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Urteil

I-12 U 149/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0112.I12U149.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 2010 verkündete Urteil

     der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird

     zurückgewiesen.

     Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

     Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen

     der Kosten  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem

     Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte

     Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden  Betrages geleistet

     hat.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Gründe: A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH (im folgenden: Insolvenzschuldnerin), die in der L-Galerie in Düsseldorf einen Blumenladen betrieb. Das Insolvenzverfahren wurde auf Grund eines am 18.5.2007 bei Gericht eingegangenen Antrages am 4.9.2007 eröffnet. Die Beklagte war die Vermieterin der Insolvenzschuldnerin. Sie erwirkte wegen rückständiger Mieten gegen diese unter dem 31.3.2006 ein Versäumnisurteil und auf dessen Grundlage am 8.6.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 44.855,39 Euro u.a. gegen die Drittschuldnerinnen T. E. und E. Bank AG (vgl. Bl. 65 GA). Im Zuge der Kontenpfändungen flossen der Beklagten in der Zeit vom 3.7.2006 bis zum 20.2. 2007 von diesen beiden Drittschuldnerinnen insgesamt 21.191,90 Euro zu (vgl. Aufstellung S. 4 der Klageschrift). Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete auf Grund der bereits Ende 2003 feststehenden Überschuldung der Insolvenzschuldnerin ein Ermittlungsverfahren gegen deren Geschäftsführer Herrn T. ein. Wegen des Wortlauts seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren wird auf die Seiten 4/5 der Klageschrift verwiesen. Der Kläger hat die Zahlungen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung im Hinblick darauf angefochten, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin nach seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren bewusst nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Schuldner der Insolvenzschuldnerin aufzufordern, auf ein nicht gepfändetes Konto zu überweisen. Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der an die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung geflossenen Beträge in Höhe von insgesamt 21.191,90 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Eine Anfechtbarkeit des Pfandrechtes gemäß den §§ 130 bis 132 InsO scheide aus, da dieses auf einer früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages vorgenommenen Rechtshandlung beruhe. Insoweit sei bei Forderungspfändungen auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner abzustellen. Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO scheide aus, weil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers nur bei einer vorsätzlichen Rechtshandlung des Schuldners oder einem ihr gleichstehenden Unterlassen anfechtbar seien, woran es hier fehle. An der Vollstreckungshandlung habe die Schuldnerin nicht mitgewirkt. Zwar habe es der Geschäftsführer der Schuldnerin nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf bewusst unterlassen, deren Schuldner aufzufordern, auf ein nicht von der Beklagten gepfändetes Konto zu überweisen. Ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruhe aber nur dann auf einem Unterlassen im anfechtungsrechtlichen Sinne, wenn der Gläubiger bei Vornahme der dem Schuldner möglichen und bewusst von ihm unterlassenen Handlung den im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Gegenstand nicht erlangt hätte. Dies sei hier nicht der Fall. Auch wenn die Insolvenzschuldnerin ihre Schuldner aufgefordert hätte, auf ein anderes, nicht von der Beklagten gepfändetes Konto zu überweisen, hätte es diesen freigestanden, dem nachzukommen. Im übrigen sei es fernliegend , dass es der in der Krise befindlichen Insolvenzschuldnerin gelungen wäre, ein Konto zu eröffnen. Dass die Insolvenzschuldnerin über weitere, der Beklagten nicht bekannte Konten verfügt habe, sei nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiterverfolgt und dazu geltend macht: Die Zahlungen seien anfechtbar, weil der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bewusst nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Schuldner der Insolvenzschuldnerin aufzufordern, auf ein nicht gepfändetes Konto zu überweisen. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Ursächlichkeit des Unterlassens verneint, weil die Schuldner der Insolvenzschuldnerin einer solchen Anweisung nicht hätten nachkommen müssen. Eine solche dazwischentretende freie Willensbetätigung eines Dritten sei nicht geeignet, den Ursachenzusammenhang zu unterbrechen. Im übrigen könne eine Befolgung der Anweisung nicht ernsthaft bezweifelt werden, da die Zahlung auf das frühere Konto keine Tilgungswirkung mehr gehabt hätte. Der Insolvenzschuldnerin sei die Eröffnung eines Guthabenkontos auch trotz ihrer wirtschaftlichen Schieflage möglich gewesen, was die von ihm vorgelegten Internetangebote belegen würden. Hiervon sei auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.3.2007 (AZ: II ZR 310/05) ausgegangen, in dem er dem Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft ein solches Verhalten abverlangt habe. Im übrigen werde hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und führt dazu aus: Auch bei einer entsprechenden Anweisung der Insolvenzschuldnerin an ihre Schuldner sei deren Zahlung auf das neue Konto nicht gewährleistet gewesen. Eine Tilgungswirkung habe eine Zahlung auf das bisherige Konto nur dann nicht gehabt, wenn dieses aufgelöst werden sollte. Die Insolvenzschuldnerin habe auch keine Möglichkeit gehabt, ein neues Konto zu eröffnen. Es werde bestritten, dass sich die vom Kläger vorgelegten Internetangebote auch an Geschäftskunden richteten und dass es bereits zum hier fraglichen Zeitpunkt solche Angebote gab. Jedenfalls habe die Insolvenzschuldnerin von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt. Im übrigen hätte sie –die Beklagte- auch ein neu eingerichtetes Konto pfänden lassen. Außerdem fehle es für eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und ihrer Kenntnis hiervon. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht seine Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückgewähr der ihr im Wege der Zwangsvollstreckung zugeflossenen 21.191,90 Euro nebst Zinsen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verlangen. Die Beklagte hat diesen Gesamtbetrag nicht in anfechtbarer Weise erlangt. I. Zutreffend und von dem Berufungskläger nicht in Zweifel gezogen hat das Landgericht ausgeführt, dass das Pfandrecht nicht gemäß den §§ 130 –132 InsO anfechtbar sei. II. Eine Anfechtung der Zahlungen gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung –hier auf Grund der Pfändung der Konten der Schuldnerin- erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung nur dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3.02.2011, AZ: IX ZR 213/09, Rn 5 bei juris; BGH Urteil vom 10.2.2005, AZ: IX ZR 211/02, Leitsatz 1 bei juris). Dies war hier nicht der Fall. Zwar hat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach seinen Angaben in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sämtliche Geschäftskunden der Insolvenzschuldnerin angewiesen, „auf die bekannten, wenn auch (von der Beklagten) gepfändeten Konten weiter die Überweisungen vorzunehmen“ Diese Anweisung hat aber nicht zu der Vermögensverlagerung beigetragen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Schuldner der Insolvenzschuldnerin nicht auch ohne eine solche zusätzliche Anweisung auf Grund der Benennung dieser Konten als Zahlstelle „weiter“ auf diese Konten überwiesen hätten. Gemäß § 129 Abs. 2 InsO steht eine Unterlassung der Schuldnerin einer Rechtshandlung gleich. Ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung beruht aber nur dann auf einem Unterlassen im anfechtungsrechtlichen Sinne, wenn der Gläubiger bei Vornahme der dem Schuldner möglichen und von ihm bewusst vermiedenen Rechtshandlung den zwangsweise erworbenen Gegenstand nicht erlangt hätte oder ihn vor Insolvenzeröffnung hätte zurückgewähren müssen. Ohne diese ursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung fehlt es an der von § 133 InsO geforderten Rechtshandlung des Schuldners (vgl. BGH Urteil vom 10.2.2005, AZ: IX ZR 211/02, Rn.31 bei juris). Die Insolvenzschuldnerin hat kein neues Konto eröffnet, auf das ihre Schuldner hätten überweisen können. Ob ihr dies möglich gewesen wäre, kann nicht bereits deshalb dahinstehen, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag dann auch dieses Konto gepfändet und so die eingegangenen Zahlungen erhalten hätte. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung in Frage zu stellen. Es handelt sich um einen hypothetischen Kausalverlauf, der im Anfechtungsrecht außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 3.02.2011, AZ: IX ZR 213/09, Rn. 9 bei juris). Ob der Insolvenzschuldnerin die Eröffnung eines neuen Kontos möglich gewesen wäre, kann aber deshalb offen bleiben, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin die Eröffnung eines neuen Kontos bewusst vermieden hat. Dessen Äußerung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass er diese denkbare Handlungsmöglichkeit gesehen hat. Dass dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldner die Möglichkeit Barzahlungen zu verlangen, bewusst war, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein anfechtungsrechtlich relevantes Unterlassen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin auch nicht darin, dass dieser es unterlassen hat, die Schuldner der Insolvenzschuldnerin aufzufordern, auf ein nicht gepfändetes Konto zu überweisen. Der Äußerung des Geschäftsführers der Schuldnerin im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren lässt sich bereits nicht hinreichend sicher entnehmen, dass er das Bewusstsein hatte, durch das Unterlassen dieser Aufforderung die anstehende Vermögensverlagerung auf die Beklagte zu fördern. Ohne dieses Bewusstsein kann eine Unterlassung aber nicht Anknüpfungspunkt einer Vorsatzanfechtung sein (vgl. BGH, Urteil vom 3.02.2011, AZ: IX ZR 213/09, Rn. 8 und 10 bei juris). Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bezeichnet die Möglichkeit der Schuldner der Insolvenzschuldnerin, auf der Vermieterin nicht bekannte und deshalb nicht von ihr gepfändete Konten zu überweisen, als real nicht bestehende nur „theoretische Möglichkeit“. Hielt er es aber für unmöglich, dass die Schuldner der Insolvenzschuldnerin seine Anweisung befolgen konnten, so fehlte ihm das Bewusstsein, durch das Unterlassen dieser Aufforderung die anstehende Vermögensverlagerung auf die Beklagte zu fördern. Selbst wenn man die Einlassung anders verstehen wollte, hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan, dass sich dieses Unterlassen objektiv gläubigerbenachteiligend ausgewirkt hätte, weil bei einer solchen Aufforderung die überwiesenen Beträge zunächst der Insolvenzschuldnerin und nach Insolvenzeröffnung der Gläubigergesamtheit zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten. Es ist nach den zutreffenden und von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts bereits nicht dargetan, dass die Insolvenzschuldnerin über die ausweislich des vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Beklagten gepfändeten drei Konten hinaus über ein weiteres, von der Beklagten nicht gepfändetes Konto verfügt hat. Die Existenz solcher Konten hat die Beklagte auf S. 3 der Klageerwiderung bestritten. Darüber hinaus wäre auch nicht dargetan, dass ein solches weiteres Konto der Insolvenzschuldnerin nicht von einem anderen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gepfändet war, so dass bei einer Überweisung auf dieses die überwiesenen Beträge zunächst der Insolvenzschuldnerin und nach Insolvenzeröffnung der Gläubigergesamtheit zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung gestanden hätten. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.3.2007 (AZ: II ZR 310/05) entschieden hat, dass der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen muss, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden, ergibt sich aus einem Verstoß gegen diese Verhaltenspflicht nur eine Haftung des Geschäftsführers für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB. Die Frage, ob der Empfänger der Zahlung diese anfechtbar erworben hat, bestimmt sich nach den obigen Grundsätzen und ist auf deren Grundlage zu verneinen. Im übrigen ist auch nicht dargetan, dass die Beklagte Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Außerhalb der kritischen Zeit gilt das zwangsvollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip. Auf dieses durfte die Beklagte trotz Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vertrauen. Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 16.12.2011 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 21.191,90 Euro.