Urteil
I-1 U 243/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0214.I1U243.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfallereignisses vom 01.07.2008, das sich gegen 14.51 Uhr in Viersen-Süchteln an der Kreuzung Feldstraße/Bruchstraße ereignet hat. 4 Bei diesen Straßen handelt es sich um schmale Wirtschaftswege mit einer Fahrbahnbreite von ca. 3 bis 4 m, die für den allgemeinen Verkehr zugelassen sind. Auf der Bruchstraße war eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h, auf der Feldstraße von 50 km/h zu beachten. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Y. die Bruchstraße vom Butschenweg in Richtung Feldstraße, um diese an der kreuzenden Feldstraße geradeaus zu überqueren. Die Straßenführung der Bruchstraße ist an der Kreuzung zur Feldstraße nach rechts versetzt. Im Kreuzungsbereich kollidierte der Kläger mit dem vom Beklagten zu 1. gefahrenen Lkw-Kleintransporter der Marke , dessen Halterin die Beklagte zu 2. ist und welches bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist. 5 Der Kläger wurde bei dem Unfallgeschehen erheblich verletzt. ER erlitt u.a. eine offene Unterschenkelfraktur rechts sowie großflächige Hautverletzungen am rechten Oberschenkel. 6 Der Kläger hat behauptet, er sei im Kreuzungsbereich eine Geschwindigkeit von ca. 25 km/h gefahren. Der Beklagte zu 1. sei ihm fahrbahnmittig aus der Bruchstraße entgegen gekommen. Er, der Kläger, sei daraufhin nach links ausgewichen, aber bei diesem Ausweichmanöver noch von dem Lkw der Beklagten zu 2. erfasst worden. Aufgrund der Unfallverletzungen habe er sich einer langwierigen Behandlung mit fünf Operationen unterziehen müssen. Er sei durch den komplizierten Knochenbruch weiter beeinträchtigt. Als weitere Schäden seien der Totalschaden des Motorrads, Sachverständigenkosten, eine Gehaltsdifferenz während der Behandlungszeit, ein Haushaltsführungsschaden, entgangener Urlaub, Fahrtkosten für Familienbesuche und durch den Unfall beschädigte Kleidung zu ersetzen. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, nachstehende Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu zahlen, und zwar 9 1. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nach den Vorstellungen des Klägers 20.000,00 €, 10 2. für den Kfz-Schaden und die Sachverständigenkosten 4.060,29 €, 11 3. die Bruttogehaltsdifferenz für den Zeitraum Mitte August 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von 730,42 €, 12 4. für den Haushaltsführungsschaden 3.200,00 € für die Zeit von Juli 2008 bis Mitte Dezember 2008, 13 5. entgangener Urlaub und Urlaubskosten in Höhe von 1.103,67 €, 14 6. für Krankenhausfahrten und Parkgeld 1.194,40 €, 15 7. für Kleidung, Verbandsmaterial und Telefonkosten 195,15 €, 16 8. den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 freizustellen. 17 Die Beklagten haben beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 1. sei nach einer Mittagspause aus Richtung des Pumpwerks Süchteln und damit die Feldstraße befahrend zur Kreuzung gelangt. Aufgrund der ihm bekannten Sichtbeeinträchtigung sei er lediglich Schrittgeschwindigkeit gefahren. Noch bevor er die Bruchstraße nach links habe vollständig einsehen können, sei der Kläger in die Kreuzung hineingefahren. Trotz einer Vollbremsung habe der Beklagte zu 1. den Unfall nicht mehr vermeiden können. 20 Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Anhörung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. M. S. sowie dessen nachfolgende Anhörung abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dem Kläger stünden keinerlei Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 StVO i.V.m. § 115 VVG zu. Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung sei von einem groben Verschulden des Klägers aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2, 3 StVO auszugehen, hinter das eine eventuelle Haftung der Beklagten wegen der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. An der nicht beschilderten Kreuzung habe gemäß § 8 Abs. 1 derjenige Vorfahrt, der von rechts komme. Damit sei der Kläger gegenüber dem sich rechts vom Pumpenwerk in der Feldstraße nähernden Beklagten zu 1. wartepflichtig gewesen. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich der Kreuzung aus der Feldstraße kommend genähert habe. Dies ergebe sich nachvollziehbar aus der Spurenlage, den wechselseitig entstandenen Schäden und einem damit verbundenen Rückschluss auf die Kollisionsstellung der Fahrzeuge. Der Kläger hätte sich zudem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO aufgrund der Unübersichtlichkeit der Kreuzung vorsichtig in diese hinein tasten müssen, bis er die erforderliche Übersicht erlangt habe. Auch dieses habe der Kläger nicht getan. 21 Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1. sei demgegenüber nicht festzustellen. Der vorfahrtberechtigte Beklagte zu 1. sei mit einer erheblich reduzierten Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Einer vom Kläger behaupteten Anfahrt des Beklagten zu 1. aus der Bruchstraße seien die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge mit der Kollisionsstellung nicht vereinbar. Da die grobe Vorfahrtverletzung des Klägers bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge stark überwiege, trete die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs zurück. 22 Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht sei von einer unzutreffenden Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs ausgegangen. Selbst wenn der Beklagte zu 1. aus Richtung der Pumpstation aus der Feldstraße in die Kreuzung eingefahren sei, so habe er die Kurve geschnitten und das Rechtsfahrgebot nicht beachtet. Dies habe die Besichtigung des Unfallortes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Anschluss an die erstinstanzliche Anhörung des Sachverständigen ergeben. Dies sei auch bereits Inhalt des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 15.11.2010. Hätte der Beklagte zu 1. die ordnungsgemäße Fahrlinie eingehalten, hätte sich eine längere Reaktionszeit für den Kläger ergeben und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Zudem sei die vom Sachverständigen S. angenommene Geschwindigkeit des Klägers von 30 km/h zu hoch angesetzt worden. Dieser weise selbst darauf hin, dass sich die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers nicht exakt ermitteln lasse. Die vom Sachverständigen dem Beklagtenfahrzeug zugewiesene Bremsspur sei nicht den Vorderrädern des Beklagtenfahrzeugs zuzuordnen, weil diese Spur neben den Vorderrädern des Lkw liege. Zudem sei nur eine Bremsspurzeichnung vorhanden, die nicht nachvollziehbar dem linken Vorderreifen zugeordnet worden sei. Zudem fehle es an einer zweiten Bremsspur des rechten Vorderrades, die zwingend hätte vorliegen müssen. Wegen dieser Mängel des erstinstanzlichen Gutachtens sei – wie er bereits vor dem Landgericht beantragt habe – seinem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nachzugehen. 23 Die Akten der StA Mönchengladbach – 403 Js 1435/08 - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 24 II. 25 Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Schmerzensgeld- und materiellen Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 01.07.2008 zu. 26 Dem vorfahrtberechtigten Beklagten zu 1. ist nicht der Vorwurf zu machen, dass er in der konkreten Situation zu Unrecht auf sein Vorfahrtrecht vertraut hätte und er sich daher einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO oder das Rechtsfahrgebot entgegenhalten lassen müsste. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte zu 1. bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich die Fahrlinie leicht nach links geschnitten hat. Demgegenüber hat der Kläger das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1. in leichtsinniger Weise verletzt und damit selbst den entscheidenden Verursachungsbeitrag für das Unfallgeschehen gesetzt. Die die Beklagten allein treffende Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden des Klägers in vollem Umfang zurück. 27 Im Einzelnen: 28 1. 29 Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 01.07.2008 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu. Da eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für keinen Beteiligten in Rede steht, kommt es auf die gegenseitigen Verursachungsbeiträge an, die gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG abzuwägen sind. 30 a) 31 Dem Beklagten zu 1. ist nicht vorzuwerfen, dass er unter Verletzung von § 1 Abs. 2 StVO oder des Rechtsfahrgebots gemäß § 2 Abs. 2 StVO einen direkten Weg zur Querung der Kreuzung Feldstraße/Bruchstraße eingeschlagen hat, ohne sich trotz ihm bekannter Unübersichtlichkeit möglichst weit rechts zu orientieren. 32 aa) 33 Der Beklagte zu 1. ist aus Richtung Pumpstation der Feldstraße in die Kreuzung eingefahren. Diese Fahrtrichtung hat der Sachverständige nachvollziehbar aus der von ihm ermittelten Kollisionsstelle auf der Kreuzung sowie dem Kollisionswinkel der beteiligten Fahrzeuge abgeleitet. Der Sachverständige hat die unter Berücksichtigung der von der Polizei gefertigten Lichtbilder vorgefundenen Unfallspuren in der Anlage 2 (Bl. 170 d.A.) zusammen getragen. Dabei hat er berücksichtigt, dass das vom Beklagten zu 1. gefahrene Fahrzeug nach dem Unfall zur besseren Versorgung des Klägers unstreitig versetzt worden ist. Auf den Fotografien (vgl. Bl. 189 d.A. oben sowie Bl. 196 d.A. unten) ist ersichtlich, dass sich die vom Sachverständigen festgestellte Brems- oder Reibespur in einer Spurlinie mit dem linken Vorderreifens des Lkw’s befindet. Daher ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach dem Unfallgeschehen etwas gerade nach hinten zurückversetzt wurde. Aus dem von der Polizei auf die Straße aufgelegten Maßband zusammen mit der Spurzeichnung sowie den weiteren vorgefundenen Spuren wie dem Kennzeichen, einer Benzinlache des klägerischen Motorrads, die bereits durch das Querliegen des Krades entstehen kann, sowie Kratzspuren lässt sich der Rückschluss auf die vom Sachverständigen festgestellte Kollisionsstelle nachvollziehen. 34 Auch die vom Sachverständigen angenommene Kollisionsstellung der Fahrzeuge, wie sie in Anlage 8 (Bl. 176 d.A.) dargestellt ist, stimmt mit den Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen überein. Insbesondere ist festzustellen, dass bei der vom Sachverständigen dargestellten Kollisionsstellung der vordere Teil der rechten Fußraste des Motorrades auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. trifft. Da die Vordergabel vom Unfall nicht betroffen war, sondern lediglich der Tank des Krades, Fußrasten, Endschalldämpfer und Luftfilterabdeckung beschädigt waren, im Gegenzug beim Lkw die rechte Frontseite Unfallspuren aufweist, ist die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsstellung in jeglicher Hinsicht plausibel. 35 bb) 36 Fehler oder Ungereimtheiten des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sind nicht erkennbar, so dass kein Anlass besteht, ein weiteres oder ein Obergutachten gemäß § 412 ZPO einzuholen. 37 Wie der Sachverständige auf die Einwendungen des Klägers in seiner Anhörung angegeben hat, war die Fundstellung der Fahrzeuge, insbesondere des Krades des Klägers, nicht maßgeblich für die Herleitung des Kollisionsortes. Das Vorhandensein eines Zaunpfahles im Auslaufbereich des Motorrades hat der Sachverständige lediglich zusätzlich in seine Erwägungen in dem Sinn einbezogen, dass hier ein Kontakt stattgefunden haben könnte. Wie der Sachverständige selbst ausgeführt hat, hat er hierauf seine weiteren Überlegungen jedoch nicht abgestellt. 38 Wenn der Sachverständige weiter angibt, dass der zum Unfallzeitpunkt vorhandene Spiegel, der aus Sicht des Beklagten zu 1. eine Übersicht über die Kreuzung gewähren sollte, zu klein und ungeeignet gewesen sei, so ist dies für die weiteren Feststellungen des Sachverständigen nicht von entscheidender Bedeutung. Ein solcher Spiegel bietet ohnehin nur eine zusätzliche Orientierungshilfe; sie befreit den Beklagten zu 1. jedoch nicht von der Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten, die er bei der Einfahrt in die Kreuzung zu beachten hat. Der Verkehrsspiegel ist weder ein amtliches Verkehrszeichen noch eine amtliche Verkehrseinrichtung. Er dient lediglich als Hilfsmittel, um dem Wartepflichtigen bei einer unübersichtlichen Kreuzung das vorsichtige Hineintasten in die Kreuzung zu erleichtern, bis er die erforderliche Übersicht hat, (OLG Stuttgart, VersR 1995, 677, LG Darmstadt, VersR 1976, 397; Zieres in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 2011, 27. Kapitel Rdnr. 248). 39 Soweit der Kläger einwendet, die Schürfmarken am Fahrzeug stammten nicht vom Motorrad, sondern von der Jacke des Klägers (Bl. 218 d.A.), hat der Sachverständige in seiner Anhörung nachvollziehbar darauf verwiesen, dass diese Spuren nur entscheidend seien im Hinblick auf ihre Ausrichtung auf dem Fahrzeug des Beklagten (Bl. 230 d.A.). Auch hat der Sachverständige den Zweifel des Klägers, dass die auf den Fotografien erkennbare Bremsspur vom linken Vorderreifen des LKW des Beklagten zu 1. stamme, plausibel damit erklärt, dass diese Spurzeichnung eher als Reibespur im Asphalt zu bezeichnen sei und nicht als eigentliche Bremsspur. Eine solche Spurzeichnung nur auf einer Reifenseite könne sich daraus ergeben, dass Schmutzpartikel gerade bei nicht viel befahrenen Straßen zu unterschiedlichen Reibungen führen können (Bl. 231 d.A.). 40 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Sachverständige auch berücksichtigt, dass der Kläger seinem Vortrag zufolge vor dem Unfallereignis nach links ausgewichen ist. Die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsstellung zeigt eine nach links ausgerichtete Position des Klägers, die in der Verlängerung der Linie einen begonnenen Ausweichversuch des Klägers dokumentiert. 41 Zweifel an dem Gutachten des Sachverständigen ergeben sich auch nicht daraus, dass in dem weiteren Gutachten über den am Fahrzeug der Beklagten zu 2. entstandenen Schaden ein Austritt von Kühlflüssigkeit nicht erwähnt wird. Das von der Polizei gefertigte Lichtbild (Bl. 189 d.A.) zeigt unter dem Fahrzeug eine Flüssigkeitslache, die nachvollziehbar als Kühlflüssigkeit eingeordnet werden kann. 42 cc) 43 Entgegen der Darstellung des Klägers ist der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug nicht aus der Bruchstraße auf die Kreuzung eingefahren, um sodann nach rechts weiter die Feldstraße zu befahren. Aufgrund der zuvor dargestellten Feststellungen des Sachverständigen hat der Kläger diese Unfalldarstellung nicht bewiesen. Die vom Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung zusätzlich auf der dieser Grundlage gefertigte Skizze (Bl. 232 d.A.) verdeutlicht, dass die vom Sachverständigen festgestellte Kollisionsstellung der Fahrzeuge mit dem vom Kläger dargestellten Unfallablauf nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Kläger hätte in diesem Fall zunächst eine Ausweichbewegung nach rechts und sodann eine weitere nach links unternehmen müssen (Bl. 230 d.A.). Dabei hat der Kläger zum einen eine solche Fahrlinie nicht vorgetragen, zum anderen erscheint diese unplausibel. Auch wäre sodann nicht erklärlich, warum der Kläger, der das Fahrzeug des Beklagten zu 1. in diesem Fall deutlich früher hätte erblicken können, dann den Unfall nicht vermieden hätte. 44 dd) 45 Auch angesichts der von dem Beklagten zu 1. gewählten Fahrlinie aus der zur Pumpstation führenden Feldstraße in die Kreuzung – wie sie auf Anlage 9 zum Gutachten des Sachverständigen (Bl. 177 d.A.) dargestellt ist – hat der Beklagte zu 1. nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO oder das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen. 46 Der Beklagte zu 1. war nicht zur Beachtung des Rechtsfahrgebots des § 2 Abs. 2 StVO verpflichtet. Denn das Rechtsfahrgebot schützt insoweit nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 2 StVO Rdnr. 33). Auch ist zu berücksichtigen, dass sich das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1., der aus Sicht des Klägers von rechts in die Kreuzung einfuhr und daher ihm gegenüber vorfahrtberechtigt gemäß § 8 Abs. 1 StVO war, grundsätzlich auf die gesamte Fahrbahn der vom Vorfahrtberechtigten genutzten Vorfahrtstraße erstreckt . Der Vorfahrtberechtigte darf aus die Beachtung dieses Vorfahrtsrechts grundsätzlich vertrauen. Es geht auch nicht verloren, wenn der Vorfahrtberechtigte gegen das für die bevorrechtigte Straße geltende Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahn benutzt; (Senat, Urteil vom 12.10.2005. I-1 U 103/05; KG Berlin, MDR 2010, 805). 47 Die Rechte des Vorfahrtberechtigten haben jedoch auch Grenzen. Ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten kann dem Vorfahrtberechtigten etwa dann angelastet werden, wenn er sein Vorfahrtrecht erzwingt (Thüringisches OLG Jena Urteil vom 9. Mai 2000 – 5 U 1346/99 – DAR 2000, 570). Auch muss ein vorfahrtberechtigter Linksabbieger im Zuge des Abbiegens in die rechte Fahrbahnseite der sodann zu befahrenden Straße einfahren und darf dabei nicht die linke Fahrlinie dieser Straße schneiden (OLG Düsseldorf VRS 58, 269, OLG Hamm, OLGR 1992, 217; vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 Rdnr. 28, 47). Bei Unübersichtlichkeit der Verkehrslage oder örtlichen Verhältnisse kann zudem ein konkreter Anlass für den Vorfahrtberechtigten gegeben sein, mit einem Vorfahrtverstoß zu rechnen (OLG Celle, VersR 1976, 345). 48 Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt jedoch auch kein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Der Beklagte zu 1., der die Unübersichtlichkeit der Kreuzung kannte, hat den Blick seinem Vortrag zufolge bei der Einfahrt in die Kreuzung auch nach links zur Bruchstraße gewandt und ist Schrittgeschwindigkeit gefahren (Bl. 70 d.A.). Diese Darstellung hat der Sachverständige S. – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kollisionsgeschwindigkeiten nur ungefähr zu ermitteln sind – insoweit bestätigt, als er eine vorkollisionäre Geschwindigkeit des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs in einer Größenordnung von 10 bis maximal 15 km/h und eine Reaktion des Beklagten zu 1. festgestellt hat, die erst später als 1,1 sek. nach der Erkennbarkeit des Klägers einsetzte (Bl. 165, 166 d.A.). Damit ist zugunsten des Beklagten zu 1. davon auszugehen, dass er mit einer Geschwindigkeit von lediglich nachweisbaren 10 km/h in die Kreuzung eingefahren ist und sich dabei zunächst nach rechts orientierte, um dem von dort kommenden Verkehr ggf. die erforderliche Vorfahrt zu gewähren. Als er sodann wieder nach links schaute, erblickte er den Kläger und leitete die Vollbremsung ein. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu 1. die ihn bei der Wahrnehmung seines Vorfahrtsrechts treffenden Sorgfaltspflichten in hinreichendem Umfang beachtet. Er ist den vorstehenden Ausführungen zufolge nur mit geringer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und hat hierbei auch möglicherweise herannahenden Verkehr aus der links liegenden Bruchstraße im Augenmerk gehabt. Er durfte bei der Weiterfahrt auch mittig auf der Feldstraße fahren, weil die Straßenführung der Feldstraße aus seiner Sicht relativ gerade weiterverläuft und diese sich nur im Kreuzungsbereich rechts zur Bruchstraße erweitert. In der Verlängerung verengt sich sodann die Bruchstraße wieder auf ca. 4 m. Bei dieser Straßengestaltung ist der Beklagte zu 1. nicht einem Linksabbieger gleichzustellen, der in Vollziehung des Abbiegevorgangs bei der Einfahrt in die links gelegene Straße nur die rechte Fahrbahnhälfte benutzen darf (vgl. bereits oben OLG Düsseldorf VRS 58, 269, OLG Hamm, OLGR 1992, 217; vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 Rdnr. 28, 47). Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass sich die Feldstraße an der Kreuzung aus Richtung der Pumpstation leicht nach rechts öffnet und im Kreuzungsbereich damit breiter ist als im vorherigen und weiteren Verlauf. Auch die vom Sachverständigen S. insoweit erstellten Fotografien (Bl. 182 d.A.) belegen, dass sich die Fahrtrichtung auf der Feldstraße von der Pumpstation kommend als weitgehend gerade Verlängerung darstellt, die nicht den Charakter eines Linksabbiegens hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die nunmehr auf der Feldstraße aufgebrachten Markierungen, die eine rechtsseitige Fahrweise vorsehen, zum Unfallzeitpunkt noch nicht vorhanden waren. Erst diese Markierungen, die mit einer gestrichelten Haltelinie und einer ca. 2 m langen durchgezogenen Linie linksseitig auf der Mitte der Fahrbahn gemäß § 39 Abs. 5 StVO eine Nutzung der rechten Fahrbahnseite vorschreiben, geben der Weiterfahrt auf der Feldstraße den Charakter eines Linksabbiegevorgangs. Da sich diese Verkehrsführung erst aus der Markierung und nicht per se aus dem Straßenverlauf ergibt, kann die abweichende mehr mittige Fahrweise des Beklagten zu 1. auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO begründen. 49 ee) 50 Eine gegenüber dem Motorrades des Klägers prinzipiell erhöhte Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Lkw aufgrund dessen erhöhten Gewichts und der Größe des Fahrzeugs hat sich angesichts der geringen Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei der Annäherung an die Unfallstelle sowie zum Zeitpunkt der Kollision nicht erkennbar ausgewirkt. 51 b. 52 Der Kläger hat demgegenüber gegen § 8 StVO verstoßen, als er in die unübersichtliche Kreuzung einfuhr, ohne die Vorfahrtsberechtigung des von rechts kommenden Beklagten zu 1. zu beachten. Für den Kläger war – wie die vom Sachverständigen gefertigten Fotografien des Unfallortes (Bl. 184 d.A.) zeigen – die Kreuzung bei der Annäherung jedenfalls als sog. T-Kreuzung deutlich erkennbar. Er hatte angesichts der Unübersichtlichkeit der Kreuzung auf der rechten Seite Veranlassung, die Geschwindigkeit zu reduzieren und bei seiner Weiterfahrt nach rechts entsprechend vorsichtig in die Kreuzung einzufahren. Da – wie bereits ausgeführt – das Vorfahrtsrecht eines etwaig von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers die ganze Straßenbreite erfasst, muss der Wartepflichtige auch mit Verstößen eines Bevorrechtigten rechnen (BGH VersR 1966, 294; 64, 1195). Dies ist insbesondere an der Unfallstelle der Fall, weil die dort vorhandenen Straßen nur eine geringe Breite aufweisen. 53 Der Kläger, der sich selbst nicht an den Unfallhergang erinnern kann, ist den Feststellungen des Sachverständigen zufolge, der ausdrücklich auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen hinweist, mit einer Annäherungsgewindigkeit von 30 – 35 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, bevor er vor dem Unfall nachvollziehbarerweise noch eine Bremsung eingeleitet hat (Bl. 166 f. d.A.). Diese Geschwindigkeit war jedoch in Anbetracht der völligen Uneinsichtigkeit der rechts weiterführenden Bruchstraße zu hoch. Der Kläger hätte sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO nur vorsichtig in die Kreuzung hineintasten dürfen, bis er die erforderliche Übersicht gehabt hätte. Dies kann ein zentimeterweises Vorrollen, mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten, bedeuten (BGH NJW 1985, 2757). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht worden, als er mit einer Geschwindigkeit von mind. 30 km/h in die Kreuzung einbog. 54 Zwar ist erst bei der Einfahrt in die Feldstraße für den Kläger erkennbar gewesen, dass es sich um eine Kreuzung mit versetztem Straßenverlauf handelt und keine sog. T-Kreuzung, so dass der Kläger gegenüber von rechts kommendem Verkehr aus der Feldstraße wartepflichtig war. Hätte der Kläger jedoch seine Sorgfaltspflichten bei der Einfahrt in die unübersichtliche Kreuzung durch eine deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit bis zur Wahrnehmbarkeit der Kreuzungsgestaltung beachtet, hätte er den Unfall vermieden. 55 c. 56 Bei einer Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge tritt die auf Seiten der Beklagten einzustellende Betriebsgefahr vollständig hinter das leichtsinnige Verhalten des Klägers, der seiner Wartepflicht nicht genügt hat, zurück. Wie bereits ausgeführt, gilt dies auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger bei seiner Einfahrt in den Kreuzungsbereich in der Verlängerung der relativ schmalen Feldstraße mittig gefahren ist. Durch die äußerste langsame Fahrweise und die Blickrichtung des Beklagten zu 1. auch nach links hat er seinen Sorgfaltspflichten genügt. Angesichts der geringen Geschwindigkeit hat sich auch die grundsätzlich gegenüber einem Motorrad höhere Betriebsgefahr des Lkws nicht ausgewirkt. Damit überwiegt das Verschulden des Klägers derart, dass für eine Haftung der Beklagten für die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr kein Raum bleibt. 57 2. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 59 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 60 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 61 Streitwert für den Berufungsrechtszug: 30.483,93 €.