Beschluss
VII-Verg 23/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2012:0305.VII.VERG23.11.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Gebührenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 27. Februar 2011 (VK 3-51/10) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Gebührenbeschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 27. Februar 2011 (VK 3-51/10) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin reichte einen Nachprüfungsantrag wegen der Vergabe „Ausbau der Stauhaltung L…l“ ein. Mit – inzwischen bestandskräftig gewordenem - Beschluss vom 27. Januar 2010 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurück und legte der Antragtellerin die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) auf. Vor der Vergabekammer war wegen desselben Vergabeverfahrens ein weiterer Nachprüfungsantrag anhängig (VK 3-48/10), über den gemeinsam mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag mündlich verhandelt wurde. Die Vergabekammer hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss eine Gebühr von 7.000 € auferlegt. Dabei hat sie die nach dem Auftragswert an sich gebotene Gebühr von 8.850 € wegen des durch das Parallelverfahren verringerten sachlichen und personellen Aufwandes auf 7.000 € reduziert. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Antragstellerin eine weitergehende Reduzierung auf höchstens 6.200 €. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.10.2011 – X ZB 5/10, Rdnr. 12 – Gebührenbeschwerde in Vergabesache) ist die Gebührenentscheidung der Vergabekammer nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Derartige Fehler liegen nicht vor. Bei der Gebührenbemessung hat die Vergabekammer vor allem zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zum einen die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrensgegenstandes, die sich im Auftragswert (analog § 50 Abs. 2 GKG) widerspiegelt, zum anderen ihren personellen und sachlichen Aufwand bei der Bearbeitung der Sache (BGH, a.a.O., Rdnr. 14; so schon Senat, Beschluss vom 12.05.2004 – VII-Verg 23/04). Diese Grundsätze hat die Vergabekammer ermessensfehlerfrei umgesetzt. Sie hat zunächst den Auftragswert ermittelt und daraus die „an sich gebotene“ (d.h. bei durchschnittlichem Aufwand angemessene) Gebühr von 8.850 € errechnet. Diese Gebühr hat sie sodann wegen des verringerten Aufwandes infolge eines Parallelverfahrens auf 7.000 € reduziert. Eine weitergehende Reduzierung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, ist rechtlich nicht geboten. Parallelverfahren führen zwar im Regelfall zu einer Reduzierung des Aufwandes, deren Umfang u.a. vom Grad der Übereinstimmung mit dem/den Parallelverfahren abhängt. In jedem Falle muss der Sachstand in jedem Verfahren auf Übereinstimmungen und Abweichungen von der Vergabekammer hin überprüft werden. Dass die Vergabekammer – auch bei einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit dem Parallelverfahren – eine verhältnismäßig geringe Ersparnis angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin auf die Senatsentscheidung vom 12. Mai 2004 (VII-Verg 34/10) verweist, lag dieser eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die Vergabekammer bis zur Rücknahme des Nachprüfungsantrages lediglich eine überschlägige Prüfung nach § 110 Abs. 2 S. 1 GWB vorgenommen hatte; zudem lagen insgesamt sieben Nachprüfungsantrage vor; nur beides zusammen rechtfertigte eine Reduzierung um insgesamt 60 %. Eine Abweichung von einer – das Ermessen möglicherweise bindenden – Praxis der Vergabekammern des Bundes bei der Reduzierung wird nicht geltend gemacht. Ob die Vergabekammer auch eine weitergehende Reduzierung hätte ermessensfehlerfrei vornehmen können, ist vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (a.a.O.), ergeht der Beschluss gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dicks Schüttpelz Rubel