OffeneUrteileSuche
Beschluss

I-2 W 3/12

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2012:0402.I2W3.12.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2011 – Az. 4a O 313/06 ZV – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer I. 1. und 2. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2010 (Az. I-2 U 116/07) ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 27.500,- EUR, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 500,00 EUR, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer R. R. zu vollziehen ist, festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Der Streitwert wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Gläubigerin nahm die Schuldnerin wegen Patentverletzung gestützt auf das deutsche Patent (Klagepatent) gerichtlich in Anspruch, da diese unter anderem ein modulares elektronisches Sicherheitssystem unter der Bezeichnung „s.“ („s. m. s.“) als Gesamtheit und in seinen Einzelmodulen anbot und vertrieb, das von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machte. Das Sicherheitssystem umfasste Basismodule Master (S.-B.-), Basismodule Slave (S.-B.-) und Eingangsmodule (S.I.-) sowie – mit der Klage nicht beanstandet – Ausgangsmodule Relais (S.-O.- und S.-O.-) und Buskopplungsmodule verschiedener Typen. 4 Auf die Klage wurde die Schuldnerin mit Urteil des Landgerichts vom 30. Oktober 2007 (Az. 4a O 313/06) unter anderem unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung der Schuldnerin wurde mit Urteil des Senats vom 11. Februar 2010 (Az. I-2 U 116/07) zurückgewiesen, wobei das landgerichtliche Urteil, da das Klagepatent mittlerweile teilweise für nichtig erklärt worden war, hinsichtlich seines Unterlassungstenors teilweise neu gefasst wurde. Wegen des Wortlauts des Tenors wird auf das Urteil des Senats sowie die Wiedergabe in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. 5 Die Schuldnerin bietet an und vertreibt seit geraumer Zeit – ebenfalls unter der Bezeichnung „s.“ – Basismodule Master, Basismodule Slave und Eingangsmodule, die gegenüber der ursprünglich angegriffenen Ausführungsform abgewandelt sind, indem sie eine so genannte „mechanische Codierung“ aufweisen. Basismodule und Eingangsmodule der Codierung 1 wurden von der Klägerin im Rahmen von Testkäufen bei Zwischenhändlern erworben. Die Codierung der Eingangsmodule ist in der Weise ausgestaltet, dass in eine der Buchsen der Eingangsmodule ein Plättchen eingelassen ist und alle bis auf einen Stecker der Eingangsmodule mit einem Vorsprung versehen sind. Ein Stecker mit einem Vorsprung kann nicht in eine mit einem Plättchen versehene Buchse des angrenzenden Moduls gesteckt werden. Im Übrigen können Stecker ohne Vorsprung in Buchsen mit Plättchen gesteckt werden und umgekehrt Stecker mit Vorsprung in Buchsen ohne Plättchen. Das Basismodul Slave weist auf dem Stecker keine Vorsprünge auf. Die Basismodule weisen immer die Codierung 1 auf, das heißt, das Plättchen steckt in der ersten Buchse, und können nach den Angaben der Beklagten (Anlage G 8 Seite 7) entsprechend ihrer Systemgruppe umkodiert werden. Die Eingangsmodule sind nur in einer der Codierungen von 1 bis 6 erhältlich, was sich auch in den Typen- beziehungsweise Bestellnummern wiederspiegelt (S-I-S-K-A, S-I-S-K-A, …). Ein Eingangsmodul beispielsweise mit der Codierung 2 ist mit Steckern versehen, von denen nur der zweite Stecker keinen Vorsprung hat, und weist ein Plättchen in der zweiten Buchse auf. In ihrem Prospekt führt die Schuldnerin zu diesem Codiersystem aus, die Eingangsmodule seien fest codiert und einem bestimmten, ebenfalls codierten Basismodul immer fest zugeordnet, wodurch es zum Beispiel im Servicefall zu keinen Verwechselungen kommen könne (Anlage G 5). Im Handbuch zu diesem Modulsystem heißt es, Basis- und Eingangsmodule einer Systemgruppe seien nicht in einer anderen Systemgruppe (mit einer anderen Codierung) einsetzbar (Anlage G 8). Auf Seite 6 des genannten Handbuchs ist nachfolgende Darstellung gezeigt: 6 7 In den Werbeunterlagen der Schuldnerin, wie beispielsweise im Prospekt oder im elektronischen Katalog, findet sich kein Hinweis, dass die Eingangs- und/oder Basismodule nicht ohne die Zustimmung der Gläubigerin für patentgemäße Modulanordnungen verwendet werden dürfen. 8 Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2011 Ordnungsmittel in Höhe von 7.500,- € wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstenor zu Ziffer. I.2. festgesetzt und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldnerin. 9 Die Gläubigerin meint, mit dem Vertrieb der abgewandelten Ausführungsform verstoße die Schuldnerin auch gegen Ziffer I.1. des Unterlassungstenors im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2010. Die Einzelmodule hätten von Zwischenhändler erworben werden können. Die Module würden bestimmungsgemäß zu Modulanordnungen zusammengesetzt. 10 Die Gläubigerin beantragt, 11 zu erkennen, wie geschehen. 12 Die Schuldnerin beantragt, 13 den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Ordnungsmittelantrag kostenpflichtig zurückzuweisen. 14 Sie meint, ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel des Oberlandesgerichts Düsseldorf lasse sich nicht ohne weiteres feststellen. Aufgrund der vorgenommenen Produktänderungen bedürfe es einer tatsächlichen und rechtlichen Neubewertung des Verletzungstatbestandes, insbesondere der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung. Die mittelbare Patentverletzung setze eine Verwendungsbestimmung durch die Abnehmer voraus. In ihren Publikationen weise die Schuldnerin aber darauf hin, dass ein Positionswechsel der einzelnen Module gerade nicht erfolgen solle. Die mechanische Codierung diene dazu, eine patentgemäße Modulreihe auch physisch zu verhindern. 15 II. 16 Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet, die sofortige Beschwerde der Schuldnerin indes nicht. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. 17 1. 18 Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin hat Erfolg. Sie beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen das mit dem Tenor zu Ziffer I.1. des Senatsurteils ausgesprochene Verbot. 19 Ob die Beklagte mit der Abbildung auf Seite 6 in ihrem Handbuch gemäß Anlage G 8, welche unter I. wiedergegeben wurde, gegen den Tenor zu Ziffer I.1. verstoßen hat, weil dort ein Sicherheitssystem abgebildet ist, bestehend aus einem Basismodul Master, Basismodul Slave und einem Eingangsmodul, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Gläubigerin einen entsprechenden (isolierten) Verstoß nicht geltend gemacht hat. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zwar Ausführungen gemacht, dass sich anhand der Abbildung nicht ergebe, dass sämtliche Module die gleiche Kodierung aufweisen würden, mithin ein Anbieten einer Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung nicht vorliege. Da die Gläubigerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hierauf nicht zurückgekommen ist, sondern vielmehr weiterhin geltend macht, dass eine unmittelbare Patentverletzung in dem Vertrieb der einzelnen Module zu sehen sei, die vom Abnehmer zu einer erfindungsgemäßen Modulanordnung zusammengesetzt würden, ist es dem Senat verwehrt, hierzu Stellung zu nehmen. 20 In dem Anbieten der einzelnen abgewandelten Module im elektronischen Katalog gemäß Anlage G 13 ist indes ein Verstoß gegen den Unterlassungstenor zu Ziffer I.1. zu sehen. Zwar werden die Einzelmodule in dem elektronischen Katalog nicht als zusammengesetzte Modulanordnung angeboten. Eine unmittelbare Patentverletzung ist jedoch auch dann anzunehmen, wenn die Teile nach und nach aufgrund gesonderter Kaufverträge geliefert werden, der Verkäufer aber erkennen kann, dass der Käufer nicht nur Ersatzteile beschaffen, sondern die komplette Vorrichtung herstellen will (OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 651, 652 – abschnittsweise Einzelteilekauf). In dem elektronischen Katalog wird unter dem Stichwort „Sicherheitstechnik“ „S.“ ein modulares System aus einzelnen Sicherheitsbausteinen beschrieben und gezeigt (Blatt 3 der Anlage G 13). Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei wechselnden Sicherheitsanforderungen auch das „S.“-System „wächst“, indem „die Module im Baukastenprinzip zusammengeschaltet und bequem auf einer Standardhutschiene montiert werden können. Die Basismodule Master und Slave werden in dem elektronischen Katalog ohne Hinweis auf eine unterschiedliche Kodierung aufgelistet. Nur die Eingangsmodule enthalten einen Hinweis auf eine unterschiedliche Kodierung. Dies spricht dafür, dass ein Käufer entsprechender Module gleicher Kodierung diese auch zu einer patentgemäßen Modulanordnung bestehend aus zwei Basismodulen und einem Eingangsmodul zusammensetzt. Zwar mag ein Abnehmer, wie das Landgericht ausgeführt hat, im Einzelfall lediglich den Ersatz eines Moduls in einer bereits bestehenden Modulanordnung vornehmen wollen. Ein Zusammenfügen der Modulbausteine zu einer patentgemäßen Ausgestaltung ist jedoch mindestens genauso denkbar und wahrscheinlich. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein solches Zusammenfügen ist beim Erwerb von Modulen gleicher Kodierung ohne weiteres gegeben, wobei das Basismodul Slave auf jeden Fall umkodiert werden muss, da das rote Plättchen sich werkseitig immer auf der Position 10 befindet, mithin einer Position, für welche hinsichtlich des Eingangsmoduls keine Kodierung besteht. Hierauf weist die Schuldnerin in ihrem Handbuch (Hinweis auf Seite 7 der Anlage G 8) selbst hin. In ihrer Serviceinformation 06/2008 unter Ziffer 1.3 wird weiter deutlich gemacht, dass beim Basismodul Slave der Codierstift – das rote Plättchen – auf eine der Positionen umgesteckt werden muss, wenn das Eingangsmodul mit einer bestimmten Kodierung rechts von dem Basismodul Slave angeordnet werden soll. Wird ein Eingangsmodul mit einer bestimmten Kodierung links vom Basismodul Slave angeordnet, mithin zwischen Basismodul Master und Basismodul Slave, ist ein Umkodieren nicht erforderlich, da das Basismodul Slave auf der Steckerseite keine Vorsprünge aufweist. Auch das Eingangsmodul der abgewandelten Ausführungsform ist dann mindestens einem Basismodul zugeordnet, wobei die Zuordnung von der Position des Eingangsmoduls innerhalb der Modulreihe abhängig ist. Denn das Eingangsmodul ist immer dem links neben ihm befindlichen Basismodul zugeordnet. Das Eingangsmodul kann auch jede Position innerhalb der Modulreihe annehmen, soweit die Module dieselbe Codierung aufweisen, da ansonsten ein Zusammenfügen der einzelnen Module über die Steckverbindung nicht möglich ist. Bei identischer Codierung – eine solche existiert für das Basismodul Slave nicht, wie ausgeführt wurde - ist also sowohl die Reihe Basismodul – Basismodul – Eingangsmodul möglich, als auch die Reihe Basismodul – Eingangsmodul – Basismodul. Ein solcher Aufbau durch einen Erwerber ist für die Schuldnerin auch ohne weiteres erkennbar. Die Gläubigerin hat zwar lediglich aufgezeigt, dass Module gleicher Codierung über einen Zwischenhändler erworben wurden. Ein solcher Erwerb kann jedoch, worauf die Gläubigerin in der sofortigen Beschwerde hingewiesen hat, durch einen Abnehmer unmittelbar über den elektronischen Katalog erfolgen, was sich auch anhand der Ablichtungen Anlage G 13, 13a ergibt. 21 2. 22 Entgegen der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Ansicht der Schuldnerin verstößt diese auch durch das Anbieten und Liefern der abgewandelten Ausführungsform gegen Ziffer I.2. des Tenors des oberlandesgerichtlichen Urteils. 23 Wie unter Ziffer 1. bereits ausgeführt, stellt eine Modulreihe aus zwei Basismodulen und einem Eingangsmodul eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung im Sinne des Unterlassungstenors Ziffer I.1. beziehungsweise Ziffer I.2. dar. Dagegen wendet sich auch die Schuldnerin nicht. Damit ist auch jedes einzelne Modul objektiv geeignet für eine solche Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung. Ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel kann ferner auch in Bezug auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung festgestellt werden. Insoweit ist erforderlich, dass der als Verstoß reklamierte Gegenstand unter Umständen angeboten und vertrieben wird, die mit den im Erkenntnisverfahren angestellten Überlegungen wiederum die Feststellung erlauben, dass der Gegenstand vom Abnehmer zur erfindungsgemäßen Verwendung bestimmt wird und dem Lieferanten dies auch bekannt oder es nach den gesamten Umständen offensichtlich ist (LG Düsseldorf, InstGE 6, 289 – Kaffeepads; bestätigt durch Senat, Beschluss v. 4. Mai 2006 – I-2 W 16/06; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. Rn. 1809). 24 Dies ist vorliegend der Fall. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2007 insoweit ausgeführt, dass die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass die Abnehmer die angebotenen und gelieferten Eingangs- und Basismodule auch tatsächlich zu einer Benutzung in einer Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung mit zumindest einem Eingangsmodul und zumindest zwei Basismodulen bestimmen, da in dem dortigen Produktprospekt (Anlage K 9, Seite 8 oben) ausgeführt wird, dass die Basismodule (das Basismodul Slave allerdings nur unter Anwesenheit eines Master-Basismoduls) auch für sich allein, dass heißt ohne separate Eingangsmodule, zur Überwachung von bis zu zwei Sicherheitskreisen eingesetzt werden können. Im Zusammenhang mit den Eingangsmodulen wird in dem dortigen Produktprospekt auf Seite 9 unten eine Anordnung bestehend aus zwei Eingangs- und zwei Basismodulen dargestellt, was die hinreichend sichere Erwartung begründet, dass die Abnehmer unter anderem von dieser Konfiguration Gebrauch machen. 25 Vergleichbare Aussagen zu dem im Verletzungsverfahren vorliegenden Produktprospekt der Anlage K 9 macht die Schuldnerin in dem Handbuch nach Anlage G 8. Dort wird auf Seite 6 darauf verwiesen, dass die Basismodule Slave S.-B. vom Master funktionell unabhängige sichere Funktionsmodule sind, die mit dem Master über Verdrahtung verknüpft werden können. Alle Basismodule S.-B. und S.-B. sind erweiterbar um Eingänge S.-I. und Relaisausgänge S.-O. Weiter wird darauf verwiesen, dass die Basismodule Slave und Eingangsmodule nur unter Anwesenheit eines Masters funktionieren. Entsprechend wird dann auf Seite 6 oben eine Anordnung gezeigt, welche unter I. wiedergegeben wurde, mithin eine Modulanordnung bestehend aus einem Basismodul-Master, Basismodul-Slave und einem Eingangsmodul sowie weiteren nicht interessierenden Bestandteilen. Diese Darstellung entspricht in weiten Teilen der zeichnerischen Darstellung, welche Gegenstand des Verletzungsverfahrens war und welche das Landgericht als Grundlage für eine hinreichend sichere Erwartung gewertet hat, dass die Abnehmer jedenfalls von dieser Konfiguration Gebrauch machen. Soweit in dem Handbuch darauf verwiesen wird (Seite 7 Anlage G 8), dass Basis- und Eingangs-Module jeder Systemgruppe jeweils unterschiedlich kodiert sind mit der Folge, das Basis- und Eingangsmodule einer Systemgruppe nicht in einer anderen Systemgruppe (welche eine andere Kodierung trägt) einsetzbar sind, steht das der Annahme einer hinreichend sicheren Verwendung durch den Abnehmer nicht entgegen. Denn durch den Kodierungshinweis wird nicht ausgeschlossen, dass eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung bestehend aus zwei Basismodulen und einem Eingangsmodul gleicher Kodierung gebildet wird. Soweit die Schuldnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Abnehmer der Schuldnerin Module gleicher Kodierung innerhalb einer Systemgruppe verwenden würden, da dies unter bewusster Missachtung der Gebrauchs- und Sicherheitshinweise in nicht bestimmungsgemäßer Weise erfolgen würde, wird nicht klar, worauf die Schuldnerin ihre Ansicht stützt. In dem Handbuch nach Anlage G 8 wird zu dem Stichwort „Kodierung“ auf Seite 7 ausgeführt: 26 „Um einer Vertauschung von Modulen z.B. im Servicefall vorzubeugen, sind Basis- und Eingangsmodule jeder Systemgruppe jeweils unterschiedlich kodiert. Das bedeutet, das Basis- und Eingangsmodule einer Systemgruppe nicht in einer anderen Systemgruppe (welche eine andere Kodierung trägt) einsetzbar sind.“ 27 Diese Angabe ist dahingehend zu verstehen, dass die Basis- und Eingangsmodule einer Systemgruppe die gleiche Kodierung aufweisen sollen, da ansonsten nicht erklärlich wäre, aus welchem Grund eine andere Systemgruppe eine andere Kodierung tragen soll. Etwas anderes kann auch der Serviceinformation (Anlage rop ZV 1) nicht entnommen werden. Hier wird unter Ziffer 1.4 Stichwort „Eingangsmodule“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingangsmodule nur rechts vom Basismodul mit gleicher Kodierung angesteckt werden können. Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass innerhalb einer Systemgruppe die gleiche Kodierung verwendet werden soll. Ihre anderslautende Ansicht stützende Angaben in ihren Unterlagen – Handbuch und Serviceinformation – vermochte die Schuldnerin auch nicht aufzuzeigen. 28 3. 29 Der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot unter Ziffer I.1. im Urteil des Senats vom 11. Februar 2010 erfolgte schuldhaft, § 276 BGB. Die Schuldnerin hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können, dass Module gleicher Kodierung eine Sicherheitsschaltgeräte-Modulanordnung im Sinne des Unterlassungstitels bilden. 30 4. 31 Da die Ordnungsmittel gemäß § 890 Abs. 2 ZPO angedroht wurden, kann eine Ordnungsmittelfestsetzung erfolgen. Der Senat hat das beantragte Ordnungsgeld für den Verstoß gegen den Unterlassungstenor zu Ziffer I.1. auf einen Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Es wurde hierbei sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten werden soll. Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass das festgesetzte Ordnungsgeld erforderlich aber auch ausreichend ist, um dieses Ziel zu erreichen. Es wurde dabei berücksichtigt, dass die Abwandlung in keiner Weise geeignet war, die Ausführungsform aus dem Unterlassungstenor herauszuführen. Denn das Vorsehen einer rein mechanischen Kodierung kann dies nicht bewerkstelligen. Da sich die Parteien gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes wegen des Verstoßes gegen den Unterlassungstenor zu I.2. nicht gewandt haben, kommt eine Abänderung durch den Senat nicht Betracht, auch wenn insofern ein höherer Betrag ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen wäre. 32 5. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 891 ZPO. 34 Dr. T. K. Dr. B. K.