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Beschluss

VII-Verg 38/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0305.VII.VERG38.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Gebührenbeschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 03. August 2010 (VK 25/09 E) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 I. 2 Die Antragstellerin reichte im Jahr 2008 einen Nachprüfungsantrag ein. Durch Beschluss vom 27. Januar 2010 wies die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurück, gleichzeitig erlegte sie der Antragstellerin Gebühren in Höhe von 5.700 € auf. 3 Noch bevor der Beschluss bestandskräftig wurde, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurück. Durch den angefochtenen Beschluss stellte die Vergabekammer daraufhin das Nachprüfungsverfahren ein, setzte Kosten in Höhe von 5.700 € fest und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. 4 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend gemacht, nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages könne die Vergabekammer keine Kostenentscheidung mehr zu ihren Lasten treffen. 5 II. 6 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 7 1.Der angegriffene Beschluss der Vergabekammer befasst sich im Tenor zu 3. trotz seines weiten Wortlauts lediglich mit den Kosten der Vergabekammer, nicht mit den notwendigen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten, wie sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt. 8 2. 9 Die Vergabekammer war durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrages nicht daran gehindert, eine Entscheidung über die in Ihrem Verfahren entstandenen Kosten nach § 128 Abs. 1 – 3 GWB a.F. zu treffen. 10 Zwar kann der Nachprüfungsantrag auch noch nach Erlass eines Beschlusses in der Sache durch die Vergabekammer vom Antragsteller bis zu dessen Bestandskraft zurückgenommen werden; davon geht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (X ZB 29/08, s. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2011 – VII-Verg 32/11) aus. Dies entspricht der wohl überwiegenden Meinung für Verwaltungsakte, die auf Antrag hin ergehen können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rdnr. 36; § 22 Rdnrn. 65 ff.; Rütgen, in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 28). Dies hat zur Folge, dass der ursprüngliche Beschluss gegenstandslos wird und das Nachprüfungsverfahren beendet ist. Die Vergabekammer ist berechtigt, diese Rechtsfolgen auszusprechen (Senatsbeschluss, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Rütgen, a.a.O.). 11 Mit der Beendigung des Nachprüfungsverfahrens verliert die Vergabekammer entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht das Recht, ihre Kosten festzusetzen. Wendet man ergänzend das Verwaltungsverfahrensrecht an, ergibt sich das aus den allgemeinen Grundsätzen über das Verwaltungsverfahren sowie aus dem in § 128 Abs. 1 S. 2 GWB in Bezug genommenen § 14 VwKostG. Es ist allgemein anerkannt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde Kosten auch nach Rücknahme eines Antrages, die zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens führt, festsetzen darf (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rdnr. 69; Rütgen, a.a.O., § 22 Rdnr. 28). § 14 Abs. 1 S. 2 VwKostG sieht zwar vor, dass die Entscheidung über die Kosten zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll, jedoch nur „soweit möglich“. Die Vorschrift nimmt also auch Fallgestaltungen in den Blick, in denen dies, wie hier, nicht möglich ist. Die Vergabekammer weist zu Recht darauf hin, dass ihre Befugnis, die Kosten auch nach Beendigung des Nachprüfungsverfahrens infolge Rücknahme des Nachprüfungsantrages festzusetzen, in § 128 Abs. 3 S. 3 GWB a.F. vorausgesetzt wird; die Auffassung der Antragstellerin, eine derartige Vorschrift habe nicht existiert, ist irrig. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2003 (X ZB 14/03 unter II.3.a)) eine entsprechende Verfahrensweise der Vergabekammer dem Grunde nach nicht beanstandet, sondern lediglich inhaltlich teilweise abgeändert. Die übrige von der Antragstellerin zu § 128 GWB a.F. zitierte Rechtsprechung betrifft nicht die Kosten der Vergabekammer, sondern die Auslagen der Verfahrensbeteiligten (vgl. die ausdrückliche Differenzierung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.10.2005 – X ZB 15/05 unter Rdnr. 8). Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage in Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Rücknahme der Klage zum Entfallen der Rechtshängigkeit (und zur Wirkungslosigkeit eines Urteils) führt (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), in denen das Gericht aber trotz Entfallens der Rechtshängigkeit selbstverständlich Kosten ansetzen darf. 12 Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren von der Antragstellerin beruht – wie die Vergabekammer zutreffend ausführt, auf § 128 Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BGH, a.a.O.). 13 3. 14 Auch im Übrigen hat eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses keine Fehler ergeben. 15 4. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 25.12.2011 – X ZB 5/10 – Gebührenbeschwerde in Vergabesache) ergeht der Beschluss gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 17 Dicks Schüttpelz Rubel