Auf die Berufung der Beklagten wird das 26. Juli 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wie folgt abgeändert und neu gefasst: Das Teilversäumnisurteil vom 02.Februar 2011 wird bezüglich des Beklagten zu 3.) aufgehoben. Die Klage gegen die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 4.) zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 4.) zu 25 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.), der Beklagten zu 2.) und der Beklagten zu 3.). Die durch die Säumnis der Beklagten zu 3.) und 4.) entstandenen Kosten tragen diese jeweils zu ½. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1.) und 2.) hat Erfolg. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass sie dem Zeugen A. wegen des Unfalls, der sich am 14.01.2007 in B.-Stadt im Bereich des Kreisverkehrs C.-Allee/D.-Straße/E.-Straße/F.-Straße ereignet hat, nicht schadensersatzpflichtig sind, so dass auch die Klägerin keine Ansprüche aus übergegangenen Recht gegen sie geltend machen kann. Die vom Landgericht angenommene Quotierung, nach der die Beklagten zu 1.) und 2.) für die durch den Unfall entstandenen Schäden des Zeugen A. anteilig zu 30 % haften sollen, wird von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht getragen. Denn diese lassen weder den Schluss zu, dass der Beklagten zu 1.) bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr zu schnell gefahren ist ( § 3 Abs.1 StVO), noch dass er unaufmerksam gewesen wäre (§§ 1, 9 Abs. 3 StVO). Demgegenüber trifft den Zeugen A. an der Entstehung des Unfalls ein erhebliches Eigenverschulden. Denn durch die Mitfahrt auf einem überladenen, unbeleuchteten und entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einem Radweg verkehrenden Motorroller hat er grob fahrlässiger Weise gegen seine eigenen Interessen gehandelt. Dieses selbstgefährdende Verhalten ist dem Zeugen A. auch gemessen an der altersspezifischen Einsichtsfähigkeit eines 15jährigen in subjektiver Hinsicht in besonderen Maße vorwerfbar. Im Rahmen der nach §§ 9, 254 BGB gebotenen Abwägung tritt daher die von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende einfache Betriebsgefahr gegenüber der grob fahrlässige Selbstgefährdung des Zeugen A. vollständig zurück. Mithin bestehen daher gemäß § 116 Abs. 3 SGB X auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus übergegangen Recht nicht. Im einzelnen ergibt sich folgendes: I. Richtig ist, dass die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG grundsätzlich für die Schäden einzustehen haben, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten und gehaltenen bzw, versicherten VW Golf entstanden sind. Ein Fall höherer gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Ferner können sich die Beklagten gegenüber dem Zeugen A. nicht auf den Unabwendbarkeitsnachweis nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG berufen, da dieser weder Halter noch Fahrer des an dem Unfall beteiligten Motorrollers war (vgl. Greger, Haftung des Straßenverkehrsrechts, 4. Auflage, § 22 Rdnr. 88 m.w.N.). Gleichwohl besteht der geltend gemachte Anspruch in Ansehung des § 116 Abs. 3 SGB X nicht, da der Zeuge A. seinen Schaden nach der gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge selbst zu tragen hat. II. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Beklagten zu 1.) kein schuldhafter Verstoß gegen die ihm im Zusammenhang mit dem aus dem Kreisverkehr erfolgten Einfahrvorgang in die C.-Allee obliegenden Pflichten anzulasten. 1.) Der Beklagte zu 1.) hat bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr und der damit verbundenen Annäherung an den kombinierten Geh-/Radweg nicht gegen das von ihm nach § 3 Abs. 1 StVO zu beachtende Sichtfahrgebot verstoßen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Straßenverkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften seines Fahrzeugs anzupassen. Desweiteren darf er gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Hieraus ist zu folgern, dass der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit bei Sichtbehinderungen und Dunkelheit so anzupassen hat, dass er auch vor einem unbeleuchteten, unvermutet auf seine Fahrbahn innerhalb des Lichtkegels seines Fahrzeugs auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig anhalten kann (Senat, Urteil vom 20.08.2007, Az.: I – 1 U 31/07; OLG Hamm, OLGR 2000, OLG Thüringen NZV 2009, 553; OLG Celle, OLGR 2007, 854; OLG Schleswig, NZV 1995, 445). Diese Verpflichtung des Fahrzeugführers erstreckt sich dabei lediglich auf die regelmäßige Blickrichtung in Fahrtrichtung, nicht jedoch auf den dunklen Seitenbereich jenseits des Scheinwerferkegels (OLG Hamm, NZV 2008, 411). Der Kraftfahrer braucht daher nicht mit Hindernissen zu rechnen, die unvermittelt von der Seite her in seine Fahrbahn gelangen (BGH, NJW 1985, 1950; OLG Köln, VRS 67, 140; OLG Hamm VRS 82, 12 und NZV 2008, 411; OLG Frankfurt, Schaden-Praxis 2002, 124). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen G. in dem vom Amtsgericht Rheinberg in dem Parallelrechtsstreit eingeholten Gutachten, dass dem Beklagten zu 1. infolge des seitlichen Hineinfahrens des unbeleuchteten Motorrollers kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot trifft. Zwar rügen die Beklagten zu Recht, dass es bisher an einer ordnungsgemäße Einbeziehung des entsprechenden Gutachtens durch das Landgericht mangels eines bei dem Verfahren nach § 411a ZPO erforderlichen Verwertungsbeschlusses fehlt (vgl. KG Berlin, NZV 2009, 142; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 411a Rdnr. 4). Jedoch konnte gleichwohl eine Verwertung des Gutachtens durch den Senat im Wege des Urkundsbeweises erfolgen (vgl. BGH, MDR 2008, 915; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 868), da der Inhalt des entsprechenden Gutachtens nunmehr beiden Parteien bekannt ist. Der Sachverständige G. hat anhand der an den Unfallfahrzeugen vorhandenen Schäden, der Unfallspuren und der Örtlichkeit nachvollziehbar ermittelt, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrollers auf dem sich der Zeuge A. befand, vor dem Unfall bei etwa 10 - 15 km/h lag. Im Rahmen einer Weg-/Zeitberechnung hat der Sachverständige hieraus geschlossen, dass der Motorroller ca. 1,6 Sekunden vor der Kollision die Fahrbahn der C.-Allee erreicht hat. Unter Berücksichtigung der nach dem Fahrverlauf ermittelten Position des Beklagtenfahrzeugs ergibt sich, dass dessen Scheinwerferlicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Kreuzungsbereich der C.-Allee hineingeleuchtet hat. Der Sachverständige G. ist daher nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 1.) den Motorroller zu dem Zeitpunkt von ca. 1,3 Sekunden vor der Kollision, als dem Reaktion noch möglich gewesen wäre, in dem von seinem eigenen Scheinwerferlicht hell erleuchteten Bereich nicht wahrnehmen konnte (Bl. 135 d.A.). Vielmehr wäre ihm eine Wahrnehmung des Motorrollers nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen nur bei konzentrierter Beobachtung des Bereichs außerhalb seiner Fahrbahn und seines Lichtkegels möglich gewesen, zu der er jedoch gemäß § 3 Abs.1 StVO nicht verpflichtet war. Für den Beklagten zu 1. bestand daher mangels eines in seinem Sichtbereich erkennbaren Hindernisses keine Veranlassung zur weiteren Herabsetzung seiner von dem Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit von ca. 25 km/h. 2.) Den Beklagten zu 1.) trifft darüber hinaus im Hinblick auf den seine Fahrbahn kreuzenden Motorroller auch kein Verstoß gegen die ihm beim Abbiegen aus dem Kreisverkehr nach § 9 Abs. 3 StVO obliegenden Pflichten anzulasten. Indem der aus dem Kreisverkehr nach rechts Ausfahrende einen Abbiegevorgang vornimmt, trifft ihn gemäß § 9 Abs. 3 StVO im Hinblick auf zur Überquerung der Straße herannahende Fußgängern eine besondere Beobachtungspflicht, da diesen im Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang eine vorrangähnliche Stellung einzuräumen ist (OLG Hamm, NZV 2005, 94; LG Saarbrücken, SVR 2011, 208; AG Kempen, DAR 2008, 271). Demgegenüber konnten sich andere Verkehrsteilnehmer, wie vorliegend der Führer des Motorrollers, bei der verkehrswidrigen Querung der Fahrbahn im Bereich der Geh-/Radfuhrt nicht auf einen solchen Vorrang berufen (AG Regensburg, ZfS 2010, 78 mit zustimmender Anmerkung Diehl; AG Kandel, Schaden-Praxis 2003, 339; König/Dauer/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 2; so auch zum vergleichbaren Sachverhalt der Benutzung eines Fußgängerüberwegs durch einen Radfahrer: Senat, Urteil vom 13.02.2011, I – 1 U 46/11 und Urteil vom 20.12.2011, Az.: I – 1 U 44/11; zur Benutzung eines Gehwegs durch einen Motorroller: Senat, Schaden-Praxis 2010, 279). Die gemäß § 9 Abs.3 S.3 StVO bestehende Verpflichtung zur besonderen Rücksichtnahme auf Fußgänger schützte daher nicht die auf dem Motorroller befindlichen Personen, die sich dem Überweg zudem auch noch aus der falscher Richtung kommend näherten. 3.) Dem Beklagten zu 1. kann ferner auch unter Berücksichtigung der rein hypothetischen Erwägungen des Sachverständigen, dass der Motorroller bei einer konzentrierten Beobachtung des Straßenrandbereichs rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre, kein Aufmerksamkeitsverschulden nach § 1 Abs. 2 StVO angelastet werden. Zwar ist nach § 1 StVO auch der berechtigt in eine Straße Einfahrende verpflichtet, auf ihm erkennbare Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer in zumutbarer Weise unfallvermeidend zu reagieren (Senat, Urteil vom 13.12.2011, Az.: I – 1 U 46/11; OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2004, 219). Jedoch vermochte der Beklagte zu 1.) auch bei der pflichtgemäßen Beobachtung des angrenzenden Verkehrsraum die Missachtung seines Vorrangrechts durch den die C.-Allee aus falscher Richtung überquerenden Motorroller nicht zu erkennen. Der Beklagte zu 1.) konnte sich wegen seines Vorfahrtsrechts grundsätzlich darauf verlassen, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer in seine Fahrbahn einfuhren. Er musste insoweit lediglich auf herannahende Fußgänger achten, soweit diese durch sein Abbiegemanöver konkret gefährdet werden konnten. Selbst bei deren Hineintreten in die Fahrbahn musste er aber lediglich die die bei 4 bis 6 Stundenkilometern liegende übliche Schrittgeschwindigkeit eines Fußgängers in Rechnung stellen. Innerhalb des demgemäß für einen Fußgänger erreichbaren und daher zu beobachtenden Bereich, befand sich zum Zeitpunkt des Abbiegens aber weder schon der Motorroller noch Fußgänger. Der Motorroller gelangte vielmehr wegen seiner deutlich höherer Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h erst unmittelbar vor der Kollision in diesen Fahrbahnbereich, wobei seine Erkennbarkeit durch die fehlende Beleuchtung noch zusätzlich herabgesetzt war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre daher der Unfall für den Beklagten zu 1.) nur zu vermeiden gewesen, wenn er außerhalb des erkennbaren Gefahrenbereichs noch das periphere Umfeld des Straßenrands in Augenschein genommen hätte. Eine solche weitergehende Beobachtung des Fahrbahnrandbereichs oder gar ein hierfür erforderliches Anhalten musste der abbiegende Beklagte zu 1.) im Interesse der durch den Kreisverkehr angestrebten Förderung des Verkehrsflusses jedoch nicht vornehmen III. Demgegenüber trifft den Zeugen A., der sich als Beifahrer auf dem Motorroller befand, ein erhebliches Verschulden an der Entstehung seiner unfallbedingten Verletzung, weil er durch die Mitfahrt auf einem unbeleuchteten und auf unzulässiger Strecke verkehrenden Fahrzeug grob fahrlässig gegen seine eigenen Interessen gehandelt hat. Zwar gilt im Grundsatz, dass einem Mitfahrer nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich darum kümmern müssen, ob der Fahrer den Anforderungen der Verkehrslage Rechnung trägt (OLG Hamm, NZV 2000, 167). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich jedoch unter dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, wenn der Mitfahrer weiß oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er sich durch den Antritt der Fahrt bzw. deren Fortsetzung in eine erhebliche, naheliegende Gefahr begibt (OLG Hamm, NZV 2000, 167; Greger, Haftung des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., Kapitel 22 Rdnr. 50; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Kapitel 10 Rdnr. 492). Ein zurechenbares Mitverschulden des Geschädigten gemäß den §§ 254 BGB, 9 StVG liegt dabei nicht nur dann vor, wenn damit selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, sondern bereits dann, wenn er vorwerfbar auf andere Weise gegen seine eigenen wohlverstandenen Interessen gehandelt hat (OLG Karlsruhe, NZV 1999, 422). Mit der Teilnahme an der vorliegenden Fahrt hat der Zeuge A. nicht nur in mehrfacher Hinsicht selbst gegen Verkehrsregeln verstoßen, sondern sich darüber hinaus in Anbetracht der erkennbar verkehrswidrigen Fahrweise des Beklagten zu 4.) in eine naheliegende erhebliche Gefahr begeben, die sich in dem Unfallgeschehen letztlich verwirklicht hat. Zunächst beging der Zeuge A. ebenso wie alle anderen auf dem Motorroller befindlichen Mitfahrer einen Verstoß gegen die ihnen nach § 21a Abs. 2 StVO obliegende Verpflichtung, während der Fahrt einen Schutzhelm zu tragen. Außerdem nahm er neben einem weiteren Beifahrer an der Fahrt auf dem Motorroller teil, obwohl auf diesem keine ausreichende Anzahl von Sitzplätze vorhanden war, wodurch er selbst als notwendiger Beteiligter eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs. 1 StVO begangen hat (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 21 StVO, Rdnr. 15). Auch wenn sich diese Verkehrsverstöße nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben, waren sie doch geeignet, den Zeugen bereits vor Antritt der Fahrt die damit verbundenen Gefahren aufzuzeigen und hätten ihn dazu veranlassen müssen, von einer Mitfahrt Abstand nehmen zu lassen. Erschwerend kam hinzu, dass der Motorroller die Fahrt für den Zeugen erkennbar unbeleuchtet unternahm. Er hat wie alle anderen Mitfahrer unmittelbar nach dem Unfall gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten bekundet, dass das Licht an dem Roller nicht eingeschaltet gewesen ist (Bl. 4 der Ermittlungsakte). Dieser Umstand war aufgrund der schlechten Straßenbeleuchtung und der vorherrschenden Dunkelheit für ihn unschwer erkennbar. Wer sich jedoch bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Zweirad als Mitfahrer begibt, beweist hierdurch ein Höchstmaß an Leichtfertigkeit (OLG Saarbrücken, VM 1978, Nr. 71). In Anbetracht dieser Umstände musste der Zeuge A. mit weiteren Verkehrsverstößen des Fahrzeugführers wie etwa der verkehrswidrigen Befahren der Geh-/Radfuhrt in falscher Richtung rechnen. Da er gleichwohl leichtfertig an der entsprechenden Fahrt des Motorrollers teilnahm, ist ihm das damit verbundene Risiko als erhebliches Verschulden gegen sich selbst zuzurechnen. IV. Die daher gemäß §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt zu einer alleinigen Haftung des Zeugen A. für die ihm entstandenen Unfallfolgen. Gegenüber der auf Seiten des minderjährigen Zeugen A. wegen seiner Teilnahme an der verkehrswidrigen Fahrt auf dem Motorroller zu berücksichtigenden grob fahrlässigen, erheblichen Selbstgefährdung tritt die auf Seiten der Beklagten noch verbleibende einfache Betriebsgefahr vollständig zurück. Zwar ist das Mitverschulden eines jugendlichen Verkehrsteilnehmers im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten, als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen (BGH, NJW 2004, 772; Senat, Urteil vom 22.12.2011, Az.: I – 1 U 48/11; OLG Nürnberg, NZV 2007, 205; OLG Koblenz OLGR 2004, 405). Jedoch kommt eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens auch bei Kindern und Jugendlichen dann in Betracht, wenn der Sorgfaltsverstoß auch altersspezifisch in subjektiver Hinsicht besonders vorwerfbar ist (BGH, NJW 2004, 772; Senat, Urteil vom 22.12.2011, Az.: I – 1 U 48/11; OLG Nürnberg, NZV 2007, 205). Vorliegend steht indes auch das jugendliche Alter des zum Unfallzeitpunkt 15jährigen Zeugen A. einem völligen Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht entgegen, da seine trotz der erkennbaren Gefährdung erfolgte Teilnahme an der Fahrt des Motorrollers auch altersspezifisch besonders vorwerfbar war. Denn der Zeuge verfügte Anbetracht der erkennbaren Umstände (Fahren ohne Helm, Überladung durch drei Beifahrer, Fahren ohne Licht) auch altersgemäß über die erforderliche Einsicht, welchem Risiko er sich durch die Teilnahme an der Fahrt aussetzte. Auf Grund der alleinigen Haftung des Zeugen A. für die erlittenen Folgen des Unfallereignisses bestehen nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 SGB X auch keine entsprechenden Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 2.417,97 €. … … …