Urteil
VI-2 U (Kart) 4/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0228.VI2U.KART4.11.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 287/10) wird zurückge-wiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14c O 287/10) wird zurückge-wiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin. Sie betreibt in ihrer Regelzone das Elektrizitätsnetz in der Höchst- und Hochspannungsebene. Die Beklagte ist Verteilnetzbetreibern. Sie betreibt das von ihr gepachtete Mittel- und Niederspannungsnetz in A.. Aus diesem Netz wird die Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt A. , deren Eigentümerin und Betreiberin die Stadt ist, mit Strom versorgt. Die Straßenbeleuchtungsanlage verfügt über etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Netzverknüpfungspunkte an das Stromnetz der Beklagten angeschlossen sind. Die Straßenbeleuchtungsanlage verbrauchte im Jahr 2006 8.444.912 kWh und im Jahr 2007 7.945.115 kWh. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der noch offenen Restbeträge der für die Kalenderjahre 2006 und 2007 aufgrund des Belastungsausgleichs nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zu zahlenden Umlagen in Anspruch. Zwischen den Parteien ist inzwischen nur noch die Höhe der von der Beklagten im Rahmen des vertikalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG zu leistenden Ausgleichszahlungen für Belastungen wegen der durch die Straßenbeleuchtung der Stadt A. verbrauchten Strommengen umstritten. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob die Privilegierung des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG, wonach bei Letztverbrauchern, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, der Zuschlag nach dem KWKG für die über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Strommenge auf 0,05 Cent/Kilowattstunde begrenzt ist, auch für die Stadt A. und deren Straßenbeleuchtungsanlage gilt. Auf diesen Streitpunkt entfällt für das Jahr 2006 einen Betrag von 23.189,20 EUR und für das Jahr 2007 ein Betrag von 17.102,36 EUR. Die Beklagte hat an die Klägerin zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage einen Betrag von 154.874,75 EUR bezahlt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage, die ursprünglich auf Zahlung eines Betrages von 175.935,91 EUR gerichtet war, insoweit zurückgenommen. Offen ist mithin noch ein Betrag von 21.061,16 EUR, wovon 3.561,16 EUR auf das Jahr 2006 und 17.500 EUR auf das Jahr 2007 entfallen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Straßenbeleuchtungsanlage setze sich aus einer Vielzahl von Abnahmestellen im Sinne des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG zusammen, wie sich bereits aus dem technischen Verständnis, aber auch einer systematischen und historischen Auslegung des Begriffs der Abnahmestelle ergebe. Die Beklagte hat geltend gemacht, weder eine einzelne Verbrauchsstelle der Straßenbeleuchtungsanlage noch eine mit einer Verknüpfung an der Stromversorgung ausgestattete Gebietseinheit sei als eine Abnahmestelle im Sinne des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG anzusehen. Es entspreche vielmehr dem energiewirtschaftlichen Gesamtkontext und den Vorgaben der Regulierungsbehörden, die gesamte Straßenbeleuchtungsanlage als eine Abnahmestelle anzusehen. Auch nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG, der stromintensive Abnehmer entlasten solle, sei von einer Abnahmestelle auszugehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 21.061,16 EUR aus § 9 Abs. 4 KWKG, denn bei der Straßenbeleuchtung der Stadt A. handele es sich um eine Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG. Der Begriff der Abnahmestelle sei im KWKG nicht definiert, daher sei seine Bedeutung durch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung des energiewirtschaftsrechtlichen Kontextes zu ermitteln. Es handele sich um eine abnehmerbezogene Vorschrift, die eine Ausgleichsregelung für stromintensive Abnehmer schaffe. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, sollten durch die Vorschrift im Wettbewerb mit Konkurrenten aus der Europäischen Union stehende gewerbliche Stromverbraucher vor Standortnachteilen wegen zu hoher Stromkosten geschützt werden. Eine Abnahmestelle sei unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und des Schrifttums als Zusammenfassung aller Entnahmepunkte zu verstehen, die ein Unternehmen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbinden und in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen. Diese Definition stehe im Einklang mit der gesetzlichen Definition der Abnahmestelle in § 41 Abs. 4 EEG, wonach eine Abnahmestelle alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sei, umfasse. Bei der Straßenbeleuchtungsanlage handele es sich um eine solche räumlich-funktional zusammenhängende elektrische Einrichtung, da sie sich über ein zusammenhängendes Gebiet, nämlich das Stadtgebiet, erstrecke. Das Betriebsgelände sei zwar atypisch, weil es sich nicht über einen ausschließlich dem Betrieb dienenden räumlichen Bereich erstrecke, sondern sich gitternetzförmig über das Stadtgebiet verteile. Der räumlich-funktionale Zusammenhang sei aber noch gegeben, weil die Straßenbeleuchtungsanlage zusammenhängend und nach außen klar abgrenzbar sei. Es werde nicht verkannt, dass die Beklagte nicht zum Kreis der in der Gesetzesbegründung genannten Unternehmen gehöre. Der Begriff der Abnahmestelle sei jedoch für alle Abnehmer einheitlich auszulegen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung beruft sich die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens darauf, der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, jeden Stromverbrauch über 100.000 kWh durch § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG, der als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, zu privilegieren. Er habe lediglich die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie stärken wollen. Eine Privilegierung von Straßenbeleuchtungsanlagen sei nicht gewollt gewesen. Es sei auch zu bedenken, dass jede Privilegierung wegen des Prinzips der Vollkostenwälzung zu einer zusätzlichen Belastung der nichtprivilegierten Kunden führe. Das Landgericht habe zwar den Gesetzeszweck erkannt, das Gesetz aber zweckwidrig ausgelegt. Das Landgericht übersehe auch, dass ein räumlicher Zusammenhang der Verbrauchsstellen nicht ausreiche, um beliebig viele Netzverknüpfungspunkte zu einer einzigen Abnahmestelle zusammenzufassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 (Aktenzeichen 14c O 287/10) zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 21.061,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.561,16 EUR seit dem 17.11.2009 und aus 17.500 EUR seit dem 21.05.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den räumlich-funktionalen Zusammenhang der Straßenbeleuchtung bejaht habe und von einem atypischen Betriebsgelände ausgegangen sei. Aus der Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG ergebe sich auch keine Eingrenzung auf eine bestimmte Kundengruppe, insbesondere Wirtschaftsunternehmen mit einem Auslandsbezug. Die Vorschrift bezweckte auch nicht, einen hohen Stromverbrauch zu privilegieren, sondern sie bezwecke eine angemessene Sozialisierung der Kosten des Klimaschutzes aufgrund des verstärkten Einsatzes der Kraft-Wärme-Kopplung in der Stromerzeugung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 21.061,16 EUR aus § 9 Abs. 4 KWKG, denn bei der Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt A. handelt es sich um eine Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG. Gemäß § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG darf sich für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, das Netznutzungsentgelt für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Die Vorschrift privilegiert nach ihrem Wortlaut alle Letztverbraucher, die an einer Abnahmestelle einen besonders hohen Strombezug aufweisen, indem sie die Erhöhung des Netznutzungsentgeltes begrenzt. Letztverbraucher sind gemäß § 3 Nr. 25 EnWG alle natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den Eigenverbrauch kaufen. Damit ist die Vorschrift grundsätzlich auch auf die Stadt A. als juristische Person des öffentlichen Rechts anwendbar, die Strom für den Betrieb ihrer Straßenbeleuchtungsanlage auf den öffentlichen Straßen und Wegen erwirbt. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers bezweckt, im europäischen Wettbewerb stehende Unternehmen vor Standortnachteilen wegen zu hoher Stromkosten zu schützen (BT-Drs. 14/7024, S. 14). Der vorrangig zu beachtende Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG ist eindeutig und beschränkt den Kreis der privilegierten Letztverbraucher grundsätzlich nicht auf im europäischen Wettbewerb stehende stromintensive Unternehmen, sondern erstreckt ihn auf alle stromintensiven Letztverbraucher. Damit unterscheidet sich diese Vorschrift von der Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 3 KWKG, in der der Kreis der privilegierten Letztverbraucher ausdrücklich auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschränkt wird. Hätte der Gesetzgeber auch im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG den Kreis der privilegierten Letztverbraucher grundsätzlich auf im europäischen Wettbewerb stehende stromintensive Unternehmen beschränken und nicht alle stromintensiven Letztverbraucher privilegieren wollen, so hätte er dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gebracht. Der nachrangig zu beachtenden Gesetzesbegründung ist damit nur zu entnehmen, welches primäre Ziel der Gesetzgeber mit der Schaffung der privilegierenden Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG verfolgt hat. Der Gesetzesbegründung ist dagegen nicht zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift ausschließlich auf im europäischen Wettbewerb stehende stromintensive Unternehmen beschränkt werden sollte und andere Letztverbraucher mit hohen Strombezügen grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden sollten. Auch andere Letztverbraucher mit hohen Strombezügen können in einem Wettbewerb stehen, der mit einem Wettbewerb zwischen Unternehmen vergleichbar ist, und können gegenüber europäischen Konkurrenten Standortnachteile aufgrund höherer Strompreise erleiden. Beispielsweise konkurrieren deutsche Städte und Gemeinden mit europäischen Städten und Gemeinden um die Ansiedlung von Unternehmen. Für die Standortwahl eines Unternehmens ist auch maßgeblich, in welcher Höhe Grund- und Gewerbesteuer an die Kommune entrichtet werden müssen. Die Höhe dieser Steuern wird von den Städten und Gemeinden bestimmt und richtet sich nach deren Haushaltslage, die wiederum davon abhängig ist, welche Kosten sie in anderen Bereichen, beispielsweise beim Strombezug für die Straßenbeleuchtung zu decken haben. Der Umfang dieses Strombezugs ist auch nicht vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG einen Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh ausreichen lassen. Der Verbrauch der Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt A. liegt weit darüber. Diese hat in den streitgegenständlichen Jahren jeweils rund 8.000.000 kWh verbraucht. Der Kreis der durch die Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG privilegierten Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG wird daher allein durch die weiteren Normvoraussetzungen, ein Jahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh an einer Abnahmestelle, eingeschränkt. Bei der Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt A. handelt es sich auch um eine Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG. Der Begriff der Abnahmestelle wird im KWKG nicht definiert. Folglich ist seine Bedeutung unter Berücksichtigung des energiewirtschaftsrechtlichen Kontextes durch Auslegung zu ermitteln. Der Begriff der Abnahmestelle wird auch in anderen energierechtlichen Vorschriften, im EEG (§§ 3, 40 – 43, 66), der StromNEV (§ 19), in der KAV (§ 2) und in der A/KAE (§ 11), verwendet. Eine Definition der Abnahmestelle fand und findet sich allerdings nur im EEG. Dort wurde eine Abnahmestelle als "alle räumlich zusammenhängenden elek-trischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist", definiert (§ 41 Abs. 4 EEG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, § 16 Abs. 2 S. 4 EEG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung). In der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung des § 41 Abs. 4 EEG wird eine Abnahmestelle nunmehr als "die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind", definiert. Auch in der energiewirtschaftrechtlichen Literatur zum KWKG und zum EEG wird die Abnahmestelle unter Übernahme der Definition des § 41 Abs. 4 EEG als eine Zusammenfassung aller Entnahmepunkte verstanden, die ein Unternehmen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbinden und in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen (siehe: Saljé, KWKG, 2. A., 2003, § 9, R. 161; ders., EEG, 5. A., 2009, § 41, Rdnr. 24ff u. 85, ; Topp in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 2, 2. A., 2010, § 9 KWKModG, Rdnr. 42; Müller in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. A.; 2011, § 41, Rdnr. 60ff). Eingeschränkter versteht die VDN-Verfahrensbeschreibung den Begriff der Abnahmestelle und definiert diese lediglich als "räumlichen zusammenhängende elektrische Anlage eines Letztverbrauchers an einem Standort, der über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden ist (Versorgungswirtschaft 2002,133 (137)). Die in den verschiedenen Fassungen des EEG enthaltenen Definitionen der Abnahmestelle und auch die diesbezüglichen im energiewirtschaftsrechtlichen Schrifttum von Saljé, Topp und Müller zum KWKG beziehungsweise zum EEG entwickelten Definitionen können allerdings nicht uneingeschränkt im Rahmen des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG zugrundegelegt werden. Dagegen spricht bereits, dass die Definition der Abnahmestelle in einer Vorschrift des EEG (§ 41 Abs. 4 EEG) enthalten ist, die ausdrücklich nur für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gilt. Die Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG gilt dagegen, wie vorstehend ausgeführt, nicht nur für Unternehmen, sondern grundsätzlich für alle Letztverbraucher im Sinne von § 3 Nr. 25 EnWG, so dass die konkret unternehmensbezogenen Definitionsteile allenfalls in angepasster Weise der Subsumtion des Begriffs der Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG zugrundegelegt werden dürfen. Dies gilt vorliegend insbesondere für den Definitionsteil des (in sich abgeschlossenen) Betriebsgeländes, weil eine Stadt nicht über ein Betriebsgelände im eigentlichen Sinn verfügt. Das "Betriebsgelände" einer Stadt ist das Stadtgebiet, welches durch die festgelegten Stadtgrenzen eindeutig nach außen abgegrenzt und mithin sogar "abgeschlossen" im Sinne des vorstehenden Definitionsteils ist, da eine Abgeschlossenheit ersichtlich nicht voraussetzt, dass das Gelände eingefriedet ist. Vielmehr wird, wie sich aus der gesetzlichen Begründung zu § 41 Abs. 4 EEG in der seit dem 01.01.2012 gültigen Fassung ergibt, lediglich ein im Hinblick auf die elektrischen Einrichtungen zusammenhängendes Betriebsgelände gefordert (BT-Ds. 341/11, S. 166). Bei der Straßenbeleuchtungsanlage handelt es sich um eine im Sinne dieser so verstandenen Definition räumlich (und auch physikalisch) zusammenhängende elektrische Einrichtung der Stadt A., die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz der Beklagten verbunden sind. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt sich die elektrische Straßenbeleuchtungsanlage zusammenhängend gitternetzförmig über alle öffentlichen Straßen und Wege des gesamten Stadtgebiets und ist an rund 480 Netzverknüpfungspunkten mit dem Netz der Beklagten verbunden. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Auslegung des Begriffs der Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG verwiesen. Dass eine Straßenbeleuchtungsanlage als eine Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG anzusehen ist, wird auch dadurch bestätigt, dass die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden eine Straßenbeleuchtungsanlage als einen Kunden ansieht (siehe Anlage 1 der "Gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6-10 EnWG") und bei der Erlösobergrenzenfestsetzung im Rahmen der Anreizregulierung folglich auch als einen Anschlusspunkt behandelt (§ 21a EnWG i.V.m. §§ 2, 13 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ARegV). Soweit die Beklagte für ihre entgegengesetzte Rechtsauffassung auch auf die "Umsetzungshilfe zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG -" des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vom Dezember 2009 verweist, in der unter Bezugnahme auf den "Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV 2009", als zusätzliche Voraussetzung einer Abnahmestelle gefordert werde, dass die einzelnen Entnahmestellen elektrisch durch Schalthandlung miteinander verbunden werden können, sei darauf hingewiesen, dass in dem Leitfaden der Bundesnetzagentur eine entsprechende Voraussetzung tatsächlich nicht gefordert wird. Gefordert wird lediglich eine elektrische Verbindung innerhalb der Abnahmestelle, die aufgrund der räumlich und physikalisch zusammenhängenden Straßenbeleuchtungsanlage vorliegend gegeben ist. Letztlich sind auch die Parteien dieses Rechtsstreits über Jahre hinweg davon ausgegangen, dass es sich bei der Straßenbeleuchtungsanlage um eine Annahmestelle im Sinne des immerhin bereits seit dem 01.04.2002 geltenden § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG handelt und haben entsprechend abgerechnet. Auch die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift des § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG sind, wie bereits ausgeführt, erfüllt. Der Strombezug für die Straßenbeleuchtungsanlage überstieg sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 den erforderlichen Verbrauch von 100.000 kWh. Im Jahr 2006 wurden 8.444.912 kWh und im Jahr 2007 7.945.115 kWh bezogen. III. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Auslegung des Begriffs der Abnahmestelle im Sinne des KWKG ist bisher höchstrichterlich ungeklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 S.1 und S. 2 ZPO. Der Berufungsstreitwert wird auf 21.061,16 EUR festgesetzt. Dicks Schüttpelz Rubel