Leitsatz: HGB §§ 12 , 53; BeurkG § 39a; ERegister-VO NRW § 9 1. Liegt ein eintragungspflichtiger Tatbestand vor, der kraft Gesetzes zum Erlöschen der Prokura führt (hier: Bestellung des Prokuristen zum Geschäftsführer oder Liquidator), so wird der Anmeldepflicht bereits dann genügt, wenn dieser Tatbestand angemeldet wird. 2. Den für die vollständige elektronische Registerführung erforderlichen Transformationsaufwand trägt hinsichtlich neu einzureichender Dokumente (hier: Einreichung eines einwandfrei lesbaren Gesellschafterbeschlusses in elektronischer Form) der Anmeldende. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. März 2012 – I-3 Wx 200/11 Die angefochtene Zwischenverfügung wird insoweit aufgehoben und das Registergericht angewiesen, von den diesbezüglichen Bedenken gegen die Eintragung Abstand zu nehmen, als das Registergericht die Anmeldung des Erlöschens der Prokura fordert. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Geschäftswert: 3.000 €. G r ü n d e: I. Am 30. Juni 2011 fassten die Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft einen Auflösungsbeschluss und bestimmten zum Liquidator Herrn S.. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 1. Juli 2011, dem Registergericht vorgelegt mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juli 2011, hat der Liquidator zur Eintragung in das Handelsregister unter anderem die Auflösung der Gesellschaft und seine Bestellung zum alleinigen Liquidator angemeldet. Daraufhin hat das Registergericht mit formlosem Schreiben vom 11. Juli 2011 beanstandet, der elektronisch übermittelte Gesellschafterbeschluss sei nicht lesbar; außerdem sei für den nun bestellten Liquidator, Herrn S., noch eine Prokura im Register eingetragen, deren Erlöschen ebenfalls zur Eintragung anzumelden sei. Nachdem die betroffene Gesellschaft einerseits eine Fotokopie des Auflösungsbeschlusses (Papierform) eingereicht, andererseits der Rechtsansicht des Registergerichts entgegengetreten war, hat dieses mit weiterem formlosen Schreiben vom 20. Juli 2011 mitgeteilt, es verbleibe dabei, dass eine ausdrückliche Anmeldung des Erlöschens der Prokura für erforderlich gehalten werde; der nunmehr in Papierform vorgelegte Beschluss sei zwar geringfügig besser lesbar, entspreche aber nicht dem gesetzlichen Gebot der Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form. In Erwiderung hierauf hat die betroffene Gesellschaft, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, um Vorlage der Sache an das Rechtsmittelgericht gebeten. Angesichts dessen hat das Registergericht unter dem 3. August 2011 eine Zwischenverfügung in Form eines (vollständigen) Beschlusses erlassen und in dieser die beiden, vom Registergericht bereits zuvor dargestellten Eintragungshindernisse mit näheren Begründungen bezeichnet sowie eine Erledigungsfrist gesetzt. Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte für die betroffene Gesellschaft mit der am 9. August 2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, der das Registergericht mit weiterem Beschluss vom 12. August 2011 unter Vorlage an das Oberlandesgericht Düsseldorf als Rechtsmittelgericht nicht abgeholfen hat. Gegenüber dem Senat hat die betroffene Gesellschaft ihren Standpunkt bezüglich des Erfordernisses eines lesbaren Beschlusses dahin ergänzt, vorgelegt werden könne nicht mehr, als man habe; der Beschluss sei im Original lesbar, und sofern die elektronische Übermittlung immer noch nicht den Stand habe, dass auch weniger gute Originale übermittelt werden könnten, könne dies nicht zum Nachteil der betroffenen Beteiligten gereichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der betroffenen Gesellschaft gemäß §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig und nach der vom Registergericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG beim Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat es jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Zutreffend hat das Registergericht für die angegriffene Zwischenverfügung die Beschlussform gewählt. Der Senat vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine Zwischenverfügung in Registersachen müsse durch Beschluss gemäß § 38 FamFG ergehen, weil sie – insbesondere durch § 382 Abs. 4 FamFG – einer Endentscheidung gleichgestellt ist und deshalb nicht wie eine bloße verfahrensleitende Anordnung behandelt werden kann (für das Vereinsregisterverfahren: Senat, FGPrax 2010, S. 247; für das Registerverfahren im Übrigen: Senat, Beschluss v. 06.12.2011 in Sachen I – 3 Wx 293/11; so auch: Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 382 Rn. 25 m.w.N., auch zum Meinungsstand). 2. Das hinsichtlich der für den alleinigen Liquidator derzeit eingetragenen Prokura vom Registergericht gesehene Eintragungshindernis besteht nicht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, in welchen Fällen des sogenannten automatischen Erlöschens einer Prokura es überhaupt der Eintragung dieses Erlöschens bedarf. Denn die betroffene Gesellschaft ist ihrer Anmeldepflicht im erforderlichen Umfang schon nachgekommen. Liegt ein eintragungspflichtiger Tatbestand vor, der kraft Gesetzes zum Erlöschen der Prokura führt, wird der Anmeldepflicht bereits dann genügt, wenn der das Erlöschen der Prokura auslösende Tatbestand angemeldet wird; ein solcher Tatbestand liegt bei einer Bestellung des Prokuristen zum Organmitglied – sei es zum Geschäftsführer sei es zum Liquidator – vor. Die vom Registergericht herangezogene Gegenmeinung (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 373) stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, eine auf das Erlöschen der Prokura bezogene Anmeldung könne nicht ohne weiteres in der Anmeldung des Prokuristen als neues Organmitglied gesehen werden. Indes bleibt dies ohne Begründung. Nach Ansicht des Senats unterstellt die hier abgelehnte Auffassung dem Anmeldenden ein widersprüchliches Verhalten, von dem nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte und nach Abschluss der dann erforderlichen amtswegigen Ermittlungen ausgegangen werden könnte. Denn indem der zum Erlöschen führende Tatbestand zur Eintragung angemeldet wird, erklärt der Anmeldende diesen gegenüber dem Registergericht als gewollt, worin wegen der rechtlichen Verknüpfung beider Gesichtspunkte zugleich die Erklärung liegen muss und in aller Regel auch liegen wird, das Erlöschen der Prokura sei (gleichfalls) gewollt und solle verlautbart werden (wie hier im Ergebnis: OLG Hamm Rpfleger 1962, S. 351 f.; OLG Karlsruhe NJW 1969, S. 1724; LG Oldenburg NJW RR 1996, S. 1180 f.; MK-Krebs, HGB, 3. Aufl. 2010, § 53 Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Weber, HGB, 2. Aufl. 2008, § 53 Rn. 8; Röhricht/v. Westphalen-Wagner, HGB, 3. Aufl. 2008, § 53 Rn. 13; Baumbach-Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 53 Rn. 4). Hier hat die betroffene Gesellschaft – wie auch das Registergericht nicht verkennt - einen das Erlöschen der Prokura auslösenden Tatbestand zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, nämlich die Bestellung des Prokuristen zum Liquidator der Gesellschaft. 3. Demgegenüber sieht das Registergericht im Hinblick auf die formgerechte Einreichung des Gesellschafterbeschlusses als Dokument zu Recht ein Eintragungshindernis. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich-beglaubigter Form einzureichen, § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 9 ERegister-VO NRW. Dokumente sind elektronisch einzureichen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz HGB die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung. Ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39 a BeurkG) versehenes Dokument zu übermitteln. Diesen gesetzlichen Regelungen liegt zugrunde, dass, um eine vollständige elektronische Registerführung zu ermöglichen, auch die eingereichten Dokumente in elektronischer Form zugänglich sein müssen; der dazu erforderliche Transformationsaufwand wurde nur hinsichtlich der Dokumente aus den schon vorhandenen Registerordnern den Gerichten zugewiesen, für neu einzureichende Dokumente wird er dem Anmelder auferlegt (Staub-J. Koch, HGB, 5. Aufl. 2009, § 12 Rn. 69). Aus diesem Grunde greifen die Überlegungen der betroffenen Gesellschaft, man könne in lesbarer Form nicht mehr vorlegen, als man habe, sofern bei der elektronischen Übermittlung Defizite aufträten, könne dies nicht zum Nachteil des Anmelders sein, im Grundsatz zu kurz. Ob dem vorstehend referierten Standpunkt für Fälle näher zu treten sein könnte, in denen einem Anmelder die formgerechte Einreichung von Dokumenten unmöglich oder zumindest schlechthin unzumutbar ist, mag vorliegend auf sich beruhen. Denn so liegen die Dinge hier nicht. Zwar wird der – im Gesetz nicht näher bestimmte – Begriff der elektronischen Aufzeichnung von der ganz überwiegenden Meinung dahin gefasst, dass es sich um eine bildlich inhaltsgleiche Abbildung handeln müsse, die durch das Einscannen des Originaldokuments produziert werden könne. Scheitert, wie im gegebenen Fall, ein solches Vorgehen gem. § 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz HGB aber – hier wohl an der fehlenden Qualität des Originaldokuments für die elektronische Bearbeitung -, bleibt es einem Anmelder unbenommen, von der Möglichkeit, eine elektronische Aufzeichnung einzureichen, keinen Gebrauch zu machen, sondern ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument zu übermitteln; dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Formulierung "genügt" in § 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz HGB. Bei einer elektronischen beglaubigten Abschrift aber kann die Hauptschrift nicht allein dadurch erzeugt werden, dass das Ausgangsdokument eingescannt wird. Vielmehr besteht daneben die Möglichkeit, eine "elektronische Leseabschrift" zu erstellen, sei es durch Bearbeitung derjenigen Datei, aus der das Ausgangsdokument durch Ausdrucken generiert wurde, sei es durch manuelle Neuerstellung, d.h. nicht aus einem bereits gespeicherten Text heraus, der Hauptschrift. Ein praktisches Bedürfnis für die zuletzt beschriebene Möglichkeit wird gerade dann gesehen, wenn der Vorgang des Einscannens technische Probleme aufwerfe; in diesem Fall könne der Notar darauf angewiesen sein, eine Leseabschrift manuell im Computer einzugeben, um die elektronische Form zu fertigen. Eröffnet ist diese Möglichkeit deswegen, weil bei der Fertigung einer elektronischen beglaubigten Abschrift maßgeblich allein der inhaltliche Gleichlaut mit der Urschrift ist, die elektronische Abschrift aber keine mit dem Original bildlich identische Abbildung darstellen muss (zu allem Vorstehenden: Eingehend Apfelbaum/Bettendorf, RnotZ 2007, S. 89/94 f. und 97; so auch Staub-J. Koch a.a.O. Rn. 72 f. i.V.m. 28 sowie MK-Krafka a.a.O., § 12 Rn. 56, 61 i.V.m. 17, jew. m.w.N., auch zu einer vereinzelt vertretenen abweichenden Ansicht und Jeep/Wiedemann NJW 2007, 2439, 2441 ff.). Das Verfahren der Herstellung elektronischer Leseabschriften begegnet auch bei denjenigen Dokumenten, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz HGB in elektronischer Aufzeichnung eingereicht werden können, jedenfalls dort keinen Bedenken, wo schon bisher die Einreichung einer beglaubigten Abschrift genügte, was bei privatschriftlichen Gesellschafterbeschlüssen der Fall war. Die Möglichkeit der Einreichung einer elektronischen beglaubigten Abschrift ist im übrigen, wenngleich ohne nähere Ausführungen, schon im Schreiben des Registergerichts vom 20. Juli 2011 angesprochen worden. Nach alledem kann die betroffene Gesellschaft den zutreffenden registergerichtlichen Anforderungen dadurch nachkommen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter von dem Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2011 eine elektronische Leseabschrift im vorstehend beschriebenen Sinne erstellt und diese elektronisch beglaubigt. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung, und die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil am Beschwerdeverfahren nur die betroffene Gesellschaft beteiligt ist. Ebenso wenig besteht – im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels – ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.