter, nunmehr allerdings belastet mit den nach § 18 Abs. 1 AnfG auch gegenüber den Einzelgläubigern bestehenden Einreden, geltend gemacht werden. 42 4. 43 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 44 Die Revision ist nicht zuzulassen. Revisionsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da nicht ersichtlich ist, dass die hier entschiedene Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird (vgl. BGH, Beschl. vom 27.03.2003, VZR 291/02, NJW 2003, 1943 (1944); Heßler , in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 11, jeweils m. w. N.). 45 Streitwert für die Berufungsinstanz: € 10.339,38