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Urteil

I-6 U 35/11

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0315.I6U35.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 10 O 223/10 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger 0bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G R ܠ N D E : 2 I. 3 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er infolge des Widerrufs eines Forward-Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten nur zur Rückzahlung des zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen Restsaldos abzüglich bereits geleisteter Raten verpflichtet ist und der Beklagten keine darüber hinausgehenden Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen. 4 Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege kein wirksamer Widerruf der zwischen den Parteien geschlossenen „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)“ vom 29. Mai 2006 vor, weil dem Kläger diesbezüglich kein Recht auf Widerruf gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zustehe. Ein solches Widerrufsrecht bestehe nur bezüglich der auf den Abschluss eines neuen Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung, die jedoch bei einer bloßen Konditionenanpassung, die sich auf das ursprüngliche Kreditverhältnis beziehe, nicht vorliege. Die Vereinbarung vom 29. Mai 2006 räume dem Kläger kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht ein, dieses sei ihm bis zur endgültigen Tilgung vielmehr bereits in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom November 1996 eingeräumt worden. Es liege ein Fall der sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung vor. Das langfristige Kapitalnutzungsrecht ergebe sich aus den Abreden unter Ziffer 4. des Darlehensvertrages, die im ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehene Befristung bis zum 30. November 2011 beziehe sich nur auf die Zinsvereinbarung. Nach Ziffer 3.1 des Vertrages habe die Beklagte lediglich das Recht haben sollen, nach Ablauf der Frist die Zinsen an das Marktniveau anzupassen. Eine Fälligkeit des Darlehens habe zu diesem Zeitpunkt nur eintreten können, wenn der Kläger der von der Beklagten vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widersprochen hätte, was unstreitig nicht geschehen sei. Diese Auslegung werde durch weitere Umstände bestätigt. So trage die Abrede die Überschrift „Vereinbarung zur Darlehnsverlängerung (Konditionenanpassung)“, auch sei im Einleitungssatz ausdrücklich vereinbart worden, „das bestehende Darlehnsverhältnis“ anzupassen. Zudem sei es zur Fortführung der Vereinbarung unter der ursprünglichen Darlehensnummer, wobei ausdrücklich auf die Darlehensvereinbarung aus 1996 Bezug genommen worden sei, deren Regelungen nach Ziffer 2.6 der Vereinbarung ihre Gültigkeit behalten sollten. Schließlich verkenne der Kläger, dass er – selbst wenn ihm hinsichtlich der Vereinbarung aus 2006 ein Widerrufsrecht zustände – weiterhin an die Darlehensvereinbarung aus 1996 gebunden wäre. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe die Tatsachen in rechtlich nicht vertretbarer Weise gewürdigt und Schlussfolgerungen gezogen, die nicht vom Gesetz gedeckt seien. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Vereinbarung aus 2006 nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinngehalt auszulegen sei und richtigerweise als eine völlig neue Regelung anzusehen sei. Diese schreibe nicht den ursprünglichen Darlehensvertrag fort, der laut Tilgungsplan zum 30. März 2009 noch ca. 198.299,92 DM = 101.389,14 € hätte betragen sollen, sondern regele ein völlig neues Darlehen über den Betrag von 50.000 €. Gegenüber dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996 seien das zu nutzende Kapital, die zu zahlenden Raten und die zu leistende Tilgung geändert worden. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass nach Abschluss der Zinsfestschreibung das Darlehen aus 1996 insgesamt zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Nur deshalb habe er, der Kläger, am 30. März 2009 und am 2. April 2009 Sondertilgungen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen können. 7 Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996 ihm ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt habe. Dies gehe auch aus dem Wortlaut nicht hervor. Insbesondere handele es sich bei Ziffer 4. des Darlehensvertrages aus 1996 lediglich um eine Transparenznorm, die die Formvorschrift nach § 4 Abs. 1 Satz 4 lit. c) VerbrKG umsetze; die unter Ziffer 3.1 vereinbarte Klausel zur Anpassung der Zinsen sei nach ständiger Rechtsprechung mangels eines Anpassungsmaßstabes unzulässig. Die Anpassungsklausel habe nur sicherstellen sollen, dass nach Ablauf der Zinsvereinbarung im vertragslosen Zustand, in dem das Kapital grundsätzlich fällig gewesen sei, die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, das Kapital zinslos zu gewähren. Er, der Kläger, habe mit der Beklagten zeitlich weit vor Ablauf des „Zinsabschnitts“ individuelle Kreditverhandlungen geführt und verschiedene Wünsche geäußert. Auf dieser Grundlage hätten die Parteien über das Forward-Darlehen und seinen Inhalt intensiv verhandelt, was einer bloßen Prolongation, bei der die Bank die Verlängerungsmöglichkeit erst bei Ablauf vorschlage und der Kunde diese regelmäßig ohne Diskussion annehme, fremd sei. 8 Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihm hinsichtlich des selbständigen Forward-Darlehens vor allem auch deshalb ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustehen müsse, weil von solchen Darlehen gegenüber anderen Verbraucherdarlehen sogar erhöhte Risiken ausgingen. Es handele sich bei einem Forward-Darlehen nicht um eine klassische Konditionenverlängerung, sondern um ein eigenständig abgeschlossenes und sofort wirksam werdendes Annuitätendarlehen. Das Widerrufsrecht stehe dem Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag aber grundsätzlich zu, das Gesetz lasse hier – abgesehen von § 495 Abs. 2 BGB - keine Ausnahme zu und stelle auch nicht darauf ab, ob die neue Vereinbarung „nur“ eine vertraglich vereinbarte „Darlehensverlängerung“ ist. Lehne man das Widerrufsrecht ab, hätte der Darlehensnehmer bei einer auf 20 Jahre und mehr kalkulierten Laufzeit genau ein Mal – zu Beginn – die Möglichkeit, seine Entscheidungen im Sinne der Richtlinie des Rates vom 22.12.1986 (87/102/EWG) zu überdenken und stehe bei sämtlichen Folgeentscheidungen schutzlos dar. Bei einem Forward-Darlehen sei dieses Ergebnis noch unerträglicher, da der wirtschaftlich stärkere Vertragspartner dem schwächeren im Kern eine Zinswette anbiete. Da eine Bindung bereits weit vor Anlauf des regulären Zinsabschnittes auftrete, erscheine das Bedürfnis umso nachhaltiger, dem Darlehensnehmer einen Bedenkenschutz einzuräumen. Ein Sonderrecht für Prolongationen und Forward-Darlehen sei weder mit der deutschen Gesetzeslage noch mit der EU-Vorgabe und deren Intentionen vereinbar. 9 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 10 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2010 festzustellen, dass er in Folge des für ihn mit Schreiben vom 28.09.2009 erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages Nr. 7070369157 vom 29.05.2006 mit der Beklagten zur Kundennummer 369157 nur verpflichtet ist, den in Folge des Widerrufs zum Widerrufszeitpunkt offenen Restsaldo des Darlehensvertrages in Höhe von 48.729,15 € abzüglich der ab 1.9.2009 bis Rechtshängigkeit geleisteten monatlichen Zahlungen von jeweils 254,17 € zu begleichen und die Beklagte in Folge des Widerrufs keine darüber hinausgehenden Rechte und Ansprüche gegen ihn aus dem Darlehensvertrag hat. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handele, bei der nach bloßem Ablauf der Zinsbindungsfrist kein neues eigenständiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde und dass deshalb auch kein Widerrufsrecht nach den §§ 355, 495 Abs. 1 BGB bestehe. Sie verweist auf Ziffer 4 des Darlehensvertrages aus dem Jahr 1996, insbesondere darauf, dass eine Befristung des Kapitalnutzungsrechts gerade nicht normiert worden sei. Die vom Kläger geleisteten Raten und die Sonderzahlungen hätten den Darlehensbetrag lediglich verringert, es handele sich aber noch immer um den Restbetrag aus dem ursprünglichen Darlehen. Mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 habe der Kläger ein neues Kapitaltilgungsrecht erhalten, nicht aber ein neues Kapitalnutzungsrecht. Die von dem Kläger angeführten „Änderungen“ beruhten nur darauf, dass die Beträge der Raten an das zurückzuzahlende Restkapital nach den Sondertilgungen angepasst worden seien. 14 Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23. Februar 2012 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen. 15 II. 16 Die Berufung ist unbegründet. 17 Das Landgericht hat den gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Feststellungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen, weil dem Kläger kein Recht auf Widerruf gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zusteht. 18 1. 19 Ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer lediglich bezüglich einer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zu. Eine solche Willenserklärung hat der Kläger jedoch anlässlich der am 29. Mai 2006 geschlossenen „Vereinbarung zur Darlehensverlängerung (Konditionenanpassung)“ nicht abgegeben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es insofern entscheidend darauf an, ob sich die abgegebene Willenserklärung auf ein bereits bestehendes Kreditverhältnis bezieht oder ob sie auf den Abschluss der Vereinbarung eines neuen beziehungsweise eigenständigen Kapitalnutzungsrechts gerichtet ist. Dem Landgericht ist weiter darin zu folgen, dass die Vereinbarung vom 29. Mai 2006 dem Kläger kein neues, also ein nicht bereits in dem ursprünglichen Darlehensvertrag der Parteien vom 21./25. November 1996 angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt hat und ein Fall der sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung vorliegt. 20 a) Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 1. März 2011 – XI ZR 135/10, WM 2011, 656-659; XI ZR 136/10, juris Rn. 18 und Urt. v. 7. Juni 2011 – XI ZR 212/10, juris Rn. 13). 21 b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von fünf Jahren nicht ohne weiteres fällig wurde, sondern nur dann, wenn vorher keine Vereinbarung über die neuen Konditionen zustande kam. 22 Nach Ziffer 4.4 des Darlehensvertrages vom 21./25. November 1996 (Anlage K 1, Bl. 8 – 9 GA) war das Darlehen in gleichbleibenden Raten jeweils fällig am Monatsletzten zurückzuzahlen. Die monatliche Rate belief sich zunächst auf 1.545,00 DM und konnte bei Zinssatzänderungen entsprechend geändert werden. Nach Ziffer 3.1 war das Darlehen ab dem Tag der Auszahlung mit 5,62 % jährlich zu verzinsen, dieser Zinssatz war festgeschrieben bis zum 30. November 2001. Weiter heißt es dort, dass die Bank mit Ablauf der Zinsfestschreibung den Zinssatz dem dann aktuellen Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt anpassen kann, sofern keine neue Zinsvereinbarung getroffen wird. 23 Eine solche Regelung verpflichtet die Parteien dazu, vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ernsthafte Verhandlungen über die zukünftigen Vertragskonditionen zu führen. Eine vorzeitige Fälligkeit des Restschuldbetrages kann mithin nur dann eintreten, wenn der Darlehensnehmer der im Rahmen dieser Verhandlungen vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH a.a.O.). 24 Der Darlehensvertrag vom 21./25. November 1996 ist auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, weil eine Zeit für die Rückerstattung nicht bestimmt worden ist, § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine zeitliche Befristung ist nur hinsichtlich der Zinshöhe vereinbart worden. Mit Ablauf der Zinsfestschreibung war die Beklagte zu einer Zinsanpassung berechtigt, nicht aber zur Rückforderung des Darlehensbetrages. Die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs hing vielmehr nach § 609 Abs. 1 BGB a.F. und seit dem 01. Januar 2003 nach § 488 Abs. 3 BGB n.F. davon ab, dass der Darlehensvertrag gekündigt wird. Der Rechtsanspruch des Klägers zur Kapitalnutzung über den 30. November 2001 hinaus ergibt sich schon daraus, dass der Darlehensvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist. Wie lange dieses Nutzungsrecht bestehen sollte, musste entgegen seiner Auffassung in der Vertragsurkunde nicht festgehalten werden, zumal dies im Wesentlichen davon abhängig war, wann das Darlehen vollständig zurückgeführt sein würde. Eben dies zeichnet die sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung aus. Es handelt sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (BGH a.a.O.). 25 2. 26 Dass die Vereinbarung vom 29. Mai 2006, wie der Kläger mit der Berufung geltend macht, ein „anderes, neu festgelegtes Kapital“ betrifft und das ursprünglich bereit gestellte Kapital nicht weitergeführt worden ist, lässt sich nicht feststellen. 27 Richtig ist zwar, dass sich das Kapitalnutzungsrecht des Klägers aufgrund der von ihm geleisteten Sondertilgungen seit dem 30. März 2009 „nur“ noch auf 50.000,00 € bezieht, statt einer Monatsrate von zuletzt 789,95 € eine solche von 254,17 € zu zahlen ist und statt der 1,85 % nun eine Tilgung von 1 % vereinbart ist. Die vom Kläger hieraus gezogene Schlussfolgerung überzeugt jedoch schon deshalb nicht, weil ihm das Kapital in Höhe von 50.000,00 € aufgrund des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 21./25. November 1996 überlassen worden ist und gerade nicht aufgrund der Vereinbarung vom 29. Mai 2006. Der Kläger übersieht nämlich bei seiner Argumentation die Tatsache, dass er das mit Kreditvertrag vom 21./25. November 1996 gewährte Darlehen nicht in voller Höhe zurückgezahlt hat. 28 Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 29. Dezember 2011 Bezug genommen. 29 Auch soweit der Kläger geltend macht, mit der Beklagten zeitlich weit vor Ablauf des Zinsabschnitts individuelle Kreditverhandlungen geführt, dabei konkrete Wünsche geäußert und auf dieser Grundlage über das Forward-Darlehen und seinen Inhalt intensiv verhandelt zu haben, ist seinem Vortrag das Zustandekommen einer echten Anschlussfinanzierung nicht zu entnehmen. Nach den oben genannten Grundsätzen sagt der Umstand, wann und wie intensiv über die neuen Konditionen verhandelt worden ist, für sich genommen nichts darüber aus, ob es sich um eine Prolongation oder eine Novation handelt. Entscheidend ist, ob bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht nur die Kreditbedingungen angepasst, also für die Zukunft geändert, oder aber ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden ist. 30 3. 31 Die Bedenken des Klägers, der meint, der Schutz des Darlehensnehmers erfordere die Zuerkennung eines Widerrufsrechts, teilt der Senat nicht. Seine Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil die Rechte des Kreditnehmers in Fällen wie dem vorliegenden eine gesetzliche Regelung dahingehend erfahren haben, dass ihm ein Recht zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 BGB zusteht. Danach hat der Kreditnehmer immer dann die Möglichkeit, seine Entscheidung zu überdenken, wenn die Zinsbindung ausläuft, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens. Von einer generellen Schutzlosigkeit des Kreditnehmers vermag der Senat daher bereits nicht auszugehen. 32 Dem Kläger ist ein solches Kündigungsrecht zudem – wie weiter oben unter 1. b) dargestellt - vertraglich eingeräumt worden. Wäre mit der Bank vor Ablauf der Zinsbindung keine neue Vereinbarung zustande gekommen oder hätte er einer von der beklagten Bank vorgeschlagenen Konditionenänderung widersprochen, hätte er das Recht zur Kündigung gehabt. In beiden Fällen wäre aber auch das Darlehen fällig geworden, weswegen er sich ggf. um eine Anschlussfinanzierung hätte bemühen müssen, bei derselben oder einer anderen Bank. Diese Situation hätte derjenigen der sogenannten echten Abschnittsfinanzierung entsprochen, bei der zwar der Zweck der Darlehensinanspruchnahme mit dem Ende des Darlehensvertrages noch nicht erreicht ist, bei dem aber das Darlehen ohne weiteres zurückzuzahlen ist, der Darlehensnehmer sich um eine neue Anschlussfinanzierung bemühen muss und das Risiko des Zustandekommens eines solchen Vertrages allein trägt (BGH, Urt. v. 07.10. 1997 – XI ZR 233/96). 33 III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 35 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. 36 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wurde und welche rechtlichen Folgen dies hat, ist in der Rechtsprechung geklärt. 37 Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 €