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Beschluss

VII-Verg 87/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2012:0222.VII.VERG87.11.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 23. September 2011 (VK 11/11); soweit das Nachprüfungsverfahren das Los 1 betrifft, aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage der bisherigen Vergabe-unterlagen einen Zuschlag zu Los 1 zu erteilen.

Die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Verga-bekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 23. September 2011 (VK 11/11); soweit das Nachprüfungsverfahren das Los 1 betrifft, aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf der Grundlage der bisherigen Vergabe-unterlagen einen Zuschlag zu Los 1 zu erteilen. Die Kosten der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB) einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Die Antragsgegnerin schrieb Versicherungsdienstleistungen, die sie bisher bei der Antragstellerin bezogen hatte, aus. Die Leistungen betrafen Gebäude- und Inventarversicherungen (Los 1) sowie Elektronikversicherungen (Los 2). Die Ausschreibung für Los 1 (das im Beschwerdeverfahren nur noch Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist) beinhaltete mehrere "Varianten" zur Laufzeit sowie zu Selbstbehalten (jedoch bei Stopp-Los-Grenzen). Des Weiteren war für Gebäude eine Elementarschadensdeckung verlangt; insoweit durfte für Gebäude in der ZÜRS-Kategorie 3 (ZÜRS: Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) ein erhöhter Selbstbehalt angeboten werde, Gebäude in der ZÜRS-Kategorie 4 durften von dem Versicherungsschutz ausgenommen werden. In Anlage 1/3 waren die Versicherungsobjekte im Einzelnen aufgeführt. U.a. enthielt sie in der Rubrik "VS NW 2011 Inventar in EUR" Angaben zur Versicherungssumme für die Inventarversicherung. In Anlage 1/1 hieß es dazu: Die Versicherungswerte sind in der Anlage 1/3 als Liste … beigefügt. Versicherungswert soll grundsätzlich der Neuwert werden. … In der Inventarversicherung wurden die ermittelten Summen (anhand der Anschaffungspreise) vom Vorversicherer stets per Index-Verfahren der Preisentwicklung angepasst. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht die letzten Anpassungen der Antragstellerin zugrunde gelegt, sondern eine Neuberechnung vorgenommen, über deren Berechtigung die Verfahrensbeteiligten streiten. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren in Anlage 1/4 eine Schadensstatistik beigefügt, wobei sie die Angaben aus ihren Unterlagen ermittelt hat. Die Antragstellerin beanstandet insoweit, dass diese Angaben nicht mit ihren – zutreffenden – Unterlagen übereinstimmen. Die Verfahrensbeteiligten streiten insoweit darüber, ob die Antragstellerin zur Herausgabe einer Schadensstatistik aufgefordert worden ist, ob sie dazu verpflichtet war und ob sie sich wegen etwaiger Pflichtverletzungen nicht auf Mängel in Anlage 1/4 nicht berufen darf. Als Zuschlagskriterien für Los 1 nannte die Antragstellerin die Prämienhöhe (70 %),die Qualität des Versicherungsschutzes (20 %, dazu war eine Untermatrix beigefügt), den Schadenvorausrabatt (7%) und die Laufzeit (3 %). Die Angebote mussten bis zum 19. Juli 2011 eingereicht werden. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 24. Juni 2011 (Anlage Bf 2) die fehlende Übereinstimmung der in der Anlage 1/3 zu den Vergabeunterlagen genannten Versicherungswerte mit den von ihr zugrunde gelegten Versicherungswerten, die unzutreffenden Schadensangaben sowie das Fehlen von Regelungen, nach welchen Kriterien die Antragsgegnerin zwischen den verschiedenen Angebotsvarianten entscheiden werde. Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 04. Juli 2011 die Rügen im Wesentlichen zurückgewiesen; sie verwies auf eine Weigerung der Antragstellerin, eine Schadensstatistik herauszugeben. Zu den Selbstvarianten teilte sie der Antragstellerin – sowie den übrigen Bietern - mit, dass nach Wirtschaftlichkeit entschieden werde ("Dies bedeutet, dass dann, wenn für eine Selbstbehaltsvariante ein Beitragsnachlass gegenüber dem niedrigeren Selbstbehalt angeboten wird und dieser höher ist als die zu erwartende Eigentragung des Versicherungsnehmers durch die Wirkung der Selbstbehaltsvereinbarung [als durchschnittlich aufgrund der Schadenerfahrungen der vergangenen Jahre], so erhält dieses Angebot den Zuschlag"). Mit Schreiben vom 14. Juli 2012 rügte die Antragstellerin diese Antwort als unzureichend und beanstandete die Ausschreibung hinsichtlich der Elementarschadensversicherung. Sie überlasse den Bietern, ob für Objekte in den ZÜRS-Zonen 3 und 4 Angebote gemacht würden, bestimmte Objekte seien in zwei verschiedene Zonen eingruppiert, die Angebote seien damit nicht vergleichbar. Die Antragstellerin hat ihre Rügen mit dem Nachprüfungsantrag weiterverfolgt. Sie hat beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, auf der Grundlage der bisherigen Verdingungsunterlagen das Ausschreibungsverfahren fortzuführen und einen Zuschlag zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, wegen des Punktes "Schadensdaten" sei der Nachprüfungsantrag verwirkt, weil sich die Antragstellerin rechtswidrig geweigert habe, diese herauszugeben. Die Rüge zur Elementarschadensversicherung sei verspätet, weil sie – die Antragsgegnerin – darauf nicht mehr habe reagieren können. Die von der Antragstellerin vorgenommene Indexierung sei nicht nachvollziehbar, im Übrigen habe sie – die Antragsgegnerin – die Versicherungssummen neu berechnen dürfen. Bei den Selbstbehaltsvarianten handele es sich um zulässige Varianten im Hauptangebot. Die Art und Weise der Bedingungen sei auf die unterschiedliche Handhabung der Probleme durch die Versicherungsunternehmen zurückzuführen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe ihre Rügen zwar rechtzeitig angebracht, was die unzutreffenden Schadensangaben betreffe, sei dies aber auf die Weigerung der Antragstellerin zur Herausgabe einer Schadensstatistik zurückzuführen, so dass sie sich auf Fehler nicht mit Erfolg berufen könne. Die von der Antragstellerin vorgenommene Indexberechnung sei fehlerhaft, bei einer Berichtigung unterschieden sich die Werte allenfalls unerheblich von den von der Antragsgegnerin angegebenen. Hinsichtlich der Varianten reiche es aus, dass die Entscheidungskriterien innerhalb der Varianten klar seien. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre Rügen- nach teilweiser Beschwerderücknahme nur noch hinsichtlich Los 1 - weiterverfolgt. Sie macht geltend, die von ihr vorgenommene Berechnung des Indexes sei zutreffend. Auch habe sie sich nie geweigert, die Schadensdaten mitzuteilen; abgesehen davon sei sie dazu nicht verpflichtet. Sie beantragt daher hinsichtlich des Loses 1, die Entscheidung der Vergabekammer aufzuheben, es der Antragsgegnerin zu untersagen, auf der Grundlage der bisherigen Verdingungsunterlagen das Ausschreibungsverfahren fortzuführen und einen Zuschlag zu erteilen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache zu entscheiden und die Ausschreibung aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Akte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakte verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat im Wesentlichen Erfolg. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Der Nachprüfungsantrag ist nicht deshalb verwirkt, weil die Antragstellerin auf eine Verlängerung des bisherigen Vertrages und ein Unterlassen der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Ausschreibung gedrängt hat. Zum einen hat sie "lediglich" die Fortsetzung des bisherigen Vertrages durch Nichtkündigung als vorteilhaft dargestellt. Eine bloße Nichtkündigung stellt im Allgemeinen keine dem Vergaberecht unterliegende Entscheidung des Auftraggebers dar. Inwieweit etwas anderes gilt, wenn der Vertrag bereits sehr lange gedauert hat, ist im Einzelnen streitig. Jedenfalls ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin ihre Interessen wahr genommen hat. Zum anderen könnte ein etwaiges rechtswidriges Verhalten lediglich – im Rahmen der Begründetheit eines Nachprüfungsverfahrens – Anlass für eine Prüfung sein, ob die Antragstellerin hinreichend zuverlässig ist. b) Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist die Antragstellerin auch nicht mit der Rüge ausgeschlossen, die von der Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen angegebenen Schadenssummen träfen nicht zu. Die Antragstellerin hat sich nicht rechtswidrig geweigert, eine Schadensstatistik vorzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach mündlich zu einer Vorlage aufgefordert hat und ob und welche Erklärungen die Antragstellerin dazu möglicherweise abgegeben hat. Die Antragstellerin war nicht verpflichtet, der Antragsgegnerin eine Schadensstatistik zur Verfügung zu stellen. Zwar kommt eine Auskunftsverpflichtung des bisherigen Auftragnehmers im Vorfeld einer beabsichtigten Ausschreibung durchaus in Betracht (vgl. BT-Drs. 17/6072 zu Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, jetzt ausdrücklich § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG). Eine derartige Auskunftsverpflichtung setzt mangels besonderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen jedoch u.a. voraus, dass sich der Berechtigte (hier: die Antragsgegnerin) in entschuldbarer Weise über die Informationen im Ungewissen ist und sie sich nicht selbst beschaffen kann (Grüneberg, in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 260 Rdnr. 7). Das war nicht der Fall. Die Unterlagen über die Schadensanmeldungen und –regulierung lagen auch der Antragsgegnerin vor. Dass eine Zusammenstellung der Unterlagen der Antragstellerin leichter fiel als der Antragsgegnerin, reicht für eine Auskunftsverpflichtung nicht aus. c) Die Vergabekammer hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin ihre Rügen rechtzeitig angebracht hat, § 107 Abs. 3 S. 1 GWB. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gilt dies auch für die im Schreiben vom 14. Juli 2011 erstmals angebrachten Rügen zur Elementarschadensversicherung. Dass die Antragstellerin den Vergaberechtsverstoß bereits früher erkannt und eine Rüge zu diesem Datum daher nicht mehr "unverzüglich" im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB wäre, macht auch die Antragsgegnerin nicht konkret geltend. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin vor dem 19. Juli 2011 (dem Tag, bis zu dem Angebote eingereicht werden konnten) nach ihren Angaben nicht mehr reagieren konnte, ist unerheblich; die Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist eingehalten. Die Antragsgegnerin hätte notfalls die Angebotsfrist verlängern müssen. 2. Die Rügen der Antragstellerin sind teilweise begründet. a) Selbstbehalte im Allgemeinen Nicht begründet ist allerdings die Rüge, die durch die verschiedenen möglichen Selbstbehalte und Laufzeiten bestehenden "Variationsmöglichkeiten" für ein Angebot seien vergaberechtswidrig. Dabei handelt es sich um Wahl- oder Alternativpositionen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 13.04.2011 – VII-Verg 58/10; Prieß, in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 8 EG Rdnr. 78). Dabei schreibt der Auftraggeber die von ihm zu vergebenden Leistungen – teilweise - in verschiedenen Alternativen aus. Einer dieser Alternativen entsprechende Angebote des Bieters sind nicht als "Nebenangebote" und auch nicht als "Varianten" im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/18/EG anzusehen, weil sie nicht von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers abweichen, vielmehr entsprechen sie dieser (zur Terminologie s. auch Egger, Europäisches Vergaberecht, Rdnr. 1253 ff.). Auch die Tatsache, dass der Bieter jede der Alternativen anbieten kann, ändert daran nichts, da ein Bieter durchaus mehrere Hauptangebote abgeben kann (Senat, Beschluss vom 23.03.2010 – VII-Verg 61/09). Eine derartige Verfahrensweise ist nicht – auch wenn sie den Grundsatz der Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung (§ 8 Abs. 1 EG VOL/A) tangiert – nicht von vornherein zu beanstanden. Es bestand ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers, den genauen Inhalt einstweilen offen zu halten. In der Versicherungsbranche ist es allgemein üblich, dass potentiellen Versicherungsnehmern Sachversicherungen mit verschiedenen Selbstbehalten angeboten werden (zu den Besonderheiten des Versicherungsmarktes s. auch OLG Celle, VergabeR 2004, 397; OLG Jena VergabeR 2006, 522). Es liegen keine Gründe vor, weshalb ein öffentlicher Auftraggeber von dieser Methode der Vertragsanbahnung ausgeschlossen werden müsste. Der Versicherungsnehmer kann anhand der Prämienhöhe (die mit der Ausschreibung auch abgefragt wird und dem Auftraggeber vorher nicht bekannt ist) und der Schadenswahrscheinlichkeit entscheiden, welche Alternative letztlich für ihn günstiger ist. Ein solches Vorgehen dient damit auch einem der Zwecke des Vergaberechts, es nämlich dem Auftraggeber zu ermöglichen, seinen Bedarf zu günstigen Preisen zu decken. Feste prozentuale Grenzen für Alternativpositionen bestehen nicht (Prieß, a.a.O., § 8 EG Rdnr. 81); dies ist auch nicht zur Verhinderung einer bloßen unzulässigen Markterkundung (§ 2 Abs. 3 VOL/A EG) geboten. Allgemein lässt sich allenfalls sagen, dass bei besonders häufigem Auftreten von Wahlpositionen deren Anforderungen genauer zu überprüfen sind. In konkreten Fall bestehen wegen der allgemeinen Üblichkeit von Angeboten mit unterschiedlichen Selbstbehalten in dieser Hinsicht jedoch keine Bedenken. Des Weiteren waren die Kriterien, anhand deren die Antragsgegnerin zwischen den einzelnen Alternativen entscheiden würde, bekannt zu geben. Bei Alternativpositionen besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber das Wertungsergebnis durch seine Entscheidung für eine bestimmte Alternative aus vergaberechtsfremden Gründen das Wertungsergebnis beeinflusst. Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens muss dem Bieterkreis daher – entgegen der Auffassung der Vergabekammer – vorab bekannt sein, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der Alternativen maßgeblich sein sollen (Senat, a.a.O.). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die ursprünglichen Vergabeunterlagen es daran fehlen ließen. Die Frage der Bewertung der Selbstbehalte war in den Vergabeunterlagen nicht angesprochen; insbesondere waren die Selbstbehalte bei der Untermatrix zum Kriterium "Qualität" nicht erwähnt. Jedoch hat die Antragsgegnerin auf die Rüge der Antragstellerin hin die maßgeblichen Kriterien nachträglich bekannt gegeben. Dies reichte aus. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 04. Juli 2011 ist in diesem Punkt sämtlichen Bietern bekannt gegeben worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Kriterium auch hinreichend konkret. Die Antragsgegnerin hat auf den Durchschnitt der Schadensfälle in den letzten Jahren abgestellt. Damit war klar, dass die Antragsgegnerin die zweite der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 07. September 2011 an die Vergabekammer aufgeführte Alternative gewählt hatte und die übrigen Alternativen nicht in Betracht kamen. b) Elementarversicherung Die Rüge der Antragstellerin ist insoweit begründet, als das Entscheidungskriterium für die Entscheidung der Antragsgegnerin zwischen den einzelnen Alternativen nicht bekannt gegeben worden ist. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Bietern alternative Selbstbehalte abgefragt hat; insoweit gilt das zu a) Gesagte entsprechend. Auch ist es nicht vergaberechtswidrig, wenn die Antragsgegnerin den Bietern die Möglichkeit der Herausnahme bestimmter Objekte aus dem Katalog ermöglichte. Dies war den Besonderheiten des Versicherungsmarktes geschuldet. Nicht alle Versicherungsunternehmen, die grundsätzlich als Bieter in Betracht kamen, waren voraussichtlich bereit, für sämtliche Objekte eine Elementarversicherung anzubieten. Ein zwingendes Erfordernis, für sämtliche Objekte ein Angebot abzugeben, hätte zu einer erheblichen "Verengung des Anbieterfeldes" geführt. Eine Aufgliederung in Lose ("unproblematische" Objekte in einem Los, "problematische" Objekte in einem anderen Los) wird auch von der Antragstellerin nicht vorgeschlagen und hätte zudem den Gepflogenheiten des Versicherungsmarktes widersprochen, die grundsätzlich von der Versicherung eines Gesamtbestandes ausgeht. Auch die Rüge, die Antragsgegnerin habe bestimmte Objekte in mehrere ZÜRS-Kategorien eingestuft, greift nicht durch. Die Angabe der ZÜRS-Kategorie sollte den Bietern die Einschätzung des Risikos erleichtern. Da die einzelnen Versicherungen für die Einstufung nicht immer identische Kriterien anlegen, musste die Antragsgegnerin zwangsläufig bei Divergenzen beide Einstufungen angeben. Jedoch fehlt es an der – wie aus den Ausführungen zu a) hervorgeht, notwendigen – Angabe der Kriterien für die Entscheidung der Antragsgegnerin zwischen den einzelnen Alternativen. Auch die Antragsgegnerin hat in der Sache hierauf nichts entgegen zu setzen. Ihre Antwort im Schreiben vom 04. Juli 2011 kann sich von vornherein nicht auf die Elementarschadensversicherung beziehen, weil insoweit in den letzten 10 Jahren keine Schadensfälle eingetreten sind, die bei einer Berechnung hätten berücksichtigt werden können. c) Schadensfälle Die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe unzutreffende Angaben zu den Schadensfällen der letzten Jahre gemacht, ist begründet. Auf die Frage, ob ein Auftraggeber gehalten ist, sämtliche kalkulationsrelevanten Umstände in zumutbarem Umfange mitzuteilen (vgl. Prieß, a.a.O., § 8 EG Rdnr. 19, 27), kommt es nicht an. Jedenfalls darf ein Auftraggeber keine unzutreffenden Angaben machen. Dies ist jedoch unstreitig der Fall. Dies kann sich auch zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken. Andere Bieter können sich durch die zu niedrige Angabe von Schadensfälle veranlasst sehen, aus ihrer Sicht zu niedrige Angebote einzureichen. d) Versicherungswerte des Inventars. Die Rüge der Antragstellerin ist begründet. Dabei ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin grundsätzlich die Versicherungswerte auch aufgrund des nunmehr von ihr für richtig gehaltenen Indexes der Verbraucher hätte ermitteln können. Die Antragsgegnerin hat in den Vergabeunterlagen nämlich erklärt, wie sie die von ihr genannten Versicherungswerte ermittelt hat. Daran ist sie gebunden, selbst wenn eine andere Ermittlungsmethode vertretbar gewesen sein sollte. Danach war das Inventar nach "VS NW 2011" bewertet worden, wozu unter Anlage 1/1 mitgeteilt dass die "ermittelten Summen (anhand der Anschaffungspreise) vom Vorversicherer stets per Index-Verfahren der Preisentwicklung angepasst" worden waren. Damit hatte die Antragsgegnerin auf den Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte verwiesen. Die Kritik der Antragsgegnerin, die von der Vergabekammer geteilt worden ist, an der Handhabung des Indexes durch die Antragstellerin in den vergangenen Jahren ist so nicht nachvollziehbar. Maßgeblich für die jährliche Anpassung der Versicherungswerte waren stets die jeweiligen Septemberwerte, nicht der Januarwert. Es ist daher unerheblich, dass der Januarwert 2008 nur bei 108,9 lag (Basisjahr 2005), im September lag er bereits bei 115,2 (ab Sommer 2008 hatte es bei gewerblichen Erzeugnissen erhebliche Preissteigerungen gegeben). Nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift (S. 34 = Bl. 73 GA) hat sie im Folgejahr die erheblichen Preisrückgänge, wie sie aus den Indexreihen hervorgeht, berücksichtigt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Die Antragstellerin beziffert die Differenz unwidersprochen auf 2,5 %. Soweit die Vergabekammer auf niedrigere Werte gekommen ist, beruht dies auf ihrer - unzutreffenden – Annahme, die Antragstellerin habe die Indexierung falsch angewendet. III. 1. Ein Zuschlag kann aufgrund der bisherigen Vergabeunterlagen nicht erteilt werden. Anordnungen zum Schutze der Bieterrechte der Antragstellerin nach § 114 Abs. 1 GWB sind nicht deshalb entbehrlich, weil ausgeschlossen werden könnte, dass sich die Vergabefehler ihren Lasten ausgewirkt haben (vgl. zu diesem Problemkreis Senat, Beschluss vom 10.08.2011 – VII-Verg 36/11 unter II.1., NZBau 2011, 765 m.w.N.). Für die unterlassene Bekanntgabe von Kriterien zwischen den verschiedenen Alternativen in der Elementarschadensversicherung (oben unter II.2.b)) versteht sich dies von selbst. Dies gilt aber auch im Übrigen. Die Antragsgegnerin macht allerdings geltend, das Angebot der Antragstellerin sei im Vergleich mit anderen Angeboten derart hoch, dass selbst eine Anhebung der Preise der anderen Angebote der Antragstellerin wegen höherer Schadensfälle (oben unter II.2.c) oder Versicherungswerte (oben unter II.2.d) nicht zum Erfolg verhelfen würde. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die fehlerhafte Angaben der Antragsgegnerin nicht als solche auf mögliche (möglicherweise vernachlässigenswerte) Wirkungen, sondern in ihrer Gesamtheit zu untersuchen sind. Dann können aber erhebliche Auswirkungen auf die Angebotserstellung von Mitbewerber der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Der Erfolg des Nachprüfungsantrag hat allerdings nicht zwingend (so aber der Antrag zu 3.) die Aufhebung des jetzigen Vergabeverfahrens zur Folge, vielmehr kann die Antragsgegnerin im laufenden Vergabeverfahren eine Fehlerkorrektur vornehmen. Aus diesem Grunde hat der Senat von einer entsprechenden Anordnung abgesehen. Das hat allerdings nicht zwingend (so aber der Antrag zu 3.) die Aufhebung des jetzigen Vergabeverfahrens zur Folge, vielmehr kann die Antragsgegnerin im laufenden Vergabeverfahren eine Fehlerkorrektur vornehmen. 2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Verfahrens vor der Vergabekammer auf § 128 Abs. 3, 4 GWB. Das Los 2, hinsichtlich dessen der Nachprüfungsantrag von der Vergabekammer endgültig abgewiesen worden ist, spielt wertmäßig keine Rolle und kann daher nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vernachlässigt werden. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 120 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB. Auch insoweit kann das Los 2 vernachlässigt werden. Die Streitwertbemessung rechtfertigt sich aus § 50 Abs. 2 GKG. Dicks Schüttpelz Rubel